Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Fachlehrerin mit Staatsexamen vor 1970
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I) Nr. 3a
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. August 1997 – 4 Sa 201/97 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1995.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Lehrkraft beschäftigt; sie ist seit 26. Oktober 1992 an dem Gymnasium M… tätig. Am 28. Juli 1962 hat die Klägerin ein dreijähriges Studium am Institut für Lehrerbildung in Nossen abgeschlossen und damit die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen erworben. Nach Absolvierung eines Ein-Jahres-Fachlehrgangs am Pädagogischen Institut Erfurt hat die Klägerin am 10. Juli 1964 das Staatsexamen für Lehrer der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen mit der Lehrbefähigung für das Fach Kunsterziehung abgelegt.
Für die Eingruppierung der Klägerin gilt nach § 3 des Änderungsvertrages vom 1. Juli 1991 “der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.” Im übrigen bestimmt sich nach § 2 des Änderungsvertrages vom 1. Juli 1991 das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, änderndern oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung.
Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Soweit im Änderungsvertrag vom 1. Juli 1991 die VergGr. IVa aufgeführt war, wurde diese mit Änderungsvertrag vom 20. September 1993 gestrichen. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.
Die Klägerin, die nach VergGr. IVa BAT-O vergütet wird, verlangt Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Sie ist der Auffassung, nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer Teil A Abschn. III Gymnasien, VergGr. III 2. Spiegelstrich sei sie in die VergGr. III einzugruppieren, da ihr Abschluß mit Staatsexamen vor 1970 dem Abschluß eines Diplomlehrers gleichzusetzen sei. Dies folge zum einen daraus, daß vor 1970 ein Diplomabschluß nicht möglich gewesen sei, und zum anderen, daß aufgrund der Anweisung zur Verleihung des ersten akademischen Grades an die Absolventen des Fachlehrerstudiums vom 10. April 1969 die Abschlüsse gleichgestellt seien; im übrigen verfüge sie über einen pädagogischen Hochschulabschluß. Außerdem meint die Klägerin, einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung bedürfe es neben dem Qualifikationsmerkmal “Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)” nach dem Wortlaut der Regelung nicht.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Juli 1991 Vergütung nach VergGr. III BAT-O nebst 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge seit dem 19. Januar 1994 zu zahlen.
Nachdem das Arbeitsgericht der Klage für den Zeitraum ab 1. Juli 1995 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen hat, hat lediglich der Beklagte Berufung eingelegt, so daß die Klageabweisung für den Zeitraum bis 30. Juni 1995 rechtskräftig geworden ist. Im Streit steht damit noch der Antrag der Klägerin, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 1. Juli 1995 Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu zahlen. Die Zinsforderung ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klägerin verfüge über keinen Abschluß als “Fachlehrer mit Staatsexamen vor 1970” im Sinne der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer Teil A Abschnitt III VergGr. III zweiter Spiegelstrich, da einem solchen Abschluß lediglich mindestens viersemestrige Hochschulstudiengänge entsprächen. Die Klägerin verfüge weder über einen pädagogischen Hochschulabschluß, noch sei sie einem Diplomlehrer gleichzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch anhängigen Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag im Hinblick auf die streitgegenständliche Verurteilung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen der Klage für den noch im Streit stehenden Zeitraum (ab 1. Juli 1995) stattgegeben.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen darauf abgestellt, nach den für die Eingruppierung der Klägerin im streitigen Zeitraum maßgebenden Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen, in Kraft getreten am 1. Juli 1995, sei die Klägerin in die VergGr. III einzugruppieren. Die Klägerin verfüge über einen Abschluß als Fachlehrer mit Staatsexamen aus der Zeit vor 1970; ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium müsse zu diesem Qualifikationsmerkmal nicht hinzutreten. Für Fachlehrer mit Staatsexamen vor 1970 sei nach dem Wortlaut der Regelung allein auf den Zeitfaktor abgestellt worden. Wenn der Richtliniengeber – wie beim Diplomlehrer auch – beim Fachlehrer mit Staatsexamen vor 1970 eine pädagogische Hochschulausbildung hätte voraussetzen wollen, hätte er dies sprachlich deutlich gemacht, indem er auch bei den Fachlehrern mit Staatsexamen vor 1970 das Wort “als” vorangestellt hätte. Außerdem habe nach § 3 der “Anweisung zur Durchführung eines Sonderstudiums zur Ausbildung von Fachlehrern für Musik- und Kunsterziehung” vom 15. Februar 1965 gesichert werden sollen, daß arbeits- und vergütungsrechtlich keine Differenz zu den bisherigen Absolventen des Fachlehrerstudiums eintritt. Auch die von den pädagogischen Instituten der Deutschen Demokratischen Republik im Direkt- und Fernstudium ausgebildeten Fachlehrer hätten mit dem Staatsexamen einen vollwertigen Hochschulabschluß erhalten. Die Klägerin verfüge somit über den notwendigen pädagogischen Hochschulabschluß.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann im Ergebnis gefolgt werden.
II. Die Klägerin ist in die VergGr. III der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen, in Kraft getreten am 1. Juli 1995, einzugruppieren. Ihrer Klage ist daher insoweit – ab 1. Juli 1995 – von den Vorinstanzen zu Recht stattgegeben worden.
1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Klage als eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig ist (BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Sächsischen Lehrer-Eingruppierungsrichtlinien anzuwenden.
Die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄnderungsTV Nr. 1 i.V.m. Nr. 3a Unterabs. 1 SR I I BAT-O für die Eingruppierung von Lehrern maßgebende Anlage 1 zur 2. BesÜV galt gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) nur “bis zur entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995.”
Da beim Beklagten eine landesrechtliche Regelung der Lehrerbesoldung nicht erfolgt ist, geht die Verweisung in Nr. 3a SR 2 I I und § 2 Nr. 3 ÄnderungsTV Nr. 1 ins Leere. Ab dem 1. Juli 1995 sind die Lehrer entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1 nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren (BAG Urteil vom 7. August 1997 – 6 AZR 716/95 – AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Urteile vom 1. April 1998 – 10 AZR 635/96 – n.v. und vom 27. Mai 1998 – 10 AZR 569/96 – n.v.).
Die Anwendung dieser Richtlinien kommt aber nur in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind (BAG Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 717/93 – AP Nr. 2 zu § 11 BAT-O).
Die Parteien haben im Änderungsvertrag vom 1. Juli 1991 vereinbart, daß für die Eingruppierung der Klägerin der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten in der jeweiligen Fassung gilt.
Die geänderten Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL sind in Sachsen am 1. Juli 1995 in Kraft getreten (vgl. Abschnitt C der Lehrer-Richtlinien-Ost). Gleichzeitig traten daneben für den Bereich des Beklagten die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien) (vgl. Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. März 1996, ABl. des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Nr. 5 vom 30. Mai 1996, S. 142 ff.) in Kraft.
Deren Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist im Änderungsvertrag vom 1. Juli 1991 nicht ausdrücklich vereinbart worden. Die sachgerechte Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt jedoch, daß die Arbeitsvertragsparteien auch diese Arbeitgeber-Richtlinien zum Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses machen wollten. Auf Grund der Vereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag kann auf den Willen der Parteien geschlossen werden, daß auch die Arbeitgeber-Richtlinien für die Eingruppierung der Klägerin maßgebend sein sollen. Erkennbar wollten die Parteien durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden TdL-Richtlinien die Vorgabe des § 2 Nr. 3 ÄnderungsTV Nr. 1 umsetzen, daß Angestellte ggf. nach “näherer Maßgabe von Richtlinien” in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Es sollten die im jeweiligen Land für die angestellten Lehrer geltenden Eingruppierungsrichtlinien zur Anwendung kommen.
Dadurch, daß die Parteien zusätzlich vereinbart haben, daß die Richtlinien in der jeweiligen Fassung maßgebend sein sollen, haben sie des weiteren klargestellt, daß eine sog. dynamische Verweisung gewollt ist, d.h. daß sich die Eingruppierung der Klägerin nach dem jeweils geltenden Inhalt der TdL-Richtlinien richtet. Daraus ist zu folgern, daß dann, wenn neben den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TdL-Richtlinien für den Bereich des Beklagten weitere Eingruppierungsrichtlinien bestehen, welche die TdL-Richtlinien lediglich – zugeschnitten für den Bereich des Beklagten – modifizieren oder ergänzen, auch diese Richtlinien Vertragsbestandteil werden sollen. Es ist nämlich anzunehmen, daß die vertragsschließenden Parteien, wenn die sächsischen Arbeitgeber-Richtlinien zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses bereits bestanden hätten, deren Anwendbarkeit im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart hätten. Für eine solche Annahme spricht auch, daß sowohl die Klägerin als auch der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit davon ausgehen, daß sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Arbeitgeber-Richtlinien bestimmt.
a) Die VergGr. III der genannten Richtlinien lautet – soweit vorliegend von Bedeutung – wie folgt:
III. Gymnasien
Vergütungsgruppe III
Lehrer
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)
– mit abgeschlossener Hochschulausbildung als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach (Klassen 5 bis 12)
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12)
b) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. III nach dem zweiten Spiegelstrich dieser Regelung. Sie verfügt über einen Abschluß als Fachlehrer mit Staatsexamen vor 1970, da sie nach einem Ein-Jahres-Fachlehrgang am pädagogischen Institut Erfurt das Staatsexamen für Lehrer der 10-klassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen mit der Lehrbefähigung für das Fach Kunsterziehung erfolgreich abgeschlossen hat.
Wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben, bedurfte es daneben einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung nicht. Das folgt sowohl aus dem Wortlaut wie auch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung der VergGr. III in den Richtlinien. Danach ist maßgebend, daß die Klägerin über einen Abschluß als Fachlehrerin mit Staatsexamen vor 1970 verfügt. Daneben ist die zusätzliche Qualifikation “abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung” nicht erforderlich. Dem Landesarbeitsgericht kann darin gefolgt werden, daß die Richtlinie insoweit (Fachlehrer mit Staatsexamen) allein auf den Zeitfaktor (vor 1970) abstellt. Deutlich wird das an der Fassung des vierten Spiegelstrichs der Bestimmung; dort heißt es “Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer … bzw. als …/Fachlehrer/… .” Mit diesem Wortlaut wird klargestellt, daß hier auch – u.a. – die Fachlehrer eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung für die entsprechende Eingruppierung haben müssen. Daher ist der Schluß gerechtfertigt, daß der im zweiten Spiegelstrich aufgeführte Fachlehrer eine solche “abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung” nicht zu haben braucht. Für dieses Ergebnis spricht auch der dritte Spiegelstrich der Bestimmung. Dort ist ausdrücklich die “abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als “…/Fachlehrer/…” aufgeführt. Aus der Gegenüberstellung zu dem ersten und zweiten Spiegelstrich folgt, daß in diesen Bestimmungen bei den Fachlehrern mit Staatsexamen “vor 1970” ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium nicht erforderlich ist. Daß allein der Zeitfaktor maßgeblich sein soll, folgt deutlich daraus, daß im ersten und zweiten Spiegelstrich “Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)” genannt sind, während im dritten und vierten Spiegelstrich allgemein “Fachlehrer ” – ohne weitere Zeitbestimmung – angesprochen werden.
Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf entspricht diese Auslegung auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie wird durch die Tabelle 3.2 zum Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 über die Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen bestätigt. Danach werden Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970) den Diplomlehrern gleichgestellt.
Auch die weiteren Regelungen in den sächsischen Lehrer-Eingruppierungsrichtlinien sprechen für diese Auslegung. Danach sind die Fachlehrer mit Staatsexamen vor 1970 bei einer Tätigkeit an einem Gymnasium (Abschnitt III) nicht nur in die VergGr. III einzugruppieren, sondern nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991 in die VergGr. IIa bzw. nach Erfüllung weiterer Voraussetzungen in die VergGr. Ib höherzugruppieren.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Dr. Jobs, Hauck, Hromadka, Großmann
Fundstellen