Die Klage ist begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Klägerin der geltend gemachte Freistellungsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 FG zusteht.
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FG hat die Frauenvertreterin auf die Durchführung und Einhaltung des FG zu achten und die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung zu unterstützen. Sie ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FG an personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die Belange der weiblichen Beschäftigten betreffen, frühzeitig zu beteiligen. Hinsichtlich dieses Personenkreises weist ihr das Gesetz eine Reihe weiterer Aufgaben zu. Diese reichen von einer Beteiligung der Frauenvertreterin bei den Anträgen der weiblichen Bediensteten über eine familiengerechte Gestaltung der Arbeitszeit (§ 16 Satz 2 FG), über eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit (§ 17 Abs. 3 Satz 2 FG) und zur Beurlaubung aus familiären Gründen bis hin zu den daran anknüpfenden Wiedereingliederungsmaßnahmen (§ 18 Abs. 4 FG). Dazu kommt die Durchführung eigener Sprechstunden während der Arbeitszeit sowie die jährliche Einberufung der Versammlung der weiblichen Beschäftigten (§ 14 Abs. 3 FG). Allgemein hat sich die Frauenvertreterin innerhalb ihrer Dienststelle nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FG zu fachlichen Fragen zu äußern, die Frauenbelange berühren können. Zudem ist ihr im Rahmen ihrer Aufgaben Gelegenheit zur Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Dienststellenleitungsbesprechungen ihrer Dienststelle zu geben (§ 14 Abs. 1 Satz 4 FG). Darüber hinaus steht ihr ein Initiativrecht für Maßnahmen zu, die auf die Verwirklichung der Gleichberechtigung in der Dienststelle zielen (§ 14 Abs. 2 FG). Die Frauenvertreterin ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch berechtigt, in Akten, Planungs- und Bewerbungsunterlagen Einsicht zu nehmen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 FG). An der Schaffung eines ausreichenden Teilzeitarbeitsplatzangebots ist sie ebenso zu beteiligen wie an Bewerbungs- und Personalauswahlgesprächen, sofern die Betroffenen zustimmen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Satz 3 FG). Sie ist auch gehalten, sich mit Fragen von allgemeiner frauenpolitischer Bedeutung zu befassen und sich in diesem Zusammenhang an das zuständige Ministerium zu wenden (§ 14 Abs. 5 FG).
2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben und Wahrnehmung dieser Rechte ist eine Frauenvertreterin nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FG im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben freizustellen. Diese Vorschrift regelt keine an abstrakten Merkmalen ausgerichtete Freistellungsstaffel. Es fehlt daher an einer gesetzlichen Vermutung, wonach abhängig etwa von der Größe einer Dienststelle oder entsprechend dem Anteil der dort beschäftigten Frauen für die Erledigung der dienstlichen Aufgaben einer Frauenvertreterin ein durch Gesetz geregelter Zeitaufwand vermutet wird (vgl. BAG 9. Juli 1997 – 7 ABR 18/96 – AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 137, zu B 3 der Gründe). Mit der Verwendung des Merkmals der Erforderlichkeit hat der Landesgesetzgeber festgelegt, daß für den Umfang der Freistellung die Besonderheiten des Einzelfalls maßgebend sein sollen. Ebenso wie die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung für die Mitglieder des Betriebsrats (§ 37 Abs. 2 BetrVG) oder des Personalrats (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, § 47 LPersVG BaWü) kann deshalb der gesetzliche Freistellungsanspruch einer Frauenvertreterin nach dem FG nicht nach bloßen Erfahrungs- oder Richtwerten bestimmt werden. Das schließt auch eine Bemessung des Freistellungsbedarfs in Anlehnung an Freistellungsstaffeln vergleichbarer landes- oder bundesgesetzlicher Regelungen aus. Die darin liegende Vermutung eines entsprechenden Freistellungsbedarfs hat sich der Landesgesetzgeber gerade nicht zu eigen gemacht. Vielmehr hat die Beurteilung, in welchem Umfang eine Freistellung zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben einer Frauenvertreterin erforderlich ist, auf Grund einer Einzelfallbetrachtung zu erfolgen. Bei dieser können aber die Anzahl der in einer Dienststelle Beschäftigten und der jeweilige Frauenanteil berücksichtigt werden, weil der Umfang der zeitlichen Belastungen der Frauenvertreterin nach der gesetzlichen Ausgestaltung ihrer Aufgaben im besonderen Maße von diesen Faktoren, insbesondere den Belangen der dort tätigen weiblichen Beschäftigten, abhängig ist.
3. Hinsichtlich der Feststellung des erforderlichen Freistellungsbedarfs ist auszugehen von der im FG geregelten Rechtsstellung einer Frauenvertreterin und der gesetzlichen Verfahrensregelung bei Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten über den Umfang der Freistellung.
a) Eine Frauenvertreterin ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 FG). Ihre Bestellung kann die Dienststelle nur bei einer groben Verletzung gesetzlicher Pflichten widerrufen (§ 12 Abs. 5 FG). Für sie gilt das Benachteiligungsverbot des § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 FG sowie der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 2 und Abs. 4 KSchG (§ 13 Abs. 3 Satz 4 FG). Ihre Rechtsstellung bei der Durchführung der Aufgaben nach dem FG entspricht danach der eines Mitglieds des Betriebs- oder Personalrats, das bei der Ausübung der gesetzlichen Aufgaben nach dem BetrVG oder den maßgeblichen personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen ebenfalls keinen Weisungen unterworfen ist und Schutz vor beruflichen Benachteiligungen und Kündigungen genießt. Deshalb setzt die Arbeitsbefreiung einer Frauenvertreterin nach dem FG vergleichbar der eines Betriebsrats- oder Personalratsmitglieds (BAG 15. März 1995 – 7 AZR 642/94 – BAGE 79, 263, 266, zu I 1 der Gründe; 15. Juli 1992 – 7 AZR 466/91 – BAGE 71, 14, 18 f. zu 2b bb der Gründe) keine Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Dienststelle voraus. Die Weisungsfreiheit bei der Aufgabenerledigung verlangt zwingend, daß die Frauenvertreterin selbst entscheidet, auf welche Art und Weise, in welchem Umfang und in welcher Reihenfolge sie die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt und die ihr eingeräumten Rechte ausübt. Sie hat in eigener Verantwortung zu prüfen, zu welcher zeitlichen Inanspruchnahme ihre Tätigkeit als Frauenvertreterin führt und in welchem Umfang somit eine Freistellung von den übrigen dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
Die Frauenvertreterin ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 FG jedoch auch der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet. Sie ist Teil der Dienststelle. Die Frage des erforderlichen Umfangs einer Freistellung ist daher wie bei einem Betriebsrats- oder Personalratsmitglied bei der Arbeitsbefreiung (vgl. BAG 15. März 1995 – 7 AZR 643/94 – BAGE 79, 263, 271) nicht allein nach dem jeweiligen subjektiven Ermessen zu beantworten. Ebenso wie die Mitglieder der betrieblichen Kollektivvertretungen der Beschäftigten ist auch eine Frauenvertreterin gehalten, das Interesse der Belegschaft an einer sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben gegen das Interesse der Dienststelle an einer Begrenzung der Kosten der Freistellung abzuwägen. In diese Interessenabwägung ist auch einzustellen, daß der Arbeitsablauf durch den mit der Freistellung verbundenen Arbeitsausfall nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden soll.
b) Allerdings hat bei Uneinigkeit über den erforderlichen Umfang der Freistellung einer Frauenvertreterin nach § 13 Abs. 2 Satz 2 FG eine Schlichtungsstelle zu entscheiden. Sinn und Zweck des Verfahrens vor der landesweit zuständigen Schlichtungsstelle ist es, die Uneinigkeit zwischen der Frauenvertreterin und der Dienststelle über den Freistellungsbedarf sachnah, in Kenntnis der Verhältnisse vergleichbarer Dienststellen und möglichst schnell innerhalb der laufenden Amtszeit außergerichtlich beizulegen. Dieses Beschleunigungsgebot bringt vor allem § 5 Abs. 1 VO zum Ausdruck. Danach hat das vorsitzführende Mitglied den Antrag unverzüglich den anderen Mitgliedern der Schlichtungsstelle und dem Antragsgegner zuzuleiten und diesen unter Fristsetzung zur schriftlichen Erwiderung aufzufordern.
4. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle über eine Freistellung im Umfang von 75 vH ist unbeachtlich.
a) Ob und inwieweit ein Beschluß der Schlichtungsstelle über die Rechtsfrage einer erforderlichen Freistellung die Dienststelle oder die Frauenvertreterin bindet oder die Prüfungskompetenzen der Gerichte in einem nachfolgenden Verfahren beschränkt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine solche Wirkung setzt jedenfalls voraus, daß die Entscheidung der Schlichtungsstelle verfahrensfehlerfrei ergangen ist. Nur in einem solchen Fall wäre eine Feststellung zum Umfang erforderlicher Freistellung durch eine im Gesetz enthaltende Ermächtigung gedeckt (vgl. BAG 27. Juni 1995 – 1 ABR 3/95 – BAGE 80, 222).
b) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle, die eine Freistellung im Umfang von 75 vH für ausreichend hielt, ist nicht frei von Verfahrensfehlern. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Schlichtungsstelle hatte im Umlaufverfahren entschieden; eine gemeinsame mündliche Beratung der Mitglieder der Schiedsstelle unterblieb. Nach § 6 Abs. 1 VO gehört es aber zu den elementaren Grundsätzen des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle, daß sie nach mündlicher Beratung in Anwesenheit aller Mitglieder ihre Entscheidung trifft. Das Beratungsprinzip soll sicherstellen, daß jedes Mitglied der Schlichtungsstelle die Meinungsbildung innerhalb des Gremiums unmittelbar und in der Diskussion mit den übrigen Mitgliedern beeinflussen kann. Dieser von Gesetzes wegen vorgesehene Entscheidungsfindungsprozeß wird im Umlaufverfahren nicht gewahrt. Das hat die Schlichtungsstelle mißachtet. Ihre Entscheidung ist unbeachtlich.
5. Die Entscheidung der Klägerin über den Umfang ihrer Freistellung zur Erledigung der Aufgaben einer Frauenvertreterin unterliegt deshalb der gerichtlichen Kontrolle. Diese hat die aus der Rechtsstellung einer Frauenvertreterin folgende Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Umfangs der erforderlichen Freistellung zu achten (vgl. BAG 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 – BAGE 92, 26; 20. Oktober 1999 – 7 ABR 25/98 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 89). Sie ist deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob die Frauenvertreterin eine auf die konkrete Situation in der Dienststelle bezogene Prognose über die sich ihr stellenden Aufgaben und damit den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit erstellt und dabei nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch den berechtigten Interessen der Dienststelle Rechnung getragen hat (vgl. BAG 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 – BAGE 92, 26, 29 f., zu B II 2 der Gründe; 20. Oktober 1999 – 7 ABR 25/98 – aaO, zu B I 3 der Gründe). Hat die Frauenvertreterin eine solche Prognose erstellt und hält sich ihre Interessenabwägung im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung der Frauenvertreterin nicht durch ihre eigene ersetzen und einen von ihnen für erforderlich gehaltenen Freistellungsbedarf durchsetzen (BAG 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 – aaO). Die Prüfung der Tatsacheninstanzen, ob die Frauenvertreterin den ihr zustehenden Spielraum beachtet hat, unterliegt ebenfalls einer nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Zu prüfen ist lediglich, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt wurden, bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (BAG 20. Oktober 1999 – 7 ABR 25/98 – aaO, zu B I 4 der Gründe).
6. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Begründung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis stand.
a) Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen, daß in einer Dienststelle mit über 1000 Beschäftigten und einem Frauenanteil von über 50 vH die Erforderlichkeit der völligen Freistellung der Frauenvertreterin zu vermuten und eine konkrete Darlegung des Freistellungsbedarf entbehrlich ist. Damit hat es die gesetzliche Ausgestaltung des Freistellungsanspruchs des § 13 Abs. 2 Satz 1 FG verkannt, der auch bei großen Dienststellen eine Einzelfallprüfung verlangt. Dennoch liegt der Annahme des Landesarbeitsgerichts die zutreffende Erwägung zugrunde, wonach mit zunehmender Größe der Dienststelle und dem Anteil der dort beschäftigten Frauen die Anforderungen, die an die Prognose der Frauenvertreterin zum Umfang des Freistellungsbedarfs zu stellen sind, wegen der Fülle der sich zwangsläufig stellenden Aufgaben abnehmen.
b) Die Klägerin hat anhand einer Aufstellung vom 12. Oktober 1998 für die Monate Mai bis September 1998 repräsentativ dargelegt, daß sie über ihre bisherige Freistellung hinaus im Durchschnitt wöchentlich etwa fünf weitere Stunden zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Frauenvertreterin leistet. Ihre Aufstellung läßt die inhaltlichen Schwerpunkte ihrer Arbeit erkennen und enthält nähere Angaben zu den darauf entfallenden Zeitanteilen. Die Klägerin hat damit einen weiteren Freistellungsbedarf im Umfang von wöchentlich fünf Stunden konkret belegt, ohne daß das beklagte Land dem entgegengetreten ist. Sein Einwand, es sei nicht bekannt, wie die von der Klägerin regelmäßig abgehaltenen Sprechstunden besucht seien, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist, daß die Klägerin nach § 14 Abs. 3 FG während der Arbeitszeit Sprechstunden durchführt. Unbeachtlich ist auch der Einwand des beklagten Landes, bestimmte Aufgaben nach dem FG fielen nur in Bereichen an, in denen Frauen unterrepräsentiert seien. Ungeachtet der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung, die im Wortlaut des Gesetzes allerdings keine Stütze findet, läßt der darauf bezogene Vortrag schon nicht erkennen, daß sich die Angaben der Klägerin auf Tätigkeiten außerhalb des vom beklagten Land angenommenen Kompetenzbereiches beziehen sollen.
c) Der von der Klägerin auf Grund der bisher erledigten Aufgaben konkret belegte Freistellungsbedarf im Umfang von etwa 75 vH ihrer Gesamtarbeitszeit begründet allerdings noch keine völlige Freistellung von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit. Die Klägerin hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, daß sie ihre Aufgaben und Rechte als Frauenvertreterin, insbesondere bei personellen Maßnahmen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FG), bei der beruflichen Fort- und Weiterbildung weiblicher Beschäftigter (§ 10 Abs. 1 FG) und bei Anträgen von Beschäftigten auf familiengerechte Gestaltung der Arbeitszeit (§ 16 FG), wegen der damit verbundenen zeitlichen Belastungen bisher nicht in ausreichendem Maße wahrnehmen konnte. Darüber hinaus hat die Klägerin vorgebracht, daß ihr die Teilnahme an Dienststellenleitungsbesprechungen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 FG) nicht möglich war und sie künftig an diesen teilnehmen will. Schließlich hat das beklagte Land auch den Vortrag der Klägerin nicht bestritten, daß in ihrer Aufstellung vom 12. Oktober 1998 die Wahrnehmung von Initiativrechten nicht enthalten ist und es ihr bisher wegen der Beanspruchung mit ihren eigentlichen dienstlichen Aufgaben verwehrt war, der Dienststelle zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf eigene Vorschläge zu unterbreiten. Das umfassende Initiativrecht der Klägerin nach § 14 Abs. 2 FG, das sich nicht auf einzelne Bereiche beschränkt, sondern sich auf alle Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung in der Dienststelle erstreckt, kann deshalb einen entsprechenden Freistellungsbedarf begründen. Der von ihr anhand einer Aufstellung konkret belegte Freistellungsbedarf von etwa 75 vH ihrer Gesamtarbeitszeit, der Umfang der bisher von ihr in der Dienststelle nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen gesetzlichen Aufgaben und ihre Absicht, künftig auch Initiativrechte zur Verwirklichung der Gleichberechtigung auszuüben, rechtfertigen ihre Prognose eines vollständigen Freistellungsbedarfs für die restliche Dauer ihrer Amtszeit.
d) Die völlige Freistellung der Klägerin bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit belastet das beklagte Land allerdings mit weiteren Kosten und verlangt weitergehende arbeitsorganisatorische Maßnahmen. Auch wenn der Freistellungsanspruch nicht die erste, sondern bereits die zweite Amtsperiode der Klägerin als Frauenvertreterin betrifft, handelt es sich beim FG aber doch um ein Gesetz, hinsichtlich dessen Ausfüllung verläßliche Erfahrungswerte noch fehlen. Im Hinblick darauf ist die weitergehende Freistellung trotz der damit für das beklagte Land verbundenen Kostenbelastung nicht unverhältnismäßig. Hinzu kommt, daß die Freistellung auf die laufende Amtszeit begrenzt ist und nach deren Ablauf erneut mit Blick auf die sich künftig noch stellenden Aufgaben festzulegen ist. Dabei können auch Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden, die während einer früheren Freistellung gewonnen wurden. Unberechtigt ist die Befürchtung des beklagten Landes, eine vollständige Freistellung erlaube es der Klägerin, sich mit frauenpolitischen Anliegen außerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse zu befassen. Eine Überschreitung der gesetzlichen Kompetenzgrenzen einer Frauenvertreterin muß das beklagte Land nicht hinnehmen. Auf die damit verbundene Verletzung der Arbeitsverpflichtung kann es mit entsprechenden arbeitsvertraglichen Maßnahmen reagieren.