Entscheidungsstichwort (Thema)

Frauenbeauftragte. Umfang der Freistellung für die Aufgaben einer Frauenbeauftragten

 

Normenkette

§ 13 II des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im Öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (FrauenG. B.-W.) v. 25.09.1997

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 30.06.1999; Aktenzeichen 4 Ca 332/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen 6 AZR 53/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Az.: 4 Ca 332/98, vom 23.06.1999 abgeändert:

2. Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin für die Amtszeit als Frauenvertreterin von ihren dienstlichen Aufgaben in einem Umfang von 100 % einer vollen Arbeitskraft freizustellen.

3. Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.

4. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Umfang des Anspruchs der Klägerin auf Freistellung von ihren arbeitsvertraglichen Arbeitspflichten im Hinblick auf die Funktion als gewählte Frauenvertreterin nach dem Landesgleichberechtigungsgesetz Baden-Württemberg.

Die am 28.02.1945 geborene Klägerin ist seit 1987 als vollzeitig beschäftigte technische Angestellte im a. I. der L. F. des Landes Baden-Württemberg tätig. Sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT mit ca. DM 4.100,00 brutto.

Die Klägerin wurde nach dem „Gesetz zur Durchsetzung zur tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern” (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGIG) vom 21. Dezember 1995 (GBl. Bad.-Württ. 1995, S. 890 ff.) zur Frauenvertreterin gewählt und von der Dienststelle ab Oktober 1996 bestellt. Bei der zwischenzeitlich erfolgten erneuten Wahl wurde sie wiedergewählt. Nach Art. 1 Abs. 1 des Landesgleichberechtigungsgesetzes ist Ziel des Gesetzes die Umsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes in den Behörden des Landes und den sonstigen im Gesetz genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in Erfüllung des Verfassungsauftrages nach Art. 3 Abs. 2 GG. Dies beinhaltet nach der Gesetzeszielbestimmung insbesondere die „gezielte berufliche Förderung von Frauen, die Verbesserung der Zugangs- und Aufstiegsbedingungen für Frauen sowie eine deutliche Erhöhung des Anteils an Frauen, soweit sie in einzelnen Bereichen geringer präsentiert sind als Männer, und den Abbau bestehender Benachteiligungen. … Gefördert werden soll auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer”. Wegen der Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin wird im weiteren auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen.

Soweit hier von Interesse ist im Rahmen der Rechtsstellung des § 13 des Art. 1 des Landesgleichberechtigungsgesetzes, der mit „Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (FG)” überschrieben ist, unter anderem folgendes geregelt:

„Die Frauenvertreterin ist im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben freizustellen und mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sächlichen Mitteln auszustatten. Bei Uneinigkeit über den Umfang über die Freistellung entscheidet eine Schlichtungsstelle, die aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Frauenfragen zuständigen Ministeriums (auch Vorsitz), einer Vertreterin oder einem Vertreter des betroffenen Fachministeriums oder einer dritten Person mit Befähigung zum Richteramt, die der baden-württembergischen Arbeits- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit angehört, zusammengesetzt ist. Diese wird von dem für Frauenfragen zuständigen Landtagsausschuß genannt. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des für Frauenfragen zuständigen Ministeriums geregelt”.

Verfahren und Rechtsstellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle sind in einer Verordnung für die Freistellung von Frauenvertretern vom 13.11.1996 (GBl. S. 713) geregelt. Nach dieser Verordnung ist Voraussetzung für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ein schriftlicher mit Begründung versehener Antrag der Frauenvertreterin oder der Dienststelle (§ 4 der Verordnung vom 13.11.1996). Die Schlichtungsstelle entscheidet gemäß § 6 „in Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit”. Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und von mindestens zwei Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterschreiben (§ 6 der Verordnung vom 13.11.1996).

Durch Beschluß der Schlichtungsstelle vom 23.12.1997 (ABl. I/6–8) aufgrund Verhandlung des Ausschusses vom 25.09.1997, auf den der Einzelheiten wegen verwiesen wird, sollte die Klägerin für die Dauer eines Jahres zu 60 % von den übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden. Die U. hat die Klägerin entsprechend bis zunächst 24.09.1998 mit Schreiben vom 28.11.1997 zu 60 % = 23 Std. 6 Min./Woche freigestellt.

Auf Antrag der Klägerin vom 12.10.1998 hat die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle der Klägerin mit Schreiben vom 09.11.1998 (ABl. I/...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?