Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei die Hälfte.
4. Der Streitwert wird auf DM 15.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit 1978 als Erzieherin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie wurde nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (FG) vom 21.12.1995 (GBl. S. 890) zur Frauenvertreterin bestellt und war ab 15.10.1996 zu 50 % von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt. Durch Beschluß der Schlichtungsstelle vom 7.8.1997 (Abl. 6–8), auf den verwiesen wird, wurde die Klägerin auf ihren Antrag vom 27.9.1996 für die Dauer eines Jahres um 75 % von den übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt. Der Klinikumsvorstand verlängerte diese Freistellung zu 75 % durch Beschluß vom 19.8.1998 um weitere 12 Monate.
Auf Antrag der Klägerin vom 17.8.1998 teilte die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle der Klägerin mit Schreiben vom 9.11.1998 (Abl. 141, 84) mit, die Schlichtungsstelle habe einstimmig folgenden Beschluß gefaßt:
„Auf der Grundlage der Erhebungen der Frauenvertreterin zum tatsächlichen zeitlichen Umfang für die Aufgabenerledigung als Frauenvertreterin des Klinikums F. hält die Schlichtungsstelle eine 100 % Freistellung der Frauenvertreterin von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben derzeit für sachgerecht.”
Mit der am 22.7.1998 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie für die Amtszeit als Frauenvertreterin bei der beklagten Anstalt des öffentlichen Rechts unter Fortzahlung der Vergütung nicht verpflichtet ist, ihre Tätigkeit als Erzieherin auszuüben, hilfsweise, die beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts zu verpflichten, die Klägerin für die Amtszeit als Frauenvertreterin bei der beklagten Anstalt des öffentlichen Rechts von ihren dienstlichen Aufgaben vollständig freizustellen.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne nur mit einer vollständigen Freistellung von ihren dienstlichen Aufgaben ihre Verpflichtungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (FG) erfüllen. Die Beklagte beschäftige insgesamt 7.000 Beschäftigte, davon über 4.500 Frauen. Die Klägerin habe aufgrund der durch diese Funktion bedingte Mehrbelastung große Schwierigkeiten, auch ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bzw. umgekehrt durch die Parallelität ihrer Funktion als Frauenvertreterin gerecht zu werden. Neben dem Umstand, dass zum einen andere Beschäftigte oft auch noch für sie einspringen müssten, müsse sie andererseits deshalb noch regelmäßig Überstunden erbringen (etwa 25 %). Dies führe neben einer Doppelbelastung auch zu einem Konfliktpotential gegenüber den Vertretungen. Auch müsse bedacht werden, dass die Klägerin auch während ihrer dienstlichen Tätigkeit als Frauenvertreterin unter Verweise auf ihr Aufgabenfeld in Anspruch genommen werde. Dieser Zustand sei für die Klägerin unerträglich. All diese Aufgaben bei einer solchen Beschäftigtenanzahl zu erledigen, könne nur dann sinnvoll angepackt werden, wenn eine vollständige Freistellung erfolge. Dies sei hier der erforderliche Umfang gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz FG.
Die Klägerin verweist auf das Betriebsverfassungsgesetz, das bei einer geringeren Beschäftigtenzahl vollständige Freistellungen vorsehe, auf das Frauenfördergesetz des Bundes, wonach ab 900 Beschäftigten eine Frauenbeauftragte freizustellen sei und der entsprechenden Gesetze in anderen Bundesländern sowie auf die Handhabung bei anderen Universitäten und öffentlichen Einrichtungen des Landes Baden-Württemberg.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Freistellung in § 13 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz FG, nämlich „im erforderlichen Umfang”, sei abstrakt an der Beschäftigtenzahl und an der Anzahl weiblicher Beschäftigter zu beurteilen. Eine individuelle Prüfung scheide aus; sie sei auch schwer justitiabel.
Die Schlichtungsstelle sei in ihrem Beschluß vom 7.8.1997 zu einem nicht akzeptablen Ergebnis gekommen.
Auf Rüge der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts durch die Beklagte hat sich das erkennende Gericht durch Beschluß vom 21.10.1998 (Abl. 76–78), auf den verwiesen wird, für sachlich zuständig erklärt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Klägerin für die Amtszeit als Frauenvertreterin bei der beklagten Anstalt des öffentlichen Rechts unter Fortzahlung der Vergütung nicht verpflichtet ist, ihre Tätigkeit als Erzieherin auszuüben,
hilfsweise,
die beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Klägerin für die Amtszeit als Frauenvertreterin bei der beklagten Anstalt des öffentlichen Rechts von ihren dienstlichen Aufgaben vollständig freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Forderung der Klägerin auf 100 %ige Freistellung entbeh...