Entscheidungsstichwort (Thema)
Baugewerbliche Tätigkeiten. Bautenschutzarbeiten. Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks
Leitsatz (amtlich)
§ 1 RTV-Maler nimmt als “Betriebe des Baugewerbes” alle Betriebe von seinem Geltungsbereich aus, die dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen und nicht ausdrücklich durch § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen werden (Weiterentwicklung der Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 1996 – 10 AZR 376/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. Oktober 1986 § 1 Abs. 2 Abschnitte II, IV, V, VII; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks (RTV-Maler) vom 19. Dezember 1986 § 1
Verfahrensgang
Tenor
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. November 1995 – 16/15 Sa 974/95 – aufgehoben.
- Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. Mai 1995 – 6 Ca 827/94 –, – 6 Ca 3228/94 –, – 6 Ca 3244/94 – und – 6 Ca 3667/94 – werden zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt auch die Kosten der Berufungen und der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Klagezeitraum nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die ZVK nimmt die Beklagte für den Zeitraum Mai 1990 bis November 1990 auf Beitragszahlung in Höhe von 136.411,69 DM und für die Zeit vom Dezember 1990 bis Dezember 1994 auf Auskunft über die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten sowie die Höhe der Bruttolohn- und Gehaltssumme in Anspruch. Für den Fall der Nichterteilung der Auskunft verlangt sie von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung.
Die Beklagte unterhält seit 10. August 1978 einen in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe mit “Holz- und Bautenschutz” eingetragenen Betrieb. Zu 40 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit beschichtet sie in der Regel aus Beton bestehende Tanks, Becken und Teile von Kläranlagen zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen mit säure- und laugenbeständigem Material, vor allem mit solchem auf Epoxidharz-Basis. Der Betrieb der Beklagten ist ein Fachbetrieb im Sinne des § 19l WHG (Wasserhaushaltsgesetz).
15 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit nimmt die Beschichtung von Böden mit Kunststoffen ein. Dabei wird der Kunststoff unmittelbar auf den Estrich bzw. die Betonoberfläche aufgebracht. Zu 30 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit werden sonstige Bauten und Bauteile nach vorhergegangener Untergrundbehandlung, z.B. durch Spachteln, Schleifen oder Kitten, beschichtet. Des weiteren führt die Beklagte zu 10 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Betonsanierungsarbeiten durch, wobei hauptsächlich Beton durch deckende Anstriche oder Strukturbeschichtungen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sowie erkennbare Schäden der Betonoberfläche nach Grundierung und Anbringung einer Zwischenbeschichtung mit einem Schutzanstrich versehen werden. 5 % der Arbeitszeit entfallen auf Abdichtungsarbeiten im Injektionsverfahren. Die Beklagte bringt die Beschichtungen meist mit Rollen, selten mit Spritzgeräten auf.
Im Klagezeitraum war die Beklagte nicht Mitglied der tarifschließenden Arbeitgeberverbände des VTV. Sie führt Beiträge an die Urlaubs-/Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks ab. Mitglied der Maler- und Lackiererinnung war sie im Klagezeitraum nicht.
Die ZVK ist der Ansicht, der Betrieb der Beklagten sei im gesamten Klagezeitraum ein Betrieb im Sinne des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (im folgenden: VTV) gewesen.
Bei den von der Beklagten durchgeführten Beschichtungsarbeiten handele es sich um bauliche Tätigkeiten. Auch Beschichtungsarbeiten nach dem WHG seien solche des Baugewerbes, da durch sie Bauwerke bzw. Teile von ihnen derart präpariert würden, daß keine chemischen Substanzen nach außen dringen könnten.
Der VTV lautet, soweit vorliegend von Interesse:
Ҥ 1
Geltungsbereich
…
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
…
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerbliche bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
…
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
…
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten:
…
Abschnitt VII
Nicht erfaßt werden Betriebe
…
6. (bis 30.6.1992: Nr. 4) des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
…
10. (bis 30.6.1992: Nr. 7) der Säurebauindustrie,
…”
Die ZVK hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 136.411,69 DM zu zahlen.
Außerdem hat sie für den Zeitraum Dezember 1990 bis Dezember 1994 Auskunft über die Bruttolohnsumme der bei der Beklagten beschäftigten Arbeiter und Angestellten verlangt sowie für den Fall der Nichterteilung der Auskunft eine Geldentschädigung.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie macht geltend, ihr Betrieb sei ein solcher des Maler- und Lackiererhandwerks, der vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen sei.
Das Arbeitsgericht hat den zunächst in vier getrennten Verfahren geltend gemachten Klagen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die ZVK ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Der Betrieb der Beklagten unterfiel im Klagezeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Die Beklagte war auch kraft der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV an dessen Rechtsnormen gebunden.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet.
Die Beklagte habe im Klagezeitraum einen Bautenschutzarbeiten ausführenden Betrieb unterhalten, der unter den Geltungsbereich des VTV gefallen sei. Sämtliche von der Beklagten durchgeführten Tätigkeiten seien solche im Sinne des § 1 Abs. 2 VTV gewesen. Die Beschichtung von Böden mit Kunststoff und die Beschichtung von Bauten und Bauteilen zähle zu den baulichen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, da sie der Erstellung von Bauwerken diene. Derartige Arbeiten machten nämlich die entsprechenden Oberflächen widerstandsfähiger gegen Umwelteinflüsse. Gleiches gelte im Ergebnis für Betonsanierungsarbeiten, Abdichtungsarbeiten im Injektionsverfahren und im Rahmen des WHG durchgeführte Beschichtungsarbeiten.
Der Betrieb sei auch kein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks, der durch § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 (ab 1. Juli 1992: Nr. 6) VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen werde. Zwar gehörten die von der Beklagten mit 55 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit durchgeführten Arbeiten der Bodenbeschichtungen mit Kunststoff, der Beschichtungen von Bauten und Bauwerksteilen einschließlich Untergrundvorbereitung und der Betonsanierung zu den Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks. Diese Arbeiten könnten aber auch von einem handwerksähnlichen Gewerbe, nämlich dem Bautenschutzgewerbe, durchgeführt werden. Solche Tätigkeiten, die auch nicht handwerklich betrieben werden könnten, seien nicht in der Lage, “ein Handwerk zu konstituieren”.
Dennoch werde die Beklagte nicht vom VTV erfaßt, weil sie nicht Mitglied eines der tarifschließenden Arbeitgeberverbände sei und eine Tarifbindung nur auf Grund der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV eintreten könnte. Nach der im Klagezeitraum geltenden Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung erstrecke sich diese nicht auf solche Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführenden Betriebe, die vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk (im folgenden: RTV-Maler) oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit erfaßt würden.
Da die Beklagte als Bautenschutzbetrieb dem Geltungsbereich des RTV-Maler unterfalle, werde sie demzufolge von der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV nicht erfaßt, so daß keine Bindung an diesen Tarifvertrag bestehe.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden.
1. Zunächst geht das Landesarbeitsgericht zu Recht davon aus, daß der Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt wird.
a) Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann der Fall, wenn in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschn. I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst bzw. auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (vgl. BAG Urteil vom 23. August 1995 – 10 AZR 105/95 – AP Nr. 193 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m.w.N.). Dabei fallen Betriebe, die überwiegend eine der in den Beispielen des Abschn. V des § 1 Abs. 2 VTV genannten Tätigkeiten ausführen, unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III geprüft werden müssen (BAGE 45, 11 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
b) Dem Landesarbeitsgericht ist darin zu folgen, daß die Beschichtung von Böden mit Kunststoffen und die Beschichtungsarbeiten an Bauten und Bauteilen nach vorhergegangener Untergrundbehandlung (30 % der Gesamtarbeitszeit) eine bauliche Leistung gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV darstellen, weil sie der Erstellung eines Bauwerkes dienen. Ein Bauwerk ist erst dann erstellt und damit baulich vollendet, wenn es in vollem Umfange seinen bestimmungsgemäßen Zweck zu erfüllen in der Lage ist. Zur Erstellung eines Bauwerks gehört daher nicht nur die Fertigstellung des Rohbaus, sondern auch der vollständige Ausbau, wie er vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden ist. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV erstreckt sich somit grundsätzlich auch auf das gesamte Ausbaugewerbe und nimmt nur die in Abschn. VII des § 1 Abs. 2 VTV genannten Betriebe des Ausbaugewerbes von seinem Geltungsbereich aus (vgl. BAG Urteile vom 7. April 1993 – 10 AZR 618/90 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler; vom 18. August 1993 – 10 AZR 177/91 – AP Nr. 166 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch erfüllt ein Bauwerk erst dann, wenn es durch Beschichtung der Oberflächen gegen Umwelteinflüsse widerstandsfähig gemacht worden ist bzw. wenn die im Gebäude befindlichen Fußböden durch Beschichtung den geforderten optischen Eindruck vermitteln oder die erstrebte Pflegeleichtigkeit aufweisen (vgl. BAG Urteil vom 7. April 1993, aaO) bzw. staubfrei, antistatisch oder gegen Umwelteinflüsse resistent werden (vgl. BAG Urteil vom 18. August 1993, aaO).
Des weiteren hat das Landesarbeitsgericht auch die sog. Betonsanierungsarbeiten, welche die Beklagte zu 10 % ihrer betrieblichen Gesamtarbeitszeit verrichtet, zu Recht als baugewerbliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV gewertet. Das Schützen von Beton vor dem Eindringen von Feuchtigkeit durch deckende Anstriche bzw. das Anbringen von Strukturbeschichtungen dient ebenso wie das Versehen von Schäden der Betonoberfläche mit einem Schutzanstrich nach dem Grundieren und dem Anbringen einer Zwischenbeschichtung der Instandhaltung von Bauwerken im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Diese Tätigkeiten sind damit ebenfalls baugewerbliche.
c) Auch die säure- und laugenbeständige Beschichtung von aus Beton bestehenden Tanks, Becken und Teilen von Kläranlagen zur Vermeidung von Verunreinigungen von Gewässern, so wie es das WHG vorschreibt, ist eine baugewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Zur bestimmungsgemäßen Verwendungsfähigkeit solcher Anlagen gehört es, daß diese die Sicherheitsbestimmungen nach dem WHG erfüllen. Erst dann sind diese Bauwerke vollständig im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV hergestellt.
Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich allerdings gleichzeitig um solche des Säurebaus. Unter diesen Begriff fällt nämlich auch der Säureschutzbau. Darunter sind diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die dazu dienen, konstruktive Bauteile, welche aus üblichen statisch tragenden Konstruktionen hergestellt sind, durch Oberflächenbekleidungen mit chemisch widerstandsfähigen Schutzschichten zu schützen (BAG Urteil vom 28. September 1988 – 4 AZR 352/88 – AP Nr. 96 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Dennoch ist der Betrieb der Beklagten aber nicht vom Geltungsbereich des VTV nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 7 (ab 1. Juli 1992: Nr. 10) VTV ausgenommen. Nach dieser Vorschrift werden Betriebe der Säurebauindustrie nicht vom VTV erfaßt.
Die Beklagte verrichtet diese Tätigkeiten nur zu 40 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Für die Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV ist es aber erforderlich, daß ein Betrieb die dem Ausnahmekatalog des Abschn. VII zuzuordnenden Tätigkeiten zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit erbringt (BAG Urteil vom 18. Mai 1994 – 10 AZR 646/93 – AP Nr. 180 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Ob der Betrieb der Beklagten, der handwerksähnlich betrieben wird, überhaupt ein solcher der Säurebauindustrie im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 7 (10) VTV sein kann, brauchte der Senat deshalb nicht zu entscheiden.
Auch die zu 5 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit durchgeführten Abdichtungsarbeiten im Injektionsverfahren stellen nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 1 VTV dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallende Arbeiten dar.
Daher sind sämtliche von der Beklagten durchgeführten Arbeiten solche im Sinne des § 1 Abs. 2 VTV.
d) Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis des weiteren darin zu folgen, daß der Betrieb der Beklagten auch nicht von der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 (6) VTV, welche Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausnimmt, erfaßt wird.
Die von der Beklagten durchgeführte Beschichtung von Böden mit Kunststoffen (15 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) sowie die Beschichtung von Bauten und Bauteilen (30 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) und die Betonsanierung durch das Anbringen von Anstrichen oder Strukturbeschichtungen (10 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) stellen – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks dar.
Dies ergibt sich u.a. schon daraus, daß nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackierer-Handwerk vom 15. August 1973 (BGBl. I S. 1040) die Oberflächenbehandlung von Bauten und Bauteilen mit Beschichtungsstoffen dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzurechnen ist und daß § 1 Abs. 1 Nr. 5 dieser Verordnung die Beschichtung einschließlich der Versiegelung von Böden dem Maler- und Lackiererhandwerk zuordnet.
Auch die von der Beklagten mit 40 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit durchgeführte säure- und laugenbeständige Beschichtung von aus Beton bestehenden Tanks, Becken und Teilen von Kläranlagen ist eine Tätigkeit des Maler- und Lackiererhandwerks. Dabei handelt es sich nämlich ebenfalls um eine “Oberflächenbehandlung von Bauten und Bauteilen mit Beschichtungsstoffen” im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der o.g. Verordnung. Auch die Blätter zur Berufskunde gehen davon aus, daß zu den Aufgaben des Malers und Lackieres das Anbringen chemiekalienbeständiger Beschichtungen in Laboratorien und in der Industrie gehört.
e) Damit sind insgesamt 95 % der vom Betrieb der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten sowohl baugewerbliche im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV als auch solche des Maler- und Lackiererhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 (6) VTV, d.h. sog. “Sowohl-als-auch”-Tätigkeiten.
Werden Arbeiten ausgeführt, die sowohl als baugewerbliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. I bis III VTV als auch als solche eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke anzusehen sind, so kommt es für die Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV darauf an, ob neben diesen “Sowohl-als-auch-Arbeiten” in nicht unerheblichem Umfange (mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten durchgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk zuzuordnen sind, die also für dieses Gewerk typisch sind oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfange von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerkes ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann, z.B. Meister dieses Gewerkes, besteht (BAG Urteile vom 23. August 1995 – 10 AZR 105/95 – AP Nr. 193 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 20. September 1995 – 10 AZR 609/94 – n.v.; vom 22. November 1995 – 10 AZR 981/94 –, m.w.N., n.v.; vom 11. Dezember 1996 – 10 AZR 376/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Trotz der vom Landesarbeitsgericht geäußerten Kritik hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest.
Ob eine Tätigkeit für ein Gewerk im Sinne der Rechtsprechung des Senats “typisch” ist, kann zumindest für die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Handwerke anhand der auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 Handwerksordnung erlassenen Verordnungen über das Berufsbild für das entsprechende Handwerk in der Regel unschwer festgestellt werden. Dabei wird auch kein “quasi archaischer und statischer” Begriff der einzelnen Handwerke zugrunde gelegt, der das in der Anschauung des Arbeits- und Wirtschaftslebens heute weit umfangreichere Berufsbild der einzelnen Handwerke unberücksichtigt läßt. Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Tätigkeit für ein Gewerk “typisch” ist, anhand der jeweiligen Verordnung über das Berufsbild für ein bestimmtes Handwerk ist die Gewähr dafür gegeben, daß diese Beurteilung auf Grund des zur Zeit gültigen Berufsbildes erfolgt. Es ist davon auszugehen, daß die jeweiligen Verordnungen der im Arbeits- und Wirtschaftsleben herrschenden Verkehrsauffassung über das Berufsbild in den einzelnen Handwerken angepaßt werden.
Da keine der vom Betrieb der Beklagten durchgeführten Tätigkeiten eine solche ist, die nach der oben erwähnten Verordnung vom 15. August 1973 ausschließlich dem Berufsbild des Maler- und Lackiererhandwerks zuzuordnen ist, sondern alle Tätigkeiten auch solche des Baugewerbes darstellen und da die Beklagte auch nicht in erheblichem Umfange die Arbeiten von gelernten Arbeitnehmern des Maler- und Lackiererhandwerks durchführen läßt und auch keine Beaufsichtigung der Arbeiten durch Fachleute des Maler- und Lackiererhandwerks erfolgt, unterfällt nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats der Betrieb der Beklagten nicht der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 (6) VTV.
Damit wird der Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt.
2. Die Beklagte, die wegen fehlender Verbandszugehörigkeit nicht gemäß § 3 TVG tarifgebunden ist, ist aber auf Grund der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV nach § 5 Abs. 4 TVG an den VTV gebunden.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird die Beklagte von der Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt.
Während des gesamten Klagezeitraums enthielt diese Allgemeinverbindlicherklärung des VTV folgende Einschränkung:
“Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf solche Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführenden Betriebe, die vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden.”
a) Da es sich – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – bei dem Betrieb der Beklagten auf jedem Fall alleine auf Grund der zu 55 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit durchgeführten Boden- (15 %), Bauten- und Bautenteilbeschichtungsarbeiten (30 %) sowie der Betonsanierungsarbeiten (10 %) um einen Bautenschutzbetrieb im Sinne der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung handelt, hängt die Frage, ob die Beklagte von der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erfaßt wird, davon ab, ob ihr Betrieb auch unter den Geltungsbereich des RTV-Maler fällt.
Im Klagezeitraum enthielten die jeweils geltenden Rahmentarifverträge für das Maler- und Lackiererhandwerk zum betrieblichen Geltungsbereich folgende Formulierungen:
“Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metallackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten ausführen.
… Nicht erfaßt werden Betriebe des Baugewerbes.”
Wie oben dargestellt, unterfällt der Betrieb der Beklagten auf Grund seiner arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Beschichtungs- und Betonsanierungsarbeiten grundsätzlich auch dem betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Maler. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
Nicht gefolgt werden kann jedoch dem Landesarbeitsgericht, wenn es zu dem Ergebnis kommt, der Umstand, daß der RTV-Maler von seinem betrieblichen Geltungsbereich Betriebe des Baugewerbes ausdrücklich ausnehme, ändere nichts an der Geltung des RTV-Maler für den Betrieb der Beklagten, weil von dieser Ausnahmebestimmung nur baugewerbliche Leistungen der Putzer und Stukkateure erfaßt werden sollten.
b) Mit Urteil vom 11. Dezember 1996 – 10 AZR 376/96 – (aaO) hat der Senat entschieden, daß ein Betrieb, der arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausübt, die (auch) dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind, jedenfalls dann vom Geltungsbereich des RTV-Maler ausgenommen ist, wenn er zu über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausübt, die (auch) dem Ausnahmetatbestand “Baubetrieb” zuzuordnen sind und dabei zumindest zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten verrichtet, die ausschließlich dem Baugewerbe zugehören.
c) In Fortführung dieser Rechtsprechung ergibt eine sachgerechte Auslegung des RTV-Maler, daß alle Betriebe, die unter den Geltungsbereich der einschlägigen, bezüglich der Festlegung des betrieblichen Geltungsbereiches gleichlautenden Bautarifverträge (sc., VTV, Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) und Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (RTV Angestellte)) fallen, vom RTV-Maler nicht erfaßt werden sollen.
Den einschlägigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und damit auch den Tarifvertragsparteien ist das Problem bekannt, daß im Maler- und Lackiererhandwerk als einem sog. Baunebengewerbe in erheblichem Umfange Tätigkeiten verrichtet werden, die sowohl als Bautätigkeiten im Sinne der Bautarifverträge als auch als Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks einzuordnen sind. Diese Kenntnis der Problematik kann insbesondere auf Arbeitnehmerseite vorausgesetzt werden, da die Industriegewerkschaft Bau, Steine und Erden Tarifvertragspartei sowohl der Bautarifverträge als auch der Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks ist.
So heißt es beispielsweise auch in den Blättern zur Berufskunde, die von der Bundesanstalt für Arbeit im Einvernehmen mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks und dem Deutschen Gewerkschaftsbund herausgegeben werden:
“Der Beruf des Malers und Lackierers gehört überwiegend zum Bauhandwerk.”
Erkennbar sind sowohl die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes als auch die des Maler- und Lackiererhandwerks bemüht, Tarifkonkurrenzen zwischen den Bautarifverträgen und den Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk zu vermeiden. Das zeigt sich an der Regelung des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 (6) VTV, der Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausnimmt, sofern diese nicht Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. IV und V VTV ausführen (eine entsprechende Regelung enthält auch der BRTV und der RTV Angestellte).
Auch der RTV-Maler nimmt “Betriebe des Baugewerbes” ausdrücklich von seinem betrieblichen Geltungsbereich aus.
Auch die Tatsache, daß die Tarifvertragsparteien des VTV in ihren jeweiligen Anträgen auf die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV eine Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages dahingehend beantragt haben, daß sich diese nicht auf solche Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführenden Betriebe erstrecken soll, die vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden, spricht für den Willen der Tarifvertragsparteien des VTV, Tarifkonkurrenzen möglichst zu vermeiden.
Dadurch, daß der RTV-Maler ausdrücklich Betriebe des Baugewerbes ohne jede Einschränkung von seinem Geltungsbereich ausnimmt, haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, daß alle Betriebe, die als solche des Baugewerbes gelten, vom RTV-Maler nicht erfaßt werden sollen. Da es an einer allgemeingültigen Definition des Begriffes “Betriebe des Baugewerbes” fehlt, kann der vom RTV-Maler verwendete Begriff nur so verstanden werden, daß alle diejenigen Betriebe gemeint sein sollen, welche nach den von den Tarifvertragsparteien getroffenen Regelungen als Betriebe des Baugewerbes gelten. Was die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes unter dem Begriff “Betriebe des Baugewerbes” verstehen, haben sie in den einschlägigen Tarifverträgen festgelegt, vgl. § 1 Abs. 2 VTV, § 1 Abs. 2 BRTV und § 1 Abs. 2 RTV Angestellte.
Da sich aus dem Wortlaut des RTV-Maler ergibt, daß er für Betriebe des Baugewerbes nicht gelten soll, also für solche Betriebe, die an sich auch seinem Geltungsbereich unterfallen würden, “zurücktreten” soll, kann auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Geltung des spezielleren Tarifvertrages beim Vorliegen einer Tarifpluralität oder Tarifkonkurrenz nicht zur Anwendung kommen (vgl. BAGE 75, 298 = AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).
Dies hat zur Folge, daß ein Betrieb, welcher dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfällt, vom Geltungsbereich des RTV-Maler nicht erfaßt wird.
d) Dies führt auch zu sachgerechten Ergebnissen.
Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausüben, die sich sowohl als baugewerbliche nach dem VTV als auch als solche des Maler- und Lackiererhandwerks nach dem RTV-Maler darstellen, unterfallen dann dem RTV-Maler, wenn sie zu den durch § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 (6) VTV erfaßten Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks zählen, weil diese vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen sind und deshalb nicht als Betriebe des Baugewerbes gelten.
Das heißt, alle Mischbetriebe, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen sind, sind “Betriebe des Baugewerbes” im Sinne des RTV-Maler und damit von dessen Geltungsbereich ausgenommen. Sie unterfallen den Tarifverträgen des Baugewerbes.
Wollte man für die vom Geltungsbereich des RTV-Maler ausgenommenen “Betriebe des Baugewerbes” weitere Voraussetzungen fordern, etwa daß auch diese zu 20 % “typische” Bautätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Senats verrichten, liefe die Ausnahme vom RTV-Maler weitgehend leer. Gerade im Grenzbereich Baugewerbe/Maler- und Lackiererhandwerk wären nur solche Betriebe des Baugewerbes ausgenommen, die etwa auch Straßen- oder Brunnenbauarbeiten ausführen, eine sicher unwahrscheinliche Tätigkeitskombination. Es käme dann regelmäßig zu den Tarifkonkurrenzen zwischen dem VTV und dem RTV-Maler, die die Tarifvertragsparteien gerade vermeiden wollten.
Auch könnte es dann zu der Fallgestaltung kommen, daß ein Betrieb vom VTV ausgenommen ist, weil er zu 20 % typische Tätigkeiten des Malerhandwerks ausführt, aber gleichzeitig vom RTV-Maler nicht erfaßt wird, weil er gleichzeitig zu 20 % auch typische Tätigkeiten des Baugewerbes verrichtet. Nicht tarifgebundene Betriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes unterfielen in einem solchen Fall nicht den Tarifverträgen über die gemeinsamen Einrichtungen zur Abwicklung des Urlaubs und der Zusatzversorgung in diesen Gewerbezweigen. Auch das kann nicht gewollt sein.
e) Die entgegenstehende bisherige Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29. Mai 1991 – 4 AZR 539/90 – AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler), nach der unter dem Begriff “Baugewerbe” im Sinne des mit dem § 1 RTV-Maler weitgehend gleichlautenden § 1 Nr. 2 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 28. Dezember 1983 i.d.F. vom 14. Dezember 1984 nur die baugewerblichen Leistungen der Putzer und Stukkateure zu verstehen sind, gibt der Senat auf.
Eine Anfrage beim Vierten Senat, ob er dieser Aufgabe der Rechtsprechung zustimmt, bedarf es nicht, da der Zehnte Senat nach Nr. 10.3 des Geschäftsverteilungsplans für das Bundesarbeitsgericht für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art nunmehr alleine zuständig ist.
Da somit der Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Maler nicht erfaßt wird, greift auch die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV zugunsten der Beklagten nicht ein.
Sie hat deshalb die der Höhe nach unstreitigen Beiträge an die ZVK zu entrichten und ihr auch die verlangten Auskünfte zu erteilen.
Auf die Revision der ZVK waren demnach das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Berufungen gegen die klagestattgebenden Urteile des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Böck, Großmann, Peters
Richter Dr. Jobs ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert.
Matthes
Fundstellen
Haufe-Index 884879 |
BAGE, 81 |
NZA 1997, 948 |
SAE 1998, 155 |