Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungsfrei Beschäftigte im Gesamtversorgungssystem. Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP). Herausnahme von sozialversicherungsfrei beschäftigten ordentlich Studierenden aus einem Gesamtversorgungssystem. Gleichbehandlung und Gleichheitssatz. Betriebliche Altersversorgung. Prozeßrecht
Orientierungssatz
- Es ist nicht gleichheitswidrig, daß die Tarifvertragsparteien des Versorgungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost ordentlich Studierende, die bei ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer nach § 1228 Abs. 1 Nr. 3 RVO von der Sozialversicherungspflicht frei waren, aus dem von ihnen als Gesamtversorgungssystem geschaffenen Versorgungswerk der Deutschen Bundespost ausgenommen haben.
- Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für die Behandlung geringfügig Beschäftigter in tarifvertraglichen Gesamtversorgungssystemen in der Zeit bis zum 31. März 1999 (vgl. zuletzt BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 845/98 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 44 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 18 mwN).
Normenkette
BetrAVG § 1 Gleichbehandlung; GG Art. 3 Abs. 1; RVO § 1228 Abs. 1 Nr. 3; Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost vom 16. Oktober 1969 §§ 2-4; Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) § 37
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Versorgungsbezüge des am 4. Mai 1952 geborenen Klägers.
Der Kläger war vom 9. November 1981 bis zum 31. Dezember 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Bundespost, als Arbeiter beschäftigt. Zwischen dem 9. November 1981 und dem 31. März 1986 war er mit einer Wochenarbeitszeit von 20 bis 22 Arbeitsstunden teilzeitbeschäftigt. Für ihn bestand in dieser Zeit keine Sozialversicherungspflicht, weil er zugleich als Student immatrikuliert war. Seit dem 1. April 1986 war er sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) angemeldet. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten versorgte damals ihre Mitarbeiter unter Einschaltung dieser Versorgungseinrichtung. Grundlage hierfür war der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbare § 24 TV Arb. Nach dieser Bestimmung waren Arbeiter bei der Versicherungsanstalt der Deutschen Bundespost nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung zu versichern. Im Versorgungstarifvertrag vom 16. Oktober 1969 hieß es bis zum Jahre 1992 im hier wesentlichen wie folgt:
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Gesamtversorgung
Die Deutsche Bundespost hat die Arbeitnehmer so zu versichern (Pflichtversicherung), daß der Pflichtversicherte eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente für sich und seine Hinterbliebenen im Rahmen einer Gesamtversorgung erwerben kann. Die Gesamtversorgung muß nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bemessen sein.
§ 3
Voraussetzungen zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP)
Der Arbeitnehmer ist bei der VAP nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn
- er das 17. Lebensjahr vollendet hat,
- seine arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt, …
§ 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung
(1) Ein Arbeitnehmer kann nicht versichert werden, wenn sein Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert. …
(2) Ein Arbeitnehmer kann ferner nicht versichert werden, wenn er. …
c) nach § 1228 Abs. 1 Nr. 3 RVO, § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG oder § 30 Abs. 1 Nr. 3 RKG versicherungsfrei ist. …”
In § 37 der Satzung der VAP heißt es:
“Höhe der Versorgungsrente für Versicherte
(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 38 bis 40a errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung…”
Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 1994 Erwerbsunfähigkeitsrente und eine auf einer Versicherungszeit vom 1. April 1986 bis zum 31. Dezember 1993 beruhende Zusatzrente von der VAP.
Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, er hätte auch in der Zeit vom 9. November 1981 bis zum 31. März 1986 bei der VAP versichert werden müssen. Soweit die einschlägigen tariflichen Regelungen dem entgegenstünden, seien sie verfassungswidrig und nichtig.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt
festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Januar 1994 die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er auch in der Zeit vom 9. November 1981 bis zum 31. März 1986 bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) versichert gewesen wäre,
hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die Zeit vom 9. November 1981 bis einschließlich 31. März 1986 auf ihre Kosten in einer der Höhe seiner jeweils bezogenen Vergütung entsprechenden Weise bei der VAP nachzuversichern,
äußerst hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er von der Beklagten in der Zeit vom 9. November 1981 bis einschließlich 31. März 1986 nicht auf deren Kosten bei der VAP versichert wurde.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Ausschluß von sozialversicherungsfrei Beschäftigten aus der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost für verfassungsgemäß. Wenn der Gesetzgeber Arbeitnehmer, die als Studenten an einer Hochschule eingeschrieben seien, von der Rentenversicherungspflicht ausnehme, könne bei einer entsprechenden Regelung im Versorgungswerk der Deutschen Bundespost nicht von einer sachwidrigen Ungleichbehandlung gesprochen werden.
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, daß sie ihm eine Versorgung verschafft, als wäre er auch während seiner Zeit als Werkstudent bei der VAP versichert worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war zwischen dem 9. November 1981 und dem 31. März 1986 nicht verpflichtet, den Kläger bei der VAP zu versichern. Deshalb bestehen auch die hilfsweise geltend gemachten Nachversicherungs- und Schadensersatzansprüche nicht.
A. Die Klage ist allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Der Kläger hat für seinen Feststellungsantrag das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse nach § 256 ZPO. Auch wenn der Versorgungsfall eingetreten und eine Leistungsklage möglich ist, hat ein Betriebsrentner nach der ständigen Senatsrechtsprechung ein rechtlich geschütztes Interesse daran, den von ihm geltend gemachten Verschaffungsanspruch dem Grunde nach feststellen zu lassen. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht uneingeschränkt. Er dient der prozeßwirtschaftlich sinnvollen Erledigung von Rechtsstreitigkeiten. Deshalb ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozeßwirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen. Die Bezifferung der Versorgungsleistungen erfordert die Aufklärung länger zurückliegender Sachverhalte und aufwendige, teilweise schwierige Berechnungen, die wegen des komplizierten Systems der VAP und der verschiedenen Satzungsänderungen nur von besonders geschultem Personal zuverlässig durchgeführt werden können. Beiden Parteien ist ein solcher Aufwand erst dann zuzumuten, wenn feststeht, daß überhaupt eine Verschaffungspflicht besteht (BAG 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236, 239 ff.).
B. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage jedoch unbegründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Zeit zwischen dem 9. November 1981 und dem 31. März 1986 bei der VAP versichert zu werden. Hauptantrag und Hilfsanträge können deshalb keinen Erfolg haben.
I. Der Kläger hatte keinen tarifvertraglichen Anspruch auf Versicherung.
1. Dabei kann dahinstehen, ob die einschlägigen Tarifverträge der Deutschen Bundespost auf das Arbeitsverhältnis des Klägers im Streitzeitraum auf Grund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung fanden. Dies würde voraussetzen, daß der Kläger bereits in der Zeit seiner Beschäftigung als Werkstudent Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nur festgestellt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Posttarifverträge ergebe sich aus der beiderseitigen Tarifbindung. Über den Zeitraum, in welchem der Kläger Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft war, hat es keine Feststellungen getroffen. Damit kann nicht ohne weiteres von der unmittelbaren zwingenden Geltung der Tarifverträge nach § 4 Abs. 1 TVG im entscheidungserheblichen Zeitraum ausgegangen werden (vgl. BAG 18. August 1999 – 4 AZR 247/98 – AP TVG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 3 Nr. 17).
Die beiderseitige Tarifbindung ist aber im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, weil die Deutsche Bundespost gerichtsbekannt alle Arbeitsverhältnisse der bei ihr Beschäftigten den bei ihr geltenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung unterstellt hat. Dies ist auch für Arbeitsverträge mit Werkstudenten anzunehmen, weil der TV Arb anders als § 3 Buchst. n BAT sozialversicherungsfreie Werkstudenten nicht aus seinem Geltungsbereich ausgenommen hat. Nach § 1 Abs. 1 TV Arb gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost ausüben, auch wenn für sie eine Versicherungspflicht nicht besteht.
2. Der Kläger hatte nach § 24 TV Arb nur einen Anspruch darauf, nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrags der Deutschen Bundespost in seiner jeweiligen Fassung versichert zu werden. Der Versorgungstarifvertrag schloß aber eine Versicherungspflicht ua. dann aus, wenn der Beschäftigte nach § 1228 Abs. 1 Nr. 3 RVO versicherungsfrei war. Nach dieser bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Bestimmung war in der Arbeiterrentenversicherung versicherungsfrei, wer während der Dauer seines Studiums als ordentlich Studierender einer Hochschule oder einer sonstigen wissenschaftlichen Ausbildung gegen Entgelt – als Arbeiter – beschäftigt war. Diese Voraussetzung war beim Kläger zwischen dem 9. November 1981 und dem 31. März 1986 unstreitig erfüllt.
II. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind die zu Lasten des Klägers wirkenden tarifvertraglichen Ausschlußbestimmungen nicht gleichheitswidrig und nichtig. Es gibt für die vorgenommene Differenzierung einen Sachgrund. Der Tarifvertrag kann deshalb nicht zugunsten des Klägers ohne die seine Versicherbarkeit ausschließenden Bestimmungen angewendet werden.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tarifvertragsparteien seien insbesondere an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Für den generellen Ausschluß immatrikulierter studentischer Mitarbeiter der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin durch den VorsorgungsTV gebe es kein legitimes Regelungsziel. Es fehle ein rechtfertigender Sachgrund. Ebensowenig sei die Verknüpfung der Versicherung bei der VAP mit der Sozialversicherungspflicht ein Sachgrund. Entscheidend sei, daß betriebliche Altersversorgung auch in der Form einer Zusatzversorgung im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems Entgeltcharakter habe. Es handele sich um Arbeitsvergütung im weiteren Sinne. Es sei nicht einzusehen, daß einem jahrelang mit halber tariflicher Wochenarbeitszeit beschäftigten Postarbeiter ein Teil des Arbeitsentgelts mit der Begründung vorenthalten werde, er sei nach dem staatlichen Sozialversicherungsrecht nicht sozialversicherungspflichtig.
2. Diese Begründung steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht. Die Tarifvertragsparteien waren jedenfalls in der Zeit bis zum 31. März 1999 befugt, geringfügig Beschäftigte wegen der bis dahin fehlenden Sozialversicherungspflicht aus Zusatzversorgungssystemen auszunehmen, die sie zulässigerweise in die Form eines Gesamtversorgungssystems gekleidet hatten (Senatsurteile vom 27. Februar 1996 – 3 AZR 886/94 – BAGE 82, 193; 12. März 1996 – 3 AZR 993/94 – AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 11; 22. Februar 2000 – 3 AZR 845/98 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 44 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 18). Dies muß entsprechend auch für Werkstudenten gelten.
a) Die Zusatzversorgung bei der Deutschen Bundespost wurde nach dem Willen der Tarifvertragsparteien in einem dem Beamtenversorgungsrecht angenäherten Gesamtversorgungssystem durchgeführt (§ 2 VersorgungsTV). In einem solchen System, in dem nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern die Garantie eines bestimmten Versorgungsgrades die vom Arbeitgeber geschuldete Gegenleistung für Betriebstreue ist, ist die gesetzliche Rentenversicherung die Grundlage der gesamten Versorgung. Sie steht nicht losgelöst neben der Zusatzversorgung, sondern ist mit ihr untrennbar verknüpft. Die Gesamtversorgung berücksichtigt auf Grund des von ihr verfolgten Zwecks notwendigerweise das gesetzliche Rentenversicherungsrecht mit. Die Tarifvertragsparteien, die ein solches System zulässigerweise als eines von mehreren denkbaren Versorgungssystemen wählen durften, konnten deshalb auch an die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage anknüpfen. Sie waren nicht verpflichtet, die Wertentscheidung des Gesetzgebers, Werkstudenten wie den Kläger im Streitzeitraum aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszunehmen, durch teilweise Umgestaltung des gewählten Systems zu korrigieren, indem sie den Arbeitgeber bei solchen Arbeitnehmern zu einer Vollversorgung verpflichteten.
b) Dies gilt um so mehr, als es sich bei Werkstudenten anders als möglicherweise bei geringfügig Beschäftigten nicht um eine auf Grund ihrer geschlechtsmäßigen Zusammensetzung vor Diskriminierung besonders geschützte Personengruppe handelt. Für sie gilt aber ebenso wie für geringfügig Beschäftigte, daß sie typischerweise nicht auf Dauer für einen Arbeitgeber tätig werden. Deshalb steht regelmäßig auch von vornherein der vom Arbeitgeber nicht durch Versorgungszusagen beeinflußbare Umstand fest, daß das Ziel, Betriebstreue auf Dauer auszulösen, nicht erreicht werden kann, sozialpolitisch wohl auch nicht erreicht werden soll. Auch dies spricht dafür, daß die Tarifvertragsparteien ein Gesamtversorgungssystem schaffen durften, das bei Systemtreue einen Ausschluß der nicht sozialversicherungspflichtigen Werkstudenten und geringfügig Beschäftigten aus dem Zusatzversorgungssystem zur Folge hat.
c) Dieser Bewertung steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht entgegen, daß betriebliche Altersversorgung auch Entgeltcharakter hat. Dies bedeutet nicht, daß Versorgungsleistungen stets dem Umfang der Arbeitsleistung und der Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechen müssen. Tarifliche Versorgungsregelungen dürfen sich unter typisierender Betrachtung auch an den Versorgungsverhältnissen der einzelnen Arbeitnehmer orientieren und die Deckung eines bestimmten Versorgungsbedarfs als Entgelt in Aussicht stellen. Es hängt von der Ausgestaltung des jeweiligen Versorgungssystems ab, welches Gewicht den individuellen Versorgungsverhältnissen zukommt. Bei dem auch bei der VAP bestehenden Gesamtversorgungssystem hat die Rentenbiographie des einzelnen Arbeitnehmers entscheidende Bedeutung. Hier geht es darum, eine Grundsicherung, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung darstellt, durch tarifliche Zusatzleistungen zu ergänzen. An einer solchen Grundsicherung fehlt es aber im Falle eines Werkstudenten auf Grund des § 1228 Abs. 1 Nr. 3 RVO. Der Ausschluß von Werkstudenten aus der Zusatzversorgung widerspricht deshalb nicht der Ergänzungsfunktion der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Er trägt ihr vielmehr Rechnung. Die Tarifvertragsparteien dürfen ebenso wie der Gesetzgeber von der dort zugrunde gelegten geringeren Schutzbedürftigkeit von Werkstudenten während der Tätigkeit in diesem Status ausgehen.
3. Da die Ausschlußbestimmungen des VersorgungsTV der Deutschen Bundespost im Streitzeitraum nicht gleichheitswidrig und deshalb wirksam sind, bleibt es bei der fehlenden Versicherungspflicht des Klägers bei der VAP in der Zeit seiner Beschäftigung als ordentlich Studierender. Seine Nichtversicherung war nicht rechtswidrig. Die Klage muß insgesamt abgewiesen werden.
Unterschriften
Reinecke, Bepler, Breinlinger, Fasbender, H. Frehse
Fundstellen
Haufe-Index 901891 |
NZA 2002, 54 |
NJOZ 2002, 110 |
PP 2001, 36 |