Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmißbrauch. Urlaubsabgeltung
Leitsatz (redaktionell)
§ 43 Abs 17 Unterabs 2 Tarifvertrag für die Angestellten de Deutschen Bundespost vom 21. März 1961 regelt nicht die Gewährung von Urlaub, sondern einen Fall der Urlaubsabgeltung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Die Bestimmung ist wirksam, soweit sie nicht den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft.
Normenkette
TVG § 1; BUrlG §§ 4, 7
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 05.02.1986; Aktenzeichen 3 Sa 112/85) |
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 04.07.1985; Aktenzeichen 6 Sa 800/84) |
Tatbestand
Die schwerbehinderte Klägerin war bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961 (TV Ang) anzuwenden. Darin ist geregelt:
"§ 43
Erholungsurlaub
(1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr
einen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist
der Zeitraum vom 1. April bis 31. März.
.....
(6) Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals
nach einem ununterbrochenen Bestehen des Arbeitsverhältnisses
von sechs Monaten erworben
(Wartezeit). .....
.....
(10) Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu
gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch
entsteht. Urlaub, der im Urlaubsjahr
nicht oder nicht voll gewährt oder genommen
wurde, ist spätestens bis zum 30. Juni
des nächsten Urlaubsjahres anzutreten.
Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen
Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, verlängert
sich die Frist bis zum 30. September.
Wird der Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit
bis zum 30. September nicht angetreten,
so ist er nach Absatz 13 bar abzugelten.
.....
(13) Kann der Erholungsurlaub (einschl.
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte) wegen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz
oder teilweise nicht mehr gewährt werden,
so ist er bar abzugelten. .....
.....
(17) .....
Der Urlaub kann auch während einer Erkrankung
genommen werden. In diesem Fall wird
für die Dauer des Urlaubs anstelle der Krankenbezüge
die Urlaubsvergütung (Abs. 20) gezahlt.
....."
Seit 18. Januar 1983 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Mit Ablauf des 30. April 1984 endete das Arbeitsverhältnis dadurch, daß der Klägerin Versorgungsrente bewilligt wurde (§ 51 Abs. 1 TV Ang). Am 14. April 1984 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung ihres Urlaubs für die Urlaubsjahre 1983/84 und 1984/85 in Höhe von jeweils 36 Werktagen Erholungsurlaub und sechs Werktagen Schwerbehindertenzusatzurlaub in unstreitiger Höhe. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 19. Juli 1984 ab.
Mit der am 5. Dezember 1984 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin
für die Urlaubsjahre 1983/84 und 1984/85
für 84 Urlaubstage 6.049,68 DM nebst 4 %
Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision bittet die Klägerin um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Klage, wie das Landesarbeitsgericht meint, in vollem Umfang unbegründet ist.
I. Wie sich aus dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Postamts 1 in S vom 19. Juli 1984 ergibt, hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 14. April 1984 um "Barabgeltung" des Erholungsurlaubs gebeten. Darin könnte der Antrag der Klägerin gelegen haben, ihr für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30. April 1984) nach § 43 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Ang "Urlaub zu gewähren" mit der Folge, daß ihr anstelle der Krankenbezüge die Urlaubsvergütung zu zahlen gewesen wäre. Gegen diese Tarifbestimmung bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken, als sie den Teil des Erholungsurlaubs betrifft, der dem Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag über den gesetzlichen Urlaub hinaus zusteht. Der Sache nach enthält § 43 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Ang eine Regelung über die Abgeltung von Urlaub im fortbestehenden Arbeitsverhältnis, denn es fehlt an der für den Begriff des Urlaubs wesentlichen Möglichkeit, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen (vgl. BAGE 45, 184, 188 = AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch, zu II 3 der Gründe). Da die Tarifvertragsparteien aber hinsichtlich des den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden Tarifurlaubs nicht an das dem § 7 Abs. 4 BUrlG zu entnehmende Verbot, Urlaub im fortbestehenden Arbeitsverhältnis abzugelten, gebunden sind, begegnet die Regelung als Abgeltungsregelung keinen rechtlichen Bedenken. Im Ergebnis gilt hier das gleiche wie bei der Abgeltung von verfallenem Urlaub im fortbestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 1986 - 8 AZR 68/83 - AP Nr. 28 zu § 13 BUrlG, zu 4 der Gründe, mit weiteren Nachweisen, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Das Landesarbeitsgericht wird also in der erneuten mündlichen Verhandlung feststellen müssen, ob das Schreiben der Klägerin vom 14. April 1984 ein solches Begehren enthielt und inwieweit in der Zeit zwischen Eingang des Schreibens bei der Beklagten und dem Ende des Arbeitsverhältnisses dieser Teil des Urlaubsanspruchs der Klägerin erfüllt werden konnte. Insoweit wäre die Klage gegebenenfalls begründet.
II. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Abgeltung des ihr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährten Erholungsurlaubs für die Urlaubsjahre 1983/84 und 1984/85 erworben. Dieser ist aber erloschen.
1. Nach § 43 Abs. 13 Satz 1 TV Ang ist der Erholungsurlaub bar abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann. Als die Klägerin am 30. April 1984 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, erwarb sie nach dieser mit § 7 Abs. 4 BUrlG übereinstimmenden Regelung einen Anspruch auf Abgeltung des restlichen Erholungsurlaubs für die Urlaubsjahre 1983/84 und 1984/85.
a) Die Urlaubsansprüche waren entstanden. Die Klägerin hatte die Wartezeit nach § 43 Abs. 6 Satz 1 TV Ang, § 4 BUrlG erfüllt. Die Entstehung des Anspruchs wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin seit dem 18. Januar 1983 keine Arbeitsleistungen erbracht hatte.
Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 - (AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu I 2 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) der Rechtsprechung des Sechsten Senats angeschlossen, nach der der gesetzliche Urlaubsanspruch nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG, nicht aber die Erbringung von Arbeitsleistungen im Urlaubsjahr voraussetzt. Für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden tariflichen Urlaub gilt das gleiche, da im Tarifvertrag insoweit nichts Abweichendes geregelt ist.
b) Mit dem Ausscheiden der Klägerin entstand der Urlaubsabgeltungsanspruch, weil der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht mehr gewährt werden konnte. Unschädlich ist, daß die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauerte (BAG Urteil vom 28. Juni 1984 - 6 AZR 521/81 - BAGE 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung und seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des Senats vom 10. Februar 1987 - 8 AZR 529/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie Urteil vom 23. Juli 1987 - 8 AZR 42/85 -).
2. Die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin sind jedoch am 30. September 1984 (für 1983/84) und am 30. September 1985 (für 1984/85) erloschen.
a) Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch entsteht (§ 43 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang). Urlaub, der im Urlaubsjahr nicht oder nicht voll gewährt oder genommen wurde, ist spätestens bis zum 30. Juni des nächsten Urlaubsjahres anzutreten (§ 43 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 2 TV Ang). Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich die Frist bis zum 30. September (§ 43 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 TV Ang).
b) Der Urlaubsanspruch der Klägerin für die Urlaubsjahre 1983/84 und 1984/85 wäre also bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis am Ende des bis zum 30. September 1984 bzw. 30. September 1985 verlängerten Übertragungszeitraums erloschen. Die in § 43 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 3 TV Ang enthaltene Befristung unterscheidet sich nicht von der in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, bei deren Eintritt der gesetzliche Urlaubsanspruch erlischt (vgl. BAGE 39, 53 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung).
Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs wäre nicht durch § 43 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 4 TV Ang gehindert worden. Diese Bestimmung trifft für das fortbestehende Arbeitsverhältnis eine Urlaubsabgeltungsregelung, die eingreift, wenn der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte. Sie ist rechtlich unbedenklich, weil die Abgeltung von bereits verfallenem Urlaub auch nicht gegen das für das fortbestehende Arbeitsverhältnis geltende Abgeltungsverbot verstößt (BAG Urteil vom 26. Mai 1983 - 6 AZR 273/82 - AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Die Regelung bewirkt jedoch nicht, daß Urlaub erhalten bleibt, der bis zum 30. September des nächsten Urlaubsjahrs nicht genommen wurde.
Die Bestimmung nimmt zunächst Bezug auf die in § 43 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Ang geregelte Möglichkeit des Arbeitnehmers, den Urlaub auch während einer Erkrankung zu nehmen, wobei in diesem Fall für die Dauer des Urlaubs anstelle der Krankenbezüge die Urlaubsvergütung gezahlt wird. Bleibt der Arbeitnehmer also bis über das Ende des Übertragungszeitraums (30. Juni) hinaus arbeitsunfähig, so kann er bis zum Ende des verlängerten Übertragungszeitraums (30. September) den Urlaub nehmen, oder, wenn er krank ist, sich anstelle der Krankenbezüge die Urlaubsvergütung auszahlen lassen. Ist der Arbeitnehmer über das Ende des verlängerten Übertragungszeitraums hinaus krank und hat er den Urlaub nicht genommen, so ist weiter vorgesehen, daß der Urlaub abgegolten wird. Der Urlaubsanspruch, der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, erlischt aber auch in diesem Fall am 30. September. Denn nach diesem Zeitpunkt besteht nur noch der Anspruch auf Abgeltung, nicht aber auf Gewährung von Urlaub durch Beseitigung von Arbeitspflicht, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach dem 30. September wieder arbeitsfähig und somit urlaubsfähig wird.
c) Da der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs der gleichen Befristung unterliegt wie der Urlaubsanspruch selbst (vgl. Urteil des Senats vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 - AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), erloschen auch die Ansprüche der Klägerin auf Abgeltung des Urlaubs für die Urlaubsjahre 1983/84 und 1984/85 am 30. September 1984 bzw. 30. September 1985. Für den in § 43 Abs. 13 TV Ang geregelten Anspruch auf Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt insoweit nichts anderes als für den Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG.
3. Die Klägerin kann die Urlaubsabgeltung auch nicht als Schadenersatz verlangen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 7. November 1985 - 6 AZR 62/84 - AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und - 6 AZR 169/84 - AP Nr. 16 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch, sowie vom 30. Juli 1986 - 8 AZR 475/84 - AP Nr. 22 zu § 13 BUrlG, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) kann der Arbeitnehmer, wenn er den Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Verzug gesetzt hat, die Zahlung eines der Urlaubsabgeltung entsprechenden Geldbetrags als Schadenersatz fordern, wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch zwischenzeitlich wegen Fristablaufs erloschen ist (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Satz 1 BGB).
b) Der Schadenersatzanspruch würde somit voraussetzen, daß die Klägerin die Urlaubsabgeltungsansprüche rechtzeitig vor dem 30. September 1984 bzw. 30. September 1985 geltend gemacht hat und die Urlaubsansprüche bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt erfüllbar gewesen wären.
Die Urlaubsansprüche waren nicht erfüllbar, weil die Klägerin vor diesen Zeitpunkten ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hatte. Die Möglichkeit, nach § 43 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Ang trotz der Krankheit in diesem Zeitraum Urlaub zu nehmen, führte nicht zur Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs. Die Klägerin erhielt durch diese Regelung nur den Anspruch auf Urlaubsvergütung anstelle der Krankenbezüge. Freizeitgewährung war nicht möglich. Nur auf diese aber kommt es nach § 43 Abs. 13 TV Ang an, der dem § 7 Abs. 4 BUrlG entspricht.
4. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes stützen, die nur durch Zubilligung des Klageanspruchs behoben werden könnte (vgl. dazu BAG Urteil vom 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 - AP Nr. 136 zu Art. 3 GG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Zwar dürfen die Tarifpartner wesentlich gleiche Sachverhalte nicht willkürlich verschieden behandeln (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., Einl. Rz 62). Das ist aber dadurch, daß nach dem vorliegenden Tarifvertrag im fortbestehenden Arbeitsverhältnis Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, abzugelten ist, während bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine dem § 7 Abs. 4 BUrlG entsprechende Regelung gilt, nicht geschehen. Zuzugeben ist der Klägerin, daß § 43 Abs. 13 TV Ang hinsichtlich des Abgeltungstatbestands enger ist als § 51 Abs. 1 BAT. Nach dieser Regelung ist der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht davon abhängig, daß ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und danach arbeitsfähig ist (vgl. BAGE 45, 203 = AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Urteil des Senats vom 18. Dezember 1986 - 8 AZR 357/84 -). Zu einer dem § 51 Abs. 1 BAT entsprechenden Regelung waren die Tarifvertragsparteien jedoch nicht verpflichtet.
Die "Urlaubsvergütung" nach § 43 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Ang und die "Barabgeltung" nach § 43 Abs. 10 Satz 4 TV Ang sind Zahlungen, die unter der Voraussetzung der Unmöglichkeit der Freizeitgewährung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis geleistet werden. Es geht dabei nicht um Urlaub, denn es fehlt an der Möglichkeit, den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen (vgl. zum Inhalt des Urlaubsanspruchs: BAGE 45, 184, 188 = AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch, zu II 3 der Gründe). Diese Sachverhalte unterscheiden sich also von der Urlaubsgewährung. Der Gleichheitssatz ist nicht dadurch verletzt, daß die Tarifvertragsparteien auf der einen Seite für das fortbestehende Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Ersatz für sonst verfallenen Urlaub geregelt, sich für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber auf den Urlaubsabgeltungsanspruch im gesetzlichen Umfang beschränkt haben. Es ist nicht gleichheitswidrig, dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet ist, diese Zahlungen zu verweigern. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine Leistung, die dem Arbeitnehmer im fortbestehenden Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, auch aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzugestehen.
Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer
Dr. Pühler B. Hennecke
Fundstellen
BAGE 56, 262-264 (LT1) |
BAGE, 262 |
RdA 1988, 62 |
AP § 7 BUrlG Abgeltung (LT1), Nr 38 |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 300 (LT1) |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 300 (LT1) |
EzA § 7 BUrlG, Nr 58 (LT1) |
EzBAT § 51 BAT, Nr 9 (LT1) |
PersV 1991, 232 (K) |
VR 1988, 334 (S) |