Entscheidungsstichwort (Thema)
Vordienstzeiten bei beamtenmäßiger Versorgung
Leitsatz (redaktionell)
Wird einem Arbeitnehmer eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versprochen, so hat die Festsetzung des ruhegeldfähigen Dienstalters regelmäßig nur Bedeutung für die Wartezeit und die Steigerungssätze nach Dienstaltersstufen. Werden Vordienstzeiten berücksichtigt, so soll damit im Zweifel keine vorzeitige Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft erreicht werden.
Normenkette
BBG § 4; BGB § 242; BeamtVG § 4; BetrAVG § 1; BeamtVG § 14; AVG § 8 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 4; BetrAVG § 18 Abs. 1, 6
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 21.01.1983; Aktenzeichen 6 Sa 598/82) |
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 29.01.1982; Aktenzeichen 3 Ca 313/81) |
Fundstellen
Haufe-Index 438443 |
DB 1986, 648-649 (LT1) |
NZA 1986, 468-470 (LT1) |
RdA 1986, 64 |
AP § 1 BetrAVG Vordienstzeiten (LT1), Nr 7 |
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 160 (LT1) |
AR-Blattei, ES 460 Nr 160 |
EzA § 18 BetrAVG, Nr 8 (LT1) |
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