Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Baukontrolleurs
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Eingruppierung von Baukontrolleuren der Kommunalverwaltung besteht keine bewußte Tariflücke. Für diesen Personenkreis sind die Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen technischen Dienst heranzuziehen.
2. Dagegen können für diesen Personenkreis die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb für "technische Angestellte mit besonderen Aufgaben" nicht angewendet werden. Von der zweiten Alternative dieser Tätigkeitsmerkmale werden nur Angestellte mit Aufgaben befaßt, die denen besonders herausgehobener Meister mit gewichtigen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen in vergleichbarer Weise entsprechen. Das Richtmaß liefern die in der ersten Alternative ausdrücklich genannten Tätigkeiten.
3. Die im öffentlichen Dienst allgemein übliche Vereinbarung der Gültigkeit des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge soll die rechtliche Gleichstellung organisierter und nicht organisierter Angestellter sichern und demgemäß die jeweilige tarifliche Lage widerspiegeln (Bestätigung von BAG vom 29.1.1975, 4 AZR 218/74 = BAGE 27, 22 = AP Nr 8 zu § 4 TVG Nachwirkung).
4. Von einer rechtsfehlerhaften Tarifanwendung, die nicht zur Entstehung vertraglicher Rechtsansprüche geführt hat, kann sich auch ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einseitig lossagen.
Normenkette
BAT Anlage 1a; BGB § 242; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 18.10.1984; Aktenzeichen 4 Sa 260/84) |
ArbG Trier (Entscheidung vom 17.01.1984; Aktenzeichen 2 Ca 1167/83) |
Tatbestand
Der Kläger ist gelernter Maurer und hat als Maurerpolier in der Privatwirtschaft gearbeitet. Eine Meisterprüfung hat er nicht abgelegt. Seit dem 1. September 1960 steht der Kläger als Bautenkontrolleur (in anderen Bundesländern "Baukontrolleur" genannt) in den Diensten der Beklagten. Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart. Seit dem 1. Juli 1975 wird der Kläger nach der VergGr. V b BAT vergütet. Bis zum Jahre 1982 hat die Beklagte die Auffassung vertreten, für den Kläger gälten die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT für Meister und technische Angestellte mit besonderen Aufgaben vom 18. April 1980. Seitdem vertritt sie die Meinung, der Kläger sei als Angestellter mit technischen Aufgaben zu betrachten.
Nach einer Arbeitsplatzbeschreibung vom 8. Februar 1983 obliegen dem Kläger die nachfolgenden Aufgaben:
1. Überwachung der genehmigten Bauvorhaben und der Baustellen auf Einhaltung der erteilten Genehmigung und geltenden Sicherheitsvorschriften, Überwachung der Brauchbarkeit der Baustoffe und Bauteile an der Baustelle, Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen nach § 110 der Landesbauordnung bei einfachen Vorhaben selbständig, im übrigen gemeinsam mit oder nach Weisung des Sachbearbeiters 75 v.H.,
2. Feststellung von Gefahrenstellen und Einleiten der ersten Abhilfemaßnahmen, Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen, Feststellung und Ermittlung ungenehmigter Baumaßnahmen 15 v.H.,
3. Straßen- und Baumkontrollen, Abnahme fliegender Bauten (kleinere Zelte), größere Zelte mit dem Sachbearbeiter, Prüfung und Stellungnahme bei Gewährung von Modernisierungs- und Instandsetzungsdarlehen (teilweise nach Ortsbesichtigung), Beteiligung an der Bau- und Brandverhütungsschau, Mitwirkung bei der Beseitigung von Gefahrenstellen 10 v.H..
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 28. Oktober 1980 hat der Kläger die Beklagte mit seiner am 6. Oktober 1983 erhobenen Klage unter Berufung auf den Inhalt der Fußnote 1 zu VergGr. V b BAT im Sinne des vorgenannten Tarifvertrages für Meister und technische Angestellte mit besonderen Aufgaben für den Zeitraum vom 1. November 1980 bis 30. September 1983 auf Zahlung einer Zulage in Höhe von monatlich 115,15 DM in Anspruch genommen. Weiter hat er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn diese Zulage auch über den 1. Oktober 1983 hinaus fortzuzahlen. Außerdem hat er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten beantragt, an ihn ab 1. Oktober 1983 Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu zahlen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, er erfülle die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT des eingangs genannten Meistertarifvertrages. Ihrer Schwierigkeit und der geforderten Verantwortung nach entspreche seine Tätigkeit denen, die ausdrücklich in den Tarifnormen aufgeführt seien. Die Ablegung der Meisterprüfung werde danach nicht gefordert. Da er an den Baustellen die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften überprüfen müsse, benötige er dieselben Fachkenntnisse wie Unternehmer, Bauleiter und Ingenieure. Die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung dienten dem Ziel, durch die Einhaltung der Baugenehmigung und der baurechtlichen Vorschriften die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Nachdem die Beklagte ihn jahrelang danach behandelt habe, habe er einzelvertragliche Ansprüche erworben, nach denen ihm auch ohne Rücksicht auf tarifliche Gesichtspunkte sowohl die eingeklagte Vergütung als auch die eingeklagte Zulage zustünden. Obwohl er keine Meisterprüfung abgelegt habe, trage doch seine Tätigkeit den Charakter einer typischen Meistertätigkeit. Demgemäß hat der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.042,85 DM brutto nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die Zulage nach dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT für Meister und technische Angestellte vom 18. April 1980
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Oktober 1983 Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für alle eingeklagten Ansprüche des Klägers fehle es an einer Rechtsgrundlage. Entgegen seiner Meinung könne der Meistertarifvertrag auf den Kläger nicht angewendet werden. Seine Tätigkeit entspreche nicht der eines Meisters, vielmehr erfülle er baupolizeiliche Aufgaben. Zwar sei in den neuen Merkmalen der VergGr. IV b des vom Kläger herangezogenen Tarifvertrages auch von "technischen Angestellten" die Rede. Wie die dort angeführten Beispielstätigkeiten zeigten, seien dabei jedoch nur Aufgabenstellungen mit herausgehobenen Meisterfunktionen gemeint. Damit sei die Tätigkeit des Klägers als Bautenkontrolleur überhaupt nicht vergleichbar. Sie entspreche allenfalls der eines Technikers. Wenn das aber zutreffe, erhalte der Kläger die höchste Vergütung, die für ihn überhaupt ihm auch die eingeklagte Zulage nicht zu. Arbeitsvertragliche Ansprüche im Sinne der Klageanträge habe der Kläger niemals erworben. Zwar sei sie zunächst der Auffassung gewesen, daß auf den Kläger der Meistertarifvertrag hätte angewendet werden müssen. Von dieser nachträglich als falsch erkannten Rechtsauffassung habe sie sich jedoch einseitig wieder lösen können. Aus der lediglich fehlerhaften Rechtsanwendung könne der Kläger keine Rechte herleiten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger unter Beschränkung der Zinsforderung auf die jeweiligen Nettobeträge sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Kläger weder die eingeklagte tarifliche Vergütung nach VergGr. IV b BAT noch die Zulage nach den tariflichen Bestimmungen für Meister beanspruchen kann.
Soweit der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung nach VergGr. IV b BAT begehrt, handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, wie sie im öffentlichen Dienst allgemein üblich und anerkannt ist (vgl. BAG 29, 364, 369 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aber auch soweit er über den 1. Oktober 1983 die Fortzahlung der begehrten Zulage im Wege der Feststellungsklage verfolgt, ist dafür das rechtliche Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO schon deswegen zu bejahen, weil der Kläger die entsprechenden Geldbeträge jedenfalls für die Zukunft nicht anzugeben vermag.
Wie die Parteien übereinstimmend zu Protokoll des Landesarbeitsgerichts erklärt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt haben, haben sie einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart.
Demgemäß hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV b BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Danach ist unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Mit diesem für die Bestimmung der Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes grundlegenden Komplex haben sich weder die Vorinstanzen noch die Prozeßparteien befaßt. Der Senat als Revisionsgericht hat jedoch immer die rechtliche Möglichkeit, die Arbeitsvorgänge der Angestellten anhand des entsprechenden, von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rechtsbegriffes selbst zu bestimmen (vgl. auch dazu das vorgenannte Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - mit weiteren Nachweisen). Von dieser rechtlichen Möglichkeit kann vorliegend der Senat indessen nicht hinsichtlich aller Aufgaben des Klägers, wohl aber angesichts des unstreitigen Sachverhalts insoweit Gebrauch machen, als der Kläger zu 75 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit mit den typischen Aufgaben eines Baukontrolleurs (in Rheinland-Pfalz "Bautenkontrolleur" genannt) beschäftigt wird, indem er Bauvorhaben und Baustellen hinsichtlich der Einhaltung der Genehmigungen und Sicherheitsvorschriften überwacht, Baustoffe und Bauteile kontrolliert und Bauzustandsbesichtigungen nach § 110 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz durchführt. Insoweit liegt beim Kläger infolge der Innehabung einer Funktion ein Arbeitsvorgang vor. Dabei ist Arbeitsergebnis die funktions- und sachgerechte Durchführung der Baukontrollen nach Maßgabe der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften. Unstreitig übt der Kläger alle dazugehörigen Tätigkeiten allein, alleinverantwortlich und ohne Unterstellung weiterer Mitarbeiter aus, womit Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten feststehen. Aufgrund des einheitlichen und insgesamt funktionsbezogenen Arbeitsergebnisses können die dazugehörigen Aufgaben des Klägers nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufgeteilt werden. Auch die Möglichkeit rechtlich unterschiedlicher Bewertung scheidet deswegen aus, weil beim Kläger ständig Aufgaben gleicher Art und Wertigkeit anfallen. Diese Beurteilung des Senats entspricht der bei entsprechenden Fallgestaltungen (vgl. das Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
Durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT für Meister und technische Angestellte mit besonderen Aufgaben vom 18. April 1980 sind in die Vergütungsordnung neue Merkmale der VergGr. IV b aufgenommen worden, auf die sich der Kläger zur Begründung seines Vergütungsanspruches im wesentlichen beruft. Nach diesen Merkmalen in der für die Kommunen geltenden Fassung sind zu vergüten
Technische Angestellte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit
a) als Schichtführer in großen thermischen Kraftwerken, großen Heizkraftwerken oder großen Müllverbrennungsanlagen, die außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich sind,
b) in großen E-Lastverteilungsanlagen, die in der Schicht für die Netzbetriebsführung allein verantwortlich sind,
c) als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen
sowie sonstige technische Angestellte mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Buchstaben a bis c,
wobei die Protokollnotiz Nr. 4 gilt, der jedoch vorliegend keine Bedeutung zukommt, da sie lediglich eine tarifliche Erläuterung des Begriffes des "vielschichtig strukturierten Bereiches" im Sinne von Buchstabe c) zum Inhalt hat.
Da der Kläger unstreitig die in den Buchstaben a) bis c) enthaltenen Tätigkeiten nicht auszuführen hat, kommt für ihn nur die zweite Alternative in Betracht. Aber auch danach steht ihm, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, die eingeklagte Vergütung nicht zu.
Zwar ist auffallend, daß die Tarifvertragsparteien in den neu eingeführten Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV b den Begriff der "technischen Angestellten" ebenso verwenden wie in den herkömmlichen Merkmalen für den allgemeinen technischen Dienst (z.B. VergGr. V b, VergGr. IV b, VergGr. IV a und VergGr. III BAT jeweils Fallgruppe 1 VkA). Gleichwohl besteht jedoch zwischen beiden technischen Angestelltengruppen ein beträchtlicher rechtlicher Unterschied. Das ergibt sich schon aus dem Tarifwortlaut und darüber hinaus aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Die allgemeinen Merkmale für den technischen Dienst fordern nämlich entweder eine technische Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen oder bei den "sonstigen Angestellten" der jeweils zweiten Alternative gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen, womit sie an das Berufsbild und die Qualifikation des Fachhochschulingenieurs anknüpfen.
Demgegenüber fehlt bei den zuvor dargestellten neuen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen, auf die sich der Kläger in erster Linie stützt, jeder Bezug zur Ingenieursausbildung. Vielmehr sind durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 18. April 1980 den darin zusammengefaßten Merkmalen für Meister aller Art (Handwerksmeister, Industriemeister und Funktionsmeister) in der VergGr. IV b erstmals eine Reihe von Spezialmerkmalen für Angestellte mit konkreten technischen Aufgaben hinzugefügt worden, die dort nicht mehr - wie in allen niedrigeren Vergütungsgruppen - als Meister, sondern in einer für die Tarifauslegung nicht unerheblichen Weise als "technische Angestellte mit besonderen Aufgaben" bezeichnet werden. Durch diese besondere Charakterisierung, die Aufnahme dieses Personenkreises in den "Meistertarifvertrag" und durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bringen die Tarifvertragsparteien deutlich zum Ausdruck, daß sie in den neuen Merkmalen nur Tätigkeiten ansprechen, die ihrer Art und ihrem Charakter nach denen herausgehobener Meister mit gewichtigen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen entsprechen und die sich demgemäß auch wegen der mit ihrer Ausführung verbundenen Verantwortung aus den in der VergGr. V b BAT geregelten Tätigkeiten von Meistern deutlich wahrnehmbar herausheben müssen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO, Anm. 131 a sowie Böhm/Spiertz, BAT, Band III, II G Nr. 5 S. 198.5). Insbesondere ergibt sich das aus den in den Buchstaben a) bis c) von den Tarifvertragsparteien im Sinne einer ersten ausdrücklichen Alternative genannten Tätigkeiten, bei denen es sich durchweg um herausgehobene, spezialisierte und Meisteraufgaben handelt, die mit wichtigen Leitungsfunktion bzw. Aufsichtsfunktionen verbunden sind. Daher ist bei der Rechtsanwendung auch diesen ausdrücklich genannten Beispielen zu entnehmen, welcher Maßstab bei der weiter geforderten Verantwortung anzulegen ist (vgl. auch dazu Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese, aaO, Anm. 131 b). Im Sinne dieser Anforderungen müssen die Tätigkeiten der zweiten Alternative nach dem Willen der Tarifvertragsparteien vergleichbar sein. Damit ergibt sich zugleich zwanglos, daß auch hier die Tätigkeit technischen Charakter haben muß. Sie muß also technische Fachkenntnisse fordern und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter haben (vgl. dazu auch das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Die Tätigkeit des Klägers hat zwar technischen Charakter; mit Recht nimmt aber das Landesarbeitsgericht an, daß die zweite Alternative der angeführten tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Kläger nicht in Betracht kommen kann, weil er keine im Hinblick auf den Inhalt der Buchstaben a) bis c) "vergleichbare Tätigkeit" ausübt. Aus den dargelegten Rechtsgründen kann das sowohl nach dem Tarifwortlaut wie nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang immer nur eine Tätigkeit sein, die nach ihrer Art und ihrer Funktion mit einer herausgehobenen Meistertätigkeit in Vergleich gesetzt werden kann. Davon kann, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, bei der Tätigkeit des Klägers, die baupolizeilichen Charakter hat und Zwecken der Bauaufsicht dient, nicht die Rede sein. Zudem sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf ihre Schwierigkeit und die geforderte Verantwortung einer solchen entsprechen könnte, wie sie in den Buchstaben a) bis c) aufgeführt sind und für die "sonstigen technischen Angestellten" der zweiten Alternative das jeweilige Richtmaß abgeben.
Zwar macht die Revision demgegenüber in allgemeiner Weise geltend, gleichwohl seien die zuvor gewürdigten tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Kläger heranzuziehen. Neue tarifrechtlich wesentliche Gesichtspunkte werden dazu jedoch nicht vorgebracht.
Das Landesarbeitsgericht führt weiter zutreffend aus, der Kläger übe keine Verwaltungstätigkeit, sondern eine technische Tätigkeit aus, so daß die Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst nicht herangezogen werden dürften, sondern die allgemeinen Merkmale für technische Angestellte anzuwenden seien. Das ist deswegen richtig, weil die Tätigkeit des Klägers eindeutig technischen Charakter hat. Er hat nämlich - wenn auch entgegen seiner Meinung nicht in der Funktion eines irgendwie herausgehobenen Meisters - nahezu ausschließlich technische Fachkenntnisse anzuwenden und entsprechende technische Erfahrungen einzusetzen. Auch nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung hat seine Tätigkeit technischen Charakter. Er nimmt nach bautechnischen Grundsätzen Kontrollen und Überprüfungen vor, die nach der Behördenorganisation ein Teil der Aufgaben der kommunalen Bauämter bzw. Bauaufsicht sind. Damit kommen für den Kläger, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, einmal die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung für den allgemeinen technischen Dienst der Angestellten mit Ingenieursqualifikation in Betracht und außerdem diejenigen für Techniker.
Rechtsfehlerhaft ist es dagegen, wenn das Landesarbeitsgericht diese tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht unmittelbar, sondern nur im Wege der Ausfüllung einer von ihm angenommenen Tariflücke glaubt anwenden zu dürfen. Richtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, daß die Frage der Eingruppierung der Baukontrolleure bereits Gegenstand von Verhandlungen der Tarifvertragsparteien war. Dabei ist auch an die Einführung besonderer Merkmale für diesen speziellen Personenkreis gedacht worden, die, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, nützlich und zweckdienlich wären. Eine Einigung hierüber ist von den Tarifvertragsparteien jedoch nicht erzielt worden. Dennoch haben sie in den Schluß- und Redaktionsverhandlungen zum Tarifvertrag vom 15. Juni 1972 Einvernehmen über den Begriff des Baukontrolleurs erzielt. Ihre (nicht in einen Tarifvertrag eingegangene) Definition lautet:
"Baukontrolleure sind Angestellte, die in der Bauaufsicht Überwachungs- und Prüftätigkeiten ausüben (z.B. Feststellen, ob Bau- oder Abbrucharbeiten genehmigt bzw. angezeigt sind, ob die Bauausführung der Genehmigung, insbesondere den Auflagen oder Befreiungen, entspricht, ob bei der Ausführung der Bauarbeiten die Vorschriften über Unfallverhütung, über Verkehrsschutz, über Hilfskonstruktionen, insbesondere Schalungen und Arbeitsgerüste und über Baugeräte beachtet werden, Veranlassung der Beseitigung von Mängeln) und die damit zusammenhängenden schriftlichen Berichte und Stellungnahmen abgeben."
(vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, Anm. 344)
Diese Definition ist sachlich zutreffend und entspricht der behördlichen Übung. Sie bestätigt zugleich, daß der Kläger "Baukontrolleur" im Sinne des fachlichen Sprachgebrauches, der Behördenüblichkeit und des entsprechenden - wenn auch nicht tarifierten - Verhandlungsergebnisses der Tarifvertragsparteien ist.
Dagegen können entgegen den Folgerungen des Landesarbeitsgerichts aus den entsprechenden Verhandlungen der Tarifvertragsparteien und deren schriftlich festgehaltenem Ergebnis über den Begriff des Baukontrolleurs keine Schlüsse für das Vorliegen einer Tariflücke gezogen werden. Eine bewußte Tariflücke, die das Landesarbeitsgericht annimmt (und die als solche von ihm eigentlich nicht hätte geschlossen werden dürfen), liegt nämlich nur dann vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewußt ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei freilich die Unterlassung der Regelung ihren Grund auch darin haben kann, daß die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (vgl. die Urteile des Senats BAG 46, 292, 298 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 11. September 1985 - 4 AZR 141/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). In den beiden angezogenen Urteilen hat der Senat mit näherer Begründung ausgeführt, daß eine derartige bewußte Tariflücke weder bezüglich der Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen noch bezüglich der Bausachverständigen der Finanzverwaltung besteht, obwohl die Tarifvertragsparteien über spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale für diese Personengruppen gleichfalls keine Einigung haben erzielen können. Das Scheitern von Tarifverhandlungen, die entsprechende spezielle Merkmale zum Ziel haben, führt nämlich im Gegensatz zur Annahme des Landesarbeitsgerichts keineswegs unausweichlich zu einer bewußten Tariflücke, die die Gerichte für Arbeitssachen zu respektieren und deswegen ihrerseits nicht auszufüllen haben. Vielmehr sind dann die jeweils die betreffenden Aufgaben erfassenden allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen. Das sind bei den Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen der Finanzverwaltung diejenigen für landwirtschaftstechnische Angestellte des Teils II E der Vergütungsordnung (BL) und bei den Bausachverständigen diejenigen für technische Angestellte aus dem Allgemeinen Teil. Nichts anderes gilt auch für die Baukontrolleure. Zwar haben sich die Tarifvertragsparteien über spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale für diesen Personenkreis nicht einigen können. Gleichwohl gelten jedoch für die Baukontrolleure diejenigen allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale, die für sie in Betracht kommen. Dies sind einmal diejenigen für den technischen Dienst mit Ingenieursaufgaben sowie diejenigen für Techniker, die im Ergebnis zutreffend auch das Landesarbeitsgericht heranzieht. Hätten die Tarifvertragsparteien dagegen diese Rechtsfolge verhindern wollen, so hätte es einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung bedurft, wie sie etwa für Lehrkräfte in Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen besteht. Daran fehlt es jedoch für den Kreis der Baukontrolleure.
Aber auch nach den hiernach grundsätzlich für den Kläger in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmalen steht ihm die eingeklagte Vergütung nicht zu. Im Rahmen der tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte mit Ingenieursaufgaben (allgemeiner technischer Dienst) sind nach VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 (VKA) zu vergüten
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach
Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und
entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung
nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
Auch hier könnte für den Kläger, da er unstreitig über die tariflich vorgeschriebene technische Ausbildung nicht verfügt, nur die zweite Alternative der Merkmale zur Anwendung kommen. Hiernach müßte der Kläger als "sonstiger Angestellter" subjektiv über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines geprüften Fachhochschulingenieurs entsprechen, wobei nicht ein Wissen und Können verlangt wird, wie es durch die entsprechende Ingenieursausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes; dabei reichen Fachkenntnisse auf einem engbegrenzten Teilgebiet der Ingenieursausbildung nicht aus. Außerdem müßte der Kläger im Sinne eines zweiten tariflichen Erfordernisses eine "entsprechende Tätigkeit" auszuüben haben, d. h. eine Tätigkeit mit Ingenieurszuschnitt, wobei aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf Fähigkeiten und Erfahrungen des Angestellten möglich sind (vgl. auch dazu das schon genannte Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Abgesehen davon, daß sich der Kläger auf diese tariflichen Tätigkeitsmerkmale nur hilfsweise berufen hat, hat er auch nicht substantiiert dargelegt, daß er über denen eines Bauingenieurs vergleichbare Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt. Nach seinem beschränkten Vorbringen kann das allenfalls für engbegrenzte Teilgebiete der Ingenieursausbildung bejaht werden, was rechtlich nicht ausreichend ist. Weiterhin hat der Kläger auch nicht dargelegt, daß er eine "entsprechende Tätigkeit" auszuüben hat, d. h. eine Tätigkeit, die den Einsatz von Ingenieurskenntnissen erfordert. Dafür spricht auch der Umstand, daß für die baupolizeilichen Aufgaben des Klägers bei den Kommunalverwaltungen nach dem Akteninhalt in der Regel keine Ingenieure oder entsprechende Angestellte eingesetzt werden.
Rechtlich möglich ist aus den dargelegten Gründen weiter die Heranziehung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Techniker, also technische Angestellte der nächstniedrigeren Ordnung. Nach VergGr. V b BAT Fallgruppe 16 (VKA) sind zu vergüten
Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher
Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen
Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker,
Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker,
Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker)
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 17, die schwierige Aufgaben erfüllen, sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
Zwar ist der Kläger weder staatlich geprüfter Techniker noch Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung. Dagegen spricht viel dafür, daß er die zweite Alternative dieser Tätigkeitsmerkmale erfüllt, weil seine Fähigkeiten und Erfahrungen denen eines geprüften Bautechnikers entsprechen können. Davon geht offenbar auch die Beklagte nach der Änderung ihrer Rechtsauffassung aus.
Eine Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT kommt aber für den Kläger insoweit nicht in Betracht. Für Techniker und ihnen vergleichbare "sonstige Angestellte" enthält nämlich die Vergütungsordnung in der VergGr. IV b BAT keine Merkmale mehr, womit die Tarifvertragsparteien zu verstehen geben, daß sie für diesen Personenkreis als Höchstvergütung eine solche nach der VergGr. V b BAT vorsehen, die der Kläger bereits bezieht.
Auch die demgegenüber vom Kläger in der Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Entgegen seiner Annahme liegt aus den dargelegten Gründen hinsichtlich der Baukontrolleure eine durch die Gerichte für Arbeitssachen zu schließende Tariflücke nicht vor. Der Kläger verkennt außerdem, daß seine Tätigkeit eindeutig technischen Charakter hat und für ihn nur die allgemeinen Merkmale für technische Angestellte mit Ingenieurs- oder Technikeraufgaben herangezogen werden können.
Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, hat der Kläger aber auch keinen individuellen vertraglichen Anspruch auf die eingeklagte Vergütung nach VergGr. IV b BAT. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien bestimmt in seinem § 2 entsprechend der Üblichkeit im öffentlichen Dienst:
"Das Arbeitsverhältnis richtet sich ab 1. April 1961
nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages
(BAT) vom 23. Februar 1961 und den zur Ergänzung
sowie Änderung abgeschlossenen bzw. künftig
abzuschließenden Tarifverträgen. Außerdem finden die
für den Bereich der Stadtverwaltung T jeweils
geltenden sonstigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Anwendung."
Der Arbeitsvertrag der Parteien ist auf einem Formular abgeschlossen worden, so daß ein sogenannter "typischer Arbeitsvertrag" vorliegt, den der Senat unbeschränkt und selbständig auslegen kann (vgl. die Urteile des Senats vom 22. Mai 1985 - 4 AZR 427/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 13. Februar 1985 - 4 AZR 304/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Hiernach hat der Kläger schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vertragsvereinbarung lediglich einen vertraglichen Anspruch darauf, rechtlich nach den Bestimmungen des BAT und seiner Vergütungsordnung behandelt zu werden, und zwar in derselben Weise wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer. Mit arbeitsvertraglichen Klauseln der vorstehenden Art soll nämlich erreicht werden, daß im Bereiche des öffentlichen Dienstes tarifgebundene und nichttarifgebundene Angestellte - auch bezüglich ihrer Vergütung - gleichbehandelt werden sollen. Demgemäß sollen Vertragsklauseln wie die vorstehende nur widerspiegeln, was ansonsten tarifrechtlich gilt (vgl. das Urteil des Senats BAG 27, 22, 31 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung). Etwas anderes ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zwischen den Parteien auch nachträglich weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden.
Damit ist mit dem Landesarbeitsgericht lediglich davon auszugehen, daß die Beklagte bis zum Jahre 1982 für den Kläger rechtsirrtümlich die tariflichen Merkmale des Tarifvertrages vom 18. April 1980 herangezogen und damit falsches Recht angewendet hat. Davon aber kann sie sich jederzeit einseitig wieder lossagen (vgl. die Urteile des Senats vom 12. März 1986 - 4 AZR 547/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 31. März 1971 - 4 AZR 200/70 - AP Nr. 10 zu § 23 a BAT). Unter diesen Umständen kann von einem die VergGr. IV b BAT betreffenden irgendwie gearteten "Besitzstand" des Klägers nicht die Rede sein.
Auch die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter vertieft hat, greifen nicht durch. Obwohl das grundsätzlich rechtlich möglich wäre, verkennt der Kläger, daß mit ihm eine vertragliche Vereinbarung, wonach für ihn immer die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a für Meister und technische Angestellte mit besonderen Aufgaben vom 18. April 1980 herangezogen werden sollen, nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht getroffen worden ist. Der Kläger übersieht weiter, daß ihm die eingeklagte Vergütung nach der VergGr. IV b BAT aber auch selbst dann nicht zustehen würde, wenn eine solche vertragliche Vereinbarung zustandegekommen wäre. Auch dann müßte er nämlich mit seiner Tätigkeit die Merkmale der zweiten Alternative für technische Angestellte mit besonderen Aufgaben der VergGr. IV b BAT erfüllen, was aus den dargelegten Rechtsgründen nicht der Fall ist.
Auch der Hinweis der Revision auf das Schreiben der Beklagten vom 6. April 1981 geht fehl. Auch der Inhalt dieses Schreibens bestätigt lediglich die zunächst von der Beklagten praktizierte falsche Rechtsanwendung dem Kläger gegenüber. Soweit der Kläger weiter vorträgt, von den Parteien seien "beweiserhebliche Tatsachen einvernehmlich zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht worden", fehlt es bereits an Vortrag dazu, um welche Tatsachen es sich dabei handeln soll. Nach seinem Vortrag in den Tatsacheninstanzen will der Kläger damit offenbar darlegen, daß Parallelen tatsächlicher Art zu dem vom erkennenden Senat entschiedenen Fall des Urteils vom 6. Juni 1973 - 4 AZR 387/72 - AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT vorlägen. Das ist jedoch nicht der Fall, wobei der Senat berücksichtigt, daß in dem herangezogenen Fall von einem öffentlichen Arbeitgeber einem Angestellten amtlich und ausdrücklich bescheinigt worden war, er besitze einem Bekleidungsingenieur entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen. Ähnliche oder vergleichbare Zusicherungen sind dem Kläger vorliegend jedoch nicht gemacht worden. Angesichts dieser Umstände kann der Kläger entgegen den weiteren Ausführungen der Revision die eingeklagte Vergütung auch nicht aufgrund eines "Besitzstandes" oder "Vertrauenstatbestandes" beanspruchen, wobei das ohnehin nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts ohne Vertragsvereinbarung nicht ohne weiteres rechtlich möglich ist. Einer Änderungskündigung bedarf es entgegen der Meinung der Revision schon deswegen nicht, weil der Kläger weder einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT noch auch nur auf rechtliche Behandlung nach dem Meistertarif erworben hat.
Schließlich hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt, daß dem Kläger auch die eingeklagte tarifliche Zulage nicht zusteht. Dazu bestimmt die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Fußnote 1 zu den Merkmalen für Meister der VergGr. V b (VkA):
Diese Angestellten erhalten nach fünfjähriger Bewährung
in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage
in Höhe von 6 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4
der Vergütungsgruppe V b..........
Hiernach stünde die eingeklagte Zulage dem Kläger nur zu, wenn er Meister im tariflichen Sinne wäre. Das ist jedoch, wie das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung entschieden hat und sich aus den früheren Ausführungen dieses Urteils ergibt, nicht der Fall. Als "Handwerksmeister" im tariflichen Sinne müßte der Kläger in einem Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben und zudem mit der Meisterprüfung entsprechenden handwerklichen Aufgaben beschäftigt werden. Als "Industriemeister" müßte er vor einer Industrie- und Handelskammer die Industriemeisterprüfung bestanden haben. Als sogenannter "allgemeiner Meister" oder "Funktionsmeister" brauchte er zwar keine Meisterprüfung abgelegt zu haben; in diesem Falle müßten ihm jedoch Kontroll- und Aufsichtsfunktionen eines Meisters, insbesondere Kontroll- und Aufsichtsfunktionen über sonstige Mitarbeiter übertragen worden sein (vgl. zu alledem das Urteil des Senats vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Alle diese Voraussetzungen einer Meistertätigkeit sind beim Kläger nicht erfüllt. Insbesondere hat er unstreitig keine Meisterprüfung abgelegt. Vielmehr war er vor seinem Übertritt in den öffentlichen Dienst als Maurerpolier tätig. Dabei übersieht der erkennende Senat mit dem Landesarbeitsgericht nicht, daß die Kommunen verbreitet als Baukontrolleure frühere Maurerpoliere, aber auch frühere Meister aus der privaten Bauwirtschaft verwenden. Wie das Landesarbeitsgericht richtig hervorhebt, ist dieser Umstand jedoch für die tarifliche Mindestvergütung der Baukontrolleure, da die Tarifvertragsparteien auf die frühere Tätigkeit solcher Angestellter in der Privatwirtschaft nicht abstellen, rechtsunerheblich. Weitere Einwendungen hierzu erhebt auch die Revision nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 439665 |
RdA 1986, 337 |
AP Nr 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-4) |
AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 304 (LT1-4) |
PersV 1991, 134-135 (K) |