Entscheidungsstichwort (Thema)
Heimzulage. Betreutes Wohnen. Tarifauslegung/Tarifrecht Öffentlicher Dienst
Orientierungssatz
Eine Einrichtung der Jugend- und Erziehungshilfe, in der 16 Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung jeweils in Einzelwohnungen untergebracht sind und eine Reihe von Gemeinschaftsräumen gemeinsam nutzen, kann einem Heim im tariflichen Sinne vergleichbar sein, wenn die Bewohner einer nicht durch sie selbst gesetzten Hausordnung unterworfen sind, deren Regeln die persönliche Lebensführung wesentlich einschränken.
Normenkette
BAT Anlage 1a Teil II Abschn. G Protokollnotiz Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Heimzulage.
Die Beklagte betreibt im Rahmen von Angeboten der öffentlichen Erziehungshilfe ua. die soziale Einrichtung “K”. In der N… Straße sind, verteilt auf zwei Gebäude, in 16 Einraumwohnungen mit Küchenzeilen und sanitären Einrichtungen 16 Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten und in weiteren vier Zweiraumwohnungen jugendliche Mütter mit ihren Kindern untergebracht.
Im Erdgeschoß sind zwei Beratungsräume, eine Küche, Toiletten sowie ein Gemeinschaftsraum mit Billard, Dart und Computer mit Internetanschluß vorhanden, die von den Jugendlichen regelmäßig genutzt werden. Dort steht montags bis freitags in der Zeit von 10.00 bis 20.00 Uhr auch ein Sozialarbeiter als ständiger Ansprechpartner zur Verfügung.
Den in der Einrichtung untergebrachten Jugendlichen werden die Wohnungen zur befristeten Nutzung zugewiesen. Sie verpflegen sich selbst und erhalten über die sie betreuenden Sozialarbeiter nach Maßgabe eines erstellten Finanzplanes Geld, zunächst in kürzeren Abständen “ratenweise” und bei zunehmender Selbständigkeit in größeren Abständen.
Es besteht eine Hausordnung, wonach ua. Übernachtungsbesuche in der Woche untersagt sind und am Wochenende abgesprochen werden müssen. Die Jugendlichen sollen bis 23.00 Uhr zu Hause sein. Dies wird stichprobenartig kontrolliert.
Die seit 1991 beschäftigte Klägerin ist Sozialarbeiterin. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anwendbar. Sie ist in VergGr. IVb Fallgruppe 17 der Anlage 1a Teil II Abschnitt G BAT eingruppiert. Seit dem 1. Juli 1998 betreut sie vier der in der og. Einrichtung untergebrachten Jugendlichen unter 16 Jahren jeweils ca. 12 Stunden pro Woche. Sie ist dabei teilweise auch in den Gemeinschaftsräumen tätig. Ihre Dienstgestaltung erfolgt nach Absprache im Team und wird in einem Dienstplan aufgezeichnet. Die Rufbereitschaft wird ebenfalls im Team und in Abstimmung mit den Jugendlichen festgelegt. Sie wird entweder durch Freizeit ausgeglichen oder durch eine monatliche Pauschale vergütet. Zum Teil ist die Klägerin mit Einzelgesprächen mit den Jugendlichen in deren Wohnungen beschäftigt; zum Teil hat sie Termine außerhalb des genannten Gebäudes zu erledigen; die restliche Dienstzeit verbringt sie im Gemeinschaftsbereich.
Bis einschließlich Juli 2000 erhielt die Klägerin die sog. Heimzulage in Höhe von 120,00 DM brutto monatlich. Mit Schreiben vom 15. August 2000 teilte die Beklagte mit, daß sie die Heimzulage ab 1. August 2000 nicht mehr zahlen werde, da die tariflichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Die für die Mutter-Kind-Wohnungen zuständigen Mitarbeiter erhalten die Heimzulage weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Heimzulage stehe ihr gem. Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G der Vergütungsordnung zum BAT zu, da sie in einer “vergleichbaren Einrichtung (Heim)” iSd. Protokollnotiz Nr. 1 tätig sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie über den 31. Juli 2000 hinaus eine Heimzulage in Höhe von 120,00 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht in einem Heim im Tarifsinne tätig. Das betreute Einzelwohnen geschehe auch nicht in einer heimähnlichen Einrichtung. Es finde weder eine Versorgung der Jugendlichen rund um die Uhr statt, noch fielen bei dieser Art der Unterbringung die mit der Heimerziehung verbundenen Erschwernisse bei der Arbeit an. Die Jugendlichen würden im Anschluß an die Heimerziehung in der Einrichtung untergebracht, um sie aus der heimtypischen Rundumversorgung herauszulösen und in die Selbständigkeit zu führen. Der Umstand, daß im Gegensatz zum “klassischen” betreuten Einzelwohnen, wofür den Jugendlichen in normalen Mietshäusern eine Wohnung angemietet werde, hier alle Jugendlichen in einem Haus untergebracht seien, ändere hieran nichts, ebensowenig wie die Mehrzweckräume zur Freizeitgestaltung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht die Heimzulage gem. Protokollnotiz Nr. 1 zum Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT zu.
- Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin in einer einem Heim vergleichbaren Einrichtung im Sinne der Protokollnotiz tätig. Es handele sich um eine Zwischenstufe zwischen der klassischen Heimerziehung und dem sog. betreuten Einzelwohnen. Jedoch sei die Betreuungsintensität, die Kontrolle und die soziale Einbindung in eine Gemeinschaft gegenüber der letzteren Wohnform erhöht. Die Unterbringung in einem einzigen Haus fördere einerseits freiwillige Kontakte der Jugendlichen untereinander, erzwinge aber andererseits auch Kontakte untereinander, ob sie gewünscht seien oder nicht. Dies und die gemeinsame Nutzung der Freizeiträume durch die Jugendlichen, bei denen Erziehungsschwierigkeiten vorlägen, brächten zwangsläufig Konfliktsituationen und Spannungen mit sich, wie sie in klassischen Heimen bestünden, nicht dagegen beim sog. betreuten Einzelwohnen, das typischerweise in normalen, über die Stadt oder den Bezirk verstreuten Mietshäusern stattfinde. Neben der Betreuung und der Aufsicht in nicht unerheblichem Umfang bestehe noch die Reglementierung durch die Vorschriften der Hausordnung sowie die zum Teil stark eingeschränkte Verfügbarkeit an Geldmitteln.
Dem folgt der Senat.
Der Anspruch ist begründet. In der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT heißt es:
“… Der Angestellte … erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 120,00 DM monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind. …”
- Die Klägerin übt eine Tätigkeit als Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt G aus, für die die Zahlung einer Heimzulage gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 in Betracht kommt.
Die von der Klägerin betreute Einrichtung ist ein Heim im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1.
Die Tarifvertragsparteien haben den unbestimmten Rechtsbegriff “vergleichbare Einrichtung (Heim)” im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 nicht definiert. Was sie unter einem Heim verstehen, ist durch Auslegung des Tarifvertrags und der dazu vereinbarten Protokollnotizen zu ermitteln.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (20. April 1994 – 10 AZR 276/93 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11 mwN).
Enthält ein Tarifvertrag unbestimmte Rechtsbegriffe, haben die Tatsachengerichte bei der Subsumtion einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann seine Anwendung nur daraufhin überprüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Subsumtion des Sachverhalts Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des BAG 26. April 2000 – 4 AZR 128/99 – nv.; 22. Juli 1998 – 4 AZR 333/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 256, zu 4a, d der Gründe).
Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden.
- Bei der hier zu beurteilenden Einrichtung kann es sich um ein “Heim” nach allgemeinem Sprachgebrauch handeln, da die Jugendlichen dort zu Hause sind, wobei es unschädlich ist, daß sie die Wohnung täglich verlassen, um zur Schule oder zur Arbeit zu gehen (st. Rechtsprechung vgl. BAG 23. Februar 2000 – 10 AZR 82/99 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 26; 27. September 2000 – 10 AZR 640/99 – ZTR 2001, 177 mwN). Unstreitig gehören die dort lebenden Jugendlichen zu dem Personenkreis, der in der Protokollnotiz erfaßt ist, nämlich “Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, die zum Zwecke der Erziehung bzw. Ausbildung” in der Einrichtung untergebracht sind. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch darauf hingewiesen, daß der Heimcharakter einer Wohnstätte nicht davon abhängt, daß die dort lebenden Bewohner im Sinne einer stationären Vollversorgung rund um die Uhr betreut werden (BAG 27. September 2000 – 10 AZR 640/99 – aaO).
- Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, wonach das Kinder- und Jugendhilfezentrum, in dem die Klägerin tätig ist, mit einem Erziehungsheim oder einem Kinder- und Jugendwohnheim vergleichbar ist, entspricht den in der Entscheidung des Senats vom 20. März 2002 (– 10 AZR 518/01 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 34) entwickelten Kriterien. Nur eine mit Erziehungsheimen oder Kinder- und Jugendwohnheimen vergleichbare Einrichtung und nicht jede beliebige Wohnstätte haben die Tarifvertragsparteien zu einem Heim bestimmt. Damit haben sie ausgedrückt, daß darin ein Zweck verfolgt werden muß, der über die Zurverfügungstellung einer bloßen Unterkunft hinausgeht. Unter einem “Heim” im tariflichen Sinne ist eine räumlich und organisatorisch zusammenhängende Einrichtung zu verstehen. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß eine – in der Regel größere – Zahl von Menschen dort lebt, die in eine nicht durch sie selbst gesetzte Ordnung eingebunden sind und die sich an Regeln halten müssen, die typischerweise durch eine Heimleitung festgesetzt werden. Das Erfordernis einer durch eine Leitung vorgegebenen Ordnung der Einrichtung folgt nicht nur aus der tariflich notwendigen Vergleichbarkeit mit einem Erziehungsheim, Kinder- oder Jugendwohnheim, sondern wird insbesondere auch durch den Zweck der Unterbringung bedingt. Erziehung, Ausbildung oder Pflege erfordern die Verwirklichung eines von der Leitung der Einrichtung vorgegebenen Konzepts, dessen Einhaltung organisatorisch sichergestellt werden soll. Eine Organisationsform, mit der im wesentlichen nur begleitete Selbsthilfe erreicht werden soll, vermag diese Voraussetzung nicht zu erfüllen.
- Der Heimcharakter geht dabei nicht schon dadurch verloren, daß Bewohner in kleineren Einheiten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbst versorgen und ihr Zusammenleben in begrenztem Maße teilweise selbst organisieren (BAG 27. September 2000 – 10 AZR 640/99 – aaO). Solche Einheiten müssen in eine organisatorisch zusammenhängende Einrichtung eingebunden sein, um noch als Heim im Tarifsinne gelten zu können. Die in begrenztem Maße selbst zu setzenden Regeln finden ihre Grenze in der für die gesamte Einrichtung geltenden Ordnung.
- Wenn das Landesarbeitsgericht die hier zu beurteilende Einrichtung als einen Grenzfall bezeichnet, in dem sich sowohl Elemente des Konzepts “Betreutes Einzelwohnen” als auch des Konzepts der Heimerziehung finden lassen, wobei letztere überwiegen, liegt dies in seinem Beurteilungsspielraum. Einerseits haben die untergebrachten Bewohner die klassische Heimerziehung hinter sich. Sie dürfen und sollen ihr Leben in weit höherem Maße selbst gestalten, als dies in einem klassischen Heim der Fall ist. Andererseits sind sie in ihrer Entwicklung noch nicht so weit fortgeschritten, daß sie selbständig in im Stadtgebiet verstreut liegenden Mietwohnungen wohnen oder sich um ihre Wohnstätte selbst kümmern können. Dieses Stadium sollen sie erst erreichen.
Sie sind in der Einrichtung in eine nicht durch sie selbst gesetzte Ordnung eingebunden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts existiert eine von der Beklagten gesetzte Hausordnung, die einschneidende Einschränkungen der persönlichen Lebensführung beinhaltet. Die Jugendlichen müssen um 23.00 Uhr zu Hause sein und sie dürfen während der Woche keinen und am Wochenende nur nach Absprache Übernachtungsbesuch empfangen. Beides wird auch kontrolliert. Ob es sich dabei um ständige oder stichprobenartige Kontrollen handelt, ist unerheblich, denn auch letztere üben einen erheblichen Druck auf die Bewohner aus, sich an die Vorgaben zu halten. Die Beklagte entscheidet, ob die Unterbringung in dieser Einrichtung bei Verstößen der Bewohner gegen die durch die Beklagte gesetzte Ordnung und die Erziehungsauflagen fortgesetzt wird oder nicht.
Die Art und Intensität der Betreuung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ist hierbei nicht in erster Linie entscheidend, da diese sowohl in einer betreuten Wohngemeinschaft als auch in einer Einrichtung wie der hier vorliegenden gleich sein können, wobei dennoch der Charakter der Einrichtung unterschiedlich sein kann (vgl. BAG 26. Mai 1993 – 4 AZR 260/91 – AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 4; 20. März 2002 – 10 AZR 518/01 – aaO).
- Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin zu Recht darauf hingewiesen, daß die Konflikte untereinander durch das Eingebundensein in eine teilweise von außen gesetzte Struktur und Ordnung eher mit solchen in einem klassischen Heim vergleichbar sind, als bei der Unterbringung in verstreut liegenden Wohnungen, die nicht miteinander im Zusammenhang stehen. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, daß auch in einem “normalen” Mietshaus mit mehreren Wohnungen Konflikte der Bewohner untereinander möglich sind, die ua. dadurch verursacht werden können, daß eine Hausordnung nicht eingehalten wird. Solche Hausordnungen zeichnen sich aber dadurch aus, daß sie die persönliche Lebensführung der Bewohner nicht so stark reglementieren, wie dies hier der Fall ist. Allenfalls gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Ruhezeiten, des Verschließens der Türen und der Reinigung der Flure und Keller. Wenn den hier zu betreuenden Jugendlichen aber verboten wird, Besuch über Nacht zu empfangen und auch am Wochenende solche Besuche abgesprochen werden müssen, geht dies weit darüber hinaus. Weiterhin ist zu beachten, daß die Beklagte durch eine solche Ordnung ua. die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes bei den ihr anvertrauten Jugendlichen sicherstellen will.
- Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Zulage. Die durch das Zusammenwohnen in einem Haus – wenn auch in getrennten Einheiten – entstehenden Konflikte und Belastungen entsprechen eher den Erschwernissen, die mit der Betreuung von jungen Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten in einem Heim im Tarifsinne einhergehen. Diese Erschwernisse will die Zulage ausgleichen.
- Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, Hermann, Ließ
Fundstellen
NZA 2003, 816 |
ZTR 2003, 84 |
AP, 0 |
PersR 2004, 1 |
ZMV 2003, 141 |
NJOZ 2003, 1756 |
Tarif aktuell 2003, 5 |