Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Normenkette
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2, § 543 Abs. 2 S. 1, § 313 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 30.09.1999; Aktenzeichen 4 Sa 10/99) |
ArbG Pforzheim (Urteil vom 27.11.1998; Aktenzeichen 2 Ca 244/98) |
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 1999 – 4 Sa 10/99 – insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 27. November 1998 – 2 Ca 244/98 – wegen der Zahlungsansprüche verworfen hat.
- Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Feiertagsvergütung und in diesem Zusammenhang darüber, ob der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten war.
Der Kläger war vom 15. April 1990 bis zum 30. September 1997 auf der Grundlage eines “Handelsvertretervertrags” bei der Beklagten beschäftigt. Als Vergütung war eine monatliche “Provisionsgarantie” von insgesamt 8.000,00 DM vereinbart. Sie setzte sich je zur Hälfte aus einer “Pauschalprovision” und einer “Garantieprovision” zusammen.
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage Entgeltfortzahlung für die gesetzlichen Feiertage 1. Januar, 5. April, 8. April, 11. Mai, 16. Mai, 27. Mai, 6. Juni, 3. Oktober, 1. November, 25. Dezember und 26. Dezember 1996 sowie 1. Januar, 6. Januar, 28. März, 31. März, 1. Mai, 8. Mai, 19. und 25. Mai 1997 in Höhe von je 406,23 DM geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er sei nicht als Handelsvertreter sondern als Arbeitnehmer tätig gewesen.
Der Kläger hat – soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse – beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.468,53 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Januar 1997 sowie 3.249,84 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Juni 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei kein Arbeitnehmer gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht als unzulässig verworfen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht für unzulässig gehalten. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen.
Unterschriften
Müller-Glöge, Reinecke, Kreft, Glaubnitz, W. Hinrichs
Fundstellen
Haufe-Index 892454 |
FA 2001, 245 |
FA 2001, 279 |