Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgeltung im Beitrittsgebiet
Orientierungssatz
Hinweise des Senats:
"Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Geltungsbereich des BAT-O und zur Vergütung nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet."
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin vom 4. Februar 1998 - 15 Sa
121/97 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 30. Juni 1996 hinaus die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) oder des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung finden.
Der Kläger war seit dem 1. Juni 1988 beim Magistrat von Berlin im Bereich des Investitionsbüros für Bauten des Gesundheits- und Sozialwesens beschäftigt und wurde nach Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 von dem beklagten Land übernommen. Nach § 3 des Arbeitsvertrags vom 5. Juli 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O.
Der Arbeitsplatz des Klägers befand sich vom 1. Januar 1991 bis zum 22. Februar 1993 im ehemaligen Westberlin. Mit einem auch dem Kläger zugegangenen Formularschreiben vom 19. November 1992 teilte das beklagte Land mit, daß sich das Arbeitsverhältnis auf Grund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (- 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68), des sog. "Posturteils", nach BAT richte, da der Kläger im Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils "im Westteil unserer Stadt einen auf Dauer ausgerichteten Arbeitsplatz innehatte". Im gleichen Schreiben teilte das beklagte Land mit, die Personalstelle habe einen neuen Arbeitsvertrag vorbereitet. Am 19. November 1992 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dessen § 3 sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT bestimmt.
Am 30. November 1992 erhielt der Kläger von seiner zuständigen Büroleitung ein gesiegeltes und mit handschriftlichem Beglaubigungsvermerk versehenes Schreiben des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 31. Juli 1992. Auch dabei handelte es sich um ein Formularschreiben, in das handschriftlich als Adressat eingesetzt ist: "W, Bernd, VI E 11". In diesem Schreiben heißt es:
"...
Sehr geehrte Mitarbeiterin,
sehr geehrter Mitarbeiter,
Sie haben Ihren ständigen Arbeitsplatz im Ostteil unserer Stadt
bzw. werden Sie in Kürze in Diensträume der Senatsverwaltung für
Bau- und Wohnungswesen, die im Ostteil Berlins gelegen sind,
umziehen.
Mit diesem Arbeitsplatzwechsel ist für Sie keine Änderung der mit
Ihnen getroffenen arbeitsrechtlichen Vereinbarung verbunden, z. B.
weder in der Höhe Ihrer Vergütung noch in der Pflichtversicherung
zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Allerdings sind auf Grund der Regelungen im Einigungsvertrag die
für den Ostteil Berlins geltenden sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen anzuwenden, die für Sie zur Folge haben, daß Sie in
der Renten- und Arbeitslosenversicherung dem sogenannten
Rechtskreis "Ost" zugeordnet werden müssen.
In der Krankenversicherung verbleiben Sie im Rechtskreis "West",
es sei denn, Sie wünschen ausdrücklich eine Ummeldung.
...
Ich darf noch darauf hinweisen, daß Ihnen die Berlin-Zulage nach
den Vorschriften des Berlinförderungsgesetzes erhalten bleibt,
wenn die Tätigkeit im Ostteil Berlins im Rahmen eines vor dem 3.
Oktober 1990 begründeten Dienstverhältnisses ausgeübt wird und
ununterbrochen Anspruch auf Berlin-Zulage bestanden hat und daß
wegen Ihrer Tätigkeit im Ostteil Berlins bereits beim
Lohnsteuerabzug der Tariffreibetrag berücksichtigt wird.
..."
Nachdem die Abteilung des Klägers am 23. Februar 1993 in das ehemalige Ostberlin umgezogen war, wendete das beklagte Land auf das Arbeitsverhältnis zunächst weiterhin den BAT an. Mit Schreiben vom 4. Juni 1996 teilte das beklagte Land dem Kläger unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207), das sog. "Feuerwehrurteil", mit, daß der Kläger derzeit übertarifliche Leistungen erhalte; seine Arbeitsbedingungen beim Einsatz im Beitrittsgebiet richteten sich künftig wieder nach dem BAT-O. Seit Juli 1996 erhält der Kläger Vergütung nach BAT-O.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf sein Arbeitsverhältnis seien auch nach dem 30. Juni 1996 die Bestimmungen des BAT anzuwenden. Deswegen könne er auch für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. März 1997 pro Woche die Vergütung von 1,5 Überstunden beanspruchen. Hilfsweise fordere er Schadensersatz, weil er vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
der BAT Anwendung findet;
2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm
für die Zeit vom 1. Juli 1996 pro Woche 1,5 Überstunden
nachzuvergüten;
hilfsweise
1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn
über den 31. Juli 1995 hinaus entsprechend dem BAT zu
vergüten;
2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm
den Schaden auszugleichen, der ihm ab Beginn des
Altersrentenbezuges dadurch entsteht, daß er für die Zeit vom
1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 nicht bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert
war.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis richte sich vom Zeitpunkt des Umzugs der Abteilung des Klägers in das ehemalige Ostberlin wieder nach dem BAT-O. Die übertarifliche Geltung des BAT sei nicht vereinbart worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, nachdem der Kläger den Hauptantrag zu 1 auf die Zeit seit dem 1. September 1991 beschränkt hatte. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, den er im Hauptantrag zu 1 nunmehr auf die Zeit seit dem 22. Februar 1993 und im Hilfsantrag zu 1 auf die Zeit seit dem 1. August 1997 beschränkt hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Sie ist, soweit sie noch Gegenstand der Entscheidung des Senats ist, unbegründet.
I. Auf das Arbeitsverhältnis findet, nachdem die Dienststelle des Klägers am 23. Februar 1993 in das ehemalige Ostberlin umgezogen ist, der BAT-O Anwendung.
1. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Länder, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags (im folgenden: EV) genannten Gebiet begründet sind.
a) Der Kläger übt unstreitig eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Beschäftigung beim beklagten Land aus.
b) Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 1 BAT-O und gleichlautenden Tarifbestimmungen ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht. Wird ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57; 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108). Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57, 61; 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - aaO; 23. Februar 1995 - 6 AZR 614/94 - BAGE 79, 215, 217; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 327 f.; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - AP TV Arb Bundespost Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 76, zu II 1 a der Gründe und - 6 AZR 475/96 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 12, zu II 2 b bb der Gründe). Wird ein Arbeitnehmer, der für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, vorübergehend auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich des BAT beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit der BAT Anwendung. Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem BAT-O (BAG 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - aaO; 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP BAT-O § 1 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 11, zu III 2 der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 209; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - aaO; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - aaO, zu II 1 c der Gründe).
bb) Der Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses des Klägers lag im Beitrittsgebiet. Das Arbeitsverhältnis bestand bereits in der ehemaligen DDR und wurde nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom beklagten Land fortgeführt. Der Bezug zum Beitrittsgebiet besteht gegenwärtig, da sich der Arbeitsplatz des Klägers seit dem 23. Februar 1993 im ehemaligen Ostberlin befindet. Seit diesem Zeitpunkt richtet sich das Arbeitsverhältnis deshalb nach den Regelungen des BAT-O.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht eine davon abweichende, für den Kläger günstigere arbeitsvertragliche Vereinbarung verneint.
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das beklagte Land habe in dem mit dem Kläger am 19. November 1992 abgeschlossenen Vertrag nicht mit konstitutiver Wirkung die Anwendung des BAT vereinbart. Vielmehr ergebe sich aus dem Schreiben des beklagten Landes vom gleichen Tag, daß durch die Neufassung des Arbeitsvertrags lediglich die Konsequenzen aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (aaO) gezogen werden sollten. Die Beklagte habe nur schriftlich bestätigen wollen, was sie geglaubt habe, tarifvertraglich zu schulden.
b) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es rechtlich möglich, einzelvertraglich die Geltung normativ nicht geltender Tarifregelungen zu vereinbaren (BAG 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - AP BAT § 23 a Nr. 27, zu I 3 a der Gründe). Im öffentlichen Dienst hat allerdings die Verweisung auf den Geltungsbereich eines Tarifvertrages grundsätzlich nur den Sinn, daß der Arbeitsvertrag das beinhalten soll, was nach allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts auch für tarifgebundene Angestellte gilt (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 21. Oktober 1992 aaO, zu I 3 b der Gründe mwN und 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - BAGE 80, 152, 155). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist deshalb in solchen Fällen davon auszugehen, daß der Arbeitnehmer gegenüber den vergleichbaren tarifgebundenen Angestellten nicht ungleich behandelt werden soll (vgl. Senatsurteil 1. Juni 1995, aaO).
bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, das beklagte Land habe nur das vollziehen wollen, was der tariflichen Rechtslage entsprach, ein weitergehender Verpflichtungswille des beklagten Landes sei nicht festzustellen. Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 19. November 1992 festgelegt, daß auf das Arbeitsverhältnis der BAT anzuwenden ist. Diese Bestimmung besagte jedoch im Zusammenhang mit dem Schreiben vom gleichen Tag, daß der Kläger deshalb nach BAT behandelt wurde, weil er im Westteil Berlins einen auf Dauer eingerichteten Arbeitsplatz innehatte, weil also sein Stammarbeitsplatz im Westteil Berlins lag. Die Vereinbarung gab somit nur die tarifliche Rechtslage wieder, soweit der erkennende Senat diese im Urteil vom 30. Juli 1992 (aaO) geklärt hatte. Aus der Erklärung des beklagten Landes konnte auch aus der Sicht des Empfängers nicht geschlossen werden, im - arbeitsvertraglich nicht ausdrücklich geregelten - Fall der Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet würden die Bestimmungen des BAT übertariflich weitergelten. Für die Annahme, die Beklagte habe sich im Arbeitsvertrag vom Dezember 1992 zur Gewährung übertariflicher Leistungen an den Kläger verpflichten wollen, bedurfte es besonderer Anhaltspunkte. Solche liegen nicht vor.
c) Durch das dem Kläger erst am 30. November 1992 zugegangene Schreiben des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 31. Juli 1992 hat das beklagte Land nicht - übertariflich - Leistungen nach dem BAT zugesagt. Auch dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Schreiben habe erkennbar nicht die individuelle Lage des Klägers, sondern allgemein die Lage der Arbeitnehmer im Auge gehabt, die ihre Arbeitsleistungen nach dem bevorstehenden Umzug der Dienststelle in den Ostteil Berlins künftig im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O würden erbringen müssen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß im Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens (31. Juli 1992) die Entscheidung des erkennenden Senats vom Vortag und die daraus folgenden Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis des Klägers dem beklagten Land noch nicht bekannt waren. Ohne Rechtsfehler hat es daraus geschlossen, daß das Schreiben sich nur an Arbeitnehmer richtete, deren Arbeitsverhältnis nicht im Beitrittsgebiet begründet war. Die Revision hat insoweit Auslegungsfehler nicht aufgezeigt.
3. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin den BAT anzuwenden, weil es dem Kläger nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet Leistungen nach diesem Tarifvertrag gewährt hat. Von den in Verkennung der Reichweite des Urteils des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (aaO) und damit rechtsirrtümlich gewährten Leistungen konnte sich das beklagte Land jederzeit lossagen. Dies hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 26. Oktober 1995 (aaO) sowie in den Urteilen vom 25. Juni 1998 (- 6 AZR 515/97 - aaO und - 6 AZR 238/97 - nv.) und vom 5. August 1999 (- 6 AZR 128/98 - nv.), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.
4. Der BAT ist im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht deshalb auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden, weil die Zuweisung des Arbeitsplatzes im Ostteil von Berlin ab dem 22. Februar 1993 gegen § 12 Abs. 2 BAT verstoßen hätte.
Nach § 12 Abs. 2 BAT kann dem Angestellten im dienstlichen, betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden.
Diese Regelung ist in Anlehnung an § 123 a BRRG durch den 66. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 24. April 1991, gültig ab 1. April 1991, eingeführt worden. Sie trägt, ebenso wie § 123 a BRRG, dem verstärkten Bedürfnis zur Zusammenarbeit mit internationalen und supranationalen Organisationen und mit anderen Staaten Rechnung (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand März 2000 § 12 Erl. 9). Sie erfaßt daher die Zuweisung von Angestellten zu Einrichtungen im Ausland oder zu ausländischen Einrichtungen im Inland. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes bei demselben inländischen Arbeitgeber, wie im Streitfall die Übertragung einer Tätigkeit bei dem beklagten Land im ehemaligen Ostberlin, unterfällt dieser Bestimmung nicht, was übrigens auch aus der gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 BAT-O zu schließen ist. Der Kläger verkennt, daß nach dem Umzug seiner Dienststelle sein Arbeitsplatz im Geltungsbereich des BAT-O liegt und er die Voraussetzungen dieses Tarifvertrags erfüllt, weil sein Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist (vgl. Senatsurteil 20. Mai 1999 - 6 AZR 602/97 - nv., zum gleichlautenden § 9 Abs. 6 Unterabs. 2 BMT-G II).
5. Der Kläger wird gegenüber anderen Angestellten des beklagten Landes durch die Anwendung des BAT-O nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt.
a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 37, 58). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52, zu II 3 a der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 f.).
b) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, mit Angestellten gleichbehandelt zu werden, deren Arbeitsverhältnisse nicht im Beitrittsgebiet begründet sind. Die Ungleichbehandlung gegenüber diesen Angestellten beruht nicht auf sachfremden Erwägungen des beklagten Landes.
Diese Angestellten unterfallen nicht dem Geltungsbereich des BAT-O, denn der Entstehungsgrund ihrer Arbeitsverhältnisse liegt nicht im Beitrittsgebiet. Sie wurden nicht für eine Tätigkeit in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet eingestellt, sondern für eine Tätigkeit in den alten Bundesländern. Deshalb gelten für sie ausschließlich die Bestimmungen des BAT, und zwar auch dann, wenn sie später - vorübergehend oder auf nicht absehbare Zeit - im Beitrittsgebiet beschäftigt werden. Demgegenüber ist das Arbeitsverhältnis des Klägers im Beitrittsgebiet begründet. Daran hat die Beschäftigung im ehemaligen Westberlin nichts geändert. Lediglich für die Dauer dieser Tätigkeit galten die Bestimmungen des BAT. Nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem BAT-O.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Peifer Dr. Armbrüster Gräfl
R. Kamm Matiaske
Fundstellen