Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Zentralen Nachtwache im Krankenhaus
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. September 1990 – 2 Sa 247/90 – wird auf Kosten des Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Kläger Zinsen nur aus den Nettodifferenzbeträgen zustehen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der 58jährige Kläger, der als Krankenpfleger ausgebildet ist, steht seit 1. Oktober 1964 in den Diensten des beklagten Landes und wird im Landeskrankenhaus S. als Krankenpfleger beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1964 wurden dem Kläger die Tätigkeiten der Zentralen Nachtwache des Landeskrankenhauses S. übertragen. Beide Parteien gehören den tarifschließenden Verbänden des Bundes-Angestelltentarifvertrags an.
Der Kläger erhielt ab 1. Dezember 1974 Vergütung nach VergGr. Kr. VI BAT. Seit 1. August 1989 erhält er Vergütung nach VergGr. Kr. VII BAT. Mit der Klage begehrt er für die Zeit ab 1. August 1989 Vergütung nach VergGr. Kr. VIII BAT.
Nach der Dienstanweisung für die Zentrale Nachtwache vom 23. März 1977 ist sie dem Ärztlichen Direktor und dem Leitenden Pflegepersonal unmittelbar unterstellt, wobei die Anweisungsbefugnis dem Leitenden Pflegepersonal obliegt. Funktionen ist die Zentrale Nachtwache dem diensthabenden bzw. behandelnden Arzt unterstellt. Nach der Dienstanweisung obliegen der Zentralen Nachtwache folgende Aufgaben:
Aufgaben:
2.1 Allgemeine Aufgaben:
2.1.1 Grundsätzlich: Die Zentrale Nachtwache ist dafür verantwortlich, daß in der Nachtwachenzeit sämtlichen Patienten die notwendige pflegerische und ggfs. ärztliche Hilfe zuteil wird, d.h.
2.1.1.1 sie nimmt bei Dienstantritt sofort Kontakt mit dem diensthabenden Arzt und dem Nachtpförtner auf;
.2 sie gibt den ihr unterstellten Stationswachen und Bereitschaften Beistand und Hilfe im Rahmen der Anweisungen von Ärzten und Funktionspersonal;
.3 sie schaltet den diensthabenden Arzt ein, falls der Zustand der Patienten dieses verlangt;
.4 sie nimmt, wenn es erforderlich ist, Kontakt zum Funktionspersonal auf;
.5 sie versorgt die Patienten im Rahmen ihrer Befugnisse mit den verordneten Medikamenten;
.6 sie sorgt bei Nichtablösung der Nachtwache von der Frühschicht für Ersatz oder nimmt diese Aufgabe in Ausnahmefällen selber wahr;
.7 sie sorgt für sofortige Ablösung, falls eine Nachtwache durch Krankheit oder Unfall ihren Dienst nicht mehr verrichten kann;
.8 sie regelt ihre Urlaubseinteilung nach Vereinbarung mit dem Leitenden Pflegepersonal.
2.2 Besondere Aufgaben
2.2.1 Die Zentrale Nachtwache übt während ihrer
Arbeitszeit das Hausrecht gegenüber Dritten aus (z.B. Hausverbot, telefonischer Strafantrag), wenn die zuständigen Verwaltungsangestellten nicht zu erreichen sind und Gefahr im Verzuge ist. Der Vorfall ist im Meldebuch (s. Ziffer 4.1) zu vermerken.
.2 Bei Feuer und Katastrophenfällen sowie
technischen Störungen verfahren die Stationen und die Zentrale Nachtwache nach der Brandschutzordnung.
.3 Wenn wegen technischer oder organisatorischer Störungen nach der Brandschutzordnung erforderliche Meldungen nicht abgesendet werden können, benachrichtigt die Zentrale Nachtwache unmittelbar die zuständigen Stellen.
Ferner sind der Zentralen Nachtwache nach der Dienstanweisung folgende Rechte übertragen:
3. Rechte der Zentralen Nachtwache:
3.1 Die Zentrale Nachtwache beaufsichtigt während des Dienstes den therapeutischen Bereich des Krankenhauses.
.2 Sie hat das Recht, sämtliche Krankenstationen ihres Bereiches zu betreten.
.3 Sie ist berechtigt und verpflichtet, an Dienstbesprechungen und Veranstaltungen, die von der Pflegeleitung festgesetzt worden sind, teilzunehmen.
Der Kläger meint, nach der Neufassung der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 b zum BAT durch den Tarifvertrag vom 30. Juni 1989 erfülle er das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Kr. VIII Fallgruppe 10, nach der Krankenpfleger der VergGr. Kr. VII Fallgruppen 4 bis 13 nach fünfjähriger Bewährung nach der jeweiligen Fallgruppe zu vergüten seien. Er habe sich am 1. August 1989 fünf Jahre in der VergGr. Kr. VII Fallgruppen 7 und 8 bewährt. Er sei sowohl als Stationspfleger anzusehen, dem mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt seien, als auch als Krankenpfleger, dem mehrere Stationen mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt seien. Es genüge die Unterstellung der Stationen während der Dauer der Zentralen Nachtwache. Eine Unterstellung der Stationsschwester, die in diesem Zeitraum nicht tätig sei, sei nicht erforderlich.
Der Kläger hat beantragt
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger seit 1. August 1989 Vergütung aus der VergGr. Kr. VIII BAT zu zahlen;
- festzustellen, daß das Land verpflichtet ist, die von ihm nachzuzahlenden Beträge ab Klageerhebung bzw. bei den nach Klageerhebung fällig werdenden Differenzbeträgen ab der monatlichen Fälligkeit der Vergütung mit 4 % Jahreszinsen zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht ein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Kr. VII Fallgruppen 4 bis 13, so daß daraus ein Bewährungsaufstieg nach VergGr. Kr. VIII nicht möglich sei. Der Kläger erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen der VergGr. Kr. VII Fallgruppen 7 oder 8. Er sei nicht als Stationspfleger tätig. Ihm seien auch keine Stationen im tariflichen Sinne unterstellt. Eine Station sei einem Krankenpfleger nur dann unterstellt, wenn er Weisungsbefugnisse gegenüber allen Mitarbeitern der Station in allen Angelegenheiten, die den Pflegebereich betreffen, habe. Der Kläger habe aber nur eine Weisungsbefugnis gegenüber denjenigen Mitarbeitern, die jeweils gerade während seiner Anwesenheit Nachtdienst hätten. Diese Weisungsbefugnis sei beschränkt auf akute pflegerische Aufgaben während des Wachdienstes. Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Kr. VII Fallgruppe 8 beträfe die Oberschwestern, die die Verantwortung für mehrere Stationen ständig trügen und insoweit auch Vorgesetzte der Stationsschwestern der einzelnen Stationen und des gesamten übrigen zu einer Station gehörenden Pflegepersonals seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, daß er Zinsen nur aus den Nettodifferenzbeträgen begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage mit Recht stattgegeben. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger ab 1. August 1989 Vergütung nach VergGr. Kr. VIII BAT zu zahlen und die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen. Der Kläger erfüllt die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach VergGr. Kr. VIII BAT Fallgruppe 10.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG). Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägern ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm für sich beanspruchten VergGr. Kr. VIII BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Darunter ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die Vorinstanzen treffen hierzu keine besonderen Feststellungen. Das ist jedoch unschädlich, weil der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (BAG Urteil vom 2. Dezember 1987 – 4 AZR 431/87 – AP Nr. 141 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen). Danach ist die gesamte Tätigkeit des Klägers als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen, weil sie in einer Leitungsfunktion besteht. Der Kläger ist Leiter der Zentralen Nachtwache eines Krankenhauses. Alle Einzelaufgaben des Klägers dienen damit einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Sorge für die notwendige pflegerische und gegebenenfalls ärztliche Hilfe für die Patienten des Landeskrankenhauses in der Nachtwachenzeit. Diese Leitungstätigkeit übt der Kläger alleinverantwortlich aus, so daß Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten feststehen. Angesichts des einheitlichen Arbeitsergebnisses ist die Tätigkeit des Klägers nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar. Sie ist auch tarifrechtlich einheitlich bewertbar. Diese Beurteilung entspricht der Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen von Leitungstätigkeiten (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1987 – 4 AZR 146/87 – AP Nr. 138 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen).
Für die Eingruppierung des Klägers sind danach folgende Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT heranzuziehen:
VergGr. Kr. VII
…
7. Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 6, 11 und 12)
8. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 6, 12 und 16).
VergGr. Kr. VIII
…
10. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe VII Fallgruppen 4–13
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2).
Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B
Nr. 1: Die Bezeichnungen … Krankenschwestern … umfassen auch … Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger …
Der Kläger ist ausgebildeter Krankenpfleger, der nach dem Krankenpflegegesetz die Berufsbezeichnung „Krankenpfleger” führen darf, und insoweit nach der Vorbemerkung Nr. 1 zur Anlage 1 b zum BAT einer Krankenschwester im tariflichen Sinne gleichgestellt. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugeben, daß der Kläger das Merkmal „Stationspfleger” (Stationsschwester) im Sinne der VergGr. Kr. VII Fallgruppe 7 nicht erfüllt, da nach der Protokollerklärung Nr. 11 darunter nur Pflegepersonen zu verstehen sind, die dem Pflegedienst auf der Station vorstehen. Diese Voraussetzung ist bei dem Kläger nicht gegeben, da er stationsübergreifend eingesetzt ist.
Der Kläger erfüllt aber das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Kr. VII Fallgruppe 8. Ihm sind im Rahmen der ihm obliegenden Zentralen Nachtwache mehrere Stationen, nämlich sämtliche 19 Stationen des Landeskrankenhauses S., durch ausdrückliche Anordnung während des Nachdienstes unterstellt. Nach der Dienstanweisung vom März 1977 beaufsichtigt er während seines Dienstes den therapeutischen Bereich des Krankenhauses, ihm sind insoweit die Stationswachen unterstellt. Darin liegt eine ständige Unterstellung mehrerer Stationen durch ausdrückliche Anordnung. Für die Unterstellung von Stationen genügt es, daß die dort tätigen Pflegepersonen während des Dienstes des Klägers seiner Weisungsbefugnis unterliegen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann es nicht darauf ankommen, ob Pflegepersonen, die außerhalb der Dienstzeit des Klägers eingesetzt sind, seiner Weisungsbefugnis unterliegen. Außerhalb seiner Dienstzeit kann der Kläger in den Krankenhausdienst überhaupt nicht eingreifen. Er ist insoweit zur Arbeitsleistung weder berechtigt noch verpflichtet. Damit steht ihm insoweit auch keine Weisungsbefugnis zu. Das Fehlen einer solchen Weisungsbefugnis ist notwendig mit seinem auf einen bestimmten Zeitraum beschränkten Arbeitsvertrag verbunden. Dies kann aber nicht dazu führen, zu verneinen, daß dem Kläger Stationen unterstellt sind. Insoweit kommt es nur auf die Verhältnisse während seiner Arbeitszeit an.
Daher ist es entgegen der Auffassung des beklagten Landes unerheblich, daß der Kläger gegenüber der Stationsschwester, die nicht im Nachtdienst tätig ist, nicht weisungsbefugt ist. Umgekehrt ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch die Stationsschwester während des Nachtdienstes des Klägers gegenüber diesem und den Stationswachen nicht weisungsbefugt. Nach der Dienstanweisung vom März 1977 sind dem Kläger die Stationswachen unterstellt, und ihm gegenüber ist nur das Leitende Pflegepersonal zur Anweisung befugt. Daraus folgt, daß die Stationsschwester, die außerhalb ihrer Dienstzeit nachts auf der Station erscheint, gegenüber dem dort tätigen Pflegepersonal (Stationswachen) nicht weisungsbefugt ist. Daraus folgt weiter, daß es für die Unterstellung einer Station genügen muß, wenn während der Dienstzeit der betreffenden Pflegeperson die übrigen Pflegepersonen ihr unterstellt sind. Das ist für den Kläger zu bejahen. Unstreitig sind ihm während seiner Arbeitszeit stets mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung unterstellt. Ob diese Pflegepersonen wechseln oder nicht, ist unerheblich. Für die ständige Unterstellung genügt es entgegen der Auffassung des beklagten Landes, daß während der Dienstzeit der Zentralen Nachtwache dieser eine entsprechende Weisungsbefugnis zusteht.
Ob gegebenenfalls die Pflegepersonen außerhalb der Dienstzeit der Zentralen Nachtwache anderen Personen unterstellt sind, ist unerheblich. Die Revision kann sich für ihre gegenteilige Auffassung, die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, auch nicht auf die Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. c) stützen, die wie folgt lautet:
„Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,
…
c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten, …”
Nach ihrem Sinn und Zweck kann diese Protokollerklärung nur zum Zuge kommen, wenn nicht während der gesamten Arbeitszeit des Krankenpflegers diesem eine Pflegeperson unterstellt ist. Für die Unterstellung im Sinne der VergGr. Kr. VII Fallgruppe 8 kommt es nach dem Tarifwortlaut auf die Zahl und nicht auf die Person der Pflegepersonen an. Diese Zahl verändert sich, wenn eine Pflegeperson nur während eines Teils der Arbeitszeit des Krankenpflegers diesem unterstellt ist. Allein diesen Fall regelt die Protokollerklärung Nr. 6.
Da der Kläger das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Kr. VII Fallgruppe 8 erfüllt, besteht entgegen der Auffassung des beklagten Landes für die Eingruppierung der Zentralen Nachtwache keine Tariflücke. Bei dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Kr. VII Fallgruppe 8 mögen die Tarifvertragsparteien zwar in erster Linie an die Oberschwester gedacht haben, die die hierarchische Zwischenposition zwischen der Station und der Leitenden Krankenschwester einnimmt (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Anl. 1 b Rz 55). Darauf beschränkt sich aber nicht der Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals. Hätten die Tarifvertragsparteien das Tätigkeitsmerkmal auf die Oberschwester beschränken wollen, hätten sie dies in dem Tarifvertrag zum Ausdruck bringen können. Im übrigen kann man den Kläger durchaus auch als „Oberschwester/Oberpfleger im Nachtdienst” ansehen. Er ist ebenso wie die Oberschwester direkt dem Leitenden Krankenpfleger (Leitende Krankenschwester) unterstellt.
Im übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Tätigkeitsmerkmale an den Nachtdienst und die Zentrale Nachtwache nicht gedacht haben, da es sich hierbei nicht um außergewöhnliche Tätigkeiten, sondern um Tätigkeiten handelt, die zu einem normalen Krankenhausbetrieb gehören. Da gerade die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes mit ihren Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich alle anfallenden Tätigkeiten lückenlos erfassen wollen, muß davon ausgegangen werden, daß sie mit qualifizierenden Tätigkeitsmerkmalen, wie z.B. der VergGr. Kr. VII Fallgruppe 8, auch den stationsübergreifenden Nachtdienst erfassen wollten. Andernfalls läge für eine solche qualifizierte Nachtwache kein entsprechendes tarifliches Tätigkeitsmerkmal vor, so daß man an eine Lückenausfüllung denken könnte, wovon auch der Finanzminister des beklagten Landes ausgeht. Zu einer Tariflücke kommt man aber nur bei einer nicht tarifgerechten einengenden Auslegung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Das entspricht nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien.
Die fünfjährige Bewährung in der VergGr. Kr. VII Fallgruppe 8 hat der Kläger erfüllt, so daß auch die Voraussetzungen der VergGr. Kr. VIII Fallgruppe 10 vorliegen.
Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Schaub, Schneider, Dr. Etzel, Koerner, Dr. Reinfeld
Fundstellen