Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätete Urteilsabsetzung

 

Orientierungssatz

Der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit Beschluß vom 27. April 1993 (GmS-OGB 1/92 - AP Nr 21 zu § 551 ZPO) erkannt, daß ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil iSv § 551 Nr 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

Landesarbeitsgerichts München vom 31. März 1998 - 8 Sa 1245/97 -

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht

zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung, einer ordentlichen Beendigungskündigung sowie die Zahlung von Vergütung.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

1. Es wird festgestellt, daß die dem Kläger ausgesprochene

Änderungskündigung der Beklagten vom 15. Mai 1996 unwirksam

ist.

2. Es wird festgestellt, daß die Kündigung der Beklagten vom

14. Februar 1997unwirksam ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab 1. Juni 1997

und zunäa) DM 4.000,00 brutto

b) zusätzlich DM 200,00 netto

und

c) zusätzlich DM 1.110,63 brutto

monatlich zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das am 31. März 1998 verkündete Berufungsurteil ist am 22. Oktober 1998 vollständig abgefaßt und von allen Richtern unterschrieben auf der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, weil der absolute Revisionsgrund gem. § 551 Nr. 7 ZPO vorliegt. Das angefochtene Urteil ist als Urteil ohne Entscheidungsgründe anzusehen.

1. Der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit Beschluß vom 27. April 1993 (GmS-OGB 1/92 - AP Nr. 21 zu § 551 ZPO) erkannt, daß ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil i.S.v. § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (vgl. nur BAG Urteil vom 4. August 1993 - 4 AZR 501/92 - BAGE 74, 44 = AP Nr. 22 zu § 551 ZPO).

2. Das angefochtene Urteil vom 31. März 1998 ist erst am 22. Oktober 1998 ordnungsgemäß unterzeichnet zur Geschäftsstelle gelangt, wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters vom 18. November 1998 ergibt. Da das Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen von allen Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts gelangt ist, gilt es als nicht mit Gründen versehen. Auf die entsprechende Verfahrensrüge des Klägers ist das Urteil ohne weitere Sachprüfung gem. §§ 564, 565 ZPO aufzuheben.

Ascheid Bott Mikosch

Hickler Morsch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI611125

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