Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeit als leitender Krankenpfleger

 

Orientierungssatz

Eingruppierung als leitender Krankenpfleger nach BAT Anl 1a VergGr IIa; Tätigkeit als leitender Krankenpfleger und als Krankenpflegedirektor eines Krankenhauses.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BAT Anlage 1b; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 23.08.1984; Aktenzeichen 3 Sa 336/82)

LAG Bremen (Entscheidung vom 23.08.1984; Aktenzeichen 3 Sa 323/82)

ArbG Bremen (Entscheidung vom 27.07.1982; Aktenzeichen 2 Ca 2138/82)

 

Tatbestand

Der 51-jährige Kläger, der eine dreijährige Krankenpflegeausbildung erfolgreich abgeschlossen, die Prüfung für den gehobenen Pflegedienst abgelegt und an einem Halbjahreskurs der Krankenpflegehochschule in Berlin mit Erfolg teilgenommen hat, steht seit 1. Mai 1975 in den Diensten der Beklagten und ist im Zentralkrankenhaus B beschäftigt. Dort war er zunächst als Leitender Krankenpfleger tätig. Seit 1. November 1977 übt er die Tätigkeit eines Krankenpflegedirektors aus. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar 1961 und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. Kr X BAT.

Das Zentralkrankenhaus B verfügt über 690 Betten und beschäftigt etwa 1.000 Mitarbeiter, darunter 451 Pflegepersonen. Während seiner Tätigkeit als Leitender Krankenpfleger war der Kläger der Krankenhausleitung, die aus dem ärztlichen Direktor und dem Verwaltungsdirektor bestand, unterstellt. Er überwachte im Auftrag des ärztlichen Direktors, der für alle Fragen des Pflegebereichs zuständig war, die ordnungsgemäße Ausführung der Krankenpflege und die Einhaltung der ärztlichen Anordnungen. In Wirtschafts- und Verwaltungsangelegenheiten unterlag der Kläger den Weisungen des Verwaltungsdirektors.

Seit November 1977 wird das Zentralkrankenhaus B von einem gleichberechtigten dreiköpfigen Gremium geleitet, das aus dem ärztlichen Direktor, dem Verwaltungsdirektor und dem Krankenpflegedirektor besteht. Diesem Gremium gehört der Kläger als Krankenpflegedirektor an. Alle Direktionsmitglieder sind direkt dem Senator für Gesundheit und Umweltschutz unterstellt. In der Dienstanweisung des Senators vom 29. Januar 1982, die an die Stelle der fast gleichlautenden Dienstanweisung vom 18. Oktober 1977 getreten ist, heißt es u.a.:

§ 1

Krankenhausdirektion

--------------------

(1) Den Direktionen der einzelnen kommunalen

Krankenhäuser gehören jeweils an

- der Ärztliche Direktor

- der Verwaltungsdirektor

- der Krankenpflegedirektor.

(2) Sie leiten das Krankenhaus gemeinsam.

(3) Ist ein Mitglied der Direktion verhindert,

übernimmt der jeweilige Stellvertreter des-

sen Funktion.

(4) Die Geschäftsführung der Direktion liegt

beim Verwaltungsdirektor.

§ 2

Leitungsfunktion der Direktion

------------------------------

(1) Die Direktion leitet das Krankenhaus unter

Beachtung der gesetzlichen und anderen

Vorschriften selbständig, soweit sich der

Krankenhausträger Entscheidungskompetenzen

nicht vorbehalten hat.

(2) Zu den Leitungsfunktionen der Direktion

gehören insbesondere:

1. Eigenständige Betriebsführung ein-

schließlich Planung und Organisation

sowie Durchführung und Kontrolle be-

trieblicher Entscheidungen im Rahmen

der vom Krankenhausträger getroffenen

Grundsatzentscheidungen.

2. Personalverwaltung im Rahmen der ge-

setzlichen Vorschriften und tarifli-

chen Vereinbarungen und des von der

Bürgerschaft beschlossenen Stellen-

plans nach Maßgabe der Verfügung des

Senators für Gesundheit und Umwelt-

schutz über die Behandlung der Perso-

nalangelegenheiten vom 22. August

1979 i. d. F. vom 29. Januar 1982.

3. Vermögens- und Sachverwaltung im Rah-

men der Haushalts- und Finanzplanung

des Krankenhausträgers.

4. Finanzverwaltung im Rahmen des geneh-

migten Wirtschaftsplans.

5. Mitwirkung an den das Krankenhaus be-

treffenden Grundsatzentscheidungen,

z. B. Verhandlungen über Leistungsent-

gelte.

.....

§ 5

Aufgabenbereich des Krankenpflegedirektors

------------------------------------------

Der Krankenpflegedirektor ist - unbeschadet

der Verpflichtung zur gemeinsamen Leitung des

Krankenhauses - für die pflegerischen ein-

schließlich der mit Pflegepersonen besetzten

Funktionsbereiche verantwortlich. Hierzu gehö-

ren u.a.:

- Koordinierung des pflegerischen Personal-

einsatzes einschließlich der Praktikanten

im Pflegebereich,

- Aufsicht über Krankenpflegepersonen (Fach-

aufsicht ggf. im Benehmen mit dem Ärztli-

chen Direktor),

- Weiterentwicklung der pflegerischen Arbeit

(unter Berücksichtigung des medizinischen

und medizinisch-technischen Fortschritts),

- Fort- und Weiterbildung der Krankenpflege-

personen,

- praktische Ausbildung der Schülerinnen und

Schüler der Kinderkrankenpflege-, Kranken-

pflegeschule und der Schule für Kranken-

pflegehilfe in Zusammenarbeit mit den Lei-

tungen der Krankenpflegeschulen.

Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten für die Zeit ab 1. Juni 1980 Vergütung nach VergGr. I b BAT begehrt. Hierzu hat er vorgetragen, er übe seit November 1977 nicht mehr die Tätigkeit eines Leitenden Krankenpflegers aus. 62,11 v.H. seiner Arbeitszeit entfielen auf gemeinsame Direktionsaufgaben, während die nach § 5 der Dienstanweisung zu erledigenden Aufgaben eines Krankenpflegedirektors den Rest seiner Arbeitszeit in Anspruch nähmen. Dies ergebe sich aus einer in der Zeit vom 26. Januar bis 15. April 1981 von ihm durchgeführten Ermittlung der Arbeitsleistung. Darüber hinaus könne entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwischen Direktionsaufgaben und den Aufgaben eines Leitenden Krankenpflegers unterschieden werden, da die dem Kläger als Krankenpflegedirektor obliegende Verantwortung unteilbar sei. Sein Aufgabenbereich als Krankenpflegedirektor gehe auch über den eines Leitenden Krankenpflegers hinaus. Das ergebe sich schon daraus, daß er seit November 1977 nicht mehr dem Verwaltungsdirektor und dem ärztlichen Direktor unterstehe, sondern als Mitglied der Direktion und verantwortlich für den gesamten Pflegebereich direkt dem Senator für Gesundheit und Umweltschutz unterstellt sei. Hierbei entscheide er, auch wenn formal die Senatskommission für das Personalwesen zuständig sei, über Einstellungen und Entlassungen von Pflegepersonal. Als Teil der die Gesamtverantwortung tragenden Direktion des Zentralkrankenhauses B, das mit einem größeren Wirtschaftsbetrieb verglichen werden könne, übe er Tätigkeiten aus, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten seien wie die Tätigkeiten eines Angestellten der VergGr. I b Fallgruppe 1 a oder 1 b des Teils I der Anlage 1 a zum BAT. Damit erfülle der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. I b BAT Fallgruppe 5. Auf jeden Fall entspreche seine Tätigkeit den Merkmalen der VergGr. II a BAT Fallgruppe 3, da Schwierigkeit und Verantwortung so bemessen seien, daß sie einer Tätigkeit mit akademischem Zuschnitt entsprächen. Bei einer solchen Eingruppierung werde nicht einmal die Vergütung des ärztlichen Direktors oder Verwaltungsdirektors erreicht, die eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15 erhielten.

Der Kläger hat demgemäß beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflich-

tet ist, dem Kläger ab dem 1. Juni 1980

Vergütung nach VergGr. I b BAT zu gewähren

und daß der sich hieraus ergebende Nettoun-

terschiedsbetrag zu VergGr. Kr X mit 4 v.H.

bei jeweils monatlicher Fälligkeit zu ver-

zinsen ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei zutreffend in VergGr. Kr X BAT eingruppiert. Entgegen der Auffassung des Klägers könne für die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit nicht von Direktionsaufgaben ausgegangen werden. Vielmehr lasse sich die Tätigkeit des Klägers in die Arbeitsvorgänge "Leitung der Klinik" und "Leitender Krankenpfleger" aufspalten, von denen letzterer mehr als 50 v.H. der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme. Für seine Aufgabe als Leitender Krankenpfleger komme es auf das Bestehen eines Unterstellungsverhältnisses zur Direktion nicht an. Dem Kläger sei auch insoweit seit 1. November 1977 keine höhere Verantwortung übertragen worden. Ihm stehe wie schon zuvor bei Einstellungen und Entlassungen das maßgebliche Vorschlagsrecht zu. Da der Kläger die Tätigkeit eines Leitenden Krankenpflegers auch weiterhin überwiegend ausübe und sich an dieser Tätigkeit nichts geändert habe, könne die Berufung in die Direktion nicht zu einer anderen tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers führen. Als Leitendem Krankenpfleger stehe ihm lediglich eine Vergütung nach VergGr. Kr X BAT zu. Selbst wenn die tariflichen Merkmale der Anlage 1 a zum BAT herangezogen werden könnten, könne er keine über die VergGr. IV a BAT hinausgehende Vergütung verlangen. Der Kläger übe keine Tätigkeit mit akademischem Zuschnitt aus. Insoweit könne sich der Kläger auch nicht auf die Besoldung der anderen beiden Direktoren berufen. Zwar stehe allen Direktoren die Leitung des Krankenhauses gemeinsam zu, doch lasse dies keine Rückschlüsse auf die Schwierigkeit der Aufgaben und die Größe der Verantwortung des Klägers zu.

Das Arbeitsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger ab 1. Juni 1980 Vergütung nach VergGr. II a BAT zu gewähren und den sich hieraus ergebenden Nettounterschiedsbetrag zu VergGr. Kr X BAT mit 4 v.H. bei jeweils monatlicher Fälligkeit zu verzinsen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung beider Parteien zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, soweit sie der Klage stattgegeben haben, und zur Klageabweisung in vollem Umfange. Dem Kläger steht für die Zeit ab 1. Juni 1980 keine Vergütung nach VergGr. II a BAT zu. Denn er erfüllt mit der für seine Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit kein Tätigkeitsmerkmal dieser Vergütungsgruppe, da er nach seinem eigenen Vorbringen überwiegend Tätigkeiten auszuüben hat, die nach VergGr. Kr X BAT zu vergüten sind.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) kraft einzelvertraglicher Vereinbarung als Vertragsrecht Anwendung. Damit kommt es für das Klagebegehren darauf an, ob die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausmachende Arbeitsvorgänge den Merkmalen der VergGr. II a BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist mit dem Landesarbeitsgericht von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAG Urteil vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 -, AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts stellt jedoch die Tätigkeit des Klägers nicht nur e i n e n Arbeitsvorgang - nämlich die Leitung des Krankenhauses - dar. Vielmehr besteht seine Tätigkeit - entsprechend der Dienstanweisung - aus den Arbeitsvorgängen "Leitung der pflegerischen Funktionsbereiche" und "Leitung des Krankenhauses". Arbeitsergebnis des Arbeitsvorgangs "Leitung der pflegerischen Funktionsbereiche" ist die alleinverantwortliche Leitung des Pflegebereichs. Diesem Arbeitsergebnis dienen alle Tätigkeiten, die in § 5 der Dienstanweisung als Aufgaben des Krankenpflegedirektors aufgeführt sind, wozu insbesondere die Koordinierung des pflegerischen Personaleinsatzes und die Aufsicht über Krankenpflegepersonen gehören. Dieser Aufgabenkreis ist von den Aufgaben, die der Kläger im Rahmen der Krankenhausleitung zusammen mit dem ärztlichen Direktor und Verwaltungsdirektor wahrzunehmen hat, tatsächlich abgrenzbar. Die Aufgaben der Krankenhausleitung sind in den §§ 2, 6 und 8 der Dienstanweisung aufgeführt. Sie betreffen insbesondere die die einzelnen Krankenhausbereiche übergreifenden Entscheidungen. Die Aufgaben der Krankenhausleitung überschneiden sich nicht mit den Aufgaben des Klägers nach § 5 der Dienstanweisung. Dies zeigt sich schon daran, daß den beiden anderen Direktoren und damit der Krankenhausleitung die in § 5 der Dienstanweisung aufgeführten Aufgaben nicht zur Erledigung übertragen sind. Insoweit ist vielmehr der Kläger allein zuständig.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Tätigkeit des Klägers als Leiter des Krankenpflegebereichs auch nicht in die Krankenhausleitung derart "eingebettet", daß sie davon nicht trennbar wäre. Wenn das Landesarbeitsgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, daß die Tätigkeit des Klägers im Krankenpflegebereich seiner Tätigkeit in der Krankenhausleitung als Zusammenhangstätigkeit zuzuordnen sei, hat es damit den Rechtsbegriff der Zusammenhangstätigkeit verkannt. Zusammenhangstätigkeiten sind unselbständige Teilstücke, die der Hauptarbeit ein- oder untergeordnet sind (BAG 32, 175, 185 = AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 KnAT mit weiteren Nachweisen). Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil der Kläger die Krankenhausleitung gemeinsam mit dem ärztlichen Direktor und dem Verwaltungsdirektor wahrnimmt, während er für den Krankenpflegebereich alleinverantwortlich ist. Würde es sich insoweit um eine Zusammenhangstätigkeit mit der Krankenhausleitung handeln, müßten auch der ärztliche Direktor und der Verwaltungsdirektor für die Leitung des Krankenpflegebereichs zuständig sein. Dies trifft nach § 5 der Dienstanweisung aber gerade nicht zu. Der Kläger muß zwar als Leiter des Krankenpflegebereichs die Vorgaben beachten, die die Krankenhausleitung, an der er beteiligt ist, beschließt, z. B. die Koordinierung der einzelnen Krankenhausdienste (§ 6 der Dienstanweisung). Dies ändert aber nichts daran, daß die von dem Kläger nach § 5 der Dienstanweisung allein wahrzunehmenden Aufgaben als Leiter des Krankenpflegebereichs von den Aufgaben der Krankenhausleitung tatsächlich trennbar sind und ihr nicht als bloße Zusammenhangstätigkeit zugeordnet werden können. Die Krankenhausleitung ist für den Personaleinsatz im Krankenpflegebereich nicht zuständig. Im übrigen trennt auch der Kläger in der Aufstellung seiner Arbeitsleistungen in der Zeit vom 26. Januar bis 15. April 1981 zwischen den Tätigkeiten, die ihm als Leiter des Krankenpflegebereichs und als Mitglied der Krankenhausleitung obliegen. Dies bestätigt die tatsächliche Trennbarkeit der Aufgaben. Die Verwaltungsübung steht aufgrund der Dienstanweisung fest. Die Tätigkeit als Leiter des Krankenpflegebereichs ist auch selbständig bewertbar.

Bei der Beteiligung des Klägers an der Leitung des Krankenhauses handelt es sich auch nicht um eine Aufgabe, die während der gesamten Arbeitszeit auszuüben ist, so daß sie deshalb für die tarifliche Eingruppierung maßgebend wäre (vgl. hierzu BAG Urteil vom 27. Mai 1981 - 4 AZR 1079/78 -, AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die der Krankenhausleitung zugewiesenen Aufgaben nach § 2, aber auch nach §§ 6, 8 der Dienstanweisung sind Tätigkeiten, die von Fall zu Fall, aber nicht ständig auszuüben sind. Aufsichtsaufgaben über das Personal, die im allgemeinen ständig auszuüben sind, gehören nicht zu den Aufgaben der Krankenhausleitung, sondern zu den Aufgaben der einzelnen Direktoren.

Der Arbeitsvorgang "Leitung des Krankenpflegebereichs" nimmt nach dem eigenen Vorbringen des Klägers den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch und ist daher für seine Eingruppierung maßgebend. Nach der Aufstellung des Klägers über seine Arbeitsleistungen in der Zeit vom 26. Januar bis 15. April 1981 entfielen auf gemeinsame Direktionsaufgaben 17.015 Minuten und auf Arbeiten nach § 5 der Dienstanweisung (Leitung des Krankenpflegebereichs) 16.420 zuzüglich 2.830 = 19.250 Minuten. Es ist davon auszugehen, daß die von dem Kläger über einen so langen Zeitraum ermittelten Arbeitsleistungen der von ihm auf Dauer auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Wenn der Kläger demgegenüber die Arbeitszeiten in der Zeit vom 26. Januar 1981 bis 15. April 1981, die über die 40-Stunden-Woche hinausgehen, als vorübergehende Mehrarbeit ansieht, die ausschließlich bei der Leitung des Krankenpflegebereichs angefallen sei, sie deshalb bei der Berechnung der auf Dauer auszuübenden Tätigkeiten unberücksichtigt läßt und auf diese Weise einen Zeitanteil von 62,11 v.H. für Direktionsaufgaben bei der Krankenhausleitung ermittelt, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

Der Kläger hat zwar vorgetragen, seit 1. Januar 1981 sei eine große Anzahl der Überstunden für den Kläger durch die unbesetzte Planstelle einer Oberschwester in der Frauenklinik angefallen. Die Dienstaufsicht und alle übrigen Aufgaben würden von ihm insoweit wahrgenommen. Diesem Vortrag ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Dienstaufsicht in der Frauenklinik mit zum Aufgabenbereich des Klägers als Krankenpflegedirektor gehört. Insoweit ist in § 5 der Dienstanweisung ausdrücklich die "Aufsicht über Krankenpflegepersonen" genannt. Demgemäß erscheint in der Aufstellung des Klägers als Tätigkeit auch die Dienstaufsicht in der chirurgischen Klinik und die Dienstaufsicht in der Kinderklinik. Unabhängig vom Vorhandensein einer Oberschwester gehört danach auch die Dienstaufsicht in der Frauenklinik zum Aufgabenbereich des Klägers. Der Kläger hätte deshalb im einzelnen substantiiert vortragen müssen, welche speziellen Tätigkeiten in seiner Aufstellung über die von ihm wahrgenommenen Aufgaben nur vorübergehender Natur oder Aufgaben einer Oberschwester waren. Das ist unterblieben. Darüber hinaus hat der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, während der Arbeitszeit, die für ihn um 7.30 Uhr beginne und bis etwa 16.00 Uhr dauere, würden die meisten Dinge an ihn herangetragen. Er könne sich nicht zwei oder drei Stunden einer bestimmten Aufgabe widmen, es sei denn, es seien vorher Termine abgesprochen worden. Das sei sonst erst nach 16.00 Uhr möglich. Sein Arbeitstag gehe bis 18.00 Uhr, 19.00 Uhr. Daraus folgt, daß der Kläger nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer Überstunden leisten muß. Aus diesem Grunde sind die in seiner Aufstellung für die Zeit vom 26. Januar 1981 bis 15. April 1981 mit ihren zeitlichen Anteilen aufgeführten Tätigkeiten als auf Dauer auszuüben anzusehen. Nach der Aufstellung des Klägers endet seine Arbeitszeit im allgemeinen zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr. Dies ist nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 23. August 1984 ein Dauerzustand.

Auch die von dem Kläger in seiner Aufstellung unter Ziff. O und 4.1 aufgeführten Tätigkeiten sind der Leitung des Krankenpflegebereichs zuzuordnen. Der Kläger selbst hat in seiner Aufstellung diese Tätigkeiten als "Arbeiten nach § 5 der Dienstanweisung" bezeichnet. Demgegenüber trägt der Kläger zwar in seinem Schriftsatz vom 4. Februar 1983 an das Landesarbeitsgericht vor, die in den Arbeitsaufzeichnungen unter Ziff. O aufgeführten administrativen Tätigkeiten ließen sich nicht in Direktionsaufgaben und Aufgaben eines Leitenden Krankenpflegers aufspalten und müßten jedenfalls teilweise als Direktionsaufgaben gewertet werden. In den unter 4.1 der Arbeitsaufzeichnungen aufgeführten morgendlichen Besprechungen der Oberschwestern würden vom Kläger die unter § 2 Abs. 2, § 5 und § 6 der Dienstanweisung aufgeführten Direktionsaufgaben wahrgenommen. Hier würden im wesentlichen übergreifende, in die direktoriale Ebene eingehende Themen und Schwerpunkte behandelt. Diesen den Arbeitsaufzeichnungen widersprechenden Sachvortrag hat der Kläger aber nicht näher substantiiert, so daß der Vortrag auch nicht berücksichtigt werden kann.

Im einzelnen erscheint unter Ziff. O in den Arbeitsaufzeichnungen stets "Besprechung der anliegenden Termine, Bearbeitung der Wiedervorlagen" oder "administrative Tätigkeiten" oder "Terminabsprache (Wiedervorlagen)". Soweit es um administrative Tätigkeiten geht, fallen diese bei der Leitung des Krankenpflegebereichs an. Hingegen sind administrative Tätigkeiten bei der Krankenhausleitung typische Aufgaben des Verwaltungsdirektors und gehören zu der diesem übertragenen Leitung des kaufmännischen Bereichs (vgl. § 4 der Dienstanweisung). Die Besprechungen, mit denen im allgemeinen der Arbeitstag des Klägers beginnt, werden offenbar mit seinen Mitarbeitern im Krankenpflegebereich durchgeführt; es ist jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, inwiefern und aus welchem Grunde andere Personen an diesen Besprechungen teilgenommen haben sollten. Wenn hierbei auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung des Krankenhauses besprochen worden sein sollten, hätte der Kläger dies substantiieren müssen. Im übrigen führt der Kläger in seinen Arbeitsaufzeichnungen selbst den Aufgabenbereich "Direktionsbesprechung" auf, er unterscheidet damit selbst zwischen Direktionsbesprechung und sonstigen Besprechungen. Was die unter Ziff. 4.1 der Arbeitsaufzeichnungen des Klägers aufgeführten morgendlichen Besprechungen mit den Oberschwestern betrifft, ist aus den Arbeitsaufzeichnungen nicht ersichtlich, inwiefern Aufgaben angesprochen wurden, die über den Aufgabenbereich des Krankenpflegebereichs hinausgehen und die Leitung des Krankenhauses betreffen. Wenn es in den Arbeitsaufzeichnungen des Klägers z. B. heißt "Koordinierung des Personaleinsatzes", ist dies gerade eine Aufgabe, die dem Kläger im Krankenpflegebereich obliegt. Ohne nähere Substantiierung ist es auch kaum vorstellbar, daß der Kläger in den täglichen Morgenbesprechungen mit Oberschwestern Fragen der Krankenhausleitung erörtert. Wenn es hierzu um die Umsetzung von Maßnahmen der Krankenhausleitung in den Krankenpflegebereich ging, gehört auch dies zu den Aufgaben des Krankenpflegedirektors gemäß § 5 der Dienstanweisung.

Darüber hinaus erscheint es zweifelhaft, ob alle Tätigkeiten, die der Kläger in seinen Arbeitsaufzeichnungen der Leitung des Krankenhauses zuordnet, zur Krankenhausleitung und nicht zur Leitung des Krankenpflegebereichs gehören. So spricht viel dafür, daß die von dem Kläger aufgeführten Tätigkeiten "Sitzung der Krankenpflegedirektoren", "Inbetriebnahme der Bettenzentrale", "Fahrt zur Oberschwester H nach V, Gratulation zum 60. Geburtstag" und "Verabschiedung Frau M, OP" entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Krankenhausleitung zuzuordnen sind, sondern der Leitung des Krankenpflegebereichs. Dies kann aber auf sich beruhen, da auch ohnedies der überwiegende Teil der Arbeitszeit des Klägers auf den Arbeitsvorgang "Leitung des Krankenpflegebereichs" entfällt.

Für die Eingruppierung des Klägers als Leiter des Krankenpflegebereichs sind die Merkmale der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst für das unter die Sonderregelung 2 a fallende Krankenpflegepersonal (u.a. Angestellte in Krankenanstalten) heranzuziehen. Danach ist für die Eingruppierung des Klägers Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT maßgebend, wonach nach VergGr. Kr X Fallgruppe 1 zu vergüten sind:

Leitende Krankenschwestern/Krankenpfleger/Kin-

derkrankenschwestern in Anstalten bzw. Pflege-

bereichen, in denen mindestens 300 Pflegeper-

sonen beschäftigt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 9, 13 und 14).

Die in Bezug genommene Protokollerklärung Nr. 13 lautet:

Leitende Krankenschwestern/Krankenpfleger/Kin-

derkrankenschwestern/Leitende Hebammen sind

Krankenschwestern/Krankenpfleger/Kinderkran-

kenschwestern/Hebammen, die die Gesamtverant-

wortung für den Pflegedienst in der Anstalt

bzw. im zugeteilten Pflegebereich haben. Lei-

tende Krankenschwestern/Krankenpfleger/Kinder-

krankenschwestern/Leitende Hebammen tragen nur

dann die gesamte Verantwortung, wenn ihnen

gegenüber keine weitere Leitende Krankenschwe-

ster/kein weiterer Leitender Krankenpfleger/

keine weitere Leitende Kinderkrankenschwester/

keine weitere Leitende Hebamme hinsichtlich

des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.

Leitender Krankenpfleger ist danach der Krankenpfleger, dem die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst in der Anstalt oder im zugeteilten Pflegebereich obliegt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er ist in seiner Eigenschaft als Krankenpflegedirektor für die pflegerischen einschließlich der mit Pflegepersonen besetzten Funktionsbereiche verantwortlich (§ 5 der Dienstanweisung). Zur Gesamtverantwortung für den Pflegedienst gehören insbesondere die in der Dienstanweisung genannten Aufgaben des Krankenpflegedirektors "Koordinierung des pflegerischen Personaleinsatzes" und "Aufsicht über Krankenpflegepersonen (Fachaufsicht)". Auch das maßgebliche Vorschlagsrecht des Klägers bei Einstellungen und Entlassungen im Krankenpflegebereich wird von dem Begriff der Gesamtverantwortung für den Pflegedienst umfaßt. Darauf, wem der Kläger unterstellt ist, welche Tätigkeit er vor November 1977 ausgeübt hat, ob sich seine Tätigkeit seit November 1977 geändert hat oder frühere Tätigkeiten des Klägers jetzt von Oberschwestern wahrgenommen werden, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, welche Tätigkeit der Kläger im Klagezeitraum auszuüben hatte. Dies ist nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 13 die Tätigkeit eines Leitenden Krankenpflegers.

Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger übe seit November 1977 keine Leitende Krankenpflegertätigkeit mehr aus, steht mit den tariflichen Vorschriften nicht in Einklang. Insbesondere kommt es auf den vom Landesarbeitsgericht betonten erheblichen Kompetenzzuwachs des Klägers seit November 1977 nicht an. Wenn das Landesarbeitsgericht meint, die in der Protokollerklärung Nr. 13 angesprochene Gesamtverantwortung für den Pflegedienst sei eine andere als die, die der Kläger trage, ist dies nicht nachvollziehbar. Das Landesarbeitsgericht gibt hierfür auch keine nähere Begründung. Im übrigen kann auch nach dem Berufsbild des Krankenpflegers ein entsprechend ausgebildeter Krankenpfleger als Leitender Krankenpfleger die Leitung einer Klinik oder eines Krankenhauses übernehmen (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 2-II A 20, S. 7). Eine höhere Eingruppierung des Klägers als nach VergGr. Kr X BAT ist nicht möglich, da Leitende Krankenpfleger in VergGr. Kr XI BAT nur dann eingruppiert sind, wenn in ihrer Anstalt mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind. Im Zentralkrankenhaus B sind jedoch nur 451 Pflegepersonen beschäftigt.

Da der Kläger zutreffend in VergGr. Kr X BAT eingruppiert ist, kann offenbleiben, ob seine Tätigkeit in der Krankenhausleitung nach den allgemeinen Merkmalen für den Verwaltungsdienst (Teil I der Anlage 1 a zum BAT) oder nach Anlage 1 b zum BAT zu bewerten wäre.

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel

Preuße Schmalz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439457

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