Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Leiter eines Altenzentrums nach AVR Caritasverband
Leitsatz (amtlich)
1. Die Leitung eines Altenzentrums ist als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen.
2. Eine Einrichtung der stationären Altenhilfe im Sinne der AVR Caritasverband ist dann gegeben, wenn alte Menschen aufgenommen und eingegliedert werden und erforderlichenfalls rund um die Uhr versorgt werden, also ihnen Unterkunft und Verpflegung gewährt wird, Pflege in gesunden und kranken Tagen erbracht wird und sie umfassend betreut werden. Hierzu gehören Altenwohnungen nicht, auch wenn sie für den Notfall mit der Einrichtung verbunden sind.
Normenkette
AVR Caritasverband § 12; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 2 VergGr. 3 Fallgr. 2 a, VergGr. 2 Fallgr. 10 a, 10 b,VergGr. 1 b Fallgr. 9 d, 20
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. April 1996 - 9 (11) Sa 1358/95 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. 1 b der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband hat.
Der am 21. August 1939 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1975 als Heimleiter des Katholischen Altenzentrums in L tätig. Nach § 2 des Dienstvertrages vom 22. September 1980 finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
Der Kläger führt als Heim- und letztlich auch als Verwaltungsleiter das Altenzentrum mit - nach Darstellung des Klägers - 139 anerkannten Plätzen im Alten- und Altenpflegebereich (64 Plätze in der Pflegeabteilung, 75 Plätze im Altenheim), während die Beklagte von insgesamt 134 anerkannten Plätzen (64 Plätze in der Pflegeabteilung, 70 Plätze im Altenheim) ausgeht. Diesen Bereich rechnen beide Parteien zur sogenannten stationären Altenhilfe.
Darüber hinaus befindet sich in diesem Altenzentrum auch ein Gebäudetrakt, der als Altenwohnheim bezeichnet wird und über 23 Plätze verfügt. Außerdem gibt es drei Kurzzeitpflegeplätze.
Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. 2 AVR Caritasverband. Nach Auffassung der Beklagten ist er im Wege der Bewährung aus VergGr. 3 Fallgruppe 2 a in die VergGr. 2 Fallgruppe 10 a der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband aufgestiegen.
Mit Schreiben vom 3. August 1994 und 13. Oktober 1994 machte der Kläger erfolglos Vergütung nach VergGr. 1 b AVR Caritasverband geltend. Mit der am 23. Januar 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger weiter das Ziel, ab 1. April 1993 nach VergGr. 1 b AVR Caritasverband bezahlt zu werden. Außerdem begehrt er die Verurteilung der Beklagten, an ihn "seit 1. April 1993 11.700,00 DM zu bezahlen."
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Fallgruppe 9 d der VergGr. 1 b der Anlage 2 seien in seiner Person erfüllt. Voraussetzung des Merkmals Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 160 Plätzen sei nicht, daß er 160 stationäre Plätze zu verwalten und zu leiten habe, sondern nur, daß der Kläger einer stationären Einrichtung der Altenhilfe vorstehe, die über 160 Plätze verfüge, wobei es dann gleichgültig sei, wie sich diese Platzzahl im einzelnen zusammensetze. Es sei seit jeher Aufgabe des Klägers gewesen, die Altenwohnheimplätze mit zu betreuen, mit zu verwalten und damit auch die Arbeit, die mit dieser Belegung, der Fluktuation und so weiter zusammenhänge, zu leisten. Der Kläger habe also im Vergleich zu dem Leiter einer Einrichtung mit nur 120 Plätzen eine gesteigerte Verantwortung und Belastung. Im übrigen sei hinsichtlich der 23 Wohnheimplätze davon auszugehen, daß es sich in der Praxis um Plätze handele, die sich den Altenheimplätzen sehr stark angenähert hätten, wenn es sich nicht bereits um Altenheimplätze handele. So seien die Appartements im Wohnbereich in vielfacher Hinsicht auch aufgrund der heimvertraglichen Vereinbarungen an die Verwaltung des Altenheimes sowie an die dort angebotenen Pflegeleistungen gebunden. So gebe es zum Beispiel am Bett, in der Toilette und im Raum des Appartements drei Rufknöpfe. Mit dieser sogenannten Lichtrufanlage sei jedes Appartement direkt mit der Pflegestation im Altenheim verbunden. Bei einem Ruf eines alten Menschen im Altenwohnheimbereich komme die diensttuende Pflegeperson des Altenheimes zu dem hilfesuchenden alten Menschen und führe die notwendigen Handgriffe oder Pflegehandlungen im Wohnbereich durch. Diese Pflegeperson entscheide sodann über den weiteren Ablauf. Das Durchschnittsalter der im Wohnheim befindlichen alten Menschen liege zwischen 80 und 85 Jahren. Im überwiegenden Teil seien die Anforderungen des Pflegepersonals derart umfangreich geworden, daß auf 13 Plätzen in diesem Altenwohnheimbereich vom Pflegepersonal des Altenheims ein sogenanntes betreutes Wohnen gewährleistet werde, weil diese Bewohner ständig die Pflege des Altenheims in verschiedenen Formen in Anspruch nähmen. Die übrigen sechs Personen nähmen die vertraglichen Versorgungsleistungen in Anspruch, die jedoch aufgrund des Alters der Heimbewohner und ihrer gesundheitlichen Verfassung dazu führten, daß sie wegen der unterschiedlichen Krankheiten mitverpflegt und versorgt werden müßten. Aufgrund der Vereinbarung im Heimvertrag würden die Bewohner im Wohnbereich von der Verwaltung des Altenzentrums mitbetreut. Es sei Sache des Klägers, den Personalschlüssel im Altenheim unter Berücksichtigung der möglichen Anforderungen aus dem Wohnheimbereich zu berechnen. So sei aufgrund dieser Regelung und aufgrund dieses Umstandes, daß mehr und mehr alte Menschen aus dem Wohnbereich ständiger Betreuung durch das Pflegepersonal des Altenheimes bedürften, notwendig geworden, in der Nacht eine dritte Nachtschwester einzustellen, um den Gegebenheiten vor Ort im Altenheim und im Wohnheimbereich gerecht zu werden. Die Bewohner im Wohnbereich nähmen die Gemeinschaftseinrichtungen und die Hausmeistertätigkeiten mit in Anspruch. Aufgrund dieser Verquickungen und Verbindungen ergebe sich, daß die 23 Wohnbereichsplätze keine reinen Appartementplätze seien, ohne daß für die Verwaltung und für das Pflegepersonal zusätzliche Arbeit aufzubringen wäre. Die 23 Wohnheimplätze, die mit alten Menschen zwischen 80 und 85 Jahren belegt seien, seien letztlich nichts anderes als ein verlängerter Altenheimbereich. Jeder Heimbewohner im Altenwohnbereich habe letztlich die verbindliche Zusage des Klägers, daß er für kurze Zeit für den Eintritt der Pflege im Altenwohnbereich gepflegt werde und bei endgültiger Pflegebedürftigkeit die Aufnahme in das Altenheim vorgesehen und auch garantiert sei. Die 23 Wohnheimplätze müßten daher im Rahmen der Fallgruppe 9 d der VergGr. 1 b berücksichtigt werden.
Er verfüge auch über Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen der Mitarbeiter mit der für die Fallgruppe 9 d an sich erforderlichen wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichwertig seien, wozu er in dem Schriftsatz vom 31. März 1995 Ausführungen gemacht hat.
Zumindest seien jedoch die Voraussetzungen der Fallgruppe 20 der VergGr. 1 b der Anlage 2 gegeben. Es lasse sich, auch wenn es sich nicht um 160 stationäre Plätze handeln sollte, nicht wegdiskutieren, daß der Kläger verwaltungsmäßig, verantwortungsmäßig, planmäßig mit 165 Plätzen zu rechnen und zu kalkulieren habe. Dann bleibe im AVR-Vergütungsgruppensystem nur die Möglichkeit der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Arbeit des Klägers durch die Eingruppierung des Klägers in Fallgruppe 20 der VergGr. 1 b. Zu berücksichtigen seien insoweit auch die Initiativen des Klägers, die zum Angebot des "Essens auf Rädern" sowie zur Installation eines sogenannten Hausnotrufsystems im Altenheim der Beklagten geführt hätten. Ferner habe er dafür gesorgt, daß eine Cafeteria mit einem öffentlichen Restaurantbetrieb sich im Altenzentrum habe ansiedeln können.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, daß der Kläger seit dem 1. April 1993 in der VergGr. 1 b Ziff. 9 d der Anlage 2 zu den AVR eingruppiert ist,
hilfsweise:
2. festzustellen, daß der Kläger seit dem 1. April 1993 in der VergGr. 1 b Ziff. 20 der Anlage 2 zu den AVR eingruppiert ist,
3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger seit 1. April 1993 11.700,00 DM zu zahlen.Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. 1 b Fallgruppe 9 d. Das Katholische Altenzentrum L sei keine Einrichtung der stationären Altenhilfe, sondern eine gemischte Einrichtung. Die zusätzlichen Plätze des Altenwohnheims seien bei der Berechnung der Plätze nicht mitzuberücksichtigen. Auch die Tatsache, daß beispielsweise in dem Wohnheim, z.B. im Bettbereich, im Toilettenbereich und im Raum des Appartements Rufknöpfe mit Lichtrufanlage vorhanden seien, die direkt mit der Pflegestation im Altenheim verbunden seien, ändere nichts an dem Charakter des Altenwohnheims. Es stehe gleichwohl die entgeltliche Gebrauchsüberlassung der Wohnung im Vordergrund. Maßgeblich für die Zahl der Plätze in der stationären Altenhilfe seien die von der staatlichen Heimaufsicht genehmigten 139 Plätze oder Betten. Diese Unterscheidung zwischen Altenwohnheim und stationärer Einrichtung sei auch sinnvoll. Bei der Verwaltung des Altenheims handele es sich einfach um die Vermietung von Wohnungen an alte Menschen, während die Verwaltung von Plätzen der stationären Altenhilfe erhebliche Eingriffsrechte in das Leben der schwer pflegebedürftigen Menschen und damit auch ein entsprechend hohes Maß an Verantwortung beinhalte. Auch daß die Verwaltung der stationären Plätze einen erheblich gesteigerten Arbeitsaufwand erfordere, liege auf der Hand. Zu berücksichtigen sei zum Beispiel der Pflegeaufwand oder die damit verbundene Anzahl des erforderlichen Pflegepersonals. Gerade wegen des gesteigerten Pflege-, Betreuungs- und Verwaltungsaufwandes bei stationärer Altenpflege habe die Neuregelung der Eingruppierungsvoraussetzungen im April 1992 die Mindestplatzzahl entsprechend geändert.
Im übrigen sei hinsichtlich des Anforderungsprofils für die Stelle des Heimleiters im konkreten Einzelfall davon auszugehen, daß es sich auf einen Mitarbeiter mit kaufmännischer Ausbildung und erheblicher Berufserfahrung beziehe. Hochschulabsolventen seien, was die Ausbildung anbelange, weitaus überqualifiziert.
Auch Fallgruppe 20 der VergGr. 1 b komme nicht in Betracht. Nach der Hochziffer 9 (Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. 1 - 12 der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband) seien nur Mitarbeiter mit solchen Tätigkeiten in diese Fallgruppe einzustufen, für die im Vergütungsgruppenverzeichnis kein Tätigkeitsmerkmal ausdrücklich aufgeführt sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Er erfülle nur die Voraussetzungen der VergGr. 1 b Fallgruppe 9 d nicht. Er falle dann aber nicht automatisch unter die Fallgruppe 20.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter mit der Maßgabe, daß die Fallgruppen fallengelassen werden. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. 1 b der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Soweit Feststellung begehrt wird, handelt es sich, nachdem der Kläger mit konkludenter Einwilligung der Beklagten in der Revisionsinstanz seine Anträge auf Fallgruppenfeststellung betreffend die VergGr. 1 b der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband fallengelassen hat, um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und auch für den Bereich der AVR Caritasverband keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 26. Juli 1995 - 4 AZR 318/94 - AP Nr. 8 zu § 12 AVR Caritasverband, zu I der Gründe, m.w.N.).
2. Die Zahlungsklage ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem der Kläger in der Revisionsinstanz erklärt hat, der Leistungsantrag beziehe sich auf den Zeitraum vom 1. April 1993 bis 15. Oktober 1995.
II. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. 1 b der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband.
1. Auf das Arbeitsverhältnis sind, wovon die Parteien auch überstimmend ausgehen, die AVR Caritasverband in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
a) Zwar können die AVR Caritasverband nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative Wirkung entfalten, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden (vgl. Urteile des Senats vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 358/92 -, - 4 AZR 382/92 -, - 4 AZR 383/92 AP Nr. 2, 3, 4 zu § 12 AVR Caritasverband; BAG Urteil vom 6. Dezember 1990 - 6 AZR 159/89 - BAGE 66, 314, 320 = AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.). Eine solche Vereinbarung liegt aber vor. Sind die AVR im Arbeitsvertrag vereinbart, kommt es nicht darauf an, ob die AVR auch ohne eine solche Vereinbarung angesichts der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GO) vom 22. September 1993 (NZA 1994, 112 = NJW 1994, 1394), die mit normativer Kraft per 1. Januar 1994 umgesetzt wurde, wirksam würden (vgl. dazu Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 186 X, S. 1577 ff.).
b) Die Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Verweisung auf die AVR Caritasverband in der jeweils geltenden Fassung ergibt, daß für die Eingruppierung des Klägers unabhängig von der bei Vertragsabschluß festgelegten Vergütungsgruppe jeweils die einschlägigen Bestimmungen der AVR maßgeblich sein sollen. Es ist nämlich, wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1990 (- 4 AZR 306/90 - AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk) ausführlich begründet hat, davon auszugehen, daß eine Verweisung auf die AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung nur widerspiegeln soll, was nach den AVR rechtens ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte muß bei Vorliegen einer solchen Verweisung angenommen werden, daß die Arbeitsvertragsparteien zum Ausdruck bringen wollten, daß sich die Vergütung jeweils nach der Vergütungsgruppe richten soll, deren Voraussetzungen der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit erfüllt.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. 1 b der Anlage 2 zu den AVR entspricht (§ 12 AVR i.V.m. Ziff. I der Vergütungsordnung der Anlage 1 zu den AVR).
a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten im Sinne der AVR nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 20. März 1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht haben solche Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (Urteil des Senats vom 21. Oktober 1992 - 4 AZR 69/92 - AP Nr. 164 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen liegen vor. Danach ist die Leitungstätigkeit des Klägers, nämlich die Leitung des Katholischen Altenzentrums der Beklagten in L als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen, gleich, ob sie als Leitung einer Einrichtung der stationären Altenhilfe mit mindestens 160 Plätzen - so der Kläger - oder als Leitung einer Einrichtung der stationären Altenhilfe mit mindestens 120 Plätzen - so die Beklagte - zu werten ist. In dem einen wie in dem anderen Fall hat der Kläger eine Funktion zu erfüllen. Alle Aufgaben dieser Leitungstätigkeit - gleich wie sie nach den Arbeitsvertragsrichtlinien zu bewerten ist - dienen einem Arbeitsergebnis. Sie bilden daher einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Leitungstätigkeiten (z.B. Urteile vom 29. April 1992 - 4 AZR 458/91 - AP Nr. 162 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 24. März 1993 - 4 AZR 298/92 - AP Nr. 168 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 270/95 - AP Nr. 220 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Leitungstätigkeit übt der Kläger ununterbrochen während seiner gesamten Arbeitszeit aus. Alle seine Tätigkeiten dienen der Führung des Altenzentrums.
3. Für die Eingruppierung des Klägers kommen damit folgende Vergütungsgruppen der Anlage 2 zu den AVR in der ab 1. April 1992 geltenden Fassung in Betracht:
Vergütungsgruppe 3
...
2 a) Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 120 Plätzen, deren wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind14
...
Vergütungsgruppe 2
...
10 a) Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 120 Plätzen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach fünfjähriger Bewährung in VergGr. 3 Ziff. 2 a14, 140
10 b) Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 160 Plätzen mit wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind14, 103
...
Vergütungsgruppe 1 b
...
9 d) Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens 160 Plätzen mit wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, denen wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind, nach sechsjähriger Bewährung in VergGr. 2 Ziff. 10 b14, 103, 140
...
20) Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlich Aufgabenbereich und Verantwortung den Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind9, 103
Die in Bezug genommenen "Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. 1 - 12" lauten:
9) Hier sind nur Mitarbeiter mit solchen Tätigkeiten einzustufen, für die im Vergütungsgruppenverzeichnis kein Tätigkeitsmerkmal ausdrücklich aufgeführt ist.
14) Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in der Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen des Einrichtungsträgers mit übertragen sind oder die Mittel eines Wirtschaftsplanes oder eines Teilwirtschaftsplanes im wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet werden und die Verantwortung für Personaleinsatz und Menschenführung übertragen ist.
103) Die Mitarbeiter müssen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die denen der Mitarbeiter mit der vorgeschrieben Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. Es wird jedoch nicht das gleiche Wissen und Können gefordert, wie es durch die vorausgesetzte Vorbildung bzw. Ausbildung erworben wird. Andererseits genügt es noch nicht, daß der Mitarbeiter nur auf einem begrenzten Einzelarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Angestellten mit der Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. Es muß eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines auch vom Umfang her entsprechenden Wissensgebietes gefordert werden.
140) Bei den Mitarbeitern, die am 31. März 1992 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. April 1992 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und deren Eingruppierung von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer abhängt, wird die vor dem 1. April 1992 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn des Dienstverhältnisses bestanden hätte.4. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei nicht als Leiter einer Einrichtung der stationären Altenhilfe mit mindestens 160 Plätzen tätig und erfülle daher nicht die Voraussetzungen der VergGr. 2 Fallgruppe 10 b und sei daher auch nicht in die VergGr. 1 b Fallgruppe 9 d im Wege der Bewährung aufgestiegen. Auch die Voraussetzungen der hilfsweise vom Kläger als erfüllt angesehenen Fallgruppe 20 der VergGr. 1 b lägen nicht vor.
Darin ist dem Landesarbeitsgericht zu folgen.
a) Nach dem in erster Linie zu berücksichtigenden Wortlaut (vgl. BAGE 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) ist nicht davon auszugehen, daß die Richtliniengeber auch Leiter einer Einrichtung der stationären Altenhilfe unter die Fallgruppe 10 b der VergGr. 2 haben fallen lassen wollen, der für mindestens 160 Plätze verantwortlich ist, ohne daß es darauf ankommt, ob es sich um Plätze der stationären Altenhilfe handelt. Der Wortlaut steht vielmehr dafür, daß die Einrichtung mindestens 160 Plätze der stationären Altenhilfe aufweisen muß.
Das Landesarbeitsgericht schildert die Neuregelung der Eingruppierung der Leiter/-innen der stationären Altenhilfe per 1. April 1992. Es weist zutreffend darauf hin, daß seit dem 1. April 1992 die Eingruppierung der Leiter und Leiterinnen von Einrichtungen der stationären Altenhilfen u.a. von der Zahl der Plätze abhängig gemacht wurde. Während sich die bisherige Vergütung von VergGr. 5 b bis VergGr. 3 in drei Intervallen nach der Heimgröße richtete, sieht die Neuregelung eine Staffel nach der Anzahl der Plätze vor, wobei beginnend mit VergGr. 5 b und endend mit VergGr. 2 u.a. je ein Sprung von 40 Plätzen erforderlich ist. Für jede Stufe ist ein Bewährungsaufstieg vorgesehen. Die Änderung des Begriffs "Betten" in "Plätze" entspricht nach den Erläuterungen zu den AVR in der Caritas-Korrespondenz 1992/6 S. 9 "dem Sprachgebrauch zur Bemessung der Größe von stationären Einrichtungen".
Die AVR regeln nicht, was unter "Einrichtungen der stationären Altenhilfe mit mindestens ... Plätzen" im Sinne der VergGr. 5 b - 1 b zu verstehen ist. Es ist daher davon auszugehen, daß die Richtliniengeber die Begriffe so verwenden, wie sie sie vorgefunden haben. Der Begriff Einrichtung, wie er in gesetzlichen Regelungen, z.B. in § 1 HeimG, §§ 100, 103 BSHG vorkommt, ist nicht definiert. Er ist aber aus dem allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend bestimmt. Eine Einrichtung ist jede auf eine gewisse Dauer und nicht nur auf eine einmalige oder kurzfristige Zielverwirklichung angelegte Zusammenfassung von sächlichen und personellen Mitteln zu einem bestimmten Zweck in der Verantwortung eines Trägers (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, Band I, Stand August 1990, § 1 Rz 6). Eine Einrichtung ist eine Organisationseinheit, die auf Dauer angelegt und deren Bestand von den jeweils in ihr lebenden Bewohnern und deren Aufenthaltsdauer unabhängig ist. Auf die Zahl der Bewohner kommt es nicht an (vgl. Goberg, Heimgesetz, 2. Aufl. 1994, Rz 26.4, 2. Spiegelstrich S. 40). Im Hinblick auf die Regelung in § 103 Abs. 4 BSHG ist von einem einheitlichen "Einrichtungs"begriff auszugehen (Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl., § 103 Rz 27; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1994 - 5 C 42.91 - FEVS Bd. 45 (1995) S. 52 ff. = ZfS 1994, 308). Diesen vorgefundenen "Einrichtungsbegriff" beziehen die Richtliniengeber auf "Altenhilfe", beschränken also in den genannten Fallgruppen der Vergütungsgruppen die so umschriebenen Einrichtungen auf solche der Altenhilfe. Die Altenhilfe ist zum Beispiel in § 27 Abs. 1 Nr. 12 BSHG genannt. In § 75 BSHG ist sie umschrieben. Das BSHG brachte zum ersten Mal in einem deutschen Fürsorgegesetz einen besonderen (Unter-)Abschnitt "Altenhilfe" (§ 75). Diese Bestimmung regelt zwar nicht alle Möglichkeiten der Hilfe, die das BSHG alten Menschen bietet, sondern nur diejenigen, die ausschließlich alte Menschen betreffen. Bestimmungen, die auch für Leistungen an alte Menschen von Bedeutung sind, finden sich auch an zahlreichen anderen Stellen des BSHG. Ausdrücklich erwähnt werden alte Menschen oder die Alterssicherung noch in § 14 (Alterssicherung), § 23 (Mehrbedarf), § 36 (Erholungskuren für alte Menschen), § 69 Abs. 2 und 3 (Alterssicherung). Die besondere Bedeutung der Altenhilfe nach § 75 BSHG liegt darin, daß der Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über den sonst vom BSHG gesetzten Rahmen erheblich hinausgeht. Es werden auch immaterielle Hilfen gewährt, persönliche Hilfe ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen ermöglicht und mit der Beratung in allen sozialen Angelegenheiten alter Menschen den Sozialhilfeträgern eine Zentralaufgabe in der Beratung alter Menschen zugewiesen. Die Bestimmungen haben die Altenhilfe sowohl im Bereich der Sozialhilfe wie im Bereich der freien Wohlfahrtspflege über die im Gesetz genannten Maßnahmen hinaus aktiviert und in Verbindung mit § 93 BSHG zu einer wesentlichen Verstärkung der Einrichtungen und Maßnahmen auf diesem Gebiet geführt. Die Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl I S. 777) in den Katalog der Maßnahmen des § 75 Abs. 2 BSHG aufgenommen. Derartige Einrichtungen sind Altenwohnungen, die die Führung eines eigenen, überwiegend selbständigen Haushalts ermöglichen, Altenheime, die Versorgung und Betreuung bieten, und Altenpflegeheime oder Pflegeabteilungen eines Altenheimes, wo gebrechliche oder sonst pflegebedürftige Personen volle Versorgung und Betreuung erhalten, auch wenn sie andere Bezeichnungen (z.B. Seniorenheim, Altenpension, Feierabendhaus) tragen. Auch Einrichtungen der sogenannten offenen Altenhilfe wie Altentagesstätten, Altenclubs, Tagesheime und Tageskliniken kommen hier in Betracht (vgl. zum ganzen Knopp/Fichtner, aaO, § 75 Rz 1 ff.).
Die Richtliniengeber verlangen nicht eine Einrichtung der Altenhilfe schlechthin, sondern der stationären Altenhilfe.
Die Beklagte hat zwar in ihrer Berufungsbeantwortung ausgeführt, man könne sicherlich darüber streiten, ob es geschickt gewesen sei, daß das Arbeitsgericht vom Sinngehalt des Wortes "stationär" ausgegangen ist. Es ist aber nicht zu beanstanden, daß das Arbeitsgericht ausgehend von der üblichen Umschreibung des Wortes "stationär" die in den Fallgruppen angesprochene stationäre Altenhilfe der Sache nach dahin verstanden hat, daß damit eine Aufnahme, Eingliederung in die Einrichtung und in ihr spezifisches Versorgungssystem gemeint ist, im Gegensatz zu ambulant. Das entspricht letztlich § 559 RVO, der per 1. Januar 1997 durch § 33 Abs. 3 SGB VII abgelöst wurde. § 559 RVO definierte die "stationäre Behandlung" dahin, daß Heilbehandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einem Krankenhaus oder einer Kur- oder Spezialeinrichtung gewährt wird, "soweit erforderlich". Das Bundesverwaltungsgericht führt im Zusammenhang mit der Frage der "stationären Betreuung" in seinem Urteil vom 24. Februar 1994 (- 5 C 24.92 - Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr. 13) aus, unter welchen Voraussetzungen die Betreuung in einer Einrichtung das Merkmal des "Stationären" erfülle, lasse sich nicht abstrakt und generell beantworten. Das hänge vielmehr von der Art der jeweiligen Hilfsmaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab. In einem Fall der Eingliederungshilfe für einen Tagesschüler einer Blindenschule hat es für die Abgrenzung einer (teil-)stationären von einer ambulanten Betreuung auf das Kriterium der "Aufnahme" in die Einrichtung abgestellt. Es hat im Zusammenhang damit zum einen ein zeitliches Moment angesprochen - die Betreuung dürfe sich nicht nur auf einen unbedeutenen Teil des Tages wie bei der Ambulanz beziehen - und zum anderen die Erweiterung des Verantwortungsbereiches für den Träger der Einrichtung betont. Der Träger müsse nicht nur die Pflicht zur eigentlichen Hilfeleistung erfüllen, sondern darüber hinaus auch noch die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Hilfesuchenden tragen, solange er sich innerhalb der Einrichtung befinde. Der Einrichtungsträger müsse von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernehmen. Die Aufnahme dürfe nicht auf das Zurverfügungstellen einer Unterkunft, die zuteil werdende Hilfe nicht bloß auf ambulante Betreuungsleistungen beschränkt sein.
Auf die stationäre Altenhilfe übertragen heißt das, daß alte Menschen aufgenommen und eingegliedert werden und erforderlichenfalls rund um die Uhr versorgt werden, also ihnen Unterkunft und Verpflegung gewährt, Pflege in gesunden und kranken Tagen erbracht wird, mit anderen Worten sie umfassend betreut werden. So wird auch sonst der Begriff "stationäre Altenhilfe" verwandt (vgl. z.B. Busch/Huchler/Pfaff, Gesundheitswesen, Sonderheft 1, 1997, 42 ff.; Klie RsDE Nr. 18 [1992], 1 ff.; Grond, Öffentliches Gesundheitswesen 1987, 192 ff.; BAGFW NDV 1986, 369 ff.; Thamm TuP 1980, 74 ff.; Krause, Verhandlungen des 52. Deutschen Juristentages 1978, Bd. I E, 3 ff.). Andere sprechen von stationären Einrichtungen der Altenhilfe (Hesse-Schiller RsDE Nr. 32 [1996], S. 1 ff.), von stationärer Altenpflege (Schulz-Nieswandt, Stationäre Altenpflege und "Pflegenotstand" in der Bundesrepublik Deutschland, Sozial-ökonomische Schriften, Bd. 2, 1990), von stationärer Pflege der Alten (Lindt SF 1995, 31 ff.), von stationärer Versorgung der Alten (Frieling-Sonnenberg ArchsozArb 1997, 17 ff.), von Pflege im stationären Bereich (NDV 1997, 121 ff.), von stationärer Altenversorgung (Kleim/Solaske SF 1996, 41 ff.). Gemeint ist dasselbe: Es geht um die stationäre Unterbringung, wobei das Wort nicht im Sinne des Unterbringungsrechts gemeint ist, alter Menschen, die dort Unterkunft und Verpflegung und mit unterschiedlichem Intensitätsgrad Pflege erhalten. Das Altenzentrum der Beklagten in L ist zumindest auch eine Einrichtung der stationären Altenhilfe. Es hat nach Vortrag des Klägers 139 anerkannte Plätze im Alten- und Pflegebereich. 64 Betten befinden sich in der Pflegeabteilung, 75 Betten im Altenheim. In diesem Bereich wohnen alte Menschen, die nicht nur Unterkunft und Verpflegung erhalten, sondern auch je nach Maß der individuellen Pflegebedürftigkeit von den Mitarbeitern der Beklagten notfalls rund um die Uhr versorgt werden. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Die Beklagte gibt lediglich die Zahl der Plätze mit 134 an, 64 Plätze in der Pflegeabteilung und 70 Plätze im Altenheim.
Die Richtliniengeber machen die Höhe der Vergütung von der Anzahl der Plätze abhängig. Der Kläger meint nun, es komme auf die Zahl der Plätze überhaupt an, wobei unwesentlich sei, ob die Plätze zur stationären Altenhilfe gehörten. Darin vermag auch der Senat dem Kläger nicht zu folgen. Hängt die Höhe der Vergütung von einer Mindestzahl der Plätze in der Einrichtung der stationären Altenhilfe ab, dann ist das schlechterdings nur so zu verstehen, daß es sich um "Plätze" der "stationären Altenhilfe" handeln muß. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Wörter, die dieses Eingruppierungsmerkmal ausmachen. Die Mindestzahl der Plätze ist auf die Einrichtung der stationären Altenhilfe bezogen. Es muß sich also um Plätze handeln, die der stationären Altenhilfe, also der Aufnahme alter Menschen zum Zwecke ihrer Vollversorgung einschließlich gegebenenfalls der Pflege dienen. Das Landesarbeitsgericht bildet als argumentum ad absurdum das Beispiel, daß eine Vergütung nach VergGr. 2 mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. 1 b, folge man dem Kläger, auch dann gegeben sei, wenn lediglich 10 Plätze der stationären Altenhilfe dienten. Richtiger läge dann schon keine Einrichtung der stationären Altenhilfe mehr vor oder eben - im Rahmen einer größeren Einheit - nur eine solche mit 10 Plätzen. An diesem Punkt dürfte die Argumentation der Beklagten einzuführen sein, nach der ihr Altenheim in L keine Einrichtung der stationären Altenhilfe sei, sondern eine gemischte Einrichtung. Man könnte auch sagen, das Altenzentrum ist nicht als Ganzes eine Einrichtung der stationären Altenhilfe, sondern in Teilbereichen, nämlich im Bereich Pflegeabteilung und im Bereich Altenheim. Die Bereiche Altenwohnheim und Cafeteria gehören nicht dazu. Bei der Cafeteria liegt das auf der Hand, auch wenn sie eine bestimmte Anzahl von "Plätzen" aufweisen dürfte. Die 23 Plätze des Altenwohnheims zählen auch nicht mit. Nach den Verwaltungsvorschriften der obersten Landessozialbehörden vom 20./21. Mai 1976 zu § 1 HeimG a.F., die auch für die Auslegung des § 1 HeimG n.F. herangezogen werden (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, aaO, § 1 Rz 15), ist das Altenwohnheim eine Einrichtung, in der alte Menschen, die zur Führung eines eigenen Haushalts noch imstande sind, Unterkunft in abgeschlossenen Wohnungen erhalten. Im Bedarfsfall werden zusätzlich Verpflegung und Betreuung gewährt, die vom Träger organisatorisch gesichert werden. Im Altenwohnheim besteht die Regelleistung des Trägers in der Gewährung von Unterkunft in altersgerechten, in sich abgeschlossenen Wohnungen. Es muß aber gewährleistet sein, daß dem alten Menschen im Bedarfsfall für vorübergehende Zeit zusätzlich Verpflegung und Betreuung gewährt wird. Betreuung umfaßt auch die vorübergehende Pflege. Wird vom Träger regelmäßig eine Mahlzeit geboten, ändert sich dadurch der Wohnheimcharakter nicht.
Das Landesarbeitsgericht führt aus, Anhaltspunkte dafür, daß durch die Neuregelung Altenwohnheimplätze Berücksichtigung hätten finden sollen, bestünden nicht. Aus dem Wortlaut der Vergütungsgruppen ergebe sich das nicht. Auch sonstige Anhaltspunkte dafür seien nicht erkennbar. Das erscheint als zutreffend. Nach der vom Kläger vorgelegten Liste werden 18 Appartements vermietet, von denen einige für zwei Personen vorgesehen sind, aber manchmal nur von einer Person bewohnt werden, etwa nachdem der Partner verstorben ist oder wenn ein größerer Raumbedarf besteht. Nach dem vom Kläger vorgelegten Muster eines Altenwohnheimvertrages bestehen die Regelleistungen in der Überlassung von Wohnraum, und zwar mit Schlüsseln. Die Übergabe der Haus- oder Wohnungsschlüssel wird als wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Wohnheimvertrages angesehen, das heißt, daß der Vertrag dem Mietrecht unterliegt und damit § 535 BGB, wonach der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Sache zu gewährleisten hat, wozu die Überlassung der Haus- oder Wohnungsschlüssel gehört, die den Gebrauch erst ermöglichen (vgl. Gastinger, Freiheitsschutz und Haftungsrecht in der stationären und ambulanten Altenhilfe, 2. Aufl. 1993, S. 14). Die Reinigung des Wohnraums erfolgt durch den Bewohner. Die "Pflege" ist auf 42 Tage begrenzt, und zwar bezogen auf "Grundpflege" und "Pflege bei Erkrankung"; sie findet in der Wohnung statt, also, wenn man so will, ambulant, wenngleich durch das Pflegepersonal der Beklagten. Das steht letztlich dem Fall gleich, daß den Bewohnern im Bedarfsfalle soziale Dienste der offenen (ambulanten) Altenhilfe zur Verfügung stehen. Nach § 2 des Mustervertrages können Sachleistungen gegen zusätzliches Entgelt in Anspruch genommen werden. § 9 sieht vor, daß bei Eintritt von Hilfe- oder Pflegebedürftigkeit der Heimträger nach seinen Möglichkeiten den Bewohner in das angeschlossene Altenheim oder die Pflegeabteilung/das Pflegeheim aufnehmen oder ihm bei der Suche nach einem geeigneten Heimplatz behilflich sein wird. Sollte dem Heimbewohner später wieder ein Aufenthalt im Altenwohnheim möglich werden, so steht ihm ein besonderes Aufnahmerecht vor anderen Interessenten zu. Nach § 10 versichert der Bewohner die eingebrachten Sachen selbst. Aus alledem wird deutlich, daß beim Altenwohnheim die mietrechtliche Komponente den Schwerpunkt bildet. Die dienstvertraglichen Leistungen sind gering. Der Bewohner verpflegt und versorgt sich grundsätzlich selbst, hat aber die Möglichkeit, etwa an der Gemeinschaftsverpflegung des Altenheims teilzunehmen. Nur im Ausnahmefall, wie z.B. bei Krankheit, hat er Anspruch auf zeitlich begrenzte Versorgungsleistungen.
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, daß die Unterscheidung zwischen Altenwohnheim und stationärer Einrichtung auch Sinn mache. Bei der Verwaltung oder Leitung des Bereichs Altenwohnheim steht die Vermietung von Wohnraum im Vordergrund und stellt in der Regel keine so hohen Anforderungen an den Leiter des Altenzentrums wie die Verwaltung/Leitung der stationären Bereiche Altenheim und Pflege. Insbesondere im Pflegebereich geht es um Fragen der rechtlichen Grenzen der gesundheitlichen Betreuung, der Unterbringung im Sinne des Unterbringungsrechts, des Gesundheitsschutzes, des Grundrechtsschutzes usw. Die Pflege muß organisiert, das erforderliche qualifizierte Personal gefunden und gefördert werden. Das zeigt, daß die Arbeitsvertragsrichtliniengeber die Höhe der Vergütung von bestimmten Mindestzahlen stationärer Plätze abhängig gemacht haben, die in der stationären Altenhilfe angesiedelt sind. Andere Plätze wie Altenwohnheimplätze zählen nicht.
Daran ändert auch der Versuch des Klägers nichts, die 23 Wohnheimplätze als Plätze der stationären Altenhilfe zu qualifizieren. Sie sind zwar in dem Sinne stationär, daß sie unverändert bleiben, am Standort verharren, nämlich im Altenwohnheim. Sie gehören aber nicht zur stationären Altenhilfe, weil es insoweit am Merkmal des "Stationären" bezogen auf Altenhilfe fehlt. Es fehlt an der ständigen Betreuung bezogen auf einen bedeutenden Teil des Tages und an der Erweiterung des Verantwortungsbereichs für den Träger über das Zurverfügungstellen von Wohnraum und zeitlich begrenzter Grund- und/oder Krankheitspflege hinaus. Der Altenwohnheimbewohner ist nicht in das Versorgungssystem der stationären Altenhilfe bestehend aus Pflege- und Altenheim integriert. Er sorgt in der Regel für sich selbst.
Die Wertung des Klägers, die Altenwohnheimplätze dürften in der Praxis Plätze sein, die sich den Altenheimplätzen stark angenähert hätten, wenn es nicht bereits Altenheimplätze seien, ist nicht durch entsprechende Tatsachen belegt. Der Kläger trägt zwar vor, daß es zum Beispiel am Bett, in der Toilette und im Raum des Appartements drei Rufknöpfe gebe. Mit dieser sogenannten Lichtrufanlage sei jedes Appartement direkt mit der Pflegestation im Altenheim verbunden. Bei einem Ruf des alten Menschen im Altenwohnheimbereich komme die diensttuende Pflegeperson des Altenheimes zu dem hilfesuchenden alten Menschen und führe die notwendigen Handgriffe oder Pflegehandlungen im Wohnbereich durch. Diese Pflegeperson entscheide sodann über den weiteren Ablauf. Dieser Vortrag steht aber nur dafür, daß im Notfall Hilfe geleistet wird. An dem Grundsatz, daß sich die Bewohner im Altenwohnheim grundsätzlich selbst versorgen und nur in Ausnahmefällen wie Krankheit Versorgungs- und Pflegeleistungen in Anspruch nehmen wollen, ändert daran nichts. Das Landesarbeitsgericht führt aus, selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, daß zum Beispiel das hohe durchschnittliche Lebensalter der die Appartements des Altenwohnheims bewohnenden alten Menschen zu einem gewissen Betreuungsbedarf führen könne, sei der damit verbundene Aufwand nicht maßgeblich im Sinne der genannten Fallgruppen zu berücksichtigen. Das ist zutreffend. Die Bewohner nehmen nicht die volle Versorgung und Verpflegung im Altenheim oder die Unterbringung und Pflege im Pflegeheim in Anspruch, sondern die vertraglich vorgesehene, zeitlich begrenzte Pflege und gegebenenfalls gesondert zu vergütende Sonderleistungen. Sie bleiben Altenwohnheimbewohner. Erst wenn sie nach § 9 des Altenwohnheimvertrages bei Eintritt von Hilfs- und Pflegebedürftigkeit ins Altenheim oder in das Pflegeheim überwechseln, nehmen sie Plätze der stationären Altenhilfe ein, deren Anzahl für die Vergütung des Leiters, der Leiterin nach den genannten Fallgruppen einschlägig ist. Von daher ist die Aussage des Klägers nicht zutreffend, die 23 Wohnheimplätze, die mit alten Menschen zwischen 80 und 85 Jahren belegt seien, seien letztlich nichts anderes als ein verlängerter Altenheimbereich.
Das Altenzentrum der Beklagten ist ein mehrgliedriges Heim, wie es in der Altenhilfe üblich ist und vor allem in der Form der Verbindung von Altenwohnheim, Altenheim und Altenpflegeheim anzutreffen ist. Für die Eingruppierung sind nur die Plätze in der stationären Altenhilfe maßgebend. Die Wohnheimplätze bleiben außer Betracht. Bei ihnen rückt der Dienstleistungsbereich in den Hintergrund, mag auch im Einzelfall im Wege von Sonderleistungen die Anzahl an Dienstleistungen höher werden. Dadurch wird der Wohnheimplatz nicht zu einem Platz in der stationären Altenhilfe. In den Erläuterungen der Eingruppierung der Leiter/-innen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe in Anlage 2 zu den AVR (Caritas-Korrespondenz 1992/6 S. 9) ist ausgeführt, wenn in den Fallgruppen von Plätzen die Rede sei, handele es sich um die von der Heimaufsicht genehmigten Plätze. Das erscheint als objektives Kriterium. Die Beklagte hat vorgetragen, von der staatlichen Heimaufsicht seien 139 Plätze oder Betten genehmigt worden. Nachdem der Kläger bei seinen Meldungen gegenüber der Pflegesatzkommission von 139 Betten ausgeht, wie die Beklagte vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, bleibt es dem Kläger zwar unbenommen, weitere Plätze in der stationären Altenhilfe vorzutragen und gegebenenfalls nachzuweisen. Das ist ihm mit seinem Vortrag zu den Altenwohnheimplätzen indes nicht gelungen. Soweit der Kläger vorträgt, im überwiegenden Teil des Wohnheimbereichs seien die Anforderungen an das Pflegepersonal derart umfangreich geworden, daß auf 13 Plätzen in diesem Altenwohnheimbereich vom Pflegepersonal des Altenheims ein sogenanntes betreutes Wohnen gewährleistet werde, weil diese Bewohner ständig die Pflege des Altenheims in verschiedenen Formen in Anspruch nähmen, übersieht der Kläger folgendes: Der wesentliche Sinn des Altenwohnheims ist die weitestgehend selbständige Lebensgestaltung der Bewohner, nicht ihre Betreuung. Selbst wenn man insoweit von einem betreuten Wohnen sprechen will, findet Betreuung nur im Bedarfsfalle statt, nicht aber eine Gesamtbetreuung wie im Alten- oder Altenpflegeheim. Plätze der stationären Altenhilfe sind das nicht und werden es auch dann nicht, wenn im Einzelfall die betreuenden Dienstleistungen zunehmen. Dem entspricht es, daß der Senat im Urteil vom 26. Mai 1993 (- 4 AZR 260/91 - AP Nr. 4 zu § 12 AVR Diakonisches Werk) entschieden hat, daß Sozialpädagogen, die im Bereich "betreutes Wohnen" arbeiten, nicht in einem Heim beschäftigt sind und daher keinen Anspruch auf eine Heimzulage haben. Auf die "stationäre Altenhilfe" übertragen, bedeutet das, daß betreutes Wohnen in einem Altenwohnheim nicht dazugehört (vgl. auch OVG der Freien Hansestadt Bremen Urteil vom 11. Juli 1989 - 2 BA 15/89, 2 BA 16/89 - RsDE Nr. 10 [1990], 91 ff.).
Die drei Kurzzeitpflegeplätze dürften zwar zur stationären Altenhilfe zu rechnen sein; auf sie kommt es aber nicht an, nachdem die Wohnheimplätze nicht zur stationären Altenhilfe gehören.
Die Revisonsbegründung vermag zu einer anderen Beurteilung nicht zu führen. Sie verkennt, daß im Bereich der Altenwohnungen deswegen keine stationäre Altenhilfe gewährt wird, weil die Bewohner vom Grundsatz her ihr Leben eigenverantwortlich gestalten und nur im Ausnahmefall Pflegeleistungen in Anspruch nehmen (wollen oder müssen). Der Begriff "stationäre Altenhilfe", wie er von den Vorinstanzen und auch hier gesehen wird, ist nicht "nur der Vorstellung der Richter entsprungen", wie der Kläger meint, sondern ist von den Richtliniengebern vorgefunden worden, so wie er sich in der Praxis ausgeprägt hat.
Soweit der Kläger ausführt, er habe mit dem erhöhten Pflegeaufwand nichts zu tun, das habe das Pflegepersonal zu besorgen, so mag das sein. Er hat aber als Leiter dem Pflegeaufwand im Alten- und Altenpflegeheim dadurch Rechnung zu tragen, daß er zusammen mit der Pflegeleitung für eine reibungslose Organisation und für das erforderliche qualifizierte Personal sorgt. Daß es nach den Fallgruppen nicht darauf ankommt, ob die Plätze belegt sind oder nicht, ist richtig. Hinge indes die Eingruppierung davon ab, ob die Plätze tatsächlich belegt sind, könnte sich die Vergütung des Leiters von Tag zu Tag, von Monat zu Monat ändern, von der praktischen Schwierigkeit, die tatsächliche Belegung im Einzelfall festzustellen, einmal abgesehen. Wenn die Richtliniengeber auf die vorhandenen Plätze abstellen, ist das eine Vereinfachung, eine Pauschalierung, die sie aus Zweckmäßigkeitsgründen vornehmen dürfen. Das wird auch in den Erläuterungen deutlich, nach denen die Umstellung auf die Zahl der Plätze vorgenommen wurde, um eine Durchschnittsberechnung hinsichtlich der Belegung zu vermeiden, wie sie z.B. in einigen Fallgruppen der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT noch erforderlich ist, weil die Vergütung von einer Durchschnittsbelegung von einer angegebenen Mindestzahl von Plätzen abhängig ist. Zwar ergibt sich aus der Protokollnotiz Nr. 2 für die Bereiche des Bundes und der Länder, wie die Durchschnittsbelegung zu ermitteln ist. Man ist davon ausgegangen, der Verantwortungsgrad sei am ehesten an der Zahl der zu betreuenden Personen abzulesen. Wenn die Richtliniengeber von der Anzahl der Plätze ausgehen, haben sie der Sache nach dasselbe Kriterium gewählt, zumal der Leiter dafür zu sorgen hat, daß die vorhandenen Plätze auch belegt sind. Lediglich zur Vermeidung der Ermittlung der Durchschnittsbelegung haben die Richtliniengeber aus Zweckmäßigkeitsgründen eine jeweilige Mindestanzahl von Plätzen gewählt.
Auch aus dem Heimgesetz ergibt sich nicht, daß die Altenwohnungen zur stationären Altenhilfe gehören. Selbst wenn sie zu stationären Einrichtungen gehören sollten und unter das Heimgesetz fallen sollten, was für Altenwohnungen außerhalb von Altenwohnheimen jedenfalls nicht der Fall ist (vgl. Kunz/Ruf/ Wiedemann, HeimG, 7. Aufl., § 1 Rz 13), ist damit nichts für die Frage gewonnen, ob sie zur stationären Altenhilfe gehören. Und das ist, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall.
Die Ausführungen des Klägers zum Merkmal des "Stationären" gehen deshalb fehl, weil der Kläger verkennt, daß es nicht um die Frage einer stationären Einrichtung oder einer stationären Altenwohnung geht, sondern um die Frage, wie der Begriff der stationärenren Altenhilfe zu verstehen ist und welche Plätze zu ihr zu rechnen sind.
Der Kläger erfüllt daher die Voraussetzungen der VergGr. 2 Fallgruppe 10 b der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband nicht und ist daher auch nicht im Wege der Bewährung aus der VergGr. 2 Fallgruppe 10 b in die VergGr. 1 b Fallgruppe 9 d der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband aufgestiegen.
Das Landesarbeitsgericht hat mit ausführlicher Begründung verneint, daß der Kläger die Voraussetzungen der Fallgruppe 20 der VergGr. 1 b der genannten Vergütungsgruppen erfüllt. Da die Revision diesen Punkt nicht aufgegriffen hat, braucht der Senat darauf nicht weiter einzugehen. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu dieser Frage sind zutreffend.
Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. 1 b ab 1. April 1993.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub Bott Friedrich Fieberg Winterholler
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 24.09.1997 durch Bittner, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
RdA 1998, 126 |
RiA 1998, 285 |