Leitsatz (redaktionell)
1. |
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Januar 1998 - Rs C 15/96 - (ZTR 1998, 122 = NZA 1998, 205 = EuZW 1998, 118), wonach Auslandsdienstzeiten, auch wenn sie dort im Beamtenstatus abgeleistet worden sind, im Inland anzurechnen sind, betrifft den Zeitaufstieg, nicht aber den Bewährungsaufstieg. |
2. |
Beim Zeitaufstieg kommt es lediglich darauf an, daß eine bestimmte Tätigkeit während der vorausgesetzten Dauer überhaupt auszuüben war. Für den Bewährungsaufstieg wird vorausgesetzt, daß sich der Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit auch tatsächlich bewährt hat. |
3. |
Sollen Zeiten, die ein Angestellter im Beamtenverhältnis verbracht hat, für seinen Bewährungsaufstieg im Arbeitsverhältnis nach dem BAT berücksichtigt werden, so setzt dies eine entsprechende Regelung im BAT voraus. Die Anrechnung von Zeiten der Bewährung in Tätigkeiten außerhalb des BAT betrifft grundsätzlich nur Angestelltenverhältnisse, nicht aber Beamtenverhältnisse. |
4. |
Beamtendienstzeiten als DV-Organisator sind auf die Bewährungszeit der VergGr. IV a Fallgr. 1 der Vergütungsordnung für Angestellte in der DV-Organisation (Teil II Abschnitt B Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT/BL) nicht anzurechnen. |
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Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 07.11.1996; Aktenzeichen 7. November 1996 - 3 Sa 2105/95 -) |
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.07.1995; Aktenzeichen 6 Ca 6558/94) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nicht erst mit Wirkung ab 1. Januar 1996 im Wege der Bewährung in die Vergütungsgruppe III BAT/BL aufgestiegen ist, sondern bereits mit Wirkung ab 1. Juli 1994, weil nach Auffassung des Klägers seine Dienstzeit als Beamter auf die Bewährungszeit von sechs Jahren zur Hälfte angerechnet werden muß.
Der am 1. Januar 1952 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1990 als "vollbeschäftigter" Angestellter bei der Beklagten in deren Bundesschuldenverwaltung Referat 12 mit der Bearbeitung von Organisationsaufgaben in der Datenverarbeitungs-Organisation betraut. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 1989 zugrunde. Nach dessen § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages ist der Kläger "in der Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a/1 b zu BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT)", wobei die Parteien davon ausgehen, daß der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt B "Angestellte in der Datenverarbeitung (DV)" Unterabschnitt II "Angestellte in der DV-Organisation" erfüllt. In der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 war der Kläger mit der gleichen Aufgabenstellung als Beamter für die Beklagte tätig. In dieser Rechtsstellung bezog er Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 8/9. Sein Dienstposten hatte die Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 11. Der Kläger wechselte auf eigenen Antrag ins Angestelltenverhältnis. Dadurch erzielte er eine höhere Vergütung. In der "Verfügung" der Beklagten vom 13. Februar 1992, die dem Kläger "mit der Bitte um Kenntnisnahme" vorgelegt wurde und die er abgezeichnet hat, heißt es:
"Die in der Zeit vom 01.01.1987 bis 31.12.1989 wahrgenommenen Aufgaben als Organisator in der Bes.Gr. A 8/A 9 werden gem. PN Nr. 3 Satz 2 zur Hälfte berücksichtigt. Die wahrgenommenen Aufgaben entsprachen den Tätigkeiten eines Dienstpostens der Bes.Gr. A 11.
Seit 01.01.1990 ist der VA in Verg.Gr. IV a Teil II Abschnitt B Unterabschnitt II der Anlage 1 a zu BAT eingruppiert. Aus dieser Vergütungsgruppe ist der Bewährungsaufstieg nach sechs Jahren in Verg.Gr. III Teil II Abschnitt B Unterabschnitt II vorgesehen. Die vorgesehene Bewährungszeit wird somit um 1 1/2 Jahre gekürzt.
Der Angestellte ist ab 01.07.1994 in Verg.Gr. III Teil II Abschnitt B Unterabschnitt II der Anlage 1 a zu BAT eingruppiert."
Mit Schreiben vom 6. Juni 1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit:
"Eine nochmalige Überprüfung des Zeitpunktes für Ihren Bewährungsaufstieg hat ergeben, daß die Zeiten, die Sie im Beamtenverhältnis zurückgelegt haben, nicht angerechnet werden können.
Infolgedessen kann ein Fallgruppenbewährungsaufstieg frühestens zum 1.1.1996 erfolgen.
Ich bedaure diese Korrektur einer früheren Mitteilung - sie ist jedoch aufgrund der bestehenden Rechtslage unumgänglich."
Mit der am 9. August 1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/BL bereits ab dem 1. Juli 1994.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Dienstzeit als Beamter müsse auf die von der Vergütungsgruppe III vorausgesetze Bewährungszeit zur Hälfte angerechnet werden. Die "Verfügung" der Beklagten vom 13. Februar 1992 sei eine vertragliche Vereinbarung. Sein Anspruch folge auch aus der Protokollnotiz Nr. 3 zur Vergütungsgruppe III der Vergütungsgruppen für Angestellte in der DV-Organisation und aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem Gleichheitssatz. Im übrigen verstoße die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Tarifwerkes gegen das Diskriminierungsverbot nach dem Europäischen Übereinkommen Nr. 111 IAO Artikel 2.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juli 1994 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der "Verfügung" vom 13. Februar 1992 komme keine vertragliche Qualität zu. Der Anspruch sei auch tarifvertraglich nicht begründet. Eine Anrechnung von Beamtendienstzeiten komme nicht in Betracht. Im übrigen sei die Protokollnotiz Nr. 3 keine "Muß-Vorschrift, sondern nur eine Kann-Vorschrift".
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, den der Senat dahin verstanden hat, daß der Antrag bis zum 31. Dezember 1995 beschränkt ist, da der Kläger ab 1. Januar 1996 nach Vergütungsgruppe III BAT/BL vergütet wird. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1995 keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/BL.
Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe IV a in die Vergütungsgruppe III der Vergütungsgruppen für Angestellte in der DV-Organisation der Anlage 1 a zu BAT/BL bereits ab 1. Juli 1994.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend einen vertraglichen Anspruch des Klägers auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg unter Anrechnung von 1 1/2 Jahren seiner Beamtendienstzeit in der DVOrganisation verneint.
a) Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagte habe mit der Verfügung vom 13. Februar 1992 allein das Ziel verfolgt, sich in den Grenzen des BAT zu halten und die danach festgelegte Bewährungszeit des Klägers tarifgerecht zu berechnen. Die Verfügung könne nicht als Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages verstanden werden. Dies folge bereits aus der unter 1 formulierten Überschrift, die - wie auch der nachfolgende Text - eine enge Beziehung zu den einschlägigen Regeln des BAT herstelle und dem Kläger inhaltlich nur das zubilligen wolle, was ihm tarifrechtlich ohnehin zustehe. Es handele sich nicht um eine konstitutiv wirkende rechtsgeschäftliche Willenserklärung der Beklagten, sondern um die Wiedergabe der tarifrechtlichen Beurteilung, welche die Beklagte seinerzeit für richtig gehalten habe und die aus ihrer Sicht die tarifrechtliche Rechtslage lediglich deklaratorisch widergespiegelt habe. An eine solche Beurteilung sei die Beklagte nicht gebunden. Sie dürfe von ihr vielmehr abrücken, wenn sie auf einem Rechtsirrtum beruhe.
b) Das greift die Revision mit der Erwägung an, mit der Verfügung sei eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages herbeigeführt worden. Diese Verfügung sei sowohl von der Beklagten als auch von dem Kläger unterschrieben worden. In der Verfügung seien die gesamten vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten seit 1984 aufgeführt. Im letzten Absatz der Ziffer 1 werde dann verfügt, daß der Angestellte ab 1. Juli 1994 in Vergütungsgruppe III einzugruppieren sei.
c) Damit dringt der Kläger nicht durch. In der Verfügung vom 13. Februar 1992 erfolgte unter Ziff. 1 die "Berechnung der Bewährungszeit für den Aufstieg in die Vergütungsgruppe III ...". Es werden die Beschäftigungszeiten des Klägers ab 1. November 1984 aufgelistet. Dann heißt es, daß die in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989 wahrgenommenen Aufgaben als Organisator in der Besoldungsgruppe A 8/A 9 gemäß Protokollnotiz Nr. 3 Satz 2 zur Hälfte berücksichtigt werden. Als Begründung folgt der Satz: "Die wahrgenommenen Aufgaben entsprachen den Tätigkeiten eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 11". Im folgenden Abschnitt wird wiedergegeben, daß der Kläger seit 1. Januar 1990 in Vergütungsgruppe IV a der Vergütungsgruppen für Angestellte in der DV-Organisation eingruppiert ist und daß ein Bewährungsaufstieg aus dieser Vergütungsgruppe in die Vergütungsgruppe III nach sechs Jahren vorgesehen ist. Es heißt dann weiter: "Die vorgesehene Bewährungszeit wird somit um 1 1/2 Jahre verkürzt". Dann wird der Schluß gezogen, daß der Kläger ab 1. Juli 1994 in Vergütungsgruppe III eingruppiert ist.
Damit gibt die Beklagte die tariflichen Bestimmungen für die Eingruppierung von Angestellten in der DV-Organisation wieder und teilt ihre Auffassung dazu mit. Ein Angebot an den Kläger liegt darin nicht, auch wenn die Verfügung dem Kläger "mit der Bitte um Kenntnisnahme" zugeleitet worden ist und er sie am 13. Februar 1992 abgezeichnet hat. Er hat damit nicht etwa ein Angebot der Beklagten auf Teilnahme am - übertariflichen - vorzeitigen Bewährungsaufstieg angenommen, sondern die Auffassung der Beklagten vom 13. Februar 1992 zu seiner tariflichen Vergütungssituation zur Kenntnis genommen.
d) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind entgegen der Revision auch nicht widersprüchlich. Das Landesarbeitsgericht hat
geprüft, ob dem Kläger ein - übertariflicher - vertraglicher Anspruch auf vorzeitiger Teilnahme am Bewährungsaufstieg zusteht und hat diese Frage zutreffend verneint.
e) Aus dem Nachweisgesetz und der Nachweisrichtlinie ergibt sich nichts anderes. Das Nachweisgesetz ist am 21. Juli 1995 in Kraft getreten. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 91/533/EWG (ABl EG Nr. L 288 S. 32 = EAS A 3330) - Nachweisrichtlinie - vom 14. Oktober 1991 lief am 30. Juni 1993 ab. Durch die verspätete Umsetzung mit Gesetz vom 20. Juli 1995 kam es zur unmittelbaren Geltung der Richtlinie im Bereich des öffentlichen Dienstes ab 1. Juli 1993 (LAG Hamm Urteil vom 9. Juni 1994 - 17 Sa 166/94 LAGE § 625 BGB Nr. 4). Die Verfügung vom 13. Februar 1992 liegt zeitlich sowohl vor der unmittelbaren Geltung der Nachweisrichtlinie im Bereich des öffentlichen Dienstes als auch vor dem Inkrafttreten des Nachweisgesetzes. Im übrigen hat die Beklagte hinreichend vorgetragen, daß sie sich geirrt hat, als sie Beamtendienstzeiten des Klägers angerechnet hat.
II. Auch ein tarifvertraglicher Anspruch ist nicht gegeben. Der Kläger hat in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1995 nicht die in der Vergütungsgruppe III der Vergütungsgruppen für Angestellte in der DV-Organisation enthaltene Voraussetzung der sechsjährigen Bewährung in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieser Vergütungsgruppen erfüllt. Seine Tätigkeit bei der Beklagten in dem Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 "als Beamter mit der gleichen Aufgabenstellung" ist bei der Berechnung der Bewährungszeit nicht mit zu berücksichtigen.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf nachfolgende Tarifbestimmungen der Anlage 1 a zum BAT/BL (Angestellte in der DV-Organisation) an:
Vergütungsgruppe IV a
1. Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 2)
...
Vergütungsgruppe III
Angestellte,
die in der DV-Organisation Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten,
nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2, 3 und 4).
Von den in den Vergütungsgruppen genannten Protokollnotizen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits lediglich die Nr. 3 von Bedeutung. Sie lautet:
"Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der jeweils nächst niedrigeren Vergütungsgruppe der Unterabschnitte I, III und IV anzurechnen, es sei denn, daß diese Vergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. Zeiten der Bewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Tätigkeit in der DV-Organisation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können bis zur Hälfte berücksichtigt werden."
2. Voraussetzung für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/BL ist, soweit hier von Interesse, daß der Kläger Angestellter ist, der in der DV-Organisation Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeitet, die volle Bewährungszeit abgelaufen ist und er sich tatsächlich bewährt hat.
a) Unstreitig ist der Kläger seit dem 1. Januar 1990 bei der Beklagten als Angestellter in der DV-Organisation tätig und bearbeitet Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig. Er hat sich in dieser Tätigkeit auch bewährt, wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat. Es kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits, worin die Parteien übereinstimmen und wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind, allein darauf an, ob der Kläger die in Vergütungsgruppe III der Vergütungsgruppen für Angestellte in der DV-Organisation vorausgesetzte sechsjährige Dauer der Bewährungszeit bereits ab 1. Juli 1994 aufweist, weil die Beamtendienstzeit vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989 im Hinblick auf die Protokollnotiz Nr. 3 Satz 2 zur Hälfte auf die Bewährungszeit anzurechnen ist, "die vorgesehene Bewährungszeit ... somit um 1 1/2 Jahre verkürzt ... wird".
b) Das ist nicht der Fall.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Dienstzeit als Beamter, die der Kläger zurückgelegt habe, dürfe bei der Berechnung seiner Bewährungszeit überhaupt nicht berücksichtigt werden. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vergütungsgruppen IV a und III BAT der Vergütungsgruppen für Angestellte in der DV-Organisation, die darauf abstellten, daß nur die Tätigkeit als Angestellter für die Dauer der Bewährungszeit zu berücksichtigen sei. Die von Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 3 zur Vergütungsgruppe III vorgenommene Ausdehnung auf gleichartige Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereiches des BAT überschreite die von den maßgeblichen Vergütungsgruppen vorgegebene Grenze, daß es sich um eine Angestelltentätigkeit gehandelt haben müsse, nicht. Die durch Satz 2 der Protokollnotiz bewirkte Erweiterung der Anrechenbarkeit bestehe nur darin, daß die Angestelltentätigkeit auch außerhalb des BAT zurückgelegt worden sein könne. Daß diese Auslegung dem Willen der Tarifvertragsparteien entspreche, zeige der tarifvertragliche Gesamtzusammenhang. Aus der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT und z.B. aus den §§ 11, 19 Abs. 3, 20 Abs. 2, 42 BAT ergebe sich, daß die Tarifvertragsparteien es immer klar zum Ausdruck gebracht hätten, wenn sie beamtenrechtliche Regelungen auf die Arbeitsverhältnisse der BAT-Angestellten übertragen sehen wollten oder Beamtentätigkeiten für tarifrechtlich relevant hielten. Einen solchen Anhaltspunkt liefere die Protokollnotiz Nr. 3 Satz 2 nicht.
bb) Dem folgt der Senat jedenfalls im Ergebnis.
(1) Die Vergütungsgruppe III verlangt, daß sich der Angestellte "in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1" bewährt haben muß. Das kann nur so ausgelegt werden, daß die Tätigkeit den Erfordernissen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 entsprochen haben und damit vom BAT und seiner Vergütungsordnung erfaßt sein muß.
(2) Nun sieht allerdings Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 3 u.a. vor, daß Zeiten einer gleichartigen Tätigkeit in der DV-Organisation außerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages bis zur Hälfte berücksichtigt werden können.
Damit sind Beamtendienstzeiten nicht erfaßt. Das folgt jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang. Zwar handelt es sich bei den in Satz 2 angesprochenen Zeiten der Bewährung außerhalb des Geltungsbereichs "dieses Tarifvertrages" um Zeiten, die nicht dem BAT unterlegen haben. Damit ist aber letztlich nur gemeint, daß nicht nur die Tätigkeit, die als BAT-Angestellter zurückgelegt wurde, berücksichtigt wird, sondern auch die Tätigkeit als Angestellter, für die andere Tarif-/Arbeitsbedingungen galten. Es muß sich um eine angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt haben. Schon der Wortlaut deutet darauf hin. Die Wörter "außerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages", also des BAT, machen deutlich, daß der Arbeitnehmer anderswo Angestellter gewesen sein muß, um in den Genuß der Anrechnungsmöglichkeit zu kommen.
Hätten die Tarifvertragsparteien auch Beamtendienstzeiten einbeziehen wollen, so hätten sie - wie sonst auch - das ausdrücklich vorgesehen. Das Landesarbeitsgericht weist zutreffend daraufhin, daß im BAT stets deutlich gemacht wird, wenn beamtenrechtliche Regelungen für den BAT Bedeutung haben sollen.
In der Vorbemerkung 6 zu allen Vergütungsgruppen wird auf vergleichbare Besoldungsgruppen abgestellt. Damit haben die Tarifvertragsparteien der Tatsache Rechnung getragen, daß wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des Beamtenrechts einerseits und des Tarifrechts der Angestellten andererseits Besoldungsgruppen und Vergütungsgruppen sich nicht entsprechen, sondern höchstens bedingt vergleichbar sind. Werden Beamtendienstzeiten in der Protokollnotiz nicht erwähnt, so steht das auf dem vorgenannten Hintergrund nur dafür, daß Beamtendienstzeiten nicht angesprochen sind. Entsprechendes gilt für § 11 BAT. § 19 Abs. 3 BAT führt dazu, daß auch Zeiten, die der Angestellte bei demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) oder bei seinem Rechtsvorgänger in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 als Beschäftigungszeit anzurechnen sind. Die Tarifvertragsparteien haben also ausdrücklich vorgesehen, daß und wie Beamtendienstzeiten auf die Beschäftigungszeit des Angestellten anzurechnen sind. § 20 Abs. 3 Satz 3 BAT sieht ausdrücklich vor, daß die Nichtanrechnung sämtlicher der Auflösung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangenen Zeiten als Dienstzeit auch für ehemalige Beamte sinngemäß gilt, also auch Beamtendienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Beamte etwa unehrenhaft entlassen worden war. § 42 Abs. 1 BAT verweist auf das Reisekostenrecht der Beamten. Die Tarifvertragsparteien haben jeweils ausdrücklich auf die für Beamte geltenden Bestimmungen verwiesen, also im Interesse einheitlicher Vorschriften für alle Bedienstete auf eine eigene Regelung verzichtet, soweit nicht Abweichungen wegen der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse der Beamten und Angestellten als erforderlich angesehen wurden.
c) Der Hinweis der Revision, das Urteil des Senats vom 23. April 1980 (- 4 AZR 360/78 - AP Nr. 13 zu § 23 a BAT), mit dem der Senat entschieden hat, daß Beamtendienstzeiten nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen sind, sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, ist zwar auf den ersten Blick zutreffend. Der Senat hat sich mit einem Bewährungsaufstieg im Sinne des § 23 a BAT befaßt und nicht mit einem Bewährungsaufstieg, der in der Anlage 1 a vorgesehen ist und von § 23 a BAT nicht erfaßt wird.
Auch die Entscheidung des Senats vom 18. September 1985 (- 4 AZR 75/84 - BAGE 49, 360 = AP Nr. 20 zu § 23 a BAT), nach der Zeiten als Verwalter einer Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten an einer Universität im Angestelltenverhältnis, für das der BAT gemäß § 3 g BAT nicht gilt, auf die Bewährungszeit nicht anzurechnen sind, ist zum Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT ergangen.
Für Bewährungsaufstiege, die in Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT vorgesehen sind und bei denen die Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe oder Fallgruppe gefordert wird, aber auch, wenn, wie hier, mit der Protokollnotiz Nr. 3 Satz 2 Zeiten berücksichtigt werden können, die außerhalb des Geltungsbereichs des BAT zurückgelegt wurden, gilt im Ergebnis nichts anderes, auch wenn diese Bewährungsaufstiege nicht von § 23 a BAT erfaßt werden.
Im Beamtenrecht ist ein Aufstieg in eine höhere Besoldungsgruppe nicht nur von fachlichen und sonstigen Voraussetzungen sowie von einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren abhängig, zumal die frühere "besoldungsrechtliche Regelbeförderung" nach dem Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 mit Wirkung vom 1. Januar 1976 weggefallen ist. Vielmehr muß der Beamte aufgrund seiner bisherigen Leistungen für das Beförderungsamt als geeignet erscheinen und eine Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehen. Selbst dann jedoch besteht kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn in dieser Hinsicht. Einen der Anlage 1 a zum BAT/BL entsprechenden Bewährungsaufstieg in ein höher besoldetes Amt kennt das Beamtenrecht nicht.
d) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Auslegung der tariflichen Bestimmungen laufe dem Gleichheitssatz des Artikel 3 GG zuwider.
Wegen der wesentlichen Unterschiede zwischen dem Besoldungsgefüge der Beamten und dem Vergütungssystem der Angestellten ist die Nichtberücksichtigung von Beamtendienstzeiten beim Bewährungsaufstieg des Angestellten mit Artikel 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 23. April 1980 - 4 AZR 360/78 - BAGE 33, 103 = AP Nr. 13 zu § 23 a BAT; vom 11. April 1979 - 4 AZR 567/77 - AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
3. Die Beamtendienstzeiten des Klägers sind auch nicht deswegen vom Grundsatz her berücksichtigungsfähig, weil Auslandsdienstzeiten, auch wenn sie im Beamtenstatus abgeleistet worden sind, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Januar 1998 (- Rs C - 15/96 -) beim Zeitaufstieg (insoweit in NJW 1998 Heft 7 S. XLI unrichtig wiedergegeben, es ist vom Bewährungsaufstieg die Rede) zu berücksichtigen sind, weil sonst unzulässig die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union (Artikel 48 f. EGV) beschränkt werde. Daraus könnte folgen, daß auch im Inland verbrachte Beamtendienstzeiten anzurechnen sind, weil sonst eine unzulässige Inländerdiskriminierung vorläge. Wenn im Ausland verbrachte (Beamten-)Dienstzeiten anzurechnen sind, müßten auch im Inland verbrachte angerechnet werden.
a) Diese Entscheidung des EuGH ist aufgrund des Vorlagebeschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1995 (- 3 Ca 230/95 - EzBAT § 23 b BAT Nr. 5, vgl. auch Hamer, BAT und BAT-O, 1997, § 23 a Rz 6, S. 169) ergangen. In dem Vorlagebeschluß ist nicht festgehalten, daß die Klägerin "nach griechischem Beamtenrecht im öffentlichen Dienst Griechenlands als Fachärztin tätig" war, was der EuGH in Randziffer 5 seines Urteils vermerkt, sondern es heißt lediglich, sie sei in "Griechenland als Ärztin im öffentlichen Dienst tätig" gewesen.
b) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist deswegen hier nicht einschlägig, weil sie zum Zeitaufstieg und nicht zum Bewährungsaufstieg ergangen ist. Der Zeitaufstieg hebt lediglich auf eine bestimmte Tätigkeit ab, während sich beim Bewährungsaufstieg der Angestellte zusätzlich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben muß. Die Bewährung ist anspruchsbegründendes Merkmal, dessen tatsächliche Voraussetzungen vom Angestellten im Streitfall darzulegen und zu beweisen sind (BAG Urteil vom 4. November 1969 - 4 AZR 550/68 - BAGE 22, 196 = AP Nr. 7 zu § 23 a BAT). Der Bewährungsaufstieg ist kein "automatischer" Zeitaufstieg. Zusätzlich zum Zeitfaktor muß auch noch das Tatbestandsmerkmal der "Bewährung" erfüllt sein. Auch in der Praxis wird nach wie vor zwischen Zeitaufstieg und Bewährungsaufstieg streng unterschieden. Vor dem anstehenden Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe im Wege der Bewährung findet regelmäßig eine dienstliche Beurteilung des Angestellten statt. Es wird überprüft, ob das Erfordernis der Bewährung erfüllt ist. An diesem Unterschied zwischen Zeit- und Bewährungsaufstieg wird festgehalten. Das führt dazu, daß beim Bewährungsaufstieg eines Angestellten dessen im Beamtenverhältnis verbrachte Zeiten nicht ohne weiteres anzurechnen sind.
4. Die Nichtberücksichtigung der Zeiten, die der Kläger als Beamter tätig war, für den Bewährungsaufstieg (Satz 2 der Protokollnotiz, aaO) verstößt nicht gegen IAO ÜbK Nr. 111 Artikel 2.
a) Dieser Artikel sieht vor, daß jedes Mitglied, für das dieses Abkommen in Kraft ist, sich verpflichtet, eine innerstaatliche Politik festzulegen und zu verfolgen, die darauf abzielt, mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepaßt sind, die Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in bezug auf Beschäftigung und Beruf zu fördern, um jegliche Diskriminierung auf diesem Gebiet auszuschalten.
b) Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation - IAO - vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl II 1961 S. 97) enthält nur an die Bundesregierung gerichtete Empfehlungen, jedoch nicht das innerstaatliche Recht unmittelbar ändernde Bestimmungen. Adressat des Übereinkommens ist die Regierung des jeweiligen Mitgliedstaates. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Artikel 2 und 3 c. Der Staatsbürger als Träger subjektiver Rechte ist nicht angesprochen. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschluß vom 23. Mai 1989 - 2 B 32/89 -; BVerwG Urteil vom 16. September 1987 - 1 D 122.86 - RiA 1988, 220, 223; vgl. auch Halbach, AuR 1961, 137, 139. Demgegenüber hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Frage innerstaatlicher Geltungskraft des von der Bundesregierung Deutschland ratifizierten Übereinkommens Nr. 111 offengelassen (Urteil vom 14. März 1990 - 7 AZR 345/88 -, zu IV der Gründe). Nach dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts gilt das Übereinkommen mit dem Rang eines innerstaatlichen Gesetzes (vgl. z.B. Urteil vom 23. Januar 1997 - 8 AZR 800/94 - n.v.). Selbst wenn das Übereinkommen durch seine Ratifikation die Stellung eines Bundesgesetzes erlangt hat (Opolony, Anm. zu BAG AP Nr. 61 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX), so vermag der Kläger für sich aus Artikel 2 dieses Abkommens deswegen nichts herzuleiten, weil diese Bestimmung lediglich eine Förderpflicht für eine innerstaatliche Politik normiert, um "jegliche Diskriminierung auf diesem Gebiet auszuschalten" (Däubler/Kittner/Lörcher, Internationale Arbeits- und Sozialordnung, 2. Aufl. 1994, S. 322).
5. Die Klage ist auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet.
Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. BAGE 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Ein solcher Verstoß ist hier nicht dargetan. Der darlegungspflichtige Kläger hat nicht vorgetragen, daß die Beklagte bei vergleichbaren Angestellten Beamtendienstzeiten auf die Bewährungszeit angerechnet hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
BB 1998, 1748 |
FA 1998, 330 |
NZA 1998, 1072 |
RdA 1998, 319 |
ZBR 1999, 33 |
ZTR 1998, 505 |
AP, 0 |
EuZW 1999, 352 |
PersR 1998, 393 |
RiA 1999, 63 |
ZfPR 1999, 24 |