Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeberseitig veranlaßter Aufhebungsvertrag. Auslegung eines Sozialplans. Parallelsache zu – 1 AZR 170/02 – und – 1 AZR 171/02 – Urteile vom 25. März 2003. Betriebsverfassungsrecht
Orientierungssatz
- Eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag sind vom Arbeitgeber veranlaßt, wenn dieser dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, es bestehe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Der vom Arbeitgeber gesetzte Anlaß entfällt weder durch eine längere Zeitspanne zwischen Ankündigung und Durchführung der Betriebsänderung, noch durch die bloße Möglichkeit, daß bis dahin zumutbare Stellen frei werden, auf die der Arbeitnehmer sich bewerben kann.
- Willigt der Arbeitgeber nur deshalb in einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer ein, weil er dessen Beendigungswunsch nicht im Wege stehen will, so kann er zur Vermeidung andernfalls entstehender Abfindungsansprüche den Vertragsschluß davon abhängig machen, daß der Arbeitnehmer den Betriebsrat nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG zur Zustimmung zu einem Anspruchsverzicht bewegt.
Normenkette
BetrVG § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 112 Abs. 1; BGB § 247 Abs. 1, § 288 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG München (Urteil vom 22.11.2001; Aktenzeichen 2 Sa 550/01) |
ArbG München (Urteil vom 11.05.2001; Aktenzeichen 35 Ca 13028/00) |
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. November 2001 – 2 Sa 550/01 – aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11. Mai 2001 – 35 Ca 13028/00 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127.822,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2000 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1971 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Er war zuletzt Leiter der Organisationseinheit “Kraftfahrt/Betrieb” im Servicezentrum M…. Vor der Beklagten war Arbeitgeberin des Klägers die W… AG.… Spätestens zu Beginn des Jahres 1995 bildeten die Unternehmen der W… Versicherungen und der D… Versicherungen einen Konzern. Dies war mit Betriebsänderungen verbunden. Am 1. Dezember 1995 schlossen die W… Versicherungen mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Im Interessenausgleich heißt es:
“1. Zielsetzung
… Die Unternehmen und der Gesamtbetriebsrat vereinbaren diesen Interessenausgleich wegen der Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den in den Unterlagen vom 19.09.1995 dargestellten Betriebs- änderungen in Verbindung mit
– der strategischen Neuausrichtung der Vertriebe,
– der Integration der Unternehmen der T… … in den D…/W… Konzern,
– folgenden im Interessenausgleich der D… vom 16.12.1994 aufgeführten Projekten:
– …
– Kraftfahrt/Betrieb
– …
4.3. Versetzungen in andere Betriebsstätten
Durch Versetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von anderen Betriebsstätten werden die Arbeitsplätze der im aufnehmenden Betrieb tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gefährdet. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen durch die Unternehmen aus Anlaß der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von einer anderen Betriebsstätte versetzt wurden, sind nicht zulässig. …”
Der Sozialplan vom 1. Dezember 1995 gilt nach seiner Nr. 1 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innen- und Außendienstes, die am 31. Dezember 1995 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen. In dem Sozialplan heißt es ferner:
“4.1. Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund einer Betriebs- änderung i.S. der Ziffer 1. des Interessenausgleichs vom heutigen Tage durch betriebsbedingte Beendigungskündigung oder Änderungskündigung der Unternehmen, durch Eigenkündigung nach Erhalt eines Angebots eines unzumutbaren Arbeitsplatzes oder durch Aufhebungsvertrag ausscheiden, haben Anspruch auf eine Abfindung. Betriebsbedingte Kündigungen, die bis zum 31.12.2000 ausgesprochen werden, gelten als durch Betriebs- änderungen i.S. der Ziffer 1. des Interessenausgleichs vom heutigen Tage veranlaßt, es sei denn, ein Zusammenhang ist nicht gegeben.
…
4.1.6 Höchstgrenze
Die Höchstgrenze der Abfindung beträgt 250.000,- DM.
…
13. Aufhebungsvertrag
Wird das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag wegen eines Sachverhalts beendet, auf den diese Betriebsvereinbarung Anwendung findet, gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen und Ansprüche wie bei einer Kündigung. …”
Im Rahmen der Integration der T… wurden etwa 180 Mitarbeiter in das Servicezentrum der Beklagten in M… übernommen. Die Organisationseinheit “Kraftfahrt/Betrieb” wurde mit unverminderter Personalstärke fortgeführt.
Am 17. Mai 1999 schlossen der Gesamtbetriebsrat und auf Arbeitgeberseite ua. die Beklagte einen “Rahmeninteressenausgleich”. Dieser enthält folgende Regelungen:
“1. Geltungsbereich
Dieser Rahmeninteressenausgleich gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter … wegen der Maßnahmen im Zusammenhang mit der strategischen Neuausrichtung der Unternehmen. …
2. Ziele und Strukturen
Kern der strategischen Neuausrichtung sind die weitere Umsetzung der Bildung von Geschäftsfeldern (Zielgruppen) … sowie die Nutzung von Synergien …. Der Gesamtbetriebsrat nimmt dabei zur Kenntnis, daß damit eine Reduzierung von Arbeitsplätzen verbunden ist. …
3. Personelle Maßnahmen
Für die Jahre 1999 bis 2005 ergibt sich der pro Jahr ins Auge gefaßte Personalabbau aus dem Ergebnis des Beratungsverfahrens gemäß Ziffer 4. Die Unternehmen verpflichten sich, in einzelnen Teilinteressenausgleichen über eine Überdeckung gegenüber den jeweiligen Jahressollzahlen und über einen Verzicht auf betriebsbedingte Entlassungen … zu verhandeln. …
4. … Beteiligungsverfahren zwischen Unternehmen und Gesamtbetriebsrat
a) Es besteht Einvernehmen darüber, daß die einzelnen Teilmaßnahmen der strategischen Neuausrichtung erst umgesetzt werden dürfen,
wenn Teilinteressenausgleiche i.S. von § 112 BetrVG über die jeweils beschriebenen Teilmaßnahmen zustande gekommen sind, …”
Nach Nr. 7 des Rahmeninteressenausgleichs gilt zur Vermeidung oder Milderung möglicher wirtschaftlicher Nachteile der “mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene … Sozialplan vom heutigen Tage”. Der Sozialplan vom 17. Mai 1999 enthält folgende Regelungen:
Ҥ 2 Geltungsbereich
Dieser Sozialplan findet Anwendung auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit diese ab 1. Januar 1999 in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden haben … .
§ 3 Nachteilsausgleich
1. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis infolge der im Rahmeninteressenausgleich vom heutigen Tage genannten unternehmerischen Maßnahmen endet, sei es durch arbeitgeberseitige (Änderungs-)Kündigung, einen arbeitgeberseitig veranlaßten Aufhebungsvertrag oder durch Eigenkündigung nach Erhalt eines Angebots eines unzumutbaren Arbeitsplatzes, erhalten Leistungen, deren Höhe sich entsprechend nachfolgenden Regelungen ermittelt. …
2. Abfindung
…
h) Höchstgrenze
Die Höchstgrenze der Abfindung nach Buchstaben a) bis g) beträgt 280.000 DM.
…
4. Fälligkeit
Der Anspruch auf die Abfindung entsteht frühestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Zahlung wird mit dem nächsten Gehaltslauf fällig. …
§ 4 Entfallen der Abfindung bei zumutbarem Arbeitsplatzangebot
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Angebot eines zumutbaren neuen Arbeitsplatzes nicht annehmen und deren Arbeitsverhältnis deshalb endet, haben keinen Anspruch auf Leistungen gemäß § 3.
Ein neuer Arbeitsplatz ist zumutbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
…
3. Regionale Zumutbarkeit
Die Entfernung zwischen bisherigem und neuem Arbeitsort darf höchstens 50 km betragen ….
§ 11 In-Kraft-Treten und Dauer
Dieser Sozialplan tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er ist erstmals zum 31.12.2005 kündbar.”
Auf einer Informationsveranstaltung am 26. und 27. Oktober 1999 teilte die Beklagte den Arbeitnehmern des Servicezentrums M… mit, dieses werde zum 31. Dezember 2001 geschlossen; seine Aufgaben würden auf die Zentren H…, K… und W… verlagert. Die Beklagte sagte jedem Mitarbeiter die Weiterbeschäftigung in einem dieser Zentren zu. In einem an alle Mitarbeiter des Servicezentrums gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 1999 erläuterte die Beklagte die personellen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen. In dem Schreiben heißt es:
“Welche Mitarbeiter von welchen personellen Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt persönlich betroffen sein werden, hängt auch vom Ergebnis unserer noch bevorstehenden Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat … ab. … Nach unseren Planungen sollen zum 31.12.2001 sämtliche Arbeiten des Servicezentrums auf die anderen Standorte verlagert sein. Dies wird nicht auf einmal, sondern nur sukzessive möglich sein. … Dies müssen wir u.a. dadurch steuern, daß wir die Zeitpunkte des Wechsels von Mitarbeitern an andere Standorte selbst bestimmen. (Wir weisen darauf hin), daß ein Wechsel eines Mitarbeiters vor dem von uns bestimmten Zeitpunkt nicht in unserem Interesse wäre und daher zum Verlust der Ansprüche aus dem Sozialplan führen würde.”
Mit Schreiben vom 28. Februar 2000 bat der Kläger die Beklagte “um eine Vertragsaufhebung zum 31.05.2000 im gegenseitigen Einvernehmen”. Am 1. März 2000 trafen die Parteien folgende Vereinbarung:
“1. Der mit dem Mitarbeiter bestehende Arbeitsvertrag wird auf Wunsch des Mitarbeiters zum 31.05.2000 beendet.
…
5. Mit dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragspartner aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten. …”
Am 12. Mai 2000 schlossen die Unternehmen und der Gesamtbetriebsrat einen Teilinteressenausgleich ua. hinsichtlich der Schließung des Servicezentrums M….
Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 28. Juni 2000 verlangte der Kläger die Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 1. Dezember 1995 in Höhe von 250.000,00 DM. Er hat die Auffassung vertreten, sein Ausscheiden sei auf eine vom Interessenausgleich 1995 erfaßte Betriebsänderung zurückzuführen. Ein Abfindungsanspruch ergebe sich außerdem aus dem Sozialplan vom Mai 1999. Die Beklagte habe den Abschluß des Aufhebungsvertrags vom 1. März 2000 veranlaßt; ihre Angebote zur Weiterbeschäftigung seien unzumutbar gewesen.
Mit seiner am 4. Oktober 2000 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 127.822,97 Euro (= 250.000,00 DM) brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne aus keinem der beiden Sozialpläne Ansprüche herleiten. Der Sozialplan 1995 sei nicht einschlägig. Der Kläger sei von keiner der Maßnahmen betroffen worden, für die der Interessenausgleich vom Dezember 1995 gelte. Für einen Anspruch aus dem Sozialplan 1999 fehle es an einer von ihr – der Beklagten – veranlaßten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags vom 1. März 2000 sei noch kein Teilinteressenausgleich iSd. Nr. 4a des Rahmeninteressenausgleichs vereinbart gewesen. Der Wunsch des Klägers nach Aufhebung seines Arbeitsvertrags habe wegen der seinerzeit hohen Fluktuation auch nicht ihrem Interesse entsprochen. Im übrigen habe sie nach der Informationsveranstaltung vom Oktober 1999 mehreren Mitarbeitern eine Weiterbeschäftigung in ihrer Direktion M… anbieten können. Dem Klageanspruch stehe zumindest die Abgeltungsklausel in Nr. 5 des Aufhebungsvertrags entgegen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht die Klageforderung zu. Sie folgt zwar nicht aus dem Sozialplan 1995, aber aus den Regelungen des Sozialplans vom Mai 1999.
Die Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan 1995 sind nicht erfüllt. Zwar galten er und der ihm zugrunde liegende Interessenausgleich bis zum 31. Dezember 2000 und hat keine der Parteien seine Wirksamkeit etwa nach § 47 Abs. 1, § 50 Abs. 1 BetrVG in Frage gestellt. Der Kläger fällt auch in den persönlichen Geltungsbereich. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen liegen aber nicht vor.
1. Nach Nr. 4.1 des Sozialplans haben solche Mitarbeiter einen Anspruch auf Abfindung, die – etwa durch Aufhebungsvertrag – auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne der Nr. 1 des Interessenausgleichs vom 1. Dezember 1995 ausscheiden. Ein solcher Zusammenhang zwischen Betriebsänderung und Ausscheiden des Klägers besteht nicht. Der Arbeitsplatz des Klägers war von den im Interessenausgleich aufgeführten Maßnahmen nicht betroffen. Nach Nr. 1 des Interessenausgleichs wurde dieser geschlossen wegen der Auswirkungen der “in den Unterlagen vom 19.09.1995 dargestellten Betriebsänderungen” in Verbindung mit einzeln aufgeführten unternehmerischen Vorhaben. Die Parteien haben keine Dokumente vorgelegt, die als “Unterlagen vom 19.09.1995” erkennbar wären. Dem Schriftsatz der Beklagten vom 30. Oktober 2000 war eine Aufstellung über die “personellen Auswirkungen der neuen Struktur” mit Stand 10. Oktober 1994 beigefügt. Die Beklagte hat unwidersprochen behauptet, diese sei Grundlage der Beratungen beim Abschluß des Interessenausgleichs vom 1. Dezember 1995 gewesen. Die Aufstellung gibt zu erkennen, daß im Servicezentrum M… im Bereich “BA-KFZ I + II”, in dem der Kläger tätig war, keine Personalreduzierung vorgesehen war, insbesondere nicht auf Leitungsebene. Hinzu kommt, daß laut Nr. 4.3 des Interessenausgleichs aus Anlaß der Integration der 180 Mitarbeiter der T… in das Servicezentrum M… keine Beendigungskündigungen ausgesprochen werden durften.
Angesichts dessen wäre es Sache des Klägers gewesen darzulegen, inwiefern sein Arbeitsplatz von einer Betriebsänderung im Sinne der Nr. 1 des Interessenausgleichs vom Dezember 1995 betroffen und dies für seinen Aufhebungsvertrag vom 1. März 2000 ursächlich gewesen sein soll. Einen solchen Vortrag hat der Kläger nicht gehalten. Auch daß die Schließung des Servicezentrums M… zum 31. Dezember 2001 eine der bereits 1995 geplanten und vom Interessenausgleich erfaßten Maßnahmen gewesen sei, hat er nicht behauptet.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt ein Anspruch auch nicht aus der Vermutungsregelung in Nr. 4.1 Satz 2 des Sozialplans 1995. Danach gelten betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31. Dezember 2000 als durch Betriebsänderungen gemäß Nr. 1 des Interessenausgleichs veranlaßt, es sei denn, ein Zusammenhang besteht nicht.
Die Vermutung erstreckt sich nicht auf Aufhebungsverträge. Dies ergibt sich schon aus Wortlaut und Systematik der Regelung. Sie spricht ausdrücklich nur von betriebsbedingten Kündigungen, obwohl im vorangehenden Satz auch Eigenkündigungen und Aufhebungsverträge als anspruchsbegründend aufgeführt werden. Eine solche sprachliche Handhabung wäre unverständlich, wenn die Vermutungswirkung nach dem Willen der Betriebsparteien auch für die anderen oder zumindest für eine der beiden anderen Beendigungsformen gelten sollte. Eine solche Regelung wäre zudem ungewöhnlich. Die Vermutungswirkung nach Nr. 4.1 Satz 2 des Sozialplans an betriebsbedingte Kündigungen zu knüpfen, findet seinen Sinn darin, daß in diesem Fall der Arbeitgeber die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergreift. Ggf. vermag er deshalb darzulegen und zu beweisen, daß dies auf Gründen beruhte, die mit den betreffenden Betriebsänderungen nicht in Zusammenhang stehen. Für den Ausspruch von Eigenkündigungen und für vom Arbeitnehmer initiierte Aufhebungsverträge gilt dies nicht. Mangels Kenntnis der näheren Umstände vermöchte der Arbeitgeber die Vermutungswirkung in diesen Fällen schwerlich zu entkräften. Daß die Betriebsparteien sie gleichwohl eintreten lassen wollten, kann nicht angenommen werden.
Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 13 des Sozialplans. Danach gelten bei einem Aufhebungsvertrag “die gleichen Anspruchsvoraussetzungen und Ansprüche wie bei einer Kündigung”, falls das Arbeitsverhältnis “wegen eines Sachverhalts beendet wird, auf den diese Betriebsvereinbarung Anwendung findet”. Sowohl der Verweis auf die Anspruchsvoraussetzungen bei der Kündigung als auch die Bindung an einen die Anwendung des Sozialplans eröffnenden Sachverhalt stehen einer Erstreckung der Vermutungswirkung in Nr. 4.1 Satz 2 des Sozialplans auf Aufhebungsverträge entgegen.
Die Klageforderung folgt aus § 3 Nr. 1, Nr. 2 des Sozialplans vom 17. Mai 1999. In der Revisionsinstanz war davon auszugehen, daß der Sozialplan wirksam zustande gekommen ist. Zwar gibt die zu den Gerichtsakten gereichte Abschrift nicht zu erkennen, wer ihn auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite abgeschlossen hat. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, er sei zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat vereinbart worden.
Der Kläger fällt nach Nr. 2 des Sozialplans in dessen Geltungsbereich und erfüllt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Nr. 1. Sein Arbeitsverhältnis ist infolge einer der im Interessenausgleich vom selben Tage genannten Maßnahmen durch einen arbeitgeberseitig veranlaßten Aufhebungsvertrag beendet worden.
1. Nach Nr. 1 des Rahmeninteressenausgleichs vom 17. Mai 1999 gilt dieser “wegen der Maßnahmen im Zusammenhang mit der strategischen Neuausrichtung der Unternehmen”. Kern der Neuausrichtung ist laut Nr. 2 ua. die Nutzung von Synergien. Zu den Folgen der Umsetzung dieser unternehmerischen Ziele zählt die Schließung des Servicezentrums M.… Dies ergibt sich aus dem Teilinteressenausgleich vom 12. Mai 2000. Nach seinem Einleitungssatz bildet er gemeinsam mit den Regelungen des Rahmeninteressenausgleichs vom 17. Mai 1999 die Grundlage “für die Umsetzung von Betriebsänderungen im Zusammenhang mit der strategischen Neuausrichtung der Unternehmen”. Laut § 2 I 1.1.1 seiner Regelungen werden “die Aufgaben des Servicezentrums M… … bis spätestens 31. Oktober 2001 vollständig … verlagert”.
Zwar wurde der Teilinteressenausgleich erst nach Abschluß des Aufhebungsvertrags der Parteien geschlossen. Gleichwohl ist aus ihm ersichtlich, daß die Schliessung des Servicezentrums M… zu den Maßnahmen gehört, die im Zusammenhang mit der strategischen Neuausrichtung der Unternehmen nach Nr. 1 des Rahmeninteressenausgleichs stehen. Im übrigen hat dies das Landesarbeitsgericht festgestellt.
2. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat “infolge” der beabsichtigten Schließung des Servicezentrums M… durch einen von der Beklagten veranlaßten Aufhebungsvertrag geendet.
a) Zum Aufhebungsvertrag der Parteien ist es auf Grund der geplanten Schliessung gekommen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß sein Wunsch nach Abschluß des Vertrags auf der Schließungsabsicht der Beklagten und dem damit einhergehenden künftigen Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes beruhte. Der Umstand, daß er erst dann um eine einvernehmliche Vertragsbeendigung nachsuchte, als er eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hatte, ändert nichts an diesem Ursachenzusammenhang. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich unabhängig von der geplanten Schließung um einen neuen Arbeitsplatz bemüht und sein Arbeitsverhältnis beendet hätte, hat die Beklagte weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wurde der Abschluß des Aufhebungsvertrags vom 1. März 2000 von der Beklagten veranlaßt. Dem steht nicht entgegen, daß die endgültige Schließung des Servicezentrums erst zum 31. Dezember 2001 erfolgen sollte.
aa) Der Arbeitgeber hat den Anlaß zu einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag gegeben, wenn er bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers nur zuvor. Ob das geschehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Der bloße Hinweis auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auf notwendig werdende Betriebsänderungen und die nicht auszuschließende Möglichkeit des Arbeitsplatzverlustes genügt allerdings nicht, um in diesem Sinne einen vom Arbeitgeber gesetzten Anlaß anzunehmen. Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder ein Aufhebungsvertrag ist aber dann vom Arbeitgeber veranlaßt, wenn dieser dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr (BAG 29. Oktober 2002 – 1 AZR 80/02 – ZIP 2003, 1414, zu II 1b bb der Gründe; 20. April 1994 – 10 AZR 323/93 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 77 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 75, zu II 2b der Gründe; 28. Oktober 1992 – 10 AZR 406/91 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 112a Nr. 6, zu II 1b der Gründe; Fitting BetrVG 21. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 165) .
Dies war hier der Fall. Auf der Informationsveranstaltung vom 26. und 27. Oktober 1999 hat die Beklagte die im Servicezentrum M… beschäftigten Arbeitnehmer darüber unterrichtet, dieses werde zum Jahresende 2001 geschlossen, seine Aufgaben würden auf die Zentren H…, K… und W… verlagert. Der Kläger mußte auf Grund dieser Mitteilung davon ausgehen, sein bisheriger Arbeitsplatz werde spätestens dann entfallen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte bei ihrer Unterrichtung die Absicht hatte, den Kläger zum Abschluß eines Aufhebungsvertrags zu bewegen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erwartung des Arbeitnehmers, sein Arbeitsplatz werde nach der Betriebsänderung entfallen, auf Grund des betreffenden Verhaltens des Arbeitgebers bei Abschluß des Aufhebungsvertrags objektiv berechtigt war (BAG 29. Oktober 2002 – 1 AZR 80/02 – ZIP 2003, 1414, zu II 1b cc der Gründe; 17. April 1996 – 10 AZR 560/95 – zu II 3b der Gründe); dies ist im Streitfall zu bejahen.
bb) Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte auf der Informationsveranstaltung allen Beschäftigten zugesagt hatte, sie würden in einem der drei anderen Servicezentren weiterbeschäftigt. Die dem Kläger in Aussicht gestellte Weiterbeschäftigung war gemäß § 4 Nr. 3 des Sozialplans unzumutbar. Die dort für die “regionale Zumutbarkeit” eines angebotenen neuen Arbeitsplatzes genannte Entfernung von höchstens 50 km ist aus Sicht des bisherigen Dienstortes des Klägers in M… hinsichtlich aller drei in Frage kommenden Servicezentren um ein Vielfaches überschritten. Das von der Beklagten unterbreitete Weiterbeschäftigungsangebot hätte den Kläger deshalb nach § 3 Nr. 1 des Sozialplans zu einer mit Abfindungsansprüchen verbundenen Eigenkündigung berechtigt. Damit vermochte es auch den Anlaß für den Aufhebungsvertrag nicht zu beseitigen.
Ein anderes Verständnis des Sozialplans hätte einen Verstoß gegen die in § 75 Abs. 1 BetrVG normierte Bindung der Betriebsparteien an die Grundsätze von Recht und Billigkeit und den aus diesen abzuleitenden Gleichbehandlungsgrundsatz zur Folge. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, Arbeitnehmern, die wegen eines unzumutbaren Arbeitsplatzangebots eine Eigenkündigung aussprechen, Abfindungsansprüche einzuräumen, solche Ansprüche aber Arbeitnehmern vorzuenthalten, die wegen eines gleichermaßen unzumutbaren Angebots einen Aufhebungsvertrag schließen.
cc) Der Kläger mußte auch nicht zuwarten, bis ihm ein unzumutbares Angebot konkret unterbreitet würde. Weil alle Arbeitsplatzangebote, die die Beklagte auf der Informationsveranstaltung als sicher in Aussicht gestellt hatte, unzumutbar waren, konnte er nicht annehmen, daß ihm bei weiterem Abwarten möglicherweise doch noch ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten würde. Aus der einzigen konkret benannten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in den anderen Servicezentren durfte er vielmehr den Schluß ziehen, daß andere sichere Möglichkeiten nicht bestanden.
Eine Obliegenheit des Klägers zuzuwarten folgt auch nicht aus dem Rundschreiben der Beklagten vom 3. Dezember 1999, in dem sie darauf hinwies, daß ein früherer als der von ihr vorgesehene Wechsel an einen anderen Standort nicht in ihrem Interesse liege und zum Anspruchsverlust führen werde. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob danach bei einer im Sinne des Schreibens vorzeitigen Eigenkündigung ein Abfindungsanspruch besteht. Durch den Abschluß eines vorzeitigen Aufhebungsvertrags jedenfalls entfällt der Anspruch nicht. Hier hat es die Beklagte in der Hand, das Aufhebungsangebot abzulehnen, wenn sie den betreffenden Mitarbeiter noch benötigt. Willigt sie statt dessen in eine Aufhebung ein, vermag sie sich anschließend nicht darauf zu berufen, der Arbeitnehmer habe gegen ihr Interesse an einem weiteren Verbleib gehandelt.
dd) Auch das Vorbringen der Beklagten, es habe die Möglichkeit bestanden, sich auf – zumutbare – Stellen in ihrer Mer Direktion zu bewerben, läßt den durch sie gesetzten Anlaß für den Aufhebungsvertrag nicht entfallen. Darauf, ob die Beklagte einen solchen Hinweis in der Informationsveranstaltung tatsächlich erteilte, was der Kläger bestritten hat, kommt es nicht an.
Die Aussicht auf einen solchen Arbeitsplatz war für den Kläger gänzlich ungewiß. Weder stand fest, daß eine Stelle in der Direktion überhaupt frei werden würde, noch stand fest, daß seine Bewerbung in diesem Fall Erfolg hätte. Der Kläger mußte damit rechnen, daß sich auf einzelne frei werdende Stellen nicht nur er, sondern auch die anderen – über 80 – Mitarbeiter des Servicezentrums bewerben würden. Darauf, daß die Beklagte seine Bewerbung bevorzugen würde, konnte er nicht setzen. Durch eine bloß vage Chance auf eine zumutbare Weiterbeschäftigung fiel der Anlaß für den Aufhebungsvertrag, den die Beklagte gegeben hatte, nicht weg. Sollte bei Vertragsschluß wider Erwarten eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden haben, wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen und seinen Beendigungswunsch abzulehnen (vgl. dazu BAG 17. April 1996 – 10 AZR 560/95 –, zu II 3d der Gründe) . Das Vorliegen einer solchen Möglichkeit hat die Beklagte nicht behauptet.
ee) Anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, steht auch die zweijährige Zeitspanne zwischen der Informationsveranstaltung im Oktober 1999 und der für Ende 2001 geplanten Schließung des Servicezentrums der Feststellung nicht entgegen, die Beklagte habe den Aufhebungsvertrag vom 1. März 2000 veranlaßt. Die Größe eines Unternehmens und die zeitliche Distanz zwischen Ankündigung und (endgültiger) Durchführung der Betriebsänderung besagen nichts darüber, mit welchem Grad von Gewissheit ein Arbeitnehmer mit dem Wegfall seines Arbeitsplatzes rechnen muß. Allein dies ist maßgeblich für die Frage, ob eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlaßt ist.
Will der Arbeitgeber wegen der Unvorhersehbarkeit der Stellenentwicklung und Stellenbesetzung die Berechtigung der Annahme verhindern, zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestünden für den Arbeitnehmer nach Durchführung der Betriebsänderung nicht mehr, muß er durch die Gestaltung des Sozialplans selbst – etwa mittels Vereinbarung von Stichtagsregelungen – oder durch entsprechend zurückhaltende Äußerungen über beabsichtigte Entwicklungen dafür Sorge tragen, daß Abfindungsansprüche erst entstehen, wenn die Verhältnisse für ihn überschaubar geworden sind und sich Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ggf. deutlich darstellen.
Im übrigen ist es dem Arbeitgeber auch in diesem Zusammenhang unbenommen, den Abschluß eines Aufhebungsvertrags abzulehnen. Will er lediglich dem Beendigungswunsch des Arbeitnehmers nicht im Wege stehen, obwohl er diesen weiterhin benötigt oder mit frei werdenden Stellen rechnet, hat der Arbeitgeber auch in Fällen wie dem vorliegenden die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer den Abschluß des Aufhebungsvertrags unter der Bedingung anzubieten, daß der Betriebsrat einem (Teil-) Verzicht auf den Abfindungsanspruch gemäß § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG zustimmt. Es wäre dann Sache des Arbeitnehmers, beim Betriebsrat eine solche Zustimmung zu erwirken, indem er diesen von seinem Wunsch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst unter Verlust möglicher Abfindungsansprüche überzeugt.
ff) Einem Anspruch des Klägers aus § 3 Nr. 1, Nr. 2 des Sozialplans steht auch nicht entgegen, daß bei Vertragsschluß am 1. März 2000 die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über einen Teilinteressenausgleich im Sinne der Nr. 4 des Rahmeninteressenausgleichs noch nicht abgeschlossen waren.
Auf Grund der Ankündigung der Beklagten vom Oktober 1999 mußte der Kläger unabhängig vom Ergebnis der Verhandlungen mit der Schließung des Servicezentrums und dem Wegfall seines Arbeitsplatzes rechnen. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte während der Verhandlungen von ihrer Schließungsabsicht wieder abrücken könnte, waren nicht ersichtlich. Nach dem Rundschreiben der Beklagten vom Dezember 1999 sollten sich die Verhandlungen um die zeitliche Abfolge der Aufgabenverlagerung und darum drehen, welche Mitarbeiter von welchen personellen Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt betroffen sein würden. Es gab dagegen keinerlei Hinweis darauf, daß auch die beabsichtigte Schließung selbst erneut zur Disposition stehen könnte. In einem solchen Fall muß der Arbeitnehmer den Abschluß des Interessenausgleichs über die angekündigte Maßnahme nicht abwarten (vgl. BAG 15. Januar 1991 – 1 AZR 80/90 – BAGE 67, 29, 33 f., zu II 3 der Gründe) .
3. Die Höhe einer dem Kläger nach § 3 Nr. 2 des Sozialplans 1999 zustehenden Abfindung steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Kläger hat seinen Anspruch nach der entsprechenden Formel aus dem Sozialplan 1995 berechnet und ihn auf den dort vorgesehenen Höchstbetrag von 250.000,00 DM reduziert. Die Berechnungsformel in § 3 Nr. 2a des Sozialplans 1999 ist die gleiche, der Höchstbetrag beläuft sich dort nach Buchst. h auf 280.000,00 DM. Wegen § 308 Abs. 1 ZPO kommt es darauf nicht an.
- Nr. 5 des Aufhebungsvertrags steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Selbst wenn die Abfindungsforderung von der Abgeltungsklausel erfaßt sein sollte, ist ein Anspruchsverzicht mangels Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 77 Abs. 4 Satz 2 iVm. § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
Der Zinsanspruch ist ebenfalls begründet. Dem Kläger stehen Verzugszinsen auf die Bruttoforderung zu (BAG GS 7. März 2001 – GS 1/00 – BAGE 97, 150, 152, zu III der Gründe) .
1. Die Beklagte befand sich nach § 288 Abs. 1 Satz 1, § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB aF ab dem 1. Juli 2000 in Verzug. Nach § 3 Nr. 4 des Sozialplans 1999 entsteht der Abfindungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Streitfall also mit Ablauf des 31. Mai 2000. Fällig wird er mit dem nächsten Gehaltslauf. Nach § 3 Nr. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien erhielt der Kläger seine Vergütung am Monatsende. Der Abfindungsanspruch wurde danach fällig mit dem letzten Tag des Monats, der auf die Arbeitsvertragsbeendigung folgte; dies war der 30. Juni 2000.
2. Die Höhe des Verzugszinses ergibt sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aF. Diese Vorschrift war nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (BGBl. 2001 I S. 3138, 3170) auf ein schon bestehendes Dauerschuldverhältnis bis zum 31. Dezember 2002 noch anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2003 richtet sich die Höhe des Verzugszinses nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei ist ab dem 1. Januar 2002 anstelle des bisherigen Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 der Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB anzuwenden. Dessen Bezugsgröße richtet sich nach Satz 3 der Vorschrift nach dem Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des jeweiligen Halbjahres.
Unterschriften
Wißmann, Linsenmaier, Kreft, Frischholz, Spoo
Fundstellen
Haufe-Index 1004548 |
ARST 2004, 178 |
FA 2004, 54 |
NZA 2004, 64 |
SAE 2004, 40 |
EzA-SD 2003, 7 |
EzA |
ArbRB 2004, 12 |
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