Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeiter, der an einem auf einen Sonntag fallenden Feiertag arbeiten muß, kann, wenn er den dienstplanmäßigen Zeitausgleich für Sonntagsarbeit nach § 15 Abs. 6 MTL II erhält, nach § 27 Abs. 1 Buchst. c MTL II einen Zeitzuschlag in Höhe von 35 v.H. beanspruchen. Daß es sich bei der Sonntagsarbeit zugleich um Feiertagsarbeit handelt, begründet keinen Anspruch auf einen weiteren Freizeitausgleich oder stattdessen auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 135 %. Hinweise des Senats: Vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu inhaltlich übereinstimmenden Tarifnormen des öffentlichen Dienstes: Urteile vom 22. September 1981 - 3 AZR 330/79 - AP Nr. 1 zu § 35 BAT; vom 18. März 1986 - 3 AZR 541/84 - AP Nr. 3 zu § 35 BAT; vom 9. Oktober 1991 - 6 AZR 370/89 - AP Nr. 17 zu § 15 BAT; vom 18. April 1996 - 6 AZR 593/95 - AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn und vom 11. Dezember 1997 - 6 AZR 230/96 - n.v.
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung restlichen Zeitzuschlags von 100 % für Schichtarbeit, die er am 25. Dezember 1994, einem Sonntag, dienstplanmäßig geleistet hat.
Seit 6. Juli 1976 ist der Kläger als Arbeiter im Schichtdienst bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Manteltarifvertrags für die Arbeiter der Länder (MTL II) Anwendung. Am Sonntag, dem 25. Dezember 1994 (= 1. Weihnachtsfeiertag), hat der Kläger dienstplanmäßig Schichtdienst geleistet. Dafür hat er den dienstplanmäßigen Freizeitausgleich erhalten sowie einen Zeitzuschlag von 35 %.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Freizeitausgleich betreffe nur die Sonntagsarbeit, nicht die gleichzeitig geleistete Feiertagsarbeit. Für diese sei ihm ein zusätzlicher Freizeitausgleich zu gewähren. Da er diesen nicht erhalten habe, stehe ihm der für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich tariflich vorgesehene Zeitzuschlag von 135 % zu. Unter Berücksichtigung des vom Beklagten gezahlten Zeitzuschlags von 35 % könne er somit einen Restbetrag von DM 170,08 brutto beanspruchen. Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 170,08 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der gewährte Freizeitausgleich betreffe auch die gleichzeitig geleistete Feiertagsarbeit. Der Kläger könne daher nur den Zeitzuschlag von 35 % beanspruchen, den er unstreitig erhalten habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein weiterer Zeitzuschlag für die am Sonntag, dem 25. Dezember 1994, dienstplanmäßig geleistete Arbeit zu. I. Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Zeitzuschlags von insgesamt 135% für die am 25. Dezember 1994 geleistete Arbeit verneint und dies damit begründet, daß sich der Kläger den dienstplanmäßig für die Sonntagsarbeit gewährten Freizeitausgleich auch auf die gleichzeitig geleistete Feiertagsarbeit anrechnen lassen müsse. Deshalb könne er nur den Zeitzuschlag von 35 % beanspruchen, den er erhalten habe. II. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren kommt nur die von den
Vorinstanzen zu Recht herangezogene Bestimmung des § 27 Abs. 1 Buchst. c MTL II in der hier maßgeblichen, bis 31. August 1995 geltenden Fassung in Betracht. Nach ihr beträgt der Zeitzuschlag für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, sowie am Oster- und Pfingstsonntag 135 %, sofern kein Freizeitausgleich gewährt wird, bei Freizeitausgleich 35 % der dort im einzelnen bezeichneten Bemessungsgrundlage.
1. Der Kläger hat am 25. Dezember 1994, einem gesetzlichen Wochenfeiertag, der auf einen Sonntag fiel, dienstplanmäßig gearbeitet und dafür den dienstplanmäßigen Freizeitausgleich für die Sonntagsarbeit erhalten. Dies ergeben die im arbeitsgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe das Landesarbeitsgericht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen hat. Auch war dieser Sachverhalt von den Parteien ausweislich des Terminsprotokolls in der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 18. September 1996 unstreitig gestellt worden. An diese, mit Verfahrensrügen nicht angegriffene Feststellung, ist der Senat gemäß § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden. Der erst in der Revision mit Schriftsatz vom 3. Juni 1998 vorgebrachte Sachvortrag des Klägers, er habe keinen Freizeitausgleich erhalten, ist deshalb unbeachtlich.
2. Der Freizeitausgleich für die dienstplanmäßig geleistete Sonntagsarbeit enthielt den Freizeitausgleich für die gleichzeitig erbrachte Feiertagsarbeit des Klägers. Der Freizeitausgleich für dienstplanmäßig geleistete Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in § 15 Abs. 6 MTL II geregelt. Danach ist die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag durch entsprechende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder übernächsten Woche auszugleichen (§ 15 Abs. 6 Unterabs. 2 MTL II). Dies gilt auch dann, wenn auf den Sonntag gleichzeitig ein Wochenfeiertag fällt (BAG Urteil vom 22. September 1981 - 3 AZR 330/79 - AP Nr. 1 zu § 35 BAT, zu 2 b der Gründe zum gleichlautenden § 15 Abs. 6 BAT). Auch hierbei handelt es sich um Sonntagsarbeit im Sinne des § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 MTL II, da Wochenfeiertage nach der von den Tarifvertragsparteien in § 15 Abs. 8 Unterabs. 3 MTL II getroffenen Begriffsbestimmung Werktage sind. Für den Freizeitausgleich gilt daher auch in diesem Fall die Vorschrift des § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 MTL II über die Sonntagsarbeit (vgl. Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen, MTArb, Ausgabe Länder, Stand: Juni 1997, § 15 Erl. 14). Aus der Tarifnorm ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß ein weiterer freier Tag als Ausgleich für die an dem Sonntag geleistete Feiertagsarbeit zu gewähren ist. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Wochenfeiertag (= Werktag) arbeiten muß, ist ihm auf seinen Antrag hin Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Monatsregellohnes zu gewähren (§ 15 Abs. 6 Unterabs. 3 MTL II). Da die Tarifvertragsparteien in § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 bis 3 MTL II übereinstimmend von der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit ausgehen, aber nur für Wochenfeiertage einen zusätzlichen freien Tag normiert haben, kann dies nicht gleichermaßen für auf Sonntage fallende Feiertage angenommen werden (BAG Urteil vom 22. September 1981, aaO, zu 2 b der Gründe). Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 15 Abs. 6 und § 27 Abs. 1 Buchst. c MTL II ergibt sich nichts anderes. Zwar wird in § 27 Abs. 1 Buchst. c MTL II bei der Höhe der Zuschläge für Arbeit an Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, zwischen Fällen mit und ohne Freizeitausgleich unterschieden, während § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTL II für die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an Sonntagen den Freizeitausgleich zwingend vorschreibt. Daraus folgt jedoch nicht, daß § 27 Abs. 1 Buchst. c MTL II überflüssig wäre, wenn dem Arbeitnehmer für die Arbeit an einem auf einen Sonntag fallenden Feiertag kein zusätzlicher Freizeitausgleich oder der Zeitzuschlag von 135 % zustünde. Die zwingende Regelung in § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTL II schließt den Anspruch auf den weiteren freien Tag oder den Zeitzuschlag von 135 % für die Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen, nur aus, wenn es sich dabei um dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeit handelt. Dieser Zeitzuschlag ist jedoch dann zu zahlen, wenn an einem auf einen Sonntag fallenden Wochenfeiertag Arbeit geleistet wurde, die nicht dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich angefallen ist und für die ein Freizeitausgleich nicht gewährt wurde (BAG Urteil vom 22. September 1981, aaO, zu 2 d (1) der Gründe; Senatsurteil vom 18. April 1996 - 6 AZR 593/95 - AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn, zu II 1 a der Gründe zur gleichlautenden Regelung in § 18 a AnTV-DR; Scheuring/Steingen/ Banse/ Thivessen, MTArb, Stand: November 1995, § 27 Erl. 4). Entgegen der Auffassung des Klägers besitzt die Bestimmung somit einen Anwendungsbereich, obwohl sie in seinem Fall nicht greift.
Auch Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmungen über den Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Arbeit an Sonn- und Feiertagen ergeben, daß für dienstplanmäßige Arbeit an einem Wochenfeiertag, der auf einen Sonntag fällt, der dienstplanmäßige Freizeitausgleich für die Sonntagsarbeit gleichzeitig auch den Freizeitausgleich für die Feiertagsarbeit darstellt.
Die tarifliche Regelung in § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 MTL II soll sicherstellen, daß der schichtdienstleistende Arbeitnehmer, der dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich im Rahmen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit an Sonntagen arbeiten muß, ebenso viele freie Tage hat wie der Arbeitnehmer, der keine Schichtarbeit leistet (Senatsurteil vom 18. April 1996, aaO; Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen, MTArb, Stand: Juni 1997, § 15 Erl. 14). Deshalb erhält der Arbeitnehmer für dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Sonntagsarbeit stets Freizeitausgleich an einem Werktag, ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder übernächsten Woche. Für dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeit an einem Wochenfeiertag, der auf einen Werktag fällt, kann er deshalb auf Antrag ebenfalls Freizeitausgleich erhalten. Somit besteht kein Anlaß, zur Herstellung der gleichen Zahl freier Tage für alle Arbeitnehmer, demjenigen, der dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich an einem Sonntag Feiertagsarbeit leistet, wegen dieses Feiertags zusätzlich Freizeit zu gewähren, da er zu diesem Zweck bereits Freizeitausgleich aufgrund der Sonntagsarbeit erhält. Er hat durch den Freizeitausgleich für den Sonntag ebenso viele freie Tage wie die Arbeitnehmer, die keinen Schichtdienst leisten, oder diejenigen, die an diesem auf einen Feiertag fallenden Sonntag dienstplanmäßig arbeitsfrei haben. Die Feiertagsarbeit ist somit bei Arbeitnehmern, die Schichtarbeit leisten, auch dann tarifgemäß durch Freizeit ausgeglichen, wenn der Feiertag nicht die alleinige Ursache für den Freizeitausgleich im Sinne des § 27 Abs. 1 Buchst. c MTL II war (BAG Urteil vom 18. März 1986 - 3 AZR 541/84 - AP Nr. 3 zu § 35 BAT, zu II 1 b (3) der Gründe zu den gleichlautenden Vorschriften der §§ 15 Abs. 6, 35 Abs. 1 Buchst. c BAT). 3. Die tarifliche Regelung in §§ 15 Abs. 6, 27 Abs. 1 Buchst. c MTL II verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sieht der Tarifvertrag für dienstplanmäßige Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen, im Gegensatz zur dienstplanmäßigen Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Werktag fallen, keinen zusätzlichen freien Tag - wahlweise den erhöhten Zeitzuschlag von 135 % - vor. Diese Unterscheidung beinhaltet jedoch angesichts der Zwecksetzung der tariflichen Regelung keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Da durch sie sichergestellt werden soll, daß die Arbeitnehmer - unabhängig davon, ob sie Schichtdienst leisten oder nicht - im gleichen Zeitraum die gleiche Zahl freier Tage erhalten, ist es konsequent, den erhöhten Zeitzuschlag nur zu gewähren, wenn sich die Zahl freier Tage des Arbeitnehmers durch die Feiertagsarbeit gegenüber dem Arbeitnehmer, der an diesem Feiertag arbeitsfrei hat, verringert und er dadurch ein zusätzliches Arbeitspensum erbringt. Das ist aber bei dem Schichtdienstleistenden, dessen Anspruch auf Freizeitausgleich im Schichtplan berücksichtigt ist, nicht der Fall.
Der Umstand, daß der Kläger die Arbeit an einem Weihnachtsfeiertag geleistet hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn die autonomen Tarifvertragsparteien haben, ohne gegen höherrangiges Recht verstoßen zu haben, keine Unterscheidung nach der Wertigkeit der Feiertage vorgenommen.
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
Fundstellen
Haufe-Index 440909 |
BB 1998, 2372 |
BB 1999, 642 |
ARST 1998, 283 |
FA 1998, 361 |
NZA 1999, 45 |
RdA 1999, 226 |
SAE 1999, 158 |
ZTR 1998, 559 |
AP, 0 |
AuA 1999, 183 |
AuA 1999, 33 |
PersR 1998, 485 |
RiA 1999, 68 |
ZMV 1999, 45 |
GV/RP 1999, 485 |
FuBW 1999, 411 |
FuHe 1999, 530 |
FuNds 1999, 437 |