Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Leistenbündelmaschine ist eine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine iS der Lohntarifverträge für gewerbliche Arbeiter in den Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe vom 1957-03-26, zT idF vom 1958-04-18 § 3 Nr 2a, § 4 Nr 6.

2. Angelernte Arbeiterinnen haben Anspruch auf den tariflichen Lohn, der für angelernte Arbeiter vorgesehen ist. Die entgegenstehende Tarifvorschrift (iS der Lohntarifverträge für gewerbliche Arbeiter in den Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe vom 1957-03-26, zT idF vom 1958-04-18 § 4 Nr 4) ist nichtig.

3. Da der Anspruch einer angelernten Arbeiterin auf den tariflichen Lohn, der für angelernte Arbeiter vorgesehen ist, ein tarifliches Recht ist, ist ein - auch nur teilweiser - Verzicht hierauf nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 439428

AP § 1 TVG Auslegung (LT1-3), Nr 114

PraktArbR TVG § 4 Abs 4, Nr 160 (LT1-3)

PraktArbR TVG § 4 Abs 5, Nr 160 (LT1-3)

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