Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewährungszeit für teilzeitbeschäftigte Lehrkraft
Leitsatz (amtlich)
Eine Verlängerung von Bewährungszeiten, die einen höheren Vergütungsanspruch begründen, kommt für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre gegenüber einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer geringere Arbeitszeit jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die einschlägig anwendbaren Bestimmungen dies nicht vorsehen.
Normenkette
BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1; Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, auf welche der BAT Anwendung findet, vom 18. Mai 1982 Nr. 3.4
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.11.1990; Aktenzeichen 3 Sa 39/90) |
ArbG Stuttgart (Urteil vom 19.04.1990; Aktenzeichen 7 Ca 8132/89) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 1990 – 3 Sa 39/90 – wird insoweit zurückgewiesen, als das Landesarbeitsgericht die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. April 1990 – 7 Ca 8132/89 – zurückgewiesen hat.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit aufgehoben, als es die Klage über einen Betrag von 867,79 DM brutto hinaus abgewiesen hat.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin weitere 100,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 8. Januar 1990 zu zahlen.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die 51jährige Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften ist, steht seit 10. September 1979, zunächst befristet, in den Diensten des beklagten Landes und wird seit 1982 unbefristet vom beklagten Land als sogenannte “nebenberufliche Lehrerin” im Umfang von neun Unterrichtsstunden am B… – Gymnasium in S… beschäftigt. Die Klägerin unterrichtet dort Mädchen im Bereich der Klassen 5 bis 7 im Fach Sport. Die Parteien haben die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Als Vergütung vereinbarten die Parteien einen “monatlichen Pauschvergütungssatz pro nebenberuflicher Wochenstunde”, vervielfacht mit der Zahl der Unterrichtsstunden. Danach erhielt die Klägerin im Jahre 1988 monatlich 796,95 DM brutto und im Jahre 1989 808,29 DM brutto, jeweils zuzuglich einer Jahressonderzuwendung in dieser Höhe.
Die Klägerin hat von 1958 bis 1962 an der Universität Innsbruck Geographie und Sport studiert und dort im Jahr 1964 die Prüfung für das Lehramt an Höheren Schulen abgelegt. Ihr Ehemann, zuletzt Professor an der Universität S…, verstarb am 25. November 1988. Seit 1. Dezember 1988 bezieht die Klägerin ein Witwengeld in Höhe von rund 3.022,-- DM und für ihre Tochter Veronika Halbwaisengeld in Höhe von rund 604,-- DM monatlich.
Das beklagte Land vergütet bei ihm angestellte Lehrkräfte, die nach dem Maß ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit vom persönlichen Geltungsbereich des BAT erfaßt werden, nach den “Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet”. Die Klägerin hat von dem Land mit Schreiben vom 7. April 1989 rückwirkend und zukünftig anteilige BAT-Vergütung (Grundvergütung und Ortszuschlag) begehrt.
Sie hat vorgetragen, die von den Parteien getroffene Vergütungsabrede sei nichtig, weil ihre Vergütung im Verhältnis zu den vollzeitbeschäftigten Lehrern geringer bemessen sei, ein sachlicher Grund hierfür nicht bestehe und die Vergütungsabrede deshalb gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 verstoße. Nach den Eingruppierungsrichtlinien des Finanzministeriums des Landes stehe ihr Vergütung nach VergGr. IIa BAT zu, da ihre akademische Ausbildung an der Universität Innsbruck einer solchen an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sei und sie in der Tätigkeit eines Studienrats die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern habe und überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteile. Zumindest stehe ihr Vergütung nach VergGr. III BAT zu, da sie sich in der Tätigkeit eines Studienrats, der überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilt, sechs Jahre bewährt habe. Demgemäß hat die Klägerin die Differenzbeträge zwischen der ihr gewährten Vergütung und der Vergütung nach VergGr. IIa BAT einschließlich Sonderzuwendung und Urlaubsgeld für die Zeit von Oktober 1988 bis Dezember 1989 errechnet und mit 25.479,34 DM brutto beziffert.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 25.479,34 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem aus 1.478,39 DM brutto noch zu errechnenden Nettobetrag seit 15. Oktober 1988, 4 % Zinsen aus dem aus 1.478,39 DM brutto noch zu errechnenden Nettobetrag seit 15. November 1988, 4 % Zinsen aus dem aus 1.478,39 DM brutto zu errechnenden Nettobetrag seit 15. Dezember 1988, 4 % Zinsen aus dem aus 1.487,-- DM brutto noch zu errechnenden Nettobetrag seit 15. Januar 1989 sowie aus demselben Betrag brutto jeweils netto zu errechnenden Betrag seit dem 15. eines jeden Kalendermonats des Jahres 1989, nebst weiteren 4 % Zinsen aus dem aus 1.487,-- DM brutto noch zu errechnenden Nettobetrag seit 15. November, im übrigen 4 % Zinsen aus dem aus dem Restbetrag noch zu errechnenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, für die gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern geringer bemessene Vergütung der Klägerin bestehe ein sachlicher Grund, da die Klägerin anderweitig sozial abgesichert sei; denn sie erhalte ein Witwengeld in Höhe von 3.022,02 DM. Im übrigen erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen der VergGr. IIa der Eingruppierungsrichtlinien, da ihr im Ausland abgeschlossenes Studium vom Ministerium für Kultus und Sport nicht als gleichwertig anerkannt sei. Der Klägerin stehe unter Berücksichtigung der sogenannten Absenkungsrichtlinien allenfalls zeitanteilige Vergütung nach VergGr. IVb BAT zu. Hinsichtlich der Ansprüche auf Sonderzuwendung und Urlaubsgeld für 1988 habe die Klägerin die tarifliche Ausschlußfrist nicht gewahrt. Wenn sie mit ihrem Schreiben vom 7. April 1989 “die anteilig entsprechende BAT-Vergütung (Grundvergütung und Ortszuschlag)” gefordert habe, so würden damit die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld nicht erfaßt.
Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 23.554,92 DM brutto nebst Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Sonderzuwendung und des Urlaubsgelds für 1988 wegen Versäumung der tariflichen Ausschlußfrist abgewiesen und hinsichtlich des Ortszuschlags für Oktober und November 1988 der Klägerin nur einen geringeren Betrag zuerkannt.
Nach Erlaß des arbeitsgerichtlichen Urteils hat das beklagte Land der Klägerin im Mai 1990 867,79 DM brutto nachgezahlt.
Mit der Berufung hat das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung des Landes beantragt und Anschlußberufung erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin als Sonderzuwendung für 1988 weitere 1.314,52 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem daraus noch zu errechnenden Nettobetrag seit 15. November 1988 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben und das beklagte Land nur noch verurteilt, an die Klägerin 11.830,58 DM brutto nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes bis auf einen Betrag von 867,79 DM brutto und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 1.314,52 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 15. November 1988. Das Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zum Teil begründet. Der Klägerin steht für den Klagezeitraum Vergütung nach VergGr. III BAT und anteiliges Urlaubsgeld für 1989 zu. Vergütung nach VergGr. IIa BAT kann sie nicht beanspruchen. Daher war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage über einen Betrag von 867,79 DM hinaus abgewiesen hat. In Höhe von 100,-- DM war das Land zur Zahlung von anteiligem Urlaubsgeld für 1988 zu verurteilen. Im übrigen war der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die der Klägerin zustehende Vergütung nach VergGr. III BAT berechnet werden kann. Die Revision ist unbegründet, soweit die Klägerin sich gegen die Zurückweisung ihrer Anschlußberufung wendet. Denn der Klägerin steht die Sonderzuwendung 1988 nicht zu, da sie insoweit die tarifliche Ausschlußfrist versäumt hat.
Da das beklagte Land gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts keine Revision eingelegt hat, ist das Berufungsurteil teilweise rechtskräftig geworden. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin Vergütungsansprüche nach VergGr. IVa BAT und die tarifliche Sonderzuwendung für 1989 zugesprochen und hierbei die Berechnung der Klägerin zugrunde gelegt. Im Streit ist damit nur noch, ob der Klägerin für die Zeit von Oktober 1988 bis Dezember 1989 Vergütungsansprüche nach VergGr. III oder IIa BAT zustehen, ob der Anspruch auf die tarifliche Sonderzuwendung für 1988 wegen Versäumung der tariflichen Ausschlußfrist verfallen ist und ob der Klägerin anteiliges Urlaubsgeld für 1989 zusteht. Das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Urlaubsgelds für 1988 hat die Klägerin mit der Berufung nicht angegriffen. Damit ist der Urlaubsgeldanspruch für 1988 rechtskräftig abgewiesen.
Auf tarifliche Vorschriften kann die Klägerin ihre Vergütungsansprüche nicht stützen. Trotz Zugehörigkeit der Parteien zu den tarifschließenden Verbänden fand der BAT im Klagezeitraum auf das Arbeitsverhältnis nicht mit normativer Wirkung Anwendung, weil die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrerin mit nur neun Wochenstunden nicht unter den Geltungsbereich des BAT fiel (§ 3q BAT a.F.). Die Parteien haben zwar auch die Anwendung des BAT einzelvertraglich vereinbart, was rechtlich unbedenklich zulässig ist (BAGE 56, 326 = AP Nr. 5 zu § 3 BAT). Die Vergütungsordnung des BAT gilt aber nicht für Lehrkräfte (Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen).
Für die Vergütung der Klägerin sind die “Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet” (Lehrerrichtlinien), heranzuziehen. Die einzelvertragliche Vereinbarung eines monatlichen Pauschvergütungssatzes pro nebenberuflicher Wochenstunde hat das Landesarbeitsgericht wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG als unwirksam angesehen, für die Vergütung der Klägerin die für vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte erlassenen Lehrerrichtlinien herangezogen und der Klägerin danach Vergütung nach VergGr. IVa BAT zugesprochen. Hiergegen wendet sich das beklagte Land nicht mehr.
Für den Vergütungsanspruch der Klägerin kommen folgende Merkmale der Lehrerrichtlinien in Betracht:
- Lehrkräfte an Gymnasien
Lehrer
mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlußexamen,
die in der Tätigkeit von Studienräten die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen VergGr. IIa
…
Lehrer
mit mindestens sechssemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen oder pädagogischen Hochschule und Abschlußexamen,
die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen … VergGr. III
nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe
… VergGr. IIa
…
Lehrer
ohne Ausbildung nach Nr. 3.4.1 oder Nr. 3.4.2 mit anderweitiger Ausbildung,
die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen … VergGr. IVa
nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe … VergGr. III.
Vergütung nach VergGr. IIa BAT kann die Klägerin danach nicht verlangen. Denn sie erfüllt nicht die Voraussetzungen der Richtlinien 3.4.1 und 3.4.2. Vergütung nach diesen Richtlinien steht nur Lehrern mit einem mindestens sechs- oder achtsemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen bzw. pädagogischen Hochschule mit Abschlußexamen zu. Hierzu bestimmen 3.8 der Richtlinien:
Ergänzende Bestimmungen zu den Nrn. 3 bis 3.7.5
- Für die Auslegung des Begriffs “Abschlußexamen” gilt Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, das das Ministerium für Kultus und Sport als gleichwertig anerkannt hat.
Da die Klägerin ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, kann sie eine Vergütung nach 3.4.1 und 3.4.2 der Richtlinien nur dann beanspruchen, wenn das Ministerium für Kultus und Sport dieses ausländische Studium als gleichwertig anerkannt hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf das Schreiben des Ministeriums für Kultus und Sport vom 11. März 1980 an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin. In diesem Schreiben heißt es:
“Die von Ihrer Mandantin, Frau Gerda S…, geborene N…, nach vierjährigem Studium an der Universität Innsbruck am 8.7.1964 vor der Bundesstaatlichen Prüfungskommission für das Lehramt an Höheren Schulen in Innsbruck abgelegte “Lehramtsprüfung für Höhere Schulen aus Geographie und Leibeserziehung als Hauptfächer” entspricht formal der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Hauptfächern Geographie und Sport. Die inhaltliche Gleichwertigkeit müßte durch eine Überprüfung festgestellt werden, die – unter Berücksichtigung der mehrjährigen Unterrichtungstätigkeit Ihrer Mandantin an österreichischen Schulen – an einem Gymnasium stattfinden könnte.”
In diesem Schreiben liegt keine Anerkennung des Studiums der Klägerin in Österreich als gleichwertig. Das Ministerium behält sich insoweit ausdrücklich eine Überprüfung vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer Anerkennung des ausländischen Studiums als gleichwertig durch das Ministerium für Kultus und Sport um einen Verwaltungsakt handelt, wie die Klägerin meint, oder um ein Schiedsgutachten, wie das Landesarbeitsgericht meint. Denn solange die Anerkennung nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen der Eingruppierungsrichtlinien für eine Vergütung der Klägerin nach VergGr. IIa oder III BAT nicht erfüllt. Es kann auch offenbleiben, ob der Klägerin möglicherweise ein Anspruch auf Anerkennung ihres ausländischen Studiums als gleichwertig zusteht. Einen solchen Anspruch könnte die Klägerin möglicherweise im Klageweg verfolgen, wobei wiederum offenbleiben kann, ob hierfür die Arbeitsgerichte oder die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Solange aber eine Anerkennung nicht vorliegt, ist ein Vergütungsanspruch der Klägerin, der die Anerkennung voraussetzt, unbegründet. Daß die Eingruppierungsrichtlinien überhaupt eine Anerkennung eines ausländischen Studiums verlangen, kann nicht beanstandet werden. Denn es ist sachlich gerechtfertigt, ein ausländisches Studium einem Studium in Deutschland nur dann gleichzusetzen, wenn die Ausbildung im Ausland in etwa gleich ist. Das kann nicht von vornherein vorausgesetzt werden. Deshalb durften die Eingruppierungsrichtlinien dies einer besonderen Überprüfung durch das Ministerium für Kultus und Sport überlassen.
Der Klägerin steht jedoch für den Klagezeitraum Vergütung nach VergGr. III BAT zu, da sie das Merkmal der sechsjährigen Bewährung in einer Tätigkeit nach der Richtlinie 3.4.3 während des gesamten Klagezeitraums erfüllte. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat das beklagte Land die tatsächlichen Voraussetzungen der Tätigkeit nach der Richtlinie 3.4.3 streitlos gestellt. Damit kommt es nur noch darauf an, ob sich die Klägerin in dieser Tätigkeit sechs Jahre bewährt hat. Das ist zu bejahen. Die Klägerin steht seit 10. September 1979 in den Diensten des beklagten Landes. Damit war ihre sechsjährige Bewährungszeit bereits am 10. September 1985 abgelaufen. Die Lehrerrichtlinien sehen nicht vor, daß sich die Bewährungszeit für teilzeitbeschäftigte Lehrer, etwa im Verhältnis ihrer Stundenzahl zur Stundenzahl eines vollzeitbeschäftigten Lehrers, verlängert. Auch auf entsprechende tarifliche Vorschriften, z. B. § 23a BAT, wird in den Lehrerrichtlinien nicht verwiesen. Dann aber wird mit dem Begriff der “sechsjährigen Bewährung” nur der Zeitraum umschrieben, der für alle Lehrkräfte, gleichgültig ob sie vollzeitbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt und in welchem Umfang sie teilzeitbeschäftigt sind, die Zeit bezeichnet, nach deren Ablauf sie in die höhere Vergütungsgruppe aufrücken.
Eine nur anteilmäßige Anrechnung der Dienstzeit auf die Bewährungszeit gemäß § 23a BAT kommt vorliegend auch nicht deshalb in Betracht, weil die Parteien die Anwendung des BAT auf das Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Denn die Vergütung der Lehrkräfte ist in den Lehrerrichtlinien abschließend geregelt. Die Lehrerrichtlinien enthalten nicht nur Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung, sondern auch – vorliegend nicht einschlägige – Bestimmungen zur Berechnung der Bewährungszeit (Nr. 3.8.2 und 3.8.4). In ihnen wird aber nicht, wie z. B. nach den Lehrerrichtlinien für das Land Niedersachsen vom 11. April 1986 (Nds. MBl. Nr. 17/1986), auf § 23a BAT verwiesen oder eine besondere Regelung für den Bewährungsaufstieg von Teilzeitbeschäftigten getroffen. Daraus ist zu schließen, daß § 23a BAT nicht – auch nicht entsprechend – zur Anwendung kommen soll und die Bewährungszeiten für voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in gleicher Weise zu berechnen sind.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes beginnt der Lauf der Bewährungszeit nicht erst mit Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes am 1. Mai 1985. Auch wenn die Lehrerrichtlinien erst mit Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fanden, steht dies einem früheren Beginn der Bewährungszeit nicht entgegen. Die hier anwendbare Richtlinie 3.4.3 stellt für die Bewährung nur auf die Tätigkeit ab, d. h. darauf, daß im Sinne der Richtlinie der Lehrer “überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach” erteilt hat. Wer sich in dieser Tätigkeit sechs Jahre bewährt hat, ist danach nach VergGr. III BAT zu vergüten, sobald diese Richtlinie auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Wenn bei einer Vereinbarung der Richtlinie bereits die Bewährungszeit erfüllt ist, steht dem Lehrer damit mit Inkrafttreten der Vereinbarung der Lehrerrichtlinien ein Anspruch auf die höhere Vergütung zu. Dies hat mit einer “Rückwirkung” der Bewährung nichts zu tun. Es ist nichts ungewöhnliches, wenn Vergütungsrichtlinien die Vergütung an in der Vergangenheit liegende Tatbestände (hier: sechsjährige Bewährung) anknüpfen. Wenn die Richtlinie 3.4.3 ferner eine sechsjährige Bewährung “in dieser Vergütungsgruppe” fordert, ist damit die vorgenannte mit VergGr. IVa BAT bewertete Tätigkeit des Unterrichts in einem wissenschaftlichen Fach gemeint. Das ist zwischen den Parteien streitlos gestellt.
Das beklagte Land hat nicht in Abrede gestellt, daß die Klägerin sich während des Bewährungszeitraums auch tatsächlich bewährt hat.
Der Klägerin steht ferner für 1989 anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von 100,-- DM zu. Denn sie kann eine Gleichbehandlung mit den vollzeitbeschäftigten Angestellten verlangen. Wenn der Tarifvertrag über das Urlaubsgeld nur Angestellte erfaßt, die “unter den Geltungsbereich des BAT fallen”, wozu die Klägerin nicht gehörte, weil ihre vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit weniger als 18 Stunden betrug (§ 3q BAT a.F.), liegt das zwar in der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien. Dies ändert aber nichts daran, daß der Arbeitgeber, der seinen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern das tarifliche Urlaubsgeld gewährt, Teilzeitbeschäftigte aber ausschließt, damit gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 verstößt. Der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte trifft keine abweichende Regelung zuungunsten der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 3q BAT a.F. und bestimmt nicht, daß diese kein Urlaubsgeld erhalten sollen. Er trifft vielmehr insoweit überhaupt keine Regelung (vgl. BAGE 61, 43 = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985). Dann aber greift die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 BeschFG ein. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten bei der Zahlung von Urlaubsgeld besteht nicht. Die Klägerin kann daher gemäß § 612 Abs. 2 BGB anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von 100,-- DM brutto verlangen. Dabei ist das Landesarbeitsgericht von einem Deputat der Klägerin von 9/27 (= 1/3) ausgegangen, was von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht beanstandet wird.
Die Sonderzuwendung für 1988 steht der Klägerin nicht zu. Sie hat insoweit die tarifliche Ausschlußfrist versäumt. § 70 BAT ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, auch wenn die Klägerin nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des BAT fiel (§ 3q BAT a.F.). Die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 7. April 1989 durch das Landesarbeitsgericht ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) oder gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln verstößt (BAG Urteil vom 17. Februar 1966 – 2 AZR 162/65 – AP Nr. 30 zu § 133 BGB). Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Unter “Grundvergütung und Ortszuschlag”, den die Klägerin in diesem Schreiben geltend gemacht hat, kann nicht ohne weiteres die Sonderzuwendung verstanden werden.
Da der Senat nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Höhe der Vergütungsansprüche der Klägerin nach VergGr. III BAT nicht berechnen kann, war der Rechtsstreit deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird auch eine neue Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu treffen haben.
Unterschriften
Schaub, Schneider, Dr. Etzel, Dr. Koffka, Hauk
Fundstellen
BB 1991, 2081 |
NZA 1992, 280 |