Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung stand.
1. Die Klägerin kann aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Ersatz des von ihr an das Finanzamt abgeführten Betrages nebst Zinsen in dem durch das Landesarbeitsgericht zuerkannten Umfang verlangen.
a) Die Klägerin leistete die Zahlung einschließlich des an das Finanzamt abgeführten Betrages zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.
aa) Um die Voraussetzung des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu erfüllen, genügt es, wenn damit gerechnet werden muss, dass die Vollstreckung demnächst beginnen werde. Der Schuldner leistet “zur Abwendung der Vollstreckung” und nicht freiwillig, wenn er sich damit einem gegen ihn ausgeübten “Vollstreckungsdruck” beugt (BGH 30. November 1995 – IX ZR 115/94 – BGHZ 131, 233 = NJW 1996, 397; vgl. auch 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92 – BGHZ 120, 73 = NJW 1993, 1076; Zöller/Herget ZPO § 717 Rn. 7 mwN). Der vollstreckungsabwendende Zweck der Leistung kann sich aus den Umständen ergeben (BGH 16. November 1993 – X ZR 7/92 – NJW 1994, 942; 25. Mai 1976 – III ZB 4/76 – WM 1976, 1069; Stein/Jonas/Münzberg ZPO § 717 Rn. 31). Der Gläubiger muss deutlich gemacht haben, dass er zur Vollstreckung schreitet, wenn nicht geleistet wird (MünchKommZPO-Krüger § 717 Rn. 15). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte, der das gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ohne Sicherheitsleistung vollstreckbare Urteil in Händen hielt, machte durch die Ausbringung des vorläufigen Zahlungsverbotes gem. § 845 Abs. 1 ZPO (Vorpfändung) deutlich, dass er die Pfändung von Ansprüchen der Klägerin aus dem dieses Konto betreffenden Kontokorrentvertrag betreiben würde. Danach stellt sich die Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht als freiwillig, sondern als zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt dar.
bb) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zahlungsweise, derer sich die Klägerin nach eigenem Vorbringen bei der Abführung an das Finanzamt bediente, sei zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ungeeignet gewesen. Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 775 Ziff. 5 ZPO erfüllt war. Entscheidend ist, dass tatsächlich an das Finanzamt geleistet wurde mit der Folge, dass gem. § 362 Abs. 1 BGB das – aus damaliger Sicht bestehende – Schuldverhältnis erlosch.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten umfasst der im Rahmen von § 717 Abs. 2 ZPO ersatzfähige Schaden auch die an das Finanzamt abgeführten Beträge.
aa) Der Anspruch ist nicht auf den Nettobetrag beschränkt.
(1) § 717 Abs. 2 ZPO gewährt einen materiellrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz, nicht auf Herausgabe der Bereicherung. Er setzt daher nicht voraus, dass der Gläubiger durch die Vollstreckung etwas erlangt hat (Stein/Jonas/Münzberg ZPO § 717 Rn. 24 mwN). Für den Umfang des Ersatzes gelten vielmehr die §§ 249 ff. BGB (BGH 25. Oktober 1977 – VI ZR 166/75 – BGHZ 69, 373 = AP ZPO § 717 Nr. 4). Damit geht der Anspruch auf den vollen Vollstreckungsschaden (Stein/Jonas/Münzberg ZPO § 717 Rn. 25) , wobei lediglich inadäquate Geschehensabläufe und außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegende Schadensereignisse auszuscheiden sind (MünchKommZPO-Krüger § 717 Rn. 16) .
(2) Die Streitfrage, ob im Rahmen der Rückzahlung geleisteten Arbeitsentgeltes der Brutto- oder Nettobetrag geschuldet wird (vgl. Groß ZIP 1987, 5; Küttner/Griese Personalbuch 2003 Entgeltrückzahlung Rn. 11 – 15; Palandt/Putzo BGB § 611 Rn. 89) , bezieht sich nur auf Herausgabeansprüche unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung: Bemisst sich der Anspruch nur nach §§ 812 ff. BGB, so wird vertreten, dass der Arbeitnehmer nur das herauszugeben habe, was er tatsächlich erhalten hat, mithin nur die Nettobezüge. Die Zahlung an Dritte, etwa das Finanzamt, bereichere den Arbeitnehmer nicht und befreie ihn auch nicht von einer Verbindlichkeit (Küttner/Griese Personalbuch 2003 Entgeltrückzahlung Rn. 12; Groß ZIP 1987, 5, 18) .
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann jedoch dahinstehen, wie weit die bereicherungsrechtliche Pflicht zur Rückzahlung von Arbeitsentgelt reicht, denn anders als dort wird nach § 717 Abs. 2 ZPO auf den gesamten unmittelbaren Vollstreckungsschaden gehaftet, mithin unabhängig davon, was der damalige Vollstreckungsgläubiger selbst erlangt hat.
bb) Der Ersatzanspruch entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin gegenüber dem Finanzamt die Rückzahlung der abgeführten Lohnsteuer verlangen kann. Ein Schadensersatzanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Geschädigte wegen eines entstandenen Vermögensnachteils auch an einen Dritten halten kann. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 255 BGB (BGH 20. November 1992 – V ZR 279/91 – BGHZ 120, 261 = NJW 1993, 593; Palandt/Heinrichs BGB Vorb v § 249 Rn. 19). Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner lediglich Abtretung eines solchen Anspruchs verlangen.
c) Der Anspruch der Klägerin wird durch ein mitwirkendes Verschulden weder gemindert noch ausgeschlossen. Zwar findet die Vorschrift des § 254 BGB auch im Rahmen von § 717 Abs. 2 ZPO Anwendung, soweit der Schaden über das vom Gläubiger tatsächlich Erhaltene hinausgeht (Stein/Jonas/Münzberg ZPO § 717 Rn. 36 mwN). Doch liegen hier keine Umstände vor, die ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin begründen können.
aa) Der Umstand, dass die Klägerin die Lohnsteuer an das Finanzamt abführte, begründet den Mitverschuldenseinwand nicht, denn entgegen der Auffassung des Beklagten war sie hierzu gem. § 38 Abs. 1, 3 EStG verpflichtet.
(1) Richtig ist zwar, dass sich der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers auf die gesamte Bruttoforderung richtet und daher bei der Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungsurteil der volle Betrag beigetrieben werden kann (BAG GS 7. März 2001 – GS 1/00 – BAGE 97, 150 = AP BGB § 288 Nr. 4 = EzA BGB § 288 Nr. 3) .
(2) Die Einkommensteuer wird jedoch gem. § 38 Abs. 1 EStG durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitnehmer ist zwar gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG Schuldner der Lohnsteuer, doch besteht für den Arbeitgeber gem. § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG die Pflicht zum Einbehalt von Arbeitsentgelt. Beachtet der Arbeitgeber seine Pflicht nicht, setzt er sich gem. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG Haftungsansprüchen des Finanzamtes für die Lohnsteuer aus, die er einzubehalten und abzuführen hat. Schon deshalb kann kein mitwirkendes Verschulden darin gesehen werden, dass die Klägerin nicht den vollen Bruttobetrag an den Beklagten zahlte.
(3) Soweit die Revision geltend macht, die Möglichkeit der Vollstreckung in den Bruttobetrag spreche gegen die Pflicht der Klägerin zur Lohnsteuerabführung, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung würde dazu führen, dass der Arbeitgeber, gegen den ein nicht rechtskräftiges Urteil auf Entgeltzahlung ergangen ist, mit der Zahlung bis zum Beginn der Zwangsvollstreckung warten müsste und seine Pflicht gem. § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht erfüllen dürfte, weil er anderenfalls Gefahr liefe, dass ihm der Mitverschuldenseinwand entgegengehalten würde. Das ist zum einen mit den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar und zwänge zum anderen den Arbeitgeber, unter Umständen existenzgefährdende Maßnahmen im Vorfeld der eigentlichen Vollstreckung, wie etwa vorläufige Zahlungsverbote, hinzunehmen, wobei es im Belieben des Gläubigers stünde, wann er mit der Vollstreckung beginnt.
bb) Ein Mitverschulden der Klägerin liegt auch nicht darin, dass sie es unterließ, Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.
(1) Das Bestehen von Ersatz- oder Herausgabeansprüchen gegenüber Dritten kann nicht zur Annahme eines Mitverschuldens führen, denn dies widerspräche der Wertung des § 255 BGB. Wie oben unter b) bb) ausgeführt, ist der Ersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Dies muss entsprechend für den Mitverschuldenseinwand gelten.
(2) Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass für die Klägerin keine Möglichkeit mehr bestand, die abgeführten Beträge vom Finanzamt zurückzuerhalten. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2000 stand nämlich fest, dass der damalige Kläger und jetzige Beklagte keinen Entgeltanspruch hatte. Für die Lohnsteuerzahlung durch die Klägerin war lediglich entscheidend, dass dem Beklagten Arbeitsentgelt zufloss. Wie auch das Finanzamt dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 mitteilte, kann der Ausgleich nur durch die Einkommensteuerveranlagung durch das zuständige Finanzamt am Wohnsitz des Beklagten erfolgen bzw. von diesem als negative Einnahme geltend gemacht werden. Auch eine Rückabwicklung im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch die Klägerin war nicht möglich. Gem. § 42b Abs. 3 Satz 1 EStG kann der Ausgleich spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchgeführt werden. Da die Lohnsteuer für Dezember 1998 einbehalten, die seinerzeitige Klage durch das Landesarbeitsgericht jedoch erst im März 2000 abgewiesen wurde und die Rückzahlung des Nettobetrages durch den jetzigen Beklagten noch später erfolgte, konnte der Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht mehr durchgeführt werden.
2. Dem Beklagten stehen aufrechenbare Gegenansprüche nicht zur Seite. Er kann keinen Anspruch daraus herleiten, dass die von der Klägerin gefertigte “besondere korrigierte Lohnsteuerbescheinigung” für das Jahr 1998 unvollständig war. Der Beklagte war nämlich in der Lage, gegenüber dem Finanzamt die für ihn abgeführte Lohnsteuer der Höhe nach vollständig zu belegen. Er war nicht nur im Besitz der korrigierten Lohnsteuerbescheinigung, welche sich lediglich auf das für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 1998 erhaltene Entgelt bezieht und daher die hier in Rede stehende Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht aufführt. Er hatte bereits zuvor von der Klägerin die zur Lohnsteuerkarte 1998 gehörige Lohnsteuerbescheinigung erhalten. Sie weist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien auch die für Dezember 1998 abgeführte Lohnsteuer aus.
Im Übrigen erschließt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht, inwieweit ihm durch die Ausfüllung der besonderen Lohnsteuerbescheinigung ein Schaden entstanden ist. Wie das Finanzamt mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 zutreffend mitgeteilt hat, ist der zurückgezahlte Betrag für den Arbeitnehmer im Jahr der Zurückzahlung eine negative Einnahme (vgl. Küttner/Huber Personalbuch 2003 Entgeltrückzahlung Rn. 18 mwN). Der Kläger war daher nicht gehindert, im Rahmen seiner Steuererklärung für das Jahr 2000 diese Position einkommensmindernd geltend zu machen.
3. Daraus folgt auch, dass für die von dem Beklagten hilfsweise beantragte Aussetzung des Rechtsstreits über Berechtigung und Höhe des Lohnsteuerabzuges bzw. der Erstattung gegenüber dem Beklagten kein Raum bleibt. Die materielle Rechtslage, wie sie vorstehend dargestellt wurde, ist unabhängig von weiteren Entscheidungen der Finanzbehörden.
4. Der Beklagte kann mit den von ihm erhobenen Verfahrensrügen nicht durchdringen.
a) Soweit der Beklagte rügt, das Urteil sei wegen der mehrfach verwechselten Bezeichnung der Parteirollen in Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen sowie der unrichtigen Wiedergabe von Zahlen aufzuheben, ist die Verfahrensrüge unzulässig.
aa) Der Beklagte trägt nicht vor, auf Grund welcher Umstände das Urteil auf den genannten Mängeln beruht. Auch sonst sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Fehler in der Urteilsformel hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2002 in zulässiger Weise berichtigt. Ein weiterer Berichtigungsbeschluss vom 20. September 2002 hat die offensichtliche Falschbezeichnung des Betrages im Antrag des Beklagten korrigiert.
bb) Ungeachtet der vom Beklagten gerügten Fehler ist das Urteil mit Gründen versehen, so dass es nicht gem. § 547 Ziff. 6 ZPO als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist. Fehlenden Urteilsgründen steht es zwar gleich, wenn die Gründe gänzlich unverständlich und verworren sind (vgl. zu § 138 Nr. 6 VwGO BVerwG 5. Juni 1998 – 9 B 412/98 – NJW 1998, 3290; Zöller/Gummer ZPO § 547 Rn. 8 mwN). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, denn die Gründe des angefochtenen Urteils lassen ohne weiteres erkennen, auf welchen Erwägungen es beruht. Bloß unrichtige oder unzureichende Gründe führen jedoch nicht dazu, dass das Urteil als nicht mit Gründen versehen zu betrachten ist (vgl. BGH 3. Oktober 1980 – V ZR 125/79 – NJW 1981, 1045; Zöller/Gummer ZPO § 547 Rn. 8) .
b) Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht die von der Klägerin behauptete Höhe der abgeführten Lohnsteuer als unstreitig behandelt, ist diese Rüge unbegründet. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht insoweit ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten verlangt und erkannt, dass ein solches nicht vorlag.
aa) Die Klägerin hat hierzu die besondere Lohnsteuerbescheinigung mit dem Datum 19. Dezember 2000 und die korrigierte Fassung vom 16. August 2000 vorgelegt. Erstere enthält den zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrag, letztere nicht. Aus der Differenz der jeweils aufgeführten Abzüge ergibt sich der von der Klägerin vorgetragene Abführungsbetrag.
Die Klägerin hat ferner bereits mit der Klageschrift ein Schreiben des Finanzamtes für Körperschaften II, Berlin, vom 11. Oktober 2000 vorgelegt. Dort heißt es ua.: “Nunmehr begehren Sie die Erstattung der angemeldeten und abgeführten Lohnabzugsbeträge i.H.v. 42.014,67 DM”.
bb) Auf dieses Vorbringen hat der Beklagte eingewandt, gegen die Behauptung der Klägerin spreche zum einen, dass in der “besonderen korrigierten Lohnsteuerbescheinigung” vom 16. August 2000 ein Abführungsbetrag von nur 21.154,05 DM genannt werde. Zum anderen übersteige die Summe des Netto- und des abgeführten Betrages die titulierte Forderung.
cc) Dieses Bestreiten des Beklagten ist nicht erheblich. Die Klägerin hat alle Umstände wiedergegeben, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs ergeben (vgl. Zöller/Greger ZPO § 138 Rn. 8 mwN) und dabei Umstände vorgetragen, die es nahelegen, dass sie den behaupteten Betrag abgeführt hat. Dies sind die Lohnsteuerbescheinigungen und ein Schreiben des Finanzamtes, welches von “angemeldeten und abgeführten Lohnabzugsbeträge(n)” in dieser Höhe spricht.
dd) Auf ein so konkretes Vorbringen zur Abführung der Lohnsteuer kann sich der Arbeitnehmer nicht lediglich mit Nichtwissen erklären. Das Vorbringen des Beklagten geht über ein solches nicht hinaus. Die von ihm angeführte Lohnsteuerbescheinigung enthält den hier in Rede stehenden Betrag nicht und gibt daher für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin nichts her. Gleiches gilt für die Berechnung der Summe von Nettoentgelt und behauptetem Abführungsbetrag. Hier übersieht der Beklagte, dass das Arbeitsgericht nicht nur einen Bruttobetrag, sondern auch Nettoentgelt (4.535,50 DM) tituliert hatte, was dazu führt, dass die hierauf entfallende Steuer die Gesamtsumme erhöhen musste.
ee) Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus der korrigierten Entgeltabrechnung für April 1998 nicht, dass die Klägerin diesen Nettobetrag bereits zuvor, also doppelt versteuert hat. Diese Auffassung hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht erläutert. Sie ist daher unverständlich und wurde vom Landesarbeitsgericht daher zu Recht als nicht erheblich gewertet. Die Klägerin musste dieses Vorbringen mithin nicht bestreiten. Der Revision ist daher nicht zu folgen, wenn sie meint, das Landesarbeitsgericht habe die Darlegungslast der Parteien mit zweierlei Maß gemessen.