Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzschutz im Konzern
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 7 Abs 2 Satz 2 BetrAVG erhalten Arbeitnehmer, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehören und im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Trägerunternehmens eine unverfallbare Anwartschaft haben, einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung (Pensions-Sicherungs-Verein).
2. Trägerunternehmen im Sinne von § 7 Abs 2 Satz 2 BetrAVG ist in der Regel der Arbeitgeber als Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung.
3. Innerhalb eines Konzerns kann die Konzernobergesellschaft, die zunächst alleiniger Arbeitgeber war, Trägerunternehmen im Sinne dieser Bestimmung bleiben, wenn der Arbeitnehmer in ihrem Interesse und auf ihre Veranlassung ein Arbeitsverhältnis zu einer Tochtergesellschaft begründet und die Konzernobergesellschaft die Versorgungszusage aufrechterhält.
4. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis zu einer ausländischen Tochtergesellschaft begründet wird. In die Berechnung der Unverfallbarkeit nach § 1 Abs 1 BetrAVG werden auch die Zeiten einbezogen, in denen der Arbeitnehmer bei einer ausländischen Tochtergesellschaft beschäftigt wurde, die Versorgungsanwartschaft jedoch von der inländischen Konzernobergesellschaft aufrechterhalten wurde (Ergänzung zu BAG Urteil vom 6. August 1985 - 3 AZR 185/83 = BAGE 49, 225 = AP Nr 24 zu § 7 BetrAVG).
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 7 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 01.12.1986; Aktenzeichen 6 Sa 724/86) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 13.05.1986; Aktenzeichen 15 Ca 147/86) |
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein Insolvenzschutz wegen einer im Konzern erdienten Altersversorgung.
Der am 1. Dezember 1920 geborene Kläger trat am 1. Juni 1956 in die Dienste der B KG in H. Dieses Unternehmen wurde 1958 ein Trägerunternehmen der F GmbH (F).
Aus der B KG ging am 11. April 1959 unter Eintritt der K GmbH als Komplementärin die B GmbH & Co. KG hervor. Die Komplementärin gründete in den 60er Jahren mehrere ausländische Tochterunternehmen, u.a. die B Gesellschaft mbH mit Sitz in S/Österreich.
Am 1. Juli 1962 sagte die B GmbH & Co. KG dem Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalles ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 400,-- DM zu. Nach einer weiteren Zusage vom 27. Oktober 1966 sollte das Ruhegehalt 25 % des letzten Gehalts betragen.
Die österreichische Tochtergesellschaft, die B Gesellschaft mbH, S, und der Kläger vereinbarten am 14. Dezember 1970 mit Wirkung vom 1. Januar 1971 dessen Übernahme als Abteilungsleiter unter Anrechnung der bereits seit dem 1. Juni 1956 bei der Konzernobergesellschaft geleisteten Dienstzeit. Das Arbeitsverhältnis zu dem Tochterunternehmen wurde dem österreichischen Recht unterstellt. Ferner heißt es in Nr. 2 des Vertrages:
"a) bis 31.12.1971 sind wir - falls sich in objektiver
Würdigung des Sachverhaltes oder in solchen Fällen,
die von uns zu vertreten sind, Schwierigkeiten erge-
ben - bereit, Umzugskosten für eine Rücksiedlung
nach H in angemessenem Rahmen zu übernehmen.
...
c) 1.) Für den Fall, daß infolge Auflösung des Arbeits-
verhältnisses eine Abfertigung gezahlt werden muß,
so gilt für deren Berechnung aber der 1.6.1956 als
Eintrittsdatum.
2.) Wird - bei obigem Eintrittsdatum - eine Abferti-
gung wegen Eintritts eines Versorgungsfalles (In-
validität, Pensionierung, Tod) fällig, so wird
der Betrag gegen die aus gleichem Grunde zu ge-
währenden Leistungen aus der F bzw. aus dem
Ihnen gegebenen Versorgungsversprechen aufgerech-
net. Das heißt, die Leistungen aus der F bzw.
aus dem Ihnen gegebenen Versorgungsversprechen
werden erst zu dem Zeitpunkt aufgenommen, zu wel-
chem der Betrag der Abfertigung durch (ruhende)
Rentenzahlungen aus der F bzw. aus dem Ihnen
gegebenen Versorgungsversprechen egalisiert wäre.
...
e) Im übrigen verpflichten sich beide Seiten, alle sich
im Zusammenhang mit der Versetzung von H nach
S ergebenden wesentlichen Fragen sachlich zu
behandeln mit dem Ziel, befriedigende Lösungen zu
erreichen.
Das schließt unsererseits die Verpflichtung ein, Ihnen
ggfs. zu gleichem Einkommen wieder eine Stellung inner-
halb des Firmenverbandes in Deutschland anzubieten."
Während der Tätigkeit des Klägers für die S Tochtergesellschaft hielt der erste Arbeitgeber, die B GmbH & Co. KG, ihre Versorgungszusage aufrecht. Der Kläger gehörte weiter der F an.
Am 15. September 1980 vereinbarten die F. L KG in N - eine andere Tochtergesellschaft der K GmbH - und der Kläger dessen Übernahme als Verkaufsreisender ab dem 1. Januar 1981. Die im Unternehmensverband seit dem 1. Juni 1956 erworbenen Rechte und Pflichten sollten bestehen bleiben. Hierzu gehörte auch die bisherige Versorgungszusage. Bereits am 17. November 1980 nahm der Kläger die Arbeit in N auf. Am 4. Dezember 1980 wurden über das Vermögen der österreichischen Tochtergesellschaft und am 31. Dezember 1980 über das Vermögen der B GmbH & Co. KG sowie deren Tochtergesellschaft in N das Konkursverfahren eröffnet. Im April 1981 beanspruchte der Kläger wegen seiner Versorgungsanwartschaft vom beklagten Pensions-Sicherungs-Verein Insolvenzschutz. Dieser lehnte seinen Eintritt ab.
Der Kläger hat behauptet, sowohl die Konzernobergesellschaft als auch die österreichische Tochtergesellschaft habe ihm mitgeteilt, daß er eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben habe. Die Konzernobergesellschaft habe ihm darüber hinaus mitgeteilt, daß seine Versorgungsanwartschaft bei dem Beklagten gegen Insolvenz versichert sei. Er sei allein auf deren Wunsch in die Dienste der österreichischen Tochtergesellschaft getreten. Die Konzernobergesellschaft habe weiter alle wesentlichen Entscheidungen getroffen. Sie habe die Geschäftsführer bestellt und das Tochterunternehmen technisch und betriebswirtschaftlich geleitet. Sie habe ihm zum 25jährigen Dienstjubiläum ("... einem Vierteljahrhundert im Dienste von B ...") gratuliert. Sie habe die Personalangelegenheiten geregelt, sie habe das Gehalt festgelegt, die Auszahlung der Treueprämien angeordnet und die sozialversicherungsrechtliche Ausgleichszahlung vorgenommen. Die Konzernobergesellschaft habe sogar noch die Zeugnisse erteilt und zu seinen Gunsten die Erhöhung einer Unfallversicherung bestimmt.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß der Beklagte wegen der Er-
öffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
der Firma B GmbH & Co. KG, N ,
gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG einstandspflichtig ist;
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die ihm
zustehende Anwartschaft schriftlich mitzuteilen.
Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Konzernobergesellschaft sei allenfalls noch Versorgungsschuldner gewesen. Für die Insolvenz eines Versorgungsschuldners ohne Arbeitgeberfunktion brauche er nicht einzutreten. Im Jahre 1970 habe die B GmbH & Co. KG die Abteilung Wassertechnik geschlossen, weil diese Abteilung zuletzt nur Verluste erwirtschaftet habe. Den rd. 20 Mitarbeitern dieser Abteilung sei angeboten worden, in das Tochterunternehmen nach S zu wechseln, das in dem bisherigen Aufgabengebiet weitergearbeitet habe. Einen Rückkehranspruch habe der Kläger nicht gehabt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Beklagte muß für die Versorgungsanwartschaft des Klägers Insolvenzschutz gewähren.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG erhalten Personen, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehören und im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Trägerunternehmens eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.
1. Der Kläger gehört zum Kreis der Begünstigten der F-Unterstützungskasse. Gegenstand der F ist die Gewährung freiwilliger einmaliger, wiederholter oder laufender Unterstützung an Betriebsangehörige, ehemalige Betriebsangehörige oder auch an Angehörige bzw. Hinterbliebene tätiger oder ehemaliger Betriebsangehöriger. Dem Kläger ist am 1. Juli 1962 und am 27. Oktober 1966 eine Zusage auf Versorgung aus Mitteln der Unterstützungskasse in Höhe von 25 % des letzten Gehaltes von der B GmbH & Co. KG erteilt worden. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß die Versorgungszusage während der Tätigkeit des Klägers für die Konzernobergesellschaft und die von ihr abhängigen Unternehmen wiederholt bestätigt worden ist.
2. Der Sicherungsfall ist bei einem Trägerunternehmen der Unterstützungskasse eingetreten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG).
a) Mit dem Trägerunternehmen im Sinne dieser Bestimmung ist in der Regel der Arbeitgeber gemeint, der dem Arbeitnehmer eine Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse verspricht. In den verschiedenen, den Insolvenzschutz auslösenden Tatbeständen von § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG wird vorausgesetzt, daß der Arbeitgeber die Zusage erteilt, selbst oder durch eine Versorgungseinrichtung im Versorgungsfall das Ruhegeld zu erbringen.
b) Zu den Trägerunternehmen gehören auch die Unternehmen, die als Konzernobergesellschaft ursprünglich eine Versorgung aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses zugesagt und später während der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Konzern aufrechterhalten haben. Eine restriktive Auslegung des Begriffs "Trägerunternehmen" im Sinne eines Arbeitgebers, der während der Laufzeit der Zusage und bei Eintritt des Sicherungsfalles Gläubiger eines Anspruches auf Arbeitsleistung (§ 611 Abs. 1 BGB) ist, wird den Rechtsverhältnissen im Konzern nicht gerecht.
Eine Konzernobergesellschaft verliert nicht dadurch die Funktion des Arbeitgebers, daß sie dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Tochterunternehmen den Fortbestand der betrieblichen Altersversorgung zusagt. Sie erbringt eine Versorgungsleistung, weil der Arbeitnehmer in ihrem Interesse und auf ihre Veranlassung seine Betriebstreue in einem Tochterunternehmen erbringt, das zur Mehrung des Konzernergebnisses beiträgt. Das hat die B GmbH & Co. KG auch stets anerkannt. Sie hat die Versorgungsanwartschaft bei dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein gegen Insolvenz versichert.
c) Der Senat läßt offen, ob neben den genannten Voraussetzungen noch eine weitere Voraussetzung hinzukommen muß, um eine Konzernobergesellschaft als Trägerunternehmen im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG zu bezeichnen, nämlich der Fortbestand unmittelbar auf Leistungsaustausch gerichteter arbeitsrechtlicher Restbeziehungen zwischen einer Konzernobergesellschaft als früherem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Im Urteil vom 6. August 1985 (BAGE 49, 225 = AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG) ist der Senat noch davon ausgegangen, diese Voraussetzung müsse zusätzlich erfüllt werden.
Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob dies richtig ist, ob also arbeitsrechtliche Restbeziehungen zwischen einem Träger der Unterstützungskasse und Arbeitnehmern stets erforderlich sind. Diese Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zu dem Tochterunternehmen unterlag vielfältigen gesellschaftsrechtlichen und arbeitsvertraglichen Einflußnahmen, die es erlauben, noch arbeitsvertragsähnliche Beziehungen des Klägers zu der B GmbH & Co. KG anzunehmen.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde das Tochterunternehmen personell und gesellschaftsrechtlich von der Obergesellschaft in der Bundesrepublik beherrscht. Die Personen der Geschäftsleitung waren in Deutschland wie in Österreich die selben. Die Verkaufskonzeption des Tochterunternehmens wurde durch die Obergesellschaft gesteuert; die Wasseraufbereitungstechnik war nur nach Österreich verlegt worden, um die Exportchancen nach Osteuropa zu verbessern. Arbeitsrechtlich wurde das Personal der Tochtergesellschaft von der Obergesellschaft geleitet. Von dieser wurde die Vergütung festgesetzt; von dieser wurden die Treueprämien angeordnet und sogar die Zeugnisse verfaßt. Die Sozialleistungen der Obergesellschaft und die mögliche Abfertigung nach österreichischem Recht wurden aufeinander abgestimmt und ihre wechselseitige Anrechnung geregelt. Die Obergesellschaft glich eine etwaige, nach österreichischem Recht zahlbare Sozialversicherungsrente aus. Der Kläger unterlag damit noch der Leitungsmacht der Obergesellschaft. Diese nahm weitgehende Arbeitgeberfunktionen wahr, die es jedenfalls rechtfertigen, die B GmbH & Co. KG als Trägerunternehmen im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG zu behandeln.
d) Hiermit weicht der Senat nicht von seiner früheren Rechtsprechung ab. Das verkennt der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein.
Allerdings ist in § 4 Abs. 1 BetrAVG bestimmt, daß unverfallbare Versorgungsanwartschaften nur von solchen Personen als Schuldner übernommen werden können, die ihrerseits insolvenzgeschützt sind (BAG Urteil vom 26. Juni 1980 - BAGE 33, 234 = AP Nr. 1 zu § 4 BetrAVG). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es aber gar nicht um die Übernahme einer Versorgungsanwartschaft, sondern um ihre Aufrechterhaltung, weil der Arbeitnehmer auf Veranlassung der Konzernobergesellschaft zu einer Konzerntochter wechselt und die Obergesellschaft sich eine weitgehende Leitungsmacht vorbehalten hat. Deshalb stellen sich die von dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein aufgeworfenen Rechtsfragen der Auswirkung der Rechtsprechung des Senats auf das Betriebsverfassungsrecht nicht.
Ebensowenig ergeben sich Divergenzen zu der Rechtsprechung des Senats zur Betriebsveräußerung. Richtig ist, daß der Senat Vereinbarungen für unwirksam gehalten hat, wonach Versorgungsanwartschaften allein auf einen Erwerber übertragen oder beim Veräußerer belassen werden (vgl. BAG Urteil vom 14. Juli 1981 - 3 AZR 517/80 - AP Nr. 27 zu § 613 a BGB). Aber auch darum geht es in der Entscheidung nicht. Es wird weder die Obergesellschaft noch die Tochtergesellschaft veräußert, sondern das Arbeitsverhältnis aufgespalten.
Unzulässigen Umgehungsgeschäften, die der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein befürchtet, wird der Senat - wie in anderen Fällen auch - soweit erforderlich entgegentreten. Ob ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vorliegt, wird sich nur im Einzelfall feststellen lassen. Im vorliegenden Fall bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Ausweitung des Insolvenzrisikos. Der Konzern hat noch fast zehn Jahre bestanden und die Arbeitnehmer nach Bedarf eingesetzt.
3. Der Kläger besaß im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieses Trägerunternehmens, der B GmbH & Co. KG, am 31. Dezember 1980 eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung.
a) Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG wird eine Versorgungsanwartschaft unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Der Kläger war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung 60 Jahre alt. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Versorgungszusage rd. 18 Jahre.
Für die Berechnung der Frist ist unerheblich, daß der Kläger für die Konzernobergesellschaft während dieser Zeit teilweise im Ausland gearbeitet hat. Maßgebend ist der Bestand der Versorgungsanwartschaft zu einem in der Bundesrepublik ansässigen Trägerunternehmen.
b) Zwar meint der Beklagte, die Frist, von deren Ablauf die Unverfallbarkeit abhängt, sei unterbrochen worden, weil der Kläger innerhalb des Konzerns seinen Tätigkeitsbereich verändert hat und Arbeitsverträge mit einem ausländischen Tochterunternehmen geschlossen hat. Eine restriktive Auslegung des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG sei unverzichtbar, um Mißbräuchen zu begegnen und insbesondere bei ins Ausland entsandten Arbeitnehmern die gesetzliche, auf die Bundesrepublik beschränkte Insolvenzsicherung nicht zum "Exportartikel" werden zu lassen. Die von einer Konzernobergesellschaft eingeräumte und bei Entsendung oder Versetzung aufrechterhaltene Altersversorgung genieße mithin nur dann Insolvenzschutz, wenn das Arbeitsverhältnis zumindest als ruhendes zum Stammhaus aufrechterhalten werde (vgl. dazu das im Auftrag des Beklagten erstellte Gutachten von Schwerdtner, ZfA 1987, 163 ff.).
Für eine restriktive Berechnung der Unverfallbarkeitsfrist gibt das Gesetz keine Anhaltspunkte. Sie wäre auch ungerecht gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die zum wirtschaftlichen Erfolg eines inländischen Unternehmens durch ihre Tätigkeit bei einer ausländischen Tochtergesellschaft beigetragen und deshalb das als Gegenleistung versprochene Entgelt, die Altersversorgung, einfordern. Andererseits muß der inländische Arbeitgeber, der nach einer Abordnung seines Arbeitnehmers ins Ausland seine Versorgungsanwartschaft aufrechterhält, das Risiko einer Insolvenz beim inländischen Insolvenzversicherer versichern. Das ist auch geschehen.
Dr. Heither Schaub Griebeling
Seyd Falkenstein
Fundstellen
DB 1989, 278-279 (LT1-4) |
DRsp, VI (610) 211 d-f (T) |
ASP 1988, 429 (K) |
EWiR 1990, 327 (L) |
KTS 1989, 426-430 (LT1-4) |
NZA 1989, 177-178 (LT1-4) |
RdA 1989, 131 |
ZIP 1989, 259 |
ZIP 1989, 259-261 (LT1-4) |
AP § 7 BetrAVG (LT1-4), Nr 46 |
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung VI Entsch 57 (LT1-4) |
AR-Blattei, ES 460.6 Nr 57 (LT1-4) |
EzAÜG, Nr 302 (LT1-4) |
EzA § 7 BetrAVG, Nr 26 (LT1-4) |
VersR 1989, 537-539 (LT1-4) |