Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt des Betriebserwerbs. Betriebserwerb im Konkurs
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2; ZPO § 254
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers und der Streithelferin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Oktober 1994 – 3 Sa 820/94 – aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein für die betriebliche Altersversorgung einstehen muß, die dem Kläger dessen frühere Arbeitgeberin zugesagt hatte.
Der Kläger ist am 23. Juni 1931 geboren. Er war seit 23. Juni 1952 zunächst bei einer Firma B K beschäftigt. Dort erhielt er am 1. Dezember 1968 die Zusage einer sog.
K -Versorgungsrente in Höhe von 200,– DM. Diese Zusage erneuerte seine zwischenzeitlich in die K GmbH umgewandelte Arbeitgeberin am 20. Dezember 1974. Zum 1. Januar 1986 wurde der Kläger von der K GmbH Fahrzeugwerkstätten weiterbeschäftigt, welche die Verbindlichkeiten aus der Versorgungszusage übernahm.
Dieses Unternehmen stellte am 9. Oktober 1989 beim Amtsgericht A den Antrag, das Konkursverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Der am selben Tage zum Sequester bestellte Rechtsanwalt Dr. G berichtete am 26. Oktober 1989 an das Amtsgericht und führte dabei u.a. aus:
„Von dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn S, wurde berichtet, daß mehrere Interessenten vorhanden sind, die das Unternehmen der Schuldnerin durch eine noch zu gründende Auffanggesellschaft übernehmen wollten.
…
Die Fortführung des Betriebes in der Sequestrationsphase und damit der Erhalt der Arbeitsplätze ist möglich gewesen, da das zuständige Arbeitsamt B mit Schreiben vom 16. Oktober 1989 seine Zustimmung zur Vorfinanzierung des Konkursausfallgeldes gegeben hat, so daß nunmehr der Zeitraum September bis November 1989 vorfinanziert wird. …
Als Zwischenergebnis ist zunächst festzustellen, daß heute bei Abfassung dieses Berichts alle Voraussetzungen dafür geschaffen sind, daß der Betrieb fortbesteht. Allerdings ist im Vermögen der Schuldnerin zur Zeit keine ausreichende freie Masse vorhanden, die die Kosten eines Konkursverfahrens deckte. Der wesentliche Grund hierfür liegt darin, daß sämtliche Arbeitsverhältnisse ungekündigt sind. Im Falle einer Konkurseröffnung würde daher die Masse mit erheblichen Verbindlichkeiten im Range des § 59 I Nr. 2 KO belastet werden, die jede vorhandene Aktivmasse voraussichtlich aufzehren würde. Hieran wird sich etwas ändern, sobald eine Auffanggesellschaft den Betrieb übernimmt. …
Da eine Auffanggesellschaft den Betrieb voraussichtlich zum 01.12.1989 übernehmen würde, bitte ich höflich, mich wegen der Erstattung des mir obliegenden Gutachtens zunächst bis zum 25.11.1989 zu befristen.”
In seinem Gutachten vom 30. November 1989, das am gleichen Tag beim Amtsgericht A eingegangen ist, kommt der Sequester zu dem Ergebnis, daß die freie Masse voraussichtlich ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken. Zur Begründung führt er aus:
„Nach langwierigen Verhandlung ist es gelungen, einen Übernehmer für den Betrieb zu finden, der das Unternehmen ab 01.12.1989 fortführt. Durch diesen Umstand wird die zukünftige Konkursmasse einerseits von Ansprüchen der Arbeitnehmer, die im Rang des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO zu berücksichtigen wären, entlastet, andererseits entfallen Ansprüche aus dem Mietverhältnis für die Geschäftsräume in Höhe von monatlich rund DM 30.000,–. Eine Fotokopie des Geschäftskaufvertrages, der am 01.12.1989 abgeschlossen werden soll, füge ich bei. …”
Dem Gutachten war ein nicht unterzeichneter Geschäftskaufvertrag zwischen Herrn Rechtsanwalt Dr. G als Konkursverwalter und der T GmbH Deutschland, vertreten durch Herrn Peter D beigefügt, der den Verkauf aller zum Geschäftsbetrieb der K GmbH Fahrzeugwerkstätten gehörenden Vermögenswerte und die Übergabe des Kaufgegenstandes am 1. Dezember 1989 vorsah. Dieser Termin war gleichzeitig als Verrechnungstag für den den Geschäfts- und Produktionsbetrieb der Gemeinschuldnerin betreffenden Energieverbrauch vorgesehen. Die Käuferin verpflichtete sich, den Verkäufer von allen ab dem 1. Dezember 1989 entstehenden Forderungen der Arbeitnehmer aus den Arbeitsverhältnissen freizuhalten.
Am 1. Dezember 1989 um 9.00 Uhr wurde der Konkurs über das Vermögen der K GmbH Fahrzeugwerkstätten eröffnet und Herr Dr. G zum Konkursverwalter bestimmt. Dieser unterzeichnete am 4. Dezember 1989 einen Geschäftskaufvertrag mit der W GmbH, die durch Gesellschafterbeschluß vom 8. Dezember 1989 in die K Fahrzeugbau-Umwelttechnik GmbH, die Streithelferin, umfirmierte. Dieser Vertrag entsprach im wesentlichen dem nicht unterzeichneten Vertrag, den Herr Dr. G seinem Gutachten vom 30. November 1989 beigefügt hatte. Die dort als Käuferin genannte T GmbH gehört ebenso wie die Streithelferin einer Unternehmensgruppe an, die von der Familie R beherrscht wird.
Im Betrieb der Gemeinschuldnerin wurde am 1. Dezember 1989 während der betriebsüblichen Arbeitszeit normal gearbeitet. Die tatsächliche Leitung des Betriebes lag in den Händen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, des Herrn Sch, der später Mitgeschäftsführer der Streithelferin wurde.
Unter dem 2. Februar 1990 berichtete der Konkursverwalter Dr. G nach § 131 KO und führte dabei u.a. aus:
„Nach langwierigen Verhandlungen ist es schließlich gelungen, die Gruppe R für die Übernahme des Betriebes zu verpflichten. Als Übernahmetermin wurde der 01.12.1989 ins Auge gefaßt. Mithin endete am 30.11.1989 die Betriebsfortführung unter der Aufsicht des Sequesters.”
Der Kläger, der seit dem 1. Juli 1991 Altersruhegeld bezieht, hat die Auffassung vertreten, der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein müsse für die ihm versprochene betriebliche Altersrente einstehen. Dem hat sich die auf seiner Seite beigetretene Streithelferin angeschlossen. Die Leitungsmacht im Betrieb der Gemeinschuldnerin sei erst deutlich nach Konkurseröffnung auf die Streithelferin übergegangen. Die vom Sequester angesprochenen Kaufinteressenten, darunter die R Gruppe, hätten vor Konkurseröffnung lediglich im Kontakt mit dem Sequester und den Gesellschaftern der späteren Gemeinschuldnerin Bilanzkennzahlen und ähnliches überprüft. Irgendeinen Einfluß auf den Betrieb habe die R Gruppe vor dem 4. Dezember 1989 nicht genommen. Vor diesem Zeitpunkt sei noch nicht einmal sicher gewesen, daß die R Gruppe den Betrieb überhaupt übernehmen werde. Die Kaufentscheidung sei erst am Wochenende des 2./3. Dezember 1989 gefallen. Erst danach sei dann entschieden worden, welche Gesellschaft aus der Gruppe vom Konkursverwalter den Betrieb erwerben solle. Soweit in den Geschäftskaufvertrag das Datum des 1. Dezember 1989 aufgenommen worden sei, handele es sich lediglich um ein Abgrenzungsdatum für den Betriebserwerb, das keine Aussagekraft für einen Übergang der tatsächlichen Leitungsmacht im Betrieb habe.
Kläger und Streithelferin haben beantragt,
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die bei der K GmbH Fahrzeugwerkstätten i.K., G und ihren Rechtsvorgängern erworbene betriebliche Altersrente zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, die in Ziff. 1 genannte betriebliche Altersrente zu berechnen und fortlaufend monatlich beginnend mit dem 1. Juli 1991 – die Rückstände sofort – an den Kläger zu zahlen nebst 4 % Zinsen ab Zustellung der Klage.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin sei nicht nach, sondern vor Konkurseröffnung veräußert worden. Die einzelnen Ereignisse Ende November/Anfang Dezember 1989 belegten, daß bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens der Betriebsinhaberwechsel vollzogen war. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages könne sich die Streithelferin nicht berufen. Der förmliche Abschluß des Kaufvertrages nach Konkurseröffnung führe nicht zu einer Betriebsveräußerung im Konkurs. Dem Vertrag selbst sei zu entnehmen, daß die Leitungsmacht bereits am 1. Dezember 1989 übergegangen sei. Hiernach habe die Übergabe des Kaufgegenstandes am 1. Dezember 1989 stattgefunden. Diese Festlegung des Übergabezeitpunktes habe eine über die Bestimmung eines Abgrenzungsdatums hinausgehende Bedeutung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß der Konkursverwalter über die Eröffnung des Konkursverfahrens hinaus bis zum 4. Dezember 1989 den Betrieb fortgeführt habe. Aus dessen Bericht ergebe sich vielmehr, daß schon vor Eröffnung des Konkursverfahrens die maßgeblichen Abreden getroffen worden seien.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen Kläger und Streithelferin ihre Sachanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen des Klägers und der Streithelferin sind begründet. Es steht noch nicht fest, ob die Klage unbegründet ist, wie das Landesarbeitsgericht entschieden hat.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Feststellungsantrag zu 1) ist gegenüber dem Beklagten als mit hoheitlichen Kompetenzen beliehenen Unternehmer (Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 14 Rz 8) nach § 256 Abs. 1 ZPO ohne weiteres statthaft. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Er umfaßt nur „die bei der K GmbH Fahrzeugwerkstätten i.K., und ihren Rechtsvorgängern erworbene betriebliche Altersrente”. Dies ist die nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bis zum Insolvenzfall errechnete Teilrente.
2. Der Leistungsantrag zu 2) ist zwar unbestimmt. Dies ist aber unschädlich. Der Kläger hat eine Stufenklage erhoben. Das ist nach § 254 ZPO möglich. Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein ist nach § 9 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, den insolvenzgeschützten Anspruch nach Grund und Höhe bekanntzugeben (Höfer/Reiners/ Wüst, BetrAVG, 3. Aufl., Stand: 30. September 1995, § 9 Rz 3025).
II. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann in der Sache noch nicht abschließend entschieden werden.
1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt allein davon ab, ob der Betrieb der früheren Arbeitgeberin des Klägers vor oder nach der Konkurseröffnung am 1. Dezember 1989 um 9.00 Uhr von der Streithelferin übernommen worden ist.
a) Wird ein Betrieb nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers übernommen, dann haftet der Betriebserwerber nur für den Teil der Betriebsrentenansprüche, der nach Konkurseröffnung erdient worden ist. Soweit bei Konkurseröffnung Betriebsrentenansprüche oder Betriebsrentenanwartschaften entstanden waren, muß der Streithelfer als Insolvenzversicherung hierfür einstehen und sich mit den auf ihn nach § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Ansprüchen am Konkursverfahren beteiligen. Nur dann, wenn der Betriebsübergang bereits vor Konkurseröffnung stattgefunden hatte, haftet der Betriebserwerber nach § 613 a Abs. 1 BGB für zuvor entstandene Betriebsrentenanwartschaften (BAGE 32, 326, 332 ff. = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB, zu II 3 der Gründe; BAGE 55, 228, 234 f. = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu III 1 der Gründe; BAGE 62, 224, 230 f. = AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu III 2 a der Gründe; BAGE 68, 160, 166 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 16. Februar 1993 – 3 AZR 347/92 – AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu 1 b der Gründe; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 1 Rz 80 r; Hess, Kommentar zur Konkursordnung, 4. Aufl., § 22 Rz 955).
b) Für die Ermittlung des Zeitpunkts, zu dem der Betrieb übergegangen ist, kommt es entscheidend darauf an, wann der Betriebserwerber aufgrund rechtsgeschäftlicher Übereinkunft in die Lage versetzt worden ist, die Leitungsmacht im Betrieb mit dem Ziel der Betriebsfortführung auszuüben. Es ist nicht entscheidend, daß die Betriebsleitungsmacht zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich ausgeübt worden ist (BAG Urteil vom 16. Oktober 1987 – 7 AZR 519/86 – AP Nr. 69 zu § 613 a BGB, zu III 1 b und 2 der Gründe; BAGE 60, 118, 123 f. = AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu I 2 der Gründe; BAGE 62, 224, 228 f. = AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu II 2 der Gründe; BAGE 68, 160, 167 ff. = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu III 2 und 3 der Gründe; Senatsurteil vom 12. November 1991 – 3 AZR 559/90 – AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu 3 der Gründe; Senatsurteil vom 11. Februar 1992 – 3 AZR 117/91 – AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu III 2 b der Gründe). Dabei kann der Umstand, daß alle für den Betriebsübergang erforderlichen Rechtsgeschäfte bereits vor Konkurseröffnung abschließend verhandelt waren, Indiz dafür sein, daß die tatsächliche Leitungsmacht übertragen worden ist, der Betriebserwerber also rechtlich in der Lage war, die betriebliche Leitungs- und Organisationsgewalt anstelle des Betriebsveräußerers auszuüben (BAGE 68, 160, 167 ff. = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG, zu III 2 und 3 der Gründe; Senatsurteil vom 16. Februar 1993 – 3 AZR 347/92 – AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu 2 b der Gründe).
2. Von diesem Prüfungsmaßstab ausgehend muß der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden. Es steht aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen noch nicht fest, daß der Betrieb der Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung am 1. Dezember 1989 um 9.00 Uhr von der Streithelferin übernommen worden ist mit der Folge, daß der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein für die Versorgungsanwartschaft des Klägers nicht einstehen müßte.
a) Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts kommt es darauf an, von welchem Zeitpunkt an der Erwerber rechtlich nicht mehr gehindert gewesen sei, die Leitungsmacht anstelle des Betriebsveräußerers auszuüben. Dies sei bei der Streithelferin vor Konkurseröffnung der Fall gewesen, wie sich aus dem Sequesterbericht an das Amtsgericht und dem beigefügten Kaufvertrags-Entwurf ergebe. Bereits vor Konkurseröffnung sei der Betriebserwerb gesichert gewesen. Es sei zwar noch keine abschließende rechtsgeschäftliche Einigung erzielt worden. Für die Beteiligten habe aber ersichtlich festgestanden, daß es zu dem Betriebsübergang kommen solle. Sämtliche regelungsbedürftigen Fragen seien geklärt gewesen. Es habe bereits eine faktische Einigung stattgefunden.
b) Aus den dargelegten Gründen reicht dies für die Annahme eines Betriebsübergangs noch nicht aus. Entscheidend ist, ob die Streithelferin vor dem 1. Dezember 1989, 9.00 Uhr, rechtsgeschäftlich die Möglichkeit erworben hat, die Betriebsleitung anstelle des Betriebsveräußerers auszuüben. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen.
c) Auch den sonstigen Umständen, die das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, kann nicht entnommen werden, ob die Betriebsleitungsmacht einvernehmlich vor oder nach Konkurseröffnung übertragen worden ist.
Der Inhalt des Unternehmenskaufvertrages vom 4. Dezember 1989 reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs vor Konkurseröffnung nicht aus. Die Vereinbarung, die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolge am 1. Dezember 1989, kann allenfalls ein Indiz sein, das für einen Übergang der Leitungsmacht sprechen kann. Der Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 1992 (–3 AZR 358/91 –, n.v.) darauf hingewiesen, daß es praktische Gründe für die Abgrenzung der Abrechnung geben kann, wenn in einem Kaufvertrag ein zurückliegendes Datum als Übergabezeitpunkt festgelegt wird. Daß der Betrieb tatsächlich bereits ab Schichtbeginn am Morgen des 1. Dezember 1989 durch die Streithelferin geleitet werden konnte, ergibt sich aus einer solchen Bestimmung noch nicht. Die schriftlichen Auskünfte des Sequesters und späteren Konkursverwalters zu diesem Punkt stimmen nicht in allen Einzelheiten miteinander überein. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob es Herrn Dr. G zur Frage einer einvernehmlichen Betriebsleitungsübernahme 1989 vernimmt.
Auf der anderen Seite reicht der Hinweis der Streithelferin, man habe sich auf ihrer Seite erst am Wochenende des 2./3. Dezember 1989 entschlossen, den Betrieb der Gemeinschuldnerin zu erwerben und festgelegt, durch welche Gesellschaft der Unternehmensgruppe dies geschehen solle, nicht aus, einen Betriebserwerb erst nach dem 1. Dezember 1989 anzunehmen. Hierzu hätte die Streithelferin im einzelnen vortragen müssen, daß die von ihr behauptete Unsicherheit über den Betriebserwerb dem Veräußerer gegenüber zum Ausdruck gebracht worden ist. Daß man sich möglicherweise erst nach dem 1. Dezember 1989 entschieden hat, welche Gesellschaft aus der R Gruppe den Betrieb der Gemeinschuldnerin erwerben sollte, ist ebenfalls nicht erheblich. Für diese Unternehmensgruppe verhandelte der Geschäftsführer der zunächst als Erwerberin benannten T GmbH, der zugleich auch Geschäftsführer des Unternehmens war, welches den Betrieb der Gemeinschuldnerin dann letztlich erwarb. Interne Organisationsentscheidungen auf seiten des Betriebserwerbers schließen den Erwerb der Betriebsleitungsmacht durch die Unternehmensgruppe nicht aus.
Unterschriften
Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Dr. Offergeld, H. Frehse
Fundstellen