Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 17.03.1994; Aktenzeichen 6 Ca 7925/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers und der Streithelferin gegen das am 17.03.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 7925/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für die betriebliche Altersversorgung haftet, die der frühere Arbeitgeber dem Kläger zugesagt hat.
Der Kläger ist am 23.06.1931 geboren. Er war seit 1952 bei der Firme … K. & Co. beschäftigt. Dort erhielt er am 01.12.1968 eine Versorgungszusage, deren Inhalt sich aus dem Schreiben der Firma … K. & Co. vom 01.12.1968 und deren Versorgungsordnung (Bl. 7 ff. d.A.) ergibt. Zum 01.01.1986 wurde der Kläger von der Firma K. GmbH Fahrzeugwerkstätten übernommen. Der neue Arbeitgeber übernahm auch die Verbindlichkeiten aus der betrieblichen Altersversorgung.
Als die Firma K. GmbH Fahrzeugwerkstätten 1989 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, stellte sie am 09.10.1989 bei dem Amtsgericht Ahrensburg einen Konkursantrag. Durch Beschluß vom selben Tage ordnete das Amtsgericht die Sequestration an.
Mit Bericht vom 30.11.1989 erstattete Rechtsanwalt Dr. G., der zum Sequester und später zum Konkursverwalter ernannt wurde, ein Gutachten zu der Frage, ob eine ausreichende freie Masse für die Eröffnung des Konkursverfahrens vorhanden sei. Dort ist u.a. ausgeführt:
„Nach langwierigen Verhandlungen ist es gelungen, einen Übernehmer für den Betrieb zu finden, der das Unternehmen ab 01.12.1989 fortführt. Durch diesen Umstand wird die zukünftige Konkursmasse einerseits von Ansprüchen der Arbeitnehmer, …, entlastet, andererseits entfallen Ansprüche aus dem Mietverhältnis für die Geschäftsräume … Eine Kopie des Geschäftsvertrages, der am 01.12.1989 abgeschlossen werden soll, füge ich bei.”
Am 01.12.1989 wurde um 9.00 Uhr das Konkursverfahren eröffnet und der bisherige Sequester Dr. G. zum Konkursverwalter bestimmt. Dr. G. und der damalige Geschäftsführer der Streithelferin unterzeichneter am 04.12.1989 einen „Geschäftskaufvertrag”, dessen Text bereits dem Bericht des Sequesters vom 30.11.1989 beigefügt war. Es wurde vereinbart, daß er rückwirkend zum 01.12.1989 gelten sollte.
Eine Unterbrechung der Produktion im Betrieb der Gemeinschuldnerin gab es weder am 30.11.1989 noch am 01.12.1989. Vielmehr wurde an beiden Tagen die normale Betriebstätigkeit entfaltet.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Betriebsrente in Anspruch.
Er hat beantragt,
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die bei der K. GmbH Fahrzeugwerkstätten in Konkurs, Gutenbergstraße 26, …R. und ihren Rechtsvorgängern erworbene betriebliche Altersrente zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, die in Ziffer 1. genannte betriebliche Altersrente zu berechnen und fortlaufend monatlich beginnend mit dem 01.07.1991 – die Rückstände sofort – an den Kläger zu zahlen nebst 4 % Zinsen eb Zustellung der Klage.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert: Alle Umstände sprächen dafür, daß die Streithelferin bereits vor Konkurseröffnung die Leitungsmacht über den Betrieb habe ausüben können. Auf die Tatsache, ob sie dies tatsächlich getan habe, komme es nicht an. Da der Vertrag rückwirkend in Kraft getreten sei, sei anzunehmen, daß die Streithelferin die Leitungsmacht bereits am 01.12.1989 innegehabt habe.
Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 17.03.1994 abgewiesen. Es hat ausgeführt, da der Geschäftskaufvertrag rückwirkend in Kraft gesetzt worden sei, sei rückwirkend auch die Leitungsmacht auf die Streithelferin übergegangen, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten.
Der Kläger, dem das arbeitsgerichtliche Urteil am 27.06.1994 zugestellt worden ist, hat am 18.07.1994 Berufung eingelegt, die er am 15.08.1994 begründet hat, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung durch Beschluß vom 21.07.1994 bis zum 15.09.1994 verlängert worden war. Berufung hat auch die Streithelferin eingelegt, der das arbeitsgerichtliche Urteil am 27.06.1994 zugestellt worden ist. Sie hat ihre Berufung am 26.07.1994 eingelegt und zugleich begründet.
Der Kläger und die Streithelferin tragen im zweiten Rechtszug vor: Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 16.02.1992 (3 AZR 358/91) die Auffassung verworfen, daß die rückwirkende Vereinbarung eines Abgrenzungsdatums eine rückwirkende Möglichkeit zur Ausübung der Leitungsmacht bewirke. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht nicht darauf abgestellt, wann faktisch die Übernahme erfolgt sei bzw. wann dem Erwerber die Leitungsmacht eingeräumt worden sei. Grundlinie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei, daß es auf den faktischen Übergang der Leitungsmacht bzw. auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die Leitungsmacht faktisch ausgeübt werden könne. Ein Fall faktischer Übernahme der Leitungsmacht oder der Möglichkeit dazu vor Konkurseröffnung habe aber nicht vorgelegen; vielmehr sei die Entscheidung da...