Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines überwiegend in der 4. Klasse einer Grundschule unterrichtenden Diplompädagogen nach BAT-O
Leitsatz (amtlich)
“Diplompädagogen” sind keine Diplomlehrer im Sinne der TdL-Richtlinien über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten i.d.F. vom 23. Januar 1992. Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel waren andere als bei Diplomlehrern.
Normenkette
BAT-O § 11 S. 2; Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; 2. BesÜV vom 21. Juni 1991, Anlage 1 Besoldungsgruppe A 10 und A 11; TdL-Richtlinien über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten i.d.F. vom 23. Januar 1992 Abschn. E und i.d.F. vom 13. April 1994 Abschn. E Ib
Verfahrensgang
LAG Brandenburg (Urteil vom 04.10.1993; Aktenzeichen 5 (4) Sa 430/93) |
ArbG Potsdam (Urteil vom 07.04.1993; Aktenzeichen 4 Ca 2678/92) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 4. Oktober 1993 – 5 (4) Sa 430/93 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger einen Anspruch hat, ab 1. August 1992 nach VergGr. IVa BAT-O vergütet zu werden.
Der am 20. August 1962 geborene Kläger erwarb am 30. Juni 1983 am Institut für Lehrerbildung (IfL) in P… den Fachschulabschluß und erhielt damit die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Werkunterricht sowie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Lehrer für die unteren Klassen” zu führen. Ab 1. August 1983 war er als Lehrer in den unteren Klassen mit einer Unterbrechung vom 1. Mai 1985 bis 31. Oktober 1986 tätig. Am 1. September 1988 nahm der Kläger ein Direktstudium “Methodik des Werkunterrichts” am Institut für Unterstufenmethodik an der Pädagogischen Hochschule “Dr. T… N…” E… auf. Dieses Sonderstudium schloß er 1990 ab. Am 6. Juni 1991 wurde ihm der akademische Grad “Diplompädagoge” verliehen. Gleichzeitig erhielt er die Lehrbefähigung für die Aus- und Weiterbildung von Grundschullehrern für “Methodik des Werkunterrichts”. Das Thema der Diplomarbeit lautete: “Theoretische Positionen zum Erkennen leistungsstarker Schüler im jüngeren Schulalter – dargestellt am Beispiel des Werkunterrichts in der Grundschule”. Hauptprüfungen erfolgten in Psychologie und Methodik.
“Zur Sicherung der erfolgreichen Durchführung des Studiums” war unter dem 25. November 1988 zwischen dem Kläger und dem Rat der Stadt P…, Abteilung Volksbildung, der BGL Unterricht und Erziehung P…/Stadt ein “Studienförderungsvertrag” abgeschlossen worden. Danach ist der Kläger “nach Abschluß des Studiums für die Funktion Diplomlehrer am IfL P… im Stadtkreis P… vorgesehen”.
Nach Beendigung der Aspirantur nahm der Kläger seine Unterrichtstätigkeit am 1. August 1992 wieder auf. Er ist an einer Grundschule in P…-B… beschäftigt und unterrichtet vorwiegend in der 4. Klasse. Unter dem 17. November 1992 schlossen die tarifgebundenen Parteien einen Arbeitsvertrag als Lehrkraft im Schuldienst des beklagten Landes als nicht vollbeschäftigter Angestellter.
Im “Arbeitsvertrag für Lehrkräfte” heißt es u.a.:
“…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
…
§ 4
Für die Eingruppierung gilt § 2 Nr. 3 ÄnderungsTV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O i.V.m. Abschn. E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anl. 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist der Angestellte in der VergGr. IVb eingruppiert.
§ 5
…”
Der Kläger unterzeichnete diesen Arbeitsvertrag “vorbehaltlich der Eingruppierung und der Teilzeittätigkeit (Anlage)”.
Der Kläger, nach dessen Erklärung der Vorbehalt sich auf die im Arbeitsvertrag genannte VergGr. IVb habe beziehen sollen, weil der Eingruppierungsprozeß noch laufe und die TdL-Richtlinien anzuwenden seien, hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 3 der TdL-Richtlinien Abschn. E. Die mit dem Abschluß “Diplompädagoge” erworbene Lehrbefähigung für die Aus- und Weiterbildung von Grundschullehrern für Methodik des Werkunterrichts liege über der Qualifikation eines Diplomlehrers. Es sei zu berücksichtigen, daß er sich im Rahmen seiner Diplomarbeit mit dem Bereich des Unterrichts für Minderjährige befaßt habe. Jedenfalls sei die Diplompädagogenausbildung der des Diplomlehrers gleichzusetzen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung gem. der VergGr. IVa BAT-O seit dem 1. August 1992 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, Diplompädagogen könnten nicht den Diplomlehrern gleichgestellt werden. Die Ausbildung zum Diplompädagogen habe andere Inhalte und beziehe sich vorwiegend auf die Methodik des Faches.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung unbedenklich zu bejahen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O verneint.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Tarifbindung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Damit kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die folgenden Bestimmungen an:
- “
- § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
- …
Die Anl. 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
- Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O)
Nr. 1
zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) …
Protokollnotiz:
Lehrkräfte i.S. dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kentnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3a
Zu den §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…”
- Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 in der seit 1. Mai 1992 geltenden Neufassung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 778 ff.).
§ 7
Besoldungsordnungen
- Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anl. 1 dieser Verordnung. Nimmt ein Beamter die Funktion des Leiters einer schule oder des ständigen Vertreters des Leiters einer Schule wahr, erhält er für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage. Die Zulage wird i.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt für seine Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt für die Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Die Berücksichtigung der in der Bundesbesoldungsordnung A oder in Landesbesoldungsordnungen A geregelten Ämter für Schulleiter und ihre ständigen Vertreter setzt eine entsprechende Lehrbefähigung oder Nachqualifizierung nach Maßgabe des Landesrechts voraus. Für Lehrer mit der Befähigung als Diplomlehrer sind für Leitungsfunktionen an Realschulen die Einstufungen für derartige Funktionen an polytechnischen Oberschulen, für die an Gymnasien die Einstufungen für Leitungsfunktionen an erweiterten polytechnischen Oberschulen zugrunde zu legen. Für Diplomlehrer als Leiter von Grundschulen, Hauptschulen oder Grund- und Hauptschulen, sowie als deren ständige Vertreter sind die Einstufungen der Bundes-Besoldungsordnung A zugrunde zu legen. Für die Leiter von Grundschulen mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen kann landesrechtlich eine Zuordnung des Amtes höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 12, bei mehr als 360 Schülern höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage vorgesehen werden. Die Zulage gehört unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
- …
Anlage 1
Besoldungsgruppe A 10
Lehrer
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 – 4 einer allgemeinbildenden Schule –
…
- Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
- Als Eingangsamt.
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Besoldungsgruppe A 11
Lehrer
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 – 4 an einer allgemeinbildenden Schule –
…
Lehrer
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 – 4 an einer allgemeinbildenden Schule –
…
- Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
- In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrertätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben; § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
- Als Eingangsamt.
- In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990 (GBl I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.
- Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
…”
d) In den auf § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gestützten Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) der nicht von der Anl. 1a BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 (TdL-Richtlinien) i.d.F. der von der 1./92 Mitgliederversammlung der TdL am 23. Januar 1992 beschlossenen Änderungen, gültig ab 1. Januar 1992, heißt es:
- “E Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis:
Eingruppierung
Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen auf Lehrbefähigungen abgestellt wird, entscheiden die Länder darüber, ob eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als solche i.S. dieses Abschnitts anerkannt werden kann.
- Allgemeinbildende Schulen
Vergütungsgruppe IVb
- Lehrer mit abgeschlossener Hochschulausbildung die Unterricht in den Klassen 1 – 4 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen
- Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht in den Klassen 1 – 4 an einer allgemeinbildenden schule erteilen
- …
- …
Vergütungsgruppe IVa
- Lehrer mit abgeschlossener Hochschulausbildung , die Unterricht in den Klassen 5 – 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen
- Lehrer mit abgeschlossener Hochschulausbildung , die Unterricht nach der Klassen 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen
- Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer, die Unterricht in den Klassen 1 – 4 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen
- Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen und erfolgreich abgeschlossenem ergänzenden Studium , die Unterricht in den Klassen 1 – 4 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen
…
- In diese Vergütungsgruppe können nur Lehrer eingruppiert werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBl I Nr. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.
Hierzu gehören z.B.
Diplom-Musikpädagogen,
Diplom-Sportlehrer,
Diplom-Dolmetscher,
Diplom-Chemiker,
Diplom-Mathematiker,
Diplom-Sozialpädagogen.
- Hierunter fallen auch Lehrer, die bei entsprechender, organisatorischer Zusammenfassung der Klassen 1 – 6 in diesen Klassen Unterricht erteilen.
- …
- Hierunter fallen auch Lehrer, die bei entsprechender, organisatorischer Zusammenfassung der Klassen 7 – 10 nur in diesen Klassen Unterricht erteilen.
”
2. Die Eingruppierung des Klägers ergibt sich nicht unmittelbar aus dem BAT, denn nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O ist die Anl. 1a zum BAT, die die Vergütungsordnung enthält, auf Lehrkräfte nicht anzuwenden.
3. Die in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O enthaltene Verweisung auf die für beamtete Lehrer geltenden Besoldungsvorschriften begründet keinen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O für die Zeit ab 1. August 1992.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß der Kläger die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11 (entsprechend IVa BAT) schon deswegen nicht erfüllt, weil seine Lehrtätigkeit noch nicht acht Jahre andauert.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Besoldungsgruppe A 11. Er weist keine achtjährige Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung auf, die nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 vorausgesetzt wird. Der Kläger hat zwar seine Lehrtätigkeit am 1. August 1983 aufgenommen. Er hat diese aber nicht seitdem ununterbrochen ausgeübt. Nach der Aufstellung der Beschäftigungszeiten vom 29. Januar 1993 war der Kläger vom 1. Mai 1985 bis 31. Oktober 1986 nicht als Lehrer tätig. Außerdem hat er von 1988 bis 1990 das Sonderstudium zur Ausbildung von Diplompädagogen absolviert. Auch liegt eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10, Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11, nicht vor. Der Kläger hat darüber hinaus nicht das in der Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 11 genannte ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung der Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen.
4. Zwar enthält § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O durch die Verweisung auf die 2. BesÜV eine zwingende materielle Eingruppierungsregelung, die in den von der 2. BesÜV unmittelbar erfaßten Fällen auch abschließend ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ergibt sich aber aus dem Zusatz “nach näherer Maßgabe”, daß wegen der Unvollständigkeit der für Beamte geltenden Regelung die Richtlinien diese Regelung ergänzen (Urteile des Senats vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; vom 28. September 1994 – 4 AZR 717/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Da, wie ausgeführt, der Kläger nicht nach Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV in Besoldungsgruppe A 11 eingruppiert ist, sind die TdL- Richtlinien heranzuziehen.
Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O unter Zugrundelegung der TdL-Richtlinien verneint.
Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, der Kläger erfülle die in der Fallgruppe 3 der VergGr. IVa genannten Voraussetzungen nicht. Sein pädagogisches Hochschulstudium könne nicht mit dem eines Diplomlehrers gleichgesetzt werden. Es gehe nicht um die Frage der Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse, sondern darum, ob die Eingruppierungsrichtlinien ergänzend dahingehend auszulegen seien, daß unter “Diplomlehrer” auch “Diplompädagogen” zu verstehen seien. Davon könne nicht ausgegangen werden. Diese Begriffe würden nicht synonym verwandt. Die diesen akademischen Graden zugrunde liegenden Studiengänge unterschieden sich in ihren Inhalten. Während die Ausbildung zum Diplomlehrer neben den gewählten Fächern die dazugehörende Methodik, Pädagogik und Psychologie zum Gegenstand gehabt habe, habe das Studium am Institut für Grundschulbildung zur Erlangung der Lehrbefähigung für die Aus- und Weiterbildung von Grundschullehrern die Vermittlung von Kenntnissen in der Erwachsenenbildung beinhaltet. Zwar setze die Unterrichtung von Lehrern auch fundierte Kenntnisse in der Unterrichtung von Kindern voraus. Wenn das Diplompädagogenstudium aber nicht als Aufbaustudium angelegt sei und die gleiche Dauer habe wie das der Diplomlehrer, so könnten diese Kenntnisse nicht in der gleichen Breite und Tiefe vermittelt werden. Das Studium der Diplomlehrer stelle sich danach als aliud und nicht als Minus zu dem der Diplompädagogen dar.
Dem ist jedenfalls im Ergebnis zu folgen.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 der VergGr. IVa Abschnitt E Ia der TdL-Richtlinien deswegen nicht, weil er nicht überwiegend Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilt, sondern überwiegend in der 4. Klasse.
Die Voraussetzungen der Fallgruppe 2 der VergGr. IVa sind schon deswegen nicht gegeben, weil der Kläger keinen “Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule” erteilt.
Der Kläger ist auch nicht “Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer” i.S. der Fallgruppe 3 der VergGr. IVa. Dieses Eingruppierungsmerkmal setzt eine pädagogische, also eine auf den künftigen Beruf als Lehrer ausgerichtete Hochschulausbildung voraus, die zur Führung der Berufsbezeichnung “Diplomlehrer” berechtigt.
Der Kläger ist kein Diplomlehrer in diesem Sinne. Denn er hat nach der mittleren Reife/10. Klasse eine Fachschule (Institut für Lehrerbildung) vier Jahre besucht und die Lehrbefähigung “für die tragenden Fächer der Unterstufe “Deutsch und Mathematik” sowie für ein Wahlfach, nämlich Werkunterricht, erworben. Demgegenüber weist der Diplomlehrer in der Regel Abitur sowie ein vier jähriges, ab 1. September 1983 fünfjähriges Diplomlehrerstudium auf. Die Ausbildung erfolgte bis auf die Studienrichtung “Polytechnik” für zwei Unterrichtsfächer (Fachkombination) der allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschulen (vgl. “Die Lehrerbildung in der DDR”, herausgegeben vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium für Volksbildung, 4. Aufl., 1983, S. 10 ff.). Es gab allerdings auch den Diplomlehrer mit Diplomabschluß für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen (Klassen 1 bis 4). Der Ausbildungsgang war so gestaltet, daß ein Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Fächer der Unterstufe an der Hochschule eine Diplom-Fachausbildung durchlaufen konnte, deren Dauer sich nach dem Fach richtete. Der so ausgebildete Diplomlehrer wies außer der Lehrbefähigung für die unteren Klassen 1 bis 4 für Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach die Lehrbefähigung für ein Fach für die Klassen 5 bis 10 auf (vgl. “Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich, Bundesanzeiger Nr. 183a vom 27. September 1994, S. 48 ff., Tabelle 2.1, 3.1, 3.2).
Auch der erfolgreiche Abschluß des Studiums “Methodik des Werkunterrichts” mit dem akademischen Grad “Diplompädagoge“ führt nicht zur Eingruppierung in die Fallgruppe 3 der VergGr. IVa BAT-O. Zu einer Lehrbefähigung zum Unterricht für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) oder für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 führte das nicht. Das Studium “Methodik des Werkunterrichts” an der Pädagogischen Hochschule “Dr. T… N…” E… erfolgte nach der “Anweisung zur Neuregelung der Ausbildung von Diplompädagogen im Sonderstudium für eine Tätigkeit als Fachschullehrer an Instituten für Lehrerbildung vom 6. Juli 1978” (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung -VuM- 1978 Nr. 7 S. 57 f; lt. “Zusammenstellung von auf dem Gebiet der Volksbildung geltenden Rechtsvorschriften” – Gültigkeitsübersicht – vom 30. Dezember 1988, VuM 1989 Nr. 1 S. 1 ff. (14), gültig, spätere Änderungen nicht ersichtlich). Nach § 1 Abs. 1 dieser Anweisung wurde das “Sonderstudium zur Ausbildung von Diplompädagogen für die Institute für Lehrerbildung ” als zweijähriges Direktstudium in den Studienrichtungen Pädagogik bzw. Psychologie bzw. Methodik eines Unterrichtsfaches durchgeführt. Nach § 1 Abs. 2 dieser Anweisung schließt das Sonderstudium mit dem Erwerb der Lehrbefähigung für das entsprechende Fach am Institut für Lehrerbildung und mit der Verleihung des akademischen Grades “Diplompädagoge” ab. § 2 der Anweisung sieht vor, daß zum Sonderstudium Nachwuchskader für die Institute für Lehrerbildung sowie in Einzelfällen bereits tätige Fachschullehrer der Institute für Lehrerbildung delegiert werden, die über eine abgeschlossene pädagogische Ausbildung verfügen und eine erfolgreiche Tätigkeit in der pädagogischen Praxis nachweisen können. Dementsprechend erwarb der Kläger die Lehrbefähigung für die Aus- und Weiterbildung von Grundschullehrern für Methodik des Werkunterrichts. Von einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit Lehrbefähigung für Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) oder für die Oberstufen der allgemeinbildenden Schulen, für die erweiterte Oberschule, oder für ein Fach für die Klassen 5 bis 10 der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule kann somit keine Rede sein, Hinzu kommt, daß der Kläger, wie sich aus dem Zeugnis vom 6. Juni 1991 ergibt, keine Hauptprüfung in Pädagogik, sondern die Hauptprüfung in Psychologie und Methodik abgelegt hat. Der Kläger mag zwar ein pädagogisches Hochschulstudium abgeschlossen haben; er ist aber nicht Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer i.S.d. Fallgruppe 3 der VergGr. IVa mit seinem Sonderstudium “Methodik des Werkunterrichts”. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger nach dem Studienförderungsvertrag “für die Funktion Diplomlehrer am IfL P… vorgesehen” war, denn entweder sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, daß der Kläger als Lehrer für die Aus- und Weiterbildung von Grundschullehrern an diesem Institut tätig werden sollte, oder es ist ein Vergreifen im Ausdruck. Durch diesen Satz wird aus dem Diplompädagogen kein Diplomlehrer i.S.d. Ausbildungsgänge der ehemaligen DDR. Auch die Diplomarbeit “Theoretische Positionen zum Erkennen leistungsstarker Schüler im jüngeren Schulalter – dargestellt am Beispiel des Werkunterrichts in der Grundschule” vermag eine Lehrbefähigung für wenigstens ein Fach für die Klassen 5 bis 10 der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule nicht zu ersetzen.
Da die TdL-Richtlinien nicht vorsehen, daß den subjektiven Voraussetzungen eines bestimmten Ausbildungsganges “gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen” gleichstehen, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob in der Gesamtschau von genossener Ausbildung und erfolgter Berufstätigkeit von gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen auszugehen ist.
Soweit die Revision auf die Fußnote 2 abstellt, hat sie übersehen, daß diese Fußnote nicht zur Fallgruppe 3 der VergGr. IVa ergangen ist, sondern zur Fallgruppe 1 der VergGr. IVb und zu den Fallgruppen 1 und 2 der VergGr. IVa, welche letztere der Kläger aus anderen Gründen nicht erfüllt, so daß nicht darauf einzugehen ist, ob auch der Diplompädagoge im Lichte der genannten Beispiele unter den Begriff “abgeschlossene Hochschulausbildung” der genannten Fallgruppen der VergGr. IVa fällt.
Die Revision geht offenbar von dem im Tatbestand des angegriffenen Urteils unrichtig wiedergegebenen Text der Fallgruppe 3 zu VergGr. IVa aus.
Auch der von der Revision ins Feld geführte angebliche Aufbau der Vergütungsgruppen vermag zu einem anderen Ergebnis nicht zu führen.
Der Kläger ist deswegen in VergGr. IVb eingruppiert, weil er jedenfalls die Voraussetzungen der Fallgruppe 2 der VergGr. IVb erfüllt. Selbst wenn er die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 der VergGr. IVb ebenfalls erfüllen sollte, wovon das beklagte Land ausgeht (vgl. Schriftsatz vom 26. August 1993) fehlt es gleichwohl an dem Eingruppierungsmerkmal “mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer” i.S.d. Fallgruppe 3 der VergGr. IVa. Denn ein Diplompädagoge hat eben keinen Abschluß als Diplomlehrer mit Lehrbefähigung für wenigstens ein Fach für die Klassen 5 bis 10 der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule i.S. dieses Ausbildungsganges, selbst wenn man die Ausbildung zum “Diplompädagogen” mit einem Hochschulabschluß i.S.d. Fallgruppe 1 der VergGr. IVb und der Fallgruppen 1 und 2 der VergGr. IVa BAT i.V.m. der Fußnote 2 dazu gleichstellen sollte. Unter Diplomlehrer i.S.d. VergGr. IVa Fallgruppe 3 fällt sonach ein Diplompädagoge nicht.
Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, die Fallgruppe 4 der VergGr. IVa der am 1. August 1992 geltenden Fassung der TdL-Richtlinien – diese Fallgruppe wurde ab 1. August 1993 als Fallgruppe 5 bezeichnet –, sei nicht einschlägig, weil das vom Kläger absolvierte Studium nicht unter die Fußnote 1 falle. Der Kläger hat kein ergänzendes Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen.
Es liegt auch keine ausfüllungsbedürftige Lücke vor. Die TdL-Richtlinien haben nämlich durchaus erkannt, daß es Diplompädagogen gibt. Nach Abschnitt E Ib “Berufliche Schulen” Ziffer 1 sind nämlich, allerdings erst aufgrund der 4. Änderung vom 13. April 1994, gültig ab 1. Januar 1994 in VergGr. IVb Fallgruppe 2 “Lehrer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Erzieher … oder mit erfolgreich abgeschlossener entsprechender Ausbildung sowie anschließend abgeschlossener Hochschulausbildung als Diplompädagoge, die in ihrem Fach berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule erteilen”, und in VergGr. IVa Fallgruppe 2 “Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen sowie anschließend abgeschlossener Hochschulausbildung als Diplompädagoge, die in ihrem Fach berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule erteilen”, eingruppiert. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß Lehrer mit einem sonstigen abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium in der Fallgruppe 1 der VergGr. IVb genannt und in der Fußnote 2 beispielhaft aufgeführt sind und es der Systematik auch anderer Vergütungsordnungen in Tarifverträgen entspricht, daß diejenigen, die eine für die ausgeübte Tätigkeit nicht oder nicht vollständig einschlägige Ausbildung absolviert haben, regelmäßig eine Vergütungsgruppe unter denjenigen eingruppiert sind, die eine einschlägige Ausbildung aufweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Schneider, Friedrich, Fieberg, Schamann
Fundstellen
Haufe-Index 870897 |
NZA 1996, 168 |