Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger bei einem Finanzamt
Orientierungssatz
1. Bei dem tariflichen Begriff "besondere Schwierigkeit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wegen der Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Subsumtion einzuräumen. Das Revisionsgericht kann seine Anwendung nur daraufhin überprüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Subsumtion des Sachverhalts Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist.
2. Es genügt für die tarifvertragliche Bewertung des Arbeitsvorganges Bodenschätzung nicht, nur auf die Schwierigkeit des zu untersuchenden Geländes abzustellen. Entscheidend ist, ob sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers als Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger von den erforderten Fähigkeiten und Kenntnissen - gemessen an den Anforderungen der VergGr IVa Fallgruppe 1 BAT - als in beträchtlich gewichtiger Weise schwierig darstellt. Die Tarifvertragsparteien haben in den Beispielen in den Protokollnotizen zu den einzelnen Vergütungsgruppen zum Ausdruck gebracht, welche Tätigkeiten diese Anforderungen erfüllen können. Die Tätigkeit als ALS oder eines sonstigen Bodenschätzers ist in diesem Beispielskatalog nicht enthalten. Die dort genannten Tätigkeiten sind nur Beispiele, denen keine Wirkung als abschließende Aufzählung der möglichen Tätigkeiten zukommt; weitere Tätigkeiten, welche die Anforderungen erfüllen müssen jedoch vergleichbar sein und einen gleichwertigen Schwierigkeitsgrad erfordern.
3. Bestätigung BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 333/97 - AP BAT §§ 22, 23 Nr 256..
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. November 1997 - 5 Sa 2147/96 E - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben hat.
2. Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des als Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger (ALS) bei dem Beklagten beschäftigten Klägers.
Der am 24. August 1943 geborene Kläger trat nach einem Studium an der damaligen Ingenieurschule für Landbau in Osnabrück, das er mit der Prüfung zum Ingenieur für Landbau (Ing. grad) abgeschlossen hatte, am 4. Oktober 1965 in die Dienste des beklagten Landes. Die Parteien haben im Anstellungsvertrag vom 4. Oktober 1965 die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart. In der Zeit vom 4. Oktober 1965 bis zum 30. September 1966 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen.
Als Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger war der Kläger zunächst in den Finanzamtsbezirken Jever, Osnabrücker Land, Quakenbrück und Vechta tätig, bevor er am 1. April 1982 zum Finanzamt wechselte. Seine Arbeitsaufgabe besteht darin, Bodenschätzungen und Nachschätzungen im Bezirk des Finanzamtes durchzuführen. Die durchschnittliche Arbeitszeit für Tätigkeiten in der Bodenschätzung beträgt jedenfalls 60-70 % der Gesamtarbeitszeit.
Bodenschätzungen werden aufgrund des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens: Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) vom 16. Oktober 1934 erstellt. Die Bodenschätzung umfaßt die genaue Kennzeichnung des Bodens nach seiner Beschaffenheit und die Feststellung der Ertragsfähigkeit, die auf die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse) zurückzuführen ist (vgl. § 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 u. 2 BodSchätzG). Die Erstschätzungen im Gebiet des Klägers waren 1949 abgeschlossen. Eine Nachschätzung wird durchgeführt, wenn sich die für die Ertragsfähigkeit relevanten Umstände verändert haben (vgl. § 12 Abs. 1 BodSchätzG).
Die Tätigkeit der Bodenschätzung besteht aus den Arbeitsschritten Profilaufnahme ("Erfassung des Bodens"), Arealabgrenzung und Bodenbewertung. Eine individuelle Wertbestimmung erfolgt dabei durch Bohrstockproben oder Grablöcher und Vergleich der Bodenproben mit bereits vorhandenen Vergleichsmustern. Anhand dieser Vergleichsmuster kann die gezogene Bodenprobe danach hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit (Acker- und Grünlandzahl) eingeordnet und bewertet werden.
Die Schätzungsergebnisse werden in Schätzungsurkarten eingearbeitet. Die geschätzten natürlichen Ertragsbedingungen werden von anderen Mitarbeitern der Finanzverwaltung nach dem Bewertungsgesetz (BewG) vom 16. Oktober 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991, zuletzt geändert am 29. Juni 1998, bei der Ermittlung der Einheitsbewertung der landwirtschaftlichen Betriebe herangezogen. Dabei fließen die Daten der Ertragsfähigkeit in den Ertragswert ein (vgl. § 38 Abs.2 Ziff. 1 a BewG), aus dem der Vergleichswert (§ 40 Abs. 1 BewG) abgeleitet wird. Dieser wiederum bildet unter Beachtung der Zu- und Abschläge (§ 41 BewG) den Wirtschaftswert. Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden den Einheitswert (§ 48 BewG). Dieser Einheitswert ist maßgebend für die Veranlagung der Grundsteuer, Vermögensteuer, Bodengewinnungsteuer usw.
Das Schätzungsgebiet des Klägers weist in großem Umfang anthropogene Böden auf. Die natürliche Bodenbeschaffenheit wurde durch Flurbereinigungs- und Meliorationsmaßnahmen verändert.
Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. VI b BAT, seit dem 1. Oktober 1966 nach VergGr. V b BAT, seit dem 1. Januar 1967 nach VergGr. IV b BAT und seit dem 1. Januar 1970 nach der VergGr. IV a BAT. Am 1. Oktober 1982 wurde der Kläger außertariflich im Wege des Bewährungsaufstieges - rückwirkend zum 1. August 1982 - in die VergGr. III BAT höhergruppiert.
Mit Schreiben vom 29. Januar 1993 machte der Kläger erfolglos Vergütung nach VergGr. II a BAT geltend. Dieses Ziel verfolgt der Kläger mit seiner am 2. Januar 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die von ihm zu schätzenden Gebiete seien von der Bodenbeschaffenheit her als besonders schwierig zu beurteilen. So liege der Anteil an anthropogenen Böden im Schätzungsgebiet etwa bei 1/3 der bodengeschätzten Fläche, die Bodentypen wechselten auf engstem Raum. Durch die Flurbereinigungs- und Meliorationsmaßnahmen und die unhomogene geologische Beschaffenheit seien vermehrt Nachschätzungen erforderlich. Die genannten starken Veränderungen der Bodenstruktur seien in ihren Auswirkungen sehr schwer zu erkennen und erforderten sehr oft eine individuelle Wertbestimmung. Die hohe Bedeutung der Tätigkeit ergebe sich daraus, daß die Schätzungsergebnisse neben der steuerlichen Anwendung bei der Einheitsbewertung und einheitswertabhängigen Steuern auch weiteren Zwecken dienten. So dienten die Bodenschätzungsdaten für Beleihungszwecke, im Kreditwesen, als Kauf- und Pachtpreismaßstab im Bodenverkehr, als Tauschmaßstab bei der Flurbereinigung und mittelbar als Grundlage für agrar- und sozialpolitische Entscheidungen.
Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger vom 1. Januar 1993 an Vergütung aus der VergGr. II a BAT anstelle gewährter Vergütung aus der VergGr. III BAT schuldet, ferner 4 % Zinsen auf die monatlichen Netto-Differenzbeträge ab jeweiliger Fälligkeit schuldet.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe keine Vergütung nach der VergGr. II a BAT zu. Er erfülle schon die Anforderungen der VergGr. III Fallgr. 1 BAT nicht, sondern werde übertariflich bezahlt. Er übe keine besonders schwierige Tätigkeit aus. Allein mit schwierigen Bodenverhältnissen sei dieses Heraushebungsmerkmal nicht belegt. Zudem weise das Gebiet, für das der Kläger Bodenschätzungen vornehme, nach dem Gutachten von Prof. Dr. keine schwierigen Bodenverhältnisse auf. Des weiteren sei die besondere Schwierigkeit nur im Vergleich zu der "normalen" Schätzungstätigkeit bestimmbar. Die unhomogenen Bodenverhältnisse seien nicht nur für das Gebiet des Klägers, sondern auch für die anderen Gebiete kennzeichnend. Außerdem fehle es an der Bedeutung des Aufgabengebietes des Klägers, da die bei der Nachschätzung festgestellte Veränderung der natürlichen Ertragsfähigkeit sich nicht unmittelbar als Faktor auf den Einheitswert auswirke. Es sei zu berücksichtigen, daß gem. § 22 BewG der Einheitswert nur dann neu festgestellt werde, wenn der neu ermittelte Einheitswert mehr als 10 % von dem alten Einheitswert abweiche.
Das Arbeitsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Mit der vom Senat auf die Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluß vom 27. Januar 1999 - 4 AZN 140/98 - zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es der Klage stattgegeben hat, und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die gegebene Begründung trägt die Stattgabe der Klage nicht. Der Senat kann nicht abschließend über den vom Kläger geltend gemachten Vergütungsanspruch entscheiden. Dem Kläger ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.
1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung Anwendung findet.
2. Die Vorinstanzen haben im Anschluß an das Senatsurteil vom 29. August 1984 (- 4 AZR 309/82 - BAGE 46, 292, 298 ff.) für die Eingruppierung des Klägers als ALS folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt E Unterabschnitt I "gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte" der Anlage 1 a zum BAT herangezogen:
"Vergütungsgruppe
IV b
1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
...
Vergütungsgruppe IV a
1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 11)
...
Vergütungsgruppe III
1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 5 und 11)
...
Vergütungsgruppe II a
1b. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt,
nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1."
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 5 und 11)"
Die betreffenden Protokollnotizen lauten auszugsweise:
"5. Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppen II a Fallgruppe 1 b, III Fallgruppen 1 und 1 b sowie IV a Fallgruppe 1 a sind zB ...
k) Ausarbeiten von Vorschlägen für Strukturmaßnahmen, zB Beurteilung der topographischen Verhältnisse, Vorschläge für Gehöftstandorte;
n) Ermitteln der Werte von Pflanzenbeständen und des Wertes des lebenden und toten Inventars eines Gartenbau-, Landwirtschafts- oder Weinbaubetriebes;
q) Ausarbeiten von Programmen und Folgeplänen im Rahmen städtebaulicher oder landwirtschaftspflegerischer Planungen, zB als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
6. Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppen III Fallgruppe 1 c, IV a Fallgruppen 1 und 1 b sowie IV b Fallgruppe 1 a sind zB:
) Selbständige schwierige Erhebungen und Berechnungen für Teilaufgaben bei der Vorplanung von Flurbereinigungen oder sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, zB Feststellen der künftigen Acker-, Grünland- und Sonderkulturflächen auf Grund der natürlichen Voraussetzungen, Feststellen von Grenzertragsböden;
n) Ermitteln der Werte von Wirtschaftserschwernissen bei Flächenverlusten;
u) Beaufsichtigen von Schätzern oder verantwortliches Schätzen der Pflanzenbestände und des Inventarbestandes von Kleingartenanlagen oder Kleinsiedlungen in schwierigen Fällen;"
3. Die Klage ist begründet, wenn mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. II a BAT erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT).
a) Unter Zugrundelegung der Definition des Arbeitsvorganges durch den Senat (vgl. 30. September 1998 - 4 AZR 539/97 - AP BAT 1975 §§ 22,23 Nr. 257) sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß die Bodenschätzung, die ca. 60-70 % der Tätigkeit des Klägers ausmacht, als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist. Die Bodenschätzung bezieht sich auf ein einheitliches Ergebnis und läßt sich nicht aufteilen. Es ist unerheblich, aus welchen weiteren Arbeitsvorgängen mit welchen Zeitanteilen die Tätigkeit des Klägers besteht. Sie machen nur einen Zeitanteil von weniger als 50 % aus.
b) Bei den Tätigkeitsmerkmalen, auf die der Kläger seine Klage stützt, handelt es sich um Aufbaufallgruppen. Deren Anforderungen können nur erfüllt sein, wenn die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe und der jeweils darauf aufbauenden Fallgruppen vorliegen. Dabei ist eine pauschale Überprüfung ausreichend, wenn der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (Senat 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP BAT 1975 §§ 22,23 Nr. 91). Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien ausgegangen.
aa) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgr. 1. Er ist graduierter Ingenieur für Landbau und weist daher eine einschlägige abgeschlossene Fachhochschulausbildung auf. Er übt als ALS auch eine entsprechende Tätigkeit aus. Diese Tätigkeit kann er nur aufgrund seiner Ausbildung als Ingenieur für Landbau ausführen.
bb) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 1. Seine Tätigkeit hebt sich durch besondere Leistungen aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 hervor.
Mit besonderen Leistungen fordern die Tarifvertragsparteien eine an den in der Protokollnotiz Nr. 6 ausgeführten Beispielstätigkeiten orientierte, gegenüber den Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die ein insoweit erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation erfordert. Besondere Leistungen im Tarifsinne können sich damit aus besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick oder besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlußfähigkeit ergeben (Senat 12. Dezember 1990 - 4 AZR 251/90 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 154).
Das Landesarbeitsgericht hat diese Anforderung deswegen als erfüllt gesehen, weil der Kläger fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Bodenkunde, der Geologie, der Botanik, der Klimakunde, der allgemeinen Landwirtschaft sowie Kenntnisse im Bereich des Vermessungswesens und der für Bodenschätzungen maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften benötigte. Das ist revisionsrechtlich bei der gebotenen pauschalen Überprüfung einer unstreitigen Voraussetzung durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.
cc) Der Kläger muß außerdem die Voraussetzungen der VergGr. III Fallgr. 1 erfüllen, was erst den Aufstieg in die begehrte VergGr. II a Fallgr. 1 b BAT ermöglicht. Damit ist eine langjährige praktische Erfahrung erforderlich und die Tätigkeit muß sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV a Fallgr. 1 BAT herausheben.
aaa) Zutreffend haben die Vorinstanzen bei dem seit Oktober 1965 bei dem Beklagten als Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger beschäftigten Kläger die Anforderung der langjährigen Erfahrung als erfüllt erachtet.
bbb) Bei dem tariflichen Begriff "besondere Schwierigkeit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wegen der Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Subsumtion einzuräumen. Das Revisionsgericht kann seine Anwendung nur daraufhin überprüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Subsumtion des Sachverhalts Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des BAG zB 22. Juli 1998 - 4 AZR 333/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 256, zu 4 a, d der Gründe).
Indem die Tarifvertragsparteien hier nicht nur eine schwierige, sondern eine durch besondere Schwierigkeit herausgehobene Tätigkeit fordern, verlangen sie damit schon nach dem eindeutigen Tarifwortlaut insoweit eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung über die Anforderungen der VergGr. IV a Fallgr. 1 BAT hinaus. Sie tragen damit zugleich dem Umstand Rechnung, daß im Einzelfalle die Schwierigkeit der Tätigkeit bereits die "besonderen Leistungen" der VergGr. IV a Fallgr. 1 BAT zu begründen vermag. Daher ist es für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III BAT Fallgruppe 1 erforderlich, daß die Schwierigkeit der Tätigkeit in herausgehobener, erhöhter Weise gesteigert ist (BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59, 90 f.). Dabei betrifft nach der Senatsrechtsprechung das Merkmal der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers. Gegenüber der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT muß sich sein Wissen und Können beträchtlich, dh. in gewichtiger Weise herausheben.
ccc) Das Landesarbeitsgericht hat die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit damit bejaht, daß es sich bei dem Gebiet, in dem der Kläger als Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger tätig sei, um ein für Bodenschätzungen schwieriges Gebiet handele. Da andere Umstände, aus denen auf eine besonders schwierige Tätigkeit eines ALS geschlossen werden könne, nicht ersichtlich seien, könne diese nur bei Vorliegen schwieriger Bodenverhältnisse festgestellt werden, wobei nicht erforderlich sei, daß es sich um ein besonders schwieriges Gebiet handeln müsse. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. vom 16.Oktober 1995 über die geologisch-bodenkundlichen Verhältnisse ergebe sich, daß der Finanzamtsbezirk ein solches schwieriges Gebiet darstelle.
Das ist rechtsfehlerhaft. Damit hat das Landesarbeitsgericht den Vergleichsmaßstab unzutreffend verengt und deshalb den Begriff der besonderen Schwierigkeit verkannt. Das hat die Revision im Ergebnis zutreffend gerügt. Es genügt für die tarifvertragliche Bewertung des Arbeitsvorganges Bodenschätzung nicht, nur auf die Schwierigkeit des zu untersuchenden Geländes abzustellen. Entscheidend ist, ob sich die Tätigkeit des Klägers als Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger im Bezirk von den erforderten Fähigkeiten und Kenntnissen - gemessen an den Anforderungen der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT - als in beträchtlich gewichtiger Weise schwieriger darstellt. Die Tarifvertragsparteien haben in den Beispielen in den Protokollnotizen zu den einzelnen Vergütungsgruppen zum Ausdruck gebracht, welche Tätigkeiten diese Anforderungen erfüllen können. Die Tätigkeit eines ALS oder eines sonstigen Bodenschätzers ist in diesem Beispielskatalog nicht enthalten. Die dort genannten Tätigkeiten sind nur Beispiele, denen keine Wirkung als abschließende Aufzählung der möglichen Tätigkeiten zukommt; weitere Tätigkeiten, welche die Anforderungen erfüllen, müssen jedoch vergleichbar sein und einen gleichwertigen Schwierigkeitsgrad erfordern (vgl. Senat 22. Juli 1998 - 4 AZR 333/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 256). Es ist eine an den Beispielen in der Protokollnotiz Nr. 6 zu der VergGr. IV a BAT Fallgr. 1 orientierte höhere Qualifikation der Tätigkeit selbst zu fordern, die sich als gleichwertig zu den Beispielstätigkeiten in der Protokollnotiz Nr. 5 zu der VergGr. III BAT Fallgr. 1 darstellt. Eine solche an den Beispielen orientierte Betrachtungsweise hat das Landesarbeitsgericht nicht angestellt und damit den Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der besonderen Schwierigkeit verkannt. Es hat die vergleichsweise Betrachtung auf Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige, die es mit "normalen" Bodenverhältnissen zu tun haben, und solchen, die mit schwierig(er)en Bodenverhältnissen befaßt sind, unzulässig verengt und sich nicht an den Beispielskatalog der Tarifvertragsparteien orientiert. Darin liegt der Rechtsfehler. Vergleichsmaßstab ist nicht die normale Tätigkeit eines ALS im Vergleich zu der etwa schwierigeren Tätigkeit des Klägers. Nur wenn eine Tätigkeit in seiner Wertigkeit im Vergleich zu den anderen in der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT einzuordnenden Tätigkeiten sich gewichtig heraushebt, kann von einer besonderen Schwierigkeit im Tarifsinne gesprochen werden. Damit ist die Revision begründet. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es der Klage stattgegeben hat. Auf die weiteren Rügen der Revision kommt es nicht mehr an.
ddd) Der Rechtsstreit war an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht selbst entscheiden. Der Kläger hat zwar umfassend eine Tätigkeitsbeschreibung gegeben und dargelegt, worin die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit seiner Ansicht nach zu sehen ist, ihm war aber die Entscheidung des Senats vom 22. Juli 1998 (- 4 AZR 333/97 - aaO) nicht bekannt, so daß ihm Gelegenheit zu geben ist, im Hinblick auf den zutreffenden Vergleichsmaßstab ergänzend vorzutragen, zumal er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont hat, entsprechend "abschichten" zu können.
4. Das Landesarbeitsgericht wird bei der erneuten Verhandlung nach ergänztem Vortrag der Parteien unter Beachtung des richtigen Vergleichsmaßstabs und der Ausführungen des Senats im Urteil vom 22. Juli 1998 (- 4 AZR 333/97 - aaO) der Frage nachzugehen haben, ob sich die Tätigkeit des Klägers durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. IV a Fallgr. 1 heraushebt. Zur Auslegung des Merkmals "besondere Schwierigkeit" ist die Protokollnotiz Nr. 5 heranzuziehen. In dieser Protokollnotiz haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen als Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit anzusehen sind und daher der Vergütungsgruppe III zugeordnet werden können, wohingegen sich in der Protokollnotiz Nr. 6 beispielhaft die Tätigkeiten finden, die "besondere Leistungen" erfordern. Durch diese Beispiele für die jeweiligen Heraushebungsmerkmale haben die Tarifvertragsparteien einen Wertigkeitsrahmen festgelegt. Um die Voraussetzungen an eine besonders schwierige Tätigkeit zu erfüllen, muß die Tätigkeit des Klägers sich aus dem Wertigkeitsrahmen der Beispielstätigkeiten der Protokollnotiz Nr. 6 herausheben und mit den Beispielstätigkeiten der Protokollnotiz Nr. 5 vergleichbar sein. Außerdem wird es das Merkmal der "Bedeutung" und nicht der "besonderen Bedeutung" im Lichte des dazu gehaltenen weiteren Sachvortrages der Parteien zu prüfen haben.
Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Schliemann
Wolter Friedrich
Jürgens
Dräger
Fundstellen