Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Vorweggewährung von Lebensaltersstufen

 

Leitsatz (amtlich)

  • Nach § 27 Abschn. C BAT kann, soweit dies zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, dem Angestellten anstelle der ihm zustehenden Lebensaltersstufe eine um bis zu höchstens vier Lebensaltersstufen höhere Grundvergütung vorweggewährt werden. Diese Leistung hat Vergütungscharakter.
  • Gewährt der Arbeitgeber diese Leistung einer nach bestimmten Merkmalen bezeichneten Angestelltengruppe rückwirkend, steht sie auch einem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Angestellten zu, der im Rückwirkungszeitraum die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte. Ihm gegenüber ist eine allgemeine Verfügung des Arbeitgebers, nach der eine Nachgewährung an ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt, unverbindlich (§ 315 Abs. 3 BGB).
 

Normenkette

BAT § 27 Abschn. C, §§ 26-27; BGB § 315 Abs. 1, 3; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 § 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 19.08.1993; Aktenzeichen 3 Sa 413/93)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 08.01.1993; Aktenzeichen 6 Ca 2212/92)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. August 1993 – 3 Sa 413/93 – teilweise abaufgehoben.
  • Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 1993 – 6 Ca 2212/92 – abgeändert.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.600,27 DM brutto als weitere Vergütung für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1992 zu zahlen sowie weitere 165,50 DM Zuwendung zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 4. Dezember 1992.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • Die weitergehende Berufung und die weitergehende Revision werden zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Kläger verlangt Nachzahlung, weil die Beklagte vergleichbaren Arbeitnehmern rückwirkend Stufen der Grundvergütung vorweggewährt hat.

Der Kläger war seit dem 1. August 1989 als Bezügerechner beim Wehrbereichsgebührnisamt der Beklagten beschäftigt. Erschied aufgrund eigener Kündigung vom 5. Mai 1992 zum 30. Juni 1992 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Zwischen den Parteien fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Zuletzt war der Kläger in die VergGr. Vc der Anlage 1 zum BAT eingruppiert.

Durch den 65. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 30. Oktober 1990 wurde § 27 BAT um einen Abschn. C erweitert. Dieser lautet:

“C. Vorweggewährung von Lebensaltersstufen

Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem Angestellten im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel … anstelle der ihm nach Abschnitt A… oder B… zustehenden Lebensaltersstufe … der Grundvergütung eine um bis zu höchstens vier – in der Regel nicht mehr als zwei – Lebensaltersstufen … höhere Grundvergütung vorweg gewährt werden; die Endgrundvergütung darf nicht überschritten werden. … Grundsätze für die Vorweggewährung werden durch die für das Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers festgelegt.”

Durch Erlaß vom 2. April 1992 bestimmte der Bundesminister der Verteidigung zu § 27 Abschn. C BAT:

  • “…
  • Anwendungsbereiche

    Aus der Zweckbestimmung der Tarifverträge kommen für die Vorweggewährung von Stufen der Grundvergütung … nur Arbeitnehmer in Betracht, denen folgende Tätigkeiten nicht nur vorübergehend übertragen sind:

    • Angestellte in den Wehrbereichsgebührnisämtern, die mit der Festsetzung und Zahl barmachung der Bezüge betraut sind.
  • Bemessung

    • Angestellte bis einschließlich VergGr. Vb = zwei Stufen …

      oberhalb der jeweiligen Lebensaltersstufe.

  • Verfahren

    Über die Vorweggewährung an Arbeitnehmer entscheidet die personalbearbeitende Stelle von Amts wegen.

  • Inkrafttreten:

    Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.”

Diesen Erlaß gab der Leiter des Wehrbereichsgebührnisamtes IV am 13. April 1992 durch Aushang auszugsweise bekannt. Der Aushang enthielt folgenden Schlußsatz:

“Die Büroleitung und die Sachgebiete Vergütung wurden von mir angewiesen, alle erforderlichen Unterlagen für die Zahlung der erhöhten Grundvergütung baldmöglichst den personalbearbeitenden Dienststellen zuzuleiten, um die Mitarbeiter des Hauses umgehend in den Genuß dieser Bezüge gelangen zu lassen.”

Die Wehrbereichsverwaltung IV verfügte mit Schnellbrief vom 21. April 1992 u. a.:

“…

Die Vorweggewährung von Stufen der Grundvergütung … ist ein Instrument für die Personalführung. Damit kann Personalengpässen entgegengewirkt werden. Es liegt also im Ermessen der personalbearbeitenden Dienststelle, ob sie von der Vorweggewährung von Stufen Gebrauch machen will.

Eine Nachgewährung an bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer kommt nicht in Betracht.

… ”

Entsprechend dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 2. April 1992 gewährte die Beklagte ihren dort bezeichneten Arbeitnehmern im August 1992 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 höhere Grundvergütung vorweg und zahlte die Differenzbeträge nach. Der Kläger erhielt als bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer keine Nachzahlung.

Mit der Klage verlangt der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1992 den der Höhe nach unstreitigen Differenzbetrag zu der erhaltenen Vergütung und den Zuwendungen für 1991 und 1992. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch sei bereits vor seiner Kündigung entstanden. Der Ausschluß von der Nachgewährung verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 2.600,27 DM weitere Vergütung für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1992 zu zahlen sowie weitere 252,72 DM Sonderzuwendungen zuzüglich 4 % Zinsen ab 4. Dezember 1992.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, nach Sinn und Zweck des § 27 Abschn. C BAT sei der Anspruch des Klägers ausgeschlossen. Der Kläger habe im Zeitpunkt der tatsächlichen Vorweggewährung der Lebensaltersstufen und der Nachzahlung nicht mehr im Arbeitsverhältnis gestanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klage ist begründet mit Ausnahme des Teilbetrages, der die anteilige Zuwendung für 1992 betrifft.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagte weder einen Anspruch nach § 27 Abschn. C BAT noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach der tariflichen Ermächtigung könne der öffentliche Arbeitgeber die Bezugsvoraussetzungen und den zu begünstigenden Personenkreis frei bestimmen. Wenn es Zweck der Tarifbestimmung sei, den Personalbedarf zu sichern, sei es nicht ermessensfehlerhaft, Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitgebers (hier August 1992) bereits ausgeschieden sind, von der Vorweggewährung von Lebensaltersstufen auszuschließen.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 2.600,27 DM brutto als weitere Vergütung für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1992 sowie auf Zahlung weiterer 165,50 DM als anteilige Zuwendung für 1991. Soweit der Kläger anteilige Zuwendung für 1992 verlangt, ist die Klage allerdings unbegründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Nachzahlung in Höhe der vorweggewährten Lebensaltersstufen für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1992. Dies ergibt sich aus § 27 Abschn. C BAT i.V. mit den Entscheidungen, die die Beklagte aufgrund dieser Tarifnorm getroffen hat. Die Beklagte hat den Kläger nicht wirksam von der Nachgewährung ausgenommen.

a) § 27 Abschn. C BAT, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine um bis zu höchstens vier – in der Regel nicht mehr als zwei – Lebensaltersstufen höhere Grundvergütung gewähren kann, ist eine tarifliche Bestimmungsnorm, weil die Höhe der Grundvergütung in dem tariflich vorgegebenen Rahmen durch den Arbeitgeber bestimmt wird. Die Bestimmung hat zwar der tarifvertraglichen Absicht (zur Deckung des Personalbedarfs) Rechnung zu tragen, ist aber im übrigen nach billigem Ermessen zu treffen (§ 315 Abs. 1 BGB). Die Entscheidung der Beklagten entsprach nicht billigem Ermessen, soweit sie den Kläger von der Nachgewährung ausschloß. Sie war daher dem Kläger gegenüber unverbindlich (§ 315 Abs. 3 BGB).

b) Ob der Ausschluß bestimmter Arbeitnehmergruppen von einer Leistung sachlich gerechtfertigt ist, ist nach dem Leistungszweck zu beurteilen. Will der Arbeitgeber nicht Betriebstreue belohnen, sondern erhöht er den Lohn rückwirkend, kann er Ausgeschiedene und Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis nicht ausschließen (BAGE 38, 118 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, m.w.N.). Soweit es sich bei der Leistung um Lohn handelt, wird eine Differenzierung danach, ob Arbeitnehmer nach einem bestimmten Datum noch im Arbeitsverhältnis stehen, zur Willkür, da sich der Lohn nach der erbrachten Arbeitsleistung richtet, nicht aber danach, ob ein Arbeitnehmer über ein bestimmtes Datum hinaus im Betrieb verblieben ist.

c) Die Leistung nach § 27 Abschn. C BAT hat Entgeltcharakter. Dies ergibt sich aus der tariflichen Bezeichnung “höhere Grundvergütung”. Damit wird hinsichtlich Gegenstand und Höhe der Leistung an die “normale” Grundvergütung i.S. der §§ 26, 27 BAT angeknüpft. Dementsprechend entsteht der Anspruch auf die Zahlung für die gleichen Zeitabschnitte (Kalendermonate) wie der Anspruch auf die Grundvergütung. Die tarifliche Leistung nach § 27 Abschn. C BAT ist nicht mit Stichtagsregelungen oder Rückzahlungsklauseln oder dergleichen versehen, was ein Indiz für eine Belohnung der Betriebszugehörigkeit wäre (Senatsurteil vom 13. Juni 1991 – 6 AZR 421/89 – EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 86; Gaul, BB 1994, 494, 498).

d) Auch nach dem Erlaß vom 2. April 1992 setzt die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen lediglich voraus, daß die Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten (hier: Festsetzung und Zahlbarmachung der Bezüge) in einem bestimmten Teil des Tarifgebiets (“Ballungsraum”) ausüben. Sinn und Zweck der Tarifbestimmung bestehen darin, die Deckung des Personalbedarfs durch eine Verbesserung des Vergütungsangebots für junge Arbeitskräfte zu fördern; denn in den in Betracht kommenden “Ballungsräumen” sind die Lebenshaltungskosten, insbesondere die Mieten, höher als außerhalb dieser Gebiete; dies soll durch die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen ausgeglichen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, hätte die Beklagte die Leistung auf neu eingestellte Arbeitnehmer beschränken können. Sie hat dies jedoch nicht getan, sondern Arbeitnehmergruppen gebildet, bei denen sie den tariflich festgelegten Zuwendungszweck allgemein bejahte, und den Angehörigen dieser Gruppen rückwirkende Zahlung ab 1. Januar 1991 zugesagt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1992 hat die Beklagte damit § 27 Abschn. C BAT in der Weise umgesetzt, daß auch dem Kläger ohne sein Ausscheiden Lebensaltersstufen vorweggewährt worden wären. Der Kläger war beim Wehrbereichsgebührnisamt IV nicht nur vorübergehend als Bezügerechner beschäftigt und gehörte daher zu den Arbeitnehmern der Beklagten, die für die Vorweggewährung von Stufen der Grundvergütung i.S. des § 27 Abschnitt C BAT in Betracht kamen (Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 2. April 1992, unter 1.8). Über die konkrete Vorweggewährung hatte die personalbearbeitende Stelle von Amts wegen die erforderliche Ermessensentscheidung zu treffen (Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 2. April 1992, unter 4; Verfügung der Wehrbereichsverwaltung IV mit Schnellbrief vom 21. April 1992). In der Dienststelle des Klägers wurde entschieden, den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung ohne Veränderungen auszuführen (Aushang des Wehrbereichsgebührnisamts IV vom 13. April 1992). Für die rückwirkende Leistungsgewährung wurden von den begünstigten Angestellten somit keine weiteren Voraussetzungen verlangt als die, die auch der Kläger bis zu seinem Ausscheiden erfüllte. Vor allem war die rückwirkende Leistung nicht mit zusätzlichen Bestimmungen versehen, die den tariflichen Zweck künftig hätten sicherstellen können (z.B. Rückzahlungsklausel). Damit entfiel aber jeder Grund, dem Kläger die Leistung vorzuenthalten. Indem die Beklagte die Tarifnorm in dieser Weise anwendete, machte sie auch den Kläger anspruchsberechtigt. Die allgemeine Anordnung im Schnellbrief vom 21. April 1992, wonach die Nachgewährung an bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt, war bei dieser Sachlage dem Kläger gegenüber unbillig, weil sie ihn den vergleichbaren Arbeitnehmern gegenüber, die bei der Beklagten in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 30. Juni 1992 beschäftigt waren, ungleich behandelte (vgl. dazu MünchKomm-Gottwald, 3. Aufl., § 315 BGB Rz 45; Soergel-Wolf, 12. Aufl., § 315 BGB Rz 40). Diese Anordnung war somit für den Kläger nicht verbindlich (§ 315 Abs. 3 BGB).

2. Der Kläger hat für 1991 wegen der ihm zustehenden höheren Grundvergütung auch Anspruch auf die erhöhte, im Betrag unstreitige Zuwendung von 165,50 DM (§ 1 Abs. 1 Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 – ZuwendungsTV –). Weil der Kläger zum 30. Juni 1992 aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten aufgrund eigener Kündigung ausgeschieden ist, steht ihm eine Zuwendung nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 ZuwendungsTV für 1992 nicht zu. Insoweit war die Klage in Höhe von 87,22 DM abzuweisen.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB in Verbindung mit §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO mit der Maßgabe, daß Zinsen lediglich aus dem sich ergebenden Nettobetrag verlangt werden können.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, Gotsche, Schneider

 

Fundstellen

Haufe-Index 856730

NZA 1995, 548

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