Leitsatz (redaktionell)
Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt tätig sind, haben auch für die Arbeitstage einen Anspruch auf Auslösung nach § 7.4.1 BRTV-Bau, an denen sie nach dem Ende der Arbeitszeit in ihre Wohnung zurückkehren, um dort das Wochenende zu verbringen (Bestätigung von BAG Urteil vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 590/86 - n.v.).
Verfahrensgang
LAG Bremen (Entscheidung vom 17.10.1996; Aktenzeichen 3 Sa 75/94 und 2 Sa 76/94) |
ArbG Bremerhaven (Entscheidung vom 20.01.1994; Aktenzeichen 1 Ca 572/93 - und - 1 Ca 573/93) |
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darum, in welchem Umfang den Klägern im März und April 1993 Auslösungsansprüche nach § 7.4 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe zustanden.
Die Kläger waren bei der Beklagten als Spezialbaufacharbeiter tätig. Auf ihr Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung. In den Monaten März und April 1993 waren sie auf einer Baustelle der Beklagten im Zentrallager in Hamburg eingesetzt. Die Baustelle war mehr als 25 km vom Betrieb der Beklagten entfernt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß den Klägern die tägliche Rückkehr zur Erstwohnung nicht zuzumuten war. Die Kläger sind aber jeweils zum Wochenende nach Arbeitsschluß nach Hause gefahren. Während des Einsatzes in Hamburg stellte die Beklagte Unterkünfte für die Kläger bereit. Sie zog deshalb je Arbeitstag einen über den halben Tarifstundenlohn nach § 7.4.4 BRTV-Bau hinausgehenden Betrag von der gezahlten Auslösung ab. Die deshalb eingeklagten Differenzbeträge von jeweils 100,52 DM netto hat das Landesarbeitsgericht den Klägern zugesprochen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 24. Mai 1993 hatte die zuständige Gewerkschaft für die Kläger weiter geltend gemacht, daß für den Monat März 1993 nicht für 14 Tage, wie die Beklagte abgerechnet hatte, sondern für 17 Tage Auslösung zu zahlen sei. Im Monat März 1993 belief sich der Auslösungssatz auf 54,30 DM. Im gleichen Schreiben machte die Gewerkschaft für vier Tage im April über die von der Beklagten abgerechneten 13 Tage hinaus Auslösung geltend. Der Auslösungssatz für April 1993 belief sich auf 56,80 DM je Arbeitstag. Mit Schreiben vom 2. Juli 1993 stellte die zuständige Gewerkschaft für die Kläger klar, daß es sich bei der Forderung um Auslösung für die nicht berücksichtigten Tage jeweils um den letzten Arbeitstag der Woche der Auswärtsbeschäftigung handele. In ihren zunächst in getrennten Verfahren verfolgten Klagen, die am 28. Juli 1993 beim Arbeitsgericht eingegangen sind, haben die Kläger zunächst Auslösung für drei weitere Arbeitstage im März und vier Arbeitstage im April verlangt, an denen die Kläger am Ende der Arbeitswoche nach dem Schluß der täglichen Arbeit zu ihrer Erstwohnung zurückgekehrt sind. Sie haben ihre Klagen dann mit Schriftsatz vom 4. November 1993 erweitert und zuletzt weitere Auslösung für drei Arbeitstage im März und fünf Arbeitstage im April verlangt, wobei sie sich insgesamt 24,-- DM anrechnen lassen, welche die Beklagte als Verpflegungszuschuß für drei Wochenendheimfahrttage gezahlt hat.
In § 7.4 BRTV-Bau heißt es im hier wesentlichen:
"4. Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
4.1 Auslösung
Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist, die mehr als 25 km vom Betrieb entfernt ist und dem die tägliche Rückkehr zur Wohnung (Erstwohnung) nicht zuzumuten ist, hat für jeden Kalendertag, an dem die getrennte Haushaltsführung hierdurch verursacht ist, Anspruch auf eine Auslösung. ...
Das Merkmal der getrennten Haushaltsführung gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Unterhaltungskosten mindestens einer Wohnung (Erst- oder Zweitwohnung) überwiegend trägt und außerhalb seiner Erstwohnung übernachtet...
4.2 Auslösung für An- und Rückreise zu und von Bau- oder Arbeitsstellen nach Nr. 4.1
Für den Tag der Anreise und für den Tag der Rückreise nach Beendigung der Tätigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Auslösung.
...
4.4 Unterkunftsgeld
Übernachtet der auslösungsberechtigte Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft, so kann der Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag bis zur Höhe des halben Gesamttarifstundenlohnes der Berufsgruppe III von der tariflichen Auslösung einbehalten.
4.5 Fortfall von Auslösungsanspruch und
Ausfallvergütung.
Der Anspruch auf Auslösung entfällt
4.51 für Tage der tariflichen Wochenendheimfahrten,
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4.52 |
für Tage der außertariflichen Wochenendheimfahrten, |
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4.53 |
während eines Krankenhausaufenthaltes mit Ausnahme des Tages der Aufnahme, 4.54 |
für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Arbeit schuldhaft versäumt. |
In den Fällen der Nrn. 4.51 bis 4.53 sind dem Arbeitnehmer die Kosten für die Beibehaltung seiner Unterkunft, bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer, während des Krankenhausaufenthaltes bis zur Dauer von 14 Tagen, zu erstatten, jedoch für jeden Kalendertag höchstens bis zu einem halben Gesamttarifstundenlohn seiner Berufsgruppe."
Die Kläger haben den Standpunkt vertreten, die Beklagte schulde die tarifvertragliche Auslösung auch für die geltend gemachten Heimreisetage während ihres Einsatzes in Hamburg. Dies ergebe sich aus den tariflichen Vorschriften und ihrem Gesamtzusammenhang. Die Kläger haben, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. und 2. jeweils 411,40 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 9. November 1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Nach ihrer Auffassung setzt ein Anspruch auf Auslösung nach § 7.4 BRTV-Bau für jeden Tag eine getrennte Haushaltsführung, also eine Übernachtung außerhalb der Erstwohnung, voraus. Diese Voraussetzung sei im Falle der Kläger an den fraglichen Tagen nicht erfüllt gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihnen hinsichtlich der noch anhängigen Auslösungsbeträge stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Bundesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet und war deshalb im wesentlichen zurückzuweisen.
I. Die Kläger haben auch für die Tage, an denen sie nach Arbeitsschluß nach Hause ins Wochenende gefahren sind, Anspruch auf Zahlung einer Auslösung nach § 7.4.1 BRTV-Bau. Sie haben auch an diesen Tagen die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
1. Die Kläger haben während ihres Einsatzes in Hamburg auf einer Baustelle ohne tägliche Heimfahrt gearbeitet. Sie waren in dieser Zeit auf einer Baustelle eingesetzt, die mehr als 25 km vom Betrieb der Beklagten in Bremerhaven entfernt war. Für sie war die tägliche Rückkehr zu ihrer Wohnung auch i.S. des § 7.4.1 Abs. 3 BRTV-Bau unzumutbar. Hierdurch war für sie grundsätzlich eine getrennte Haushaltsführung verursacht. Sie haben während der Arbeitswoche außerhalb ihrer Erstwohnung übernachtet. 2. Die Kläger haben den sich hieraus ergebenden Auslösungsanspruch auch für die streitbefangenen Arbeitstage am Ende der Arbeitswoche, an denen sie nach der Arbeitszeit mit ihrem Kraftfahrzeug nach Hause gefahren sind und dort übernachtet haben. a) Der Auslösungsanspruch nach § 7.4.1 BRTV-Bau setzt nicht für jeden Kalendertag voraus, daß die Arbeitnehmer außerhalb ihrer Erstwohnung übernachtet haben. Das Gegenteil ergibt sich nicht aus § 7.4.1 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 3. Die Tarifvorschrift des § 7.4.1 Abs. 3 BRTV-Bau enthält keine allgemeine Begriffsbestimmung dafür, was unter getrennter Haushaltsführung zu verstehen ist. Die Tarifvertragsparteien haben hier vielmehr in Form einer Fiktion einen zweifelhaften Fall geregelt, der neben die ansonsten bestehenden Fälle der getrennten Haushaltsführung tritt. Der Sinn der Regelung liegt darin, auch für solche Arbeitnehmer, welche die Unterhaltungskosten einer Erst- oder Zweitwohnung nicht allein tragen, die Möglichkeit für einen Auslösungsanspruch zu eröffnen. Er besteht dann, wenn die Arbeitnehmer die Unterhaltungskosten dieser Wohnung zumindest überwiegend tragen und außerhalb der Wohnung übernachten (ebenso BAG Urteil vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 590/86 - n.v.).
b) Aus dem Zusammenhang von § 7.4.1, § 7.4.2 und § 7.4.5 BRTV-Bau ergibt sich, daß die Tätigkeit auf einer Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, einen Dauertatbestand darstellt. Für die gesamte Dauer des Einsatzes auf dieser Baustelle einschließlich des ersten Anreisetages und des letzten Rückreisetages ist Auslösung zu zahlen, es sei denn, daß nach § 7.4.5 BRTV-Bau für den betreffenden Tag der Anspruch auf Auslösung entfällt.
(1) Der Tarifvertrag stellt die Arbeit auf Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt der Arbeit auf einer Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt als einheitlichem Tatbestand gegenüber. Er trifft in § 7.4.2 eine Sonderregelung für den Tag der Anreise und den Tag der Rückreise nach Beendigung der Tätigkeit auf einer solchen Baustelle.
(2) Für den so umschriebenen Zeitraum bestimmt dann § 7.4.5, daß der Anspruch auf Auslösung in bestimmten Fällen entfällt, an denen sich der Arbeitnehmer anläßlich tariflicher oder außertariflicher Wochenendheimfahrten, eines Krankenhausaufenthaltes oder einer schuldhaften Arbeitsversäumnis nicht auf der Baustelle befindet. Aus diesem Regelungszusammenhang folgt, daß der Auslösungsanspruch ansonsten, wenn § 7.4.5 BRTV-Bau nichts anderes bestimmt, während des gesamten Einsatzes auf der auswärtigen Baustelle ohne tägliche Heimfahrt zu zahlen ist. c) Der Auslösungsanspruch der Kläger während ihres Einsatzes auf einer Baustelle ohne tägliche Heimfahrt ist an den streitbefangenen Tagen nicht nach § 7.4.5 BRTV-Bau entfallen. Die Arbeitstage, an denen ein Arbeitnehmer auf der auswärtigen Baustelle zunächst seine Arbeitspflicht erfüllt und dann nach Hause fährt, um am Wochenende zu Hause zu sein, sind nicht als Tage der tariflichen oder außertariflichen Wochenendheimfahrten anzusehen. Hierzu zählen nur die vollen Tage, an denen sich die Arbeitnehmer zu Hause aufhalten. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des von den Tarifvertragsparteien eingeräumten Auslösungsanspruchs. Mit der Auslösung ist ein Ausgleich für den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungskosten bezweckt. Verpflegungsmehraufwand entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach einer Auswärtsübernachtung zunächst vor Ort arbeitet, sich dort verpflegen muß und erst nach der geschuldeten Arbeitsleistung zum Wochenende nach Hause fährt. Als nicht auslösungspflichtige Tage der tariflichen oder außertariflichen Wochenendheimfahrten können nur die Tage angesehen werden, welche der Arbeitnehmer zu Hause verbringt und an denen keine arbeitsbedingten Mehrkosten anfallen. Nur eine solche Auslegung wird dem Grundsatz gerecht, daß im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Der Beklagten ist zuzugeben, daß ein Übernachtungsmehraufwand an den Tagen entfällt, an denen die Arbeitnehmer zum Wochenende nach Hause fahren. Auch der Verpflegungsmehraufwand dürfte regelmäßig geringer sein als an sonstigen Arbeitstagen. Wegen des nach einer Übernachtung vor Ort verbleibenden Verpflegungsmehraufwandes haben die Tarifvertragsparteien jedoch für Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt keine Regelung getroffen. Das zeigt, daß auch dieser verbleibende Aufwand durch Zahlung des Auslösungsbetrages pauschalierend ausgeglichen werden soll, zumal auf die Regelung in § 7.3.2 BRTV-Bau nicht zurückgegriffen werden kann. Diese Vorschrift paßt nur für Tätigkeiten auf Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt. Hier kann sich der Arbeitnehmer zunächst zu Hause verpflegen. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien besteht unter diesen Umständen nur dann Anlaß, wegen eines Verpflegungsmehraufwandes einen Anspruch auf Verpflegungszuschuß vorzusehen, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außergewöhnlich lange, mehr als zehn Stunden, von seiner Wohnung abwesend ist. Da die Ausgangslage bei einer Tätigkeit auf einer Baustelle ohne tägliche Heimfahrt grundsätzlich anders ist, paßt dort weder die Bestimmung über die Mindestabwesenheitszeit, noch die Regelung über den Verpflegungszuschuß in § 7.3.2 insgesamt. d) Arbeitnehmer im Baugewerbe haben nach alledem dann, wenn sie auf einer Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt tätig sind, auch für die Arbeitstage, an denen sie nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit zu ihrer Wohnung zurückkehren, um dort das Wochenende zu verbringen, Anspruch auf Auslösung (ebenso BAG Urteil vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 590/86 - n.v.; Sperner/Brocksiepe, Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981, Sonderdruck mit Erläuterungen zu § 1 und § 7, 1981, Anm. zu § 7.4.4, S. 167; Karthaus/Müller/Teichgräber, Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, Text und Erläuterung, 4. Aufl., Anm. zu § 7.4.7, S. 254; Schroer, Arbeitsrecht, Grundlagen für die Praxis im Baubetrieb, 1991, S. 117). In seinen Urteilen vom 25. September 1991 (- 4 AZR 73/91 - AP Nr. 146 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), vom 29. Juli 1992 (- 4 AZR 512/91 - AP Nr. 155 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) und vom 14. Februar 1996 (- 5 AZR 978/94 - BAGE 82, 164 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Aufwandsentschädigung) hat das Bundesarbeitsgericht nichts anderes entschieden. In diesen Entscheidungen ging es immer darum, daß der Auslösungsanspruch als solcher nur dann in Betracht kommt, wenn die tägliche Heimfahrt nicht nur unzumutbar ist, sondern darüber hinaus auch zu einer Umgestaltung des täglichen Lebens in der Art führt, daß regelmäßig vor Ort übernachtet wird. Deshalb ist es auch Voraussetzung für den Auslösungsanspruch, daß der Arbeitnehmer während des Einsatzes auf der auswärtigen Baustelle grundsätzlich außerhalb der Erstwohnung übernachtet. Zu den Tagen, an denen Arbeitnehmer während ihres auswärtigen Einsatzes nach Ende der Arbeitszeit zum Wochenende nach Hause fahren und deren Behandlung im Rahmen des Auslösungsanspruchs aus § 7.4 BRTV-Bau hat das Bundesarbeitsgericht seit seinem Urteil vom 6. Mai 1987 nicht mehr Stellung genommen. II. Die dem Grunde nach erfolgreichen Klagen müssen allerdings der Höhe nach teilweise abgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Auslösungsanspruch für einen Heimfahrttag im April 1993 nach § 16 BRTV-Bau verfallen. Mit Schreiben der sie vertretenden Gewerkschaft vom 24. Mai 1993 hatten die Kläger für März 1993 drei und für April 1993 vier zusätzliche Tage Auslösung verlangt. Sie haben dann zwar mit Schreiben vom 2. Juli 1993 darauf hingewiesen, es gehe hier um die jeweiligen Wochenendheimfahrttage. Sie haben dabei aber nicht geltend gemacht, es müsse Auslösung für einen weiteren Arbeitstag im April 1993 gezahlt werden. Erstmals mit Schriftsatz vom 4. November 1993 und damit sogar weit mehr als zwei Monate und zwei Wochen nach dem 2. Juli 1993 haben die Kläger dann für einen fünften Tag im April Auslösung verlangt. Diese Geltendmachung erfolgte verspätet. Weder die erste noch die zweite Stufe der in § 16 BRTV-Bau geregelten Ausschußfrist wurde eingehalten. Damit ist die verbliebene Klageforderung von 411,40 DM um einen Auslösungsbetrag, also 56,80 DM, zu mindern. Die Kläger können deshalb insgesamt neben den bereits rechtskräftig zuerkannten 100,52 DM weitere 354,60 DM, insgesamt also 455,12 DM, an restlicher Auslösung für die Monate März und April 1993 verlangen. Dabei war im Urteilsausspruch entsprechend dem Vorbringen der Kläger in der Revisionsinstanz klarzustellen, daß es sich bei dem ihnen zustehenden Restbetrag um Auslösungen handelt. Gleichzeitig war der Zusatz, daß dieser Betrag als Nettobetrag geschuldet werde, wegzulassen. Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht (BAG Urteil vom 28. April 1982 - 4 AZR 642/79 - AP Nr. 39 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Eine Verurteilung zu einem Nettobetrag kann nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen gehalten ist, etwa anfallende Abgaben für eine von ihm geschuldete Geldleistung in jedem Falle zu übernehmen. III. Die Verzinsungspflicht der Beklagten ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 438378 |
BB 1998, 1748 |
DB 1998, 2614 |
ARST 1998, 263 |
FA 1998, 299 |
NZA 1998, 1122 |
RdA 1998, 381 |
AuA 1999, 33 |