Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der Arbeitszeit einer Musikschullehrerin
Leitsatz (amtlich)
1. Erklärt eine teilzeitbeschäftigte Musikschullehrerin auf Veranlassung des Schulträgers sich auf einem für die Stundenplanung bereitgestellten Vordruck bereit, künftig eine bestimmte Anzahl von Unterrichtsstunden zusätzlich zu übernehmen, so kann darin das Angebot auf Änderung der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit liegen.
2. Erklärt sich der Schulträger mit dem von ihm veranlaßten Angebot "bis auf weiteres" einverstanden, so muß die Arbeitnehmerin das nicht als Ablehnung verbunden mit einem Neuantrag verstehen.
Normenkette
BAT § 4; BGB §§ 125, 127, 133, 147, 150, 157; ZPO § 256 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 1995 - 9 Sa 1178/94 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. September 1994 - 2 Ca 1559/93 - geändert.
Es wird festgestellt, daß die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Klägerin 11,5 Unterrichtsstunden mit 45 Min. beträgt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.450,40 DM brutto nebst 4 % Zinsen vom Nettobetrag seit 29. Juli 1993 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, als Lehrerin an der Musikschule der beklagten Gemeinde mit 11,5 Unterrichtsstunden pro Woche beschäftigt und vergütet zu werden.
Die Klägerin ist seit 1988 bei der Beklagten als teilzeitbeschäftigte Musikschullehrerin tätig. Die Parteien haben einen von der Beklagten aufgestellten Formulararbeitsvertrag geschlossen. Danach ist die zunächst nur befristet beschäftigte Klägerin mit Wirkung zum 1. April 1991 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit durchschnittlich wöchentlich 7,5 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten auf unbestimmte Zeit als Musikschullehrerin übernommen worden. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung. Weiterhin ist geregelt:
"§ 6Sollte es wegen einer Änderung der Verhältnisse (z.B. Entwicklung der Schülerzahl, Änderung der Nachfrage nach bestimmten Unterrichtsfächern) notwendig werden, die in § 1 vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bzw. Unterrichtsverpflichtung anzupassen, verpflichtet sich der/die Angestellte, nach Aufforderung durch den Arbeitgeber mit dem Ziel einer Einigung über eine andere Arbeitszeit bzw. Unterrichtsverpflichtung zu verhandeln, damit eine (Änderungs-) Kündigung vermieden werden kann.
§ 7...
§ 8Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages sowie die Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden."
Seit Beginn ihrer Tätigkeit für die Beklagte hat die Klägerin entsprechend dem wechselnden Arbeitsbedarf zwischen 9,5 und 12 Stunden pro Woche unterrichtet. Die Anzahl der Unterrichtsstunden ist dabei auch während des laufenden Schuljahres mehrfach geändert worden. Vor Beginn des Musikschuljahres 1991/1992 hat die Klägerin auf Aufforderung der Beklagten erklärt, sie sei bereit, künftig zusätzlich vier Unterrichtswochenstunden, insgesamt 11,5 Unterrichtsstunden, zu geben. Am 4. September 1991 teilte daraufhin das Personalamt der Beklagten mit:
"Die mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt 7,5 Unterrichtsstunden.
Nach einer Mitteilung der Musikschule erteilen Sie darüber hinaus ab 1. August 1991 4 Stunden Unterricht.
Für diese zusätzlichen Stunden wird Ihnen bis auf weiteres die entsprechende Vergütung gewährt.
Zur Information weise ich ausdrücklich darauf hin, daß diese ab dem Schuljahr 1991/1992 geltende Regelung keinen Anspruch auf Beibehaltung begründet. Bekanntlich ist der tatsächliche Arbeitsbedarf unter anderem von der Zahl der zu unterrichtenden Schüler abhängig."
Mit Beginn des Musikschuljahres 1992/1993 setzte die Schulleitung die Klägerin nur noch für 10 wöchentliche Unterrichtsstunden ein. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, weitere "MehrStunden" könnten wegen geringer Anmeldung von Schülern nicht übertragen werden. Die Klägerin widersprach zunächst mündlich dieser Einteilung und erinnerte am 21. September 1992 die Beklagte daran, sie entsprechend der zu Beginn des Schuljahres 1991/1992 getroffenen Vereinbarung für weitere 1 1/2 Wochenstunden einzuplanen. Als das nicht geschah, hat die Klägerin am 4. Februar 1993 für die Zeit ab September 1992 monatlich 207,20 DM Gehalt nachgefordert.
Mit der am 29. Juli 1993 erhobenen Klage hat die Klägerin Gehaltsnachzahlung für September 1992 bis März 1993 gerichtlich geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Musikschullehrerin mit 11,5 Pflicht-Unterrichtsstunden pro Woche zu beschäftigen und als Entgelt den Teil der Vergütung zu zahlen, der dem Verhältnis dieser Pflichtstundenzahl zur Pflichtstundenzahl einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft nach BAT entspricht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.450,40 DM brutto nebst 4 % Zinsen vom Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Klageziel, beschränkt ihren Klageantrag zu 1) jedoch auf die Feststellung des Umfangs der vertraglich vereinbarten Unterrichtsverpflichtung. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Parteien haben den Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 1. August 1991 an geändert. Danach beträgt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Klägerin 11 1/2 Stunden. Die Klägerin ist berechtigt, die entsprechende Vergütung für die Unterrichtsstunden zu verlangen, die von September 1992 bis März 1993 infolge des Verzugs der Beklagten ausgefallen sind.
I. Der ursprünglich gestellte Feststellungsantrag ist nur zum Teil angefallen. Die Klägerin begehrt nur noch die Feststellung, ihre wöchentliche Unterrichtsverpflichtung betrage seit dem 1. August 1992 11 1/2 Unterrichtsstunden. In diesem Umfang ist die Feststellungsklage zulässig und begründet.
1. Das Feststellungsbegehren ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Das für ein Feststellungsbegehren erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse liegt in der Vorgreiflichkeit für die zu beurteilenden weiteren Ansprüche (BGH Urteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 165/93 - BGHZ 125, 251, 255; BAG Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322, 341 = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Hier ist der zwischen den Parteien streitige Umfang der Unterrichtsverpflichtung eine Vorfrage für die von der Klägerin erhobene Gehaltsklage. Der Umfang der Unterrichtsverpflichtung ist dort notwendiges Element für den Subsumtionsschluß.
Die Zwischenfeststellung würde unzulässig, wenn die in der Zahlungsklage ergehende Entscheidung die Rechtsbeziehung erschöpfend klarstellt. Das ist hier nicht der Fall. Denn der Streitgegenstand der Zwischenfeststellungsklage geht über die Zahlungsklage hinaus. Der Umfang der Unterrichtsverpflichtung soll auch für die nicht von der Zahlungsklage erfaßten Abrechnungszeiträume nach März 1993 festgestellt werden.
2. Die Zwischenfeststellungsklage ist begründet. Die Parteien haben verbindlich zu Beginn des Schuljahres 1991/1992 die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin als Musikschullehrerin auf 11,5 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten Dauer festgelegt. Diese Festlegung war weder auf das Schuljahr 1991/1992 befristet, noch ist sie im August 1992 abgeändert worden.
a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die im schriftlichen Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 1. April 1991 vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 7,5 Unterrichtsstunden sei im Schuljahr 1991/1992 einvernehmlich geändert worden. Dabei sei jedoch die Schriftformklausel in § 8 des Arbeitsvertrags nicht gewahrt worden. Im übrigen sollte der Arbeitsvertrag nicht abgeändert werden. Denn im Schreiben der Beklagten vom 4. September 1991 sei ausdrücklich aufgeführt, daß die Vergütung für die zusätzlichen Stunden nur auf weiteres gewährt werde und kein Anspruch auf Beibehaltung bestünde.
b) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind widersprüchlich. Es kann nicht einerseits eine Vertragsänderung angenommen werden, andererseits sie an anderer Stelle aber wieder zu verneinen. Da der erforderliche Sachverhalt vom Landesarbeitsgericht vollständig festgestellt und nach dem Ergebnis der Revisionsverhandlung weiteres tatsächliches Vorbringen nicht zu erwarten ist, kann das Revisionsgericht die Willenserklärungen der Parteien selbst auslegen (vgl. BAG Urteil vom 28. Februar 1991 - 8 AZR 89/90 - BAGE 67, 279 = AP Nr. 21 zu § 550 ZPO).
c) Die Parteien haben den mit Wirkung zum 1. April 1991 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen geändert, daß die ursprünglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 7,5 Unterrichtsstunden ab 1. August 1991 zusätzlich um vier Stunden Unterricht erhöht wird. Das ergibt die Auslegung. Dabei hat der Senat den Inhalt der Erklärungen ermittelt und die vom Landesarbeitsgericht festgestellten Begleitumstände gewürdigt, die Aufschluß darüber geben, welchen Willen die Erklärenden gehabt und wie die Empfänger nach §§ 133, 157 BGB die wechselseitigen Erklärungen verstehen mußten (vgl. BAG Urteil vom 6. Februar 1974 - 3 AZR 232/73 AP Nr. 38 zu § 133 BGB).
aa) Die Klägerin hat auf dem Formblatt "Stundenplan ab dem Schuljahr", das ihr von der Beklagten vor Beginn des Schuljahres 1991/1992 übergeben worden war, erklärt, "insgesamt 11,5 Stunden pro Woche zu unterrichten". Diese Erklärung ist als Angebot zur Änderung des zum 1. April 1991 abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu verstehen.
Gegenstand und Inhalt der Änderung sind genau bestimmt. Der Wille der Klägerin zu einer rechtliche Bindung ergibt sich jedoch zumindest aus den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Begleitumständen. Die Beklagte hatte der Klägerin das Formular übersandt, um den Einsatz der Lehrkräfte "ab dem Schuljahr 1991/1992" so planen zu können, daß bei Annahme des Angebots durch die zuständige Personalverwaltung die Lehrkraft bei Unterrichtsbeginn vom Musikschulleiter eingesetzt werden konnte. Anders als bei einer unverbindlichen Umfrage, sollte deshalb die Lehrkraft zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung aufgefordert werden. Das zeigt sich u.a. auch darin, daß in dem vorgedruckten Formular die Beklagte die Unterschrift der Lehrkraft verlangt.
Dem Angebot der Klägerin kann nicht entnommen werden, daß die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nur für einen befristeten Zeitraum erfolgen sollte. Nach dem vorgedruckten Formular hat die Klägerin ihre Bereitschaft erklärt, ab dem Schuljahr 1991/1992 die höhere Stundenzahl zu unterrichten. Auch aus den festgestellten Begleitumständen ergibt sich keine Befristung. Zwar war die Erklärung von der Beklagten kurz vor Beginn des Schuljahres 1991/1992 veranlaßt worden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß abweichend vom Vordruck eine ausschließlich für das Schuljahr 1991/1992 zu treffende Regelung beabsichtigt war. Die vorausgegangenen Anpassungen der Arbeitszeit waren nicht immer auf das Schuljahr bezogen. Das entspricht auch dem Vortrag der Beklagten, eine feste Planung des Unterrichtsbedarfs für ein Schuljahr sei nicht möglich, auch während des laufenden Schuljahres müsse eine Anpassung an den wechselnden Bedarf möglich sein.
bb) Die Klägerin hat zu Recht das Schreiben des Personalamts der Beklagten vom 4. September 1991 als Annahme ihres Angebots verstanden.
Die Annahme des Antrags ist nicht verspätet erklärt worden. Die antragende Klägerin konnte den Eingang der Antwort nach den ihr bekannten Umständen noch im September 1991 erwarten. Denn aus den vorangegangenen Vertragsverhandlungen und Vertragsänderungen war ihr bekannt, daß die Abwicklung der Musikschulangelegenheiten durch das Personalamt mehrere Wochen dauerte.
Das Schreiben vom 4. September 1991 enthält die Unterscheidung zwischen "arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ... 7,5 Unterrichtsstunden" und "zusätzliche ... vier Stunden Unterricht". Daraus kann nicht auf den Willen der Beklagten geschlossen werden, eine eigenständige Regelung für die zusätzlichen Unterrichtsstunden im Sinne eines zweiten Beschäftigungsverhältnisses zu treffen. Das wäre tarifwidrig, denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BAT dürfen für die Unterrichtstätigkeit in der Musikschule nicht mehrere Arbeitsverhältnisse begründet werden. Wenn das doch geschehen wäre, bestünde nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BAT dennoch nur ein Arbeitsverhältnis. Das hat das Landesarbeitsgericht übersehen, als es angenommen hat, die Beklagte habe eine Abrede "neben" den zum 1. April 1991 abgeschlossenen Arbeitsvertrag beabsichtigt. Dazu steht auch im Widerspruch, daß die Beklagte selbst in dem von der Klägerin benutzten Vordruck die Erklärung erbeten hat, wieviel Stunden "insgesamt" pro Woche unterrichtet werden sollen.
Die Formulierung, für diese zusätzlichen Stunden werde bis auf weiteres die Vergütung gewährt, mußte von der Klägerin nicht als abändernde Annahme des Angebots (§ 150 Abs. 2 BGB) verstanden werden. Mit der Wortfolge "bis auf weiteres" ist keine Befristung oder Einräumung eines Widerrufsvorbehalts verbunden. Die Klägerin konnte zu Recht davon ausgehen, daß die jetzt getroffene Regelung solange gelte, bis eine andere Abmachung an ihre Stelle trete. Das entspricht auch dem von der Beklagten "zur Information" gegebenen Hinweis, die ab dem Schuljahr 1991/1992 geltende Regelung begründe keinen Anspruch auf Beibehaltung. Denn die Klägerin war nach § 6 des zum 1. April 1991 geschlossenen Arbeitsvertrages verpflichtet, nach Aufforderung durch den Arbeitgeber mit dem Ziel eine Einigung über eine andere Arbeitszeit zu verhandeln, wenn es wegen einer Änderung der Verhältnisse notwendig werden sollte, die Unterrichtsverpflichtung anzupassen.
d) Die Änderung des Arbeitsvertrages scheitert entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht an der Verletzung von Schriftformerfordernissen.
Unerheblich ist, daß die Änderungsabrede bezüglich der Arbeitszeit nicht in einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde enthalten ist. Für die Hauptleistungspflicht gilt in § 4 Abs. 1 Satz 1 BAT nur eine deklaratorische Schriftform, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 125 Satz 2 BGB führt (BAG Urteil vom 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 - AP Nr. 2 zu § 4 BAT; BAG Urteil vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - BAGE 52, 33 = AP Nr. 12 zu § 4 BAT).
Die in § 8 des Formulararbeitsvertrages vereinbarte Schriftform ist gewahrt. Nach § 127 Satz 2 1. Halbsatz letzte Alternative BGB genügt für die gewillkürte Schriftform ein Briefwechsel. So ist es hier geschehen. Das schriftliche Angebot der Klägerin ist von der Beklagten mit Schreiben vom 4. September 1991 beantwortet worden. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
e) Der hinsichtlich der Unterrichtsverpflichtung geänderte Arbeitsvertrag ist nicht erneut geändert worden. Die Klägerin hat dem Verlangen der Beklagten widersprochen, die Unterrichtsverpflichtung mit Wirkung zum 1. August 1992 herabzusetzen. Aus § 6 des Arbeitsvertrages ergibt sich keine Verpflichtung der Klägerin, der Stundenreduzierung zuzustimmen. Die Klägerin schuldet, soweit der Arbeitgeber sie auffordert, über eine andere Arbeitszeit mit dem Ziel einer Einigung zu verhandeln. Dazu, und mit welchem Ergebnis die Beklagte die Klägerin zu Verhandlungen aufgefordert hat, fehlt jeder Vortrag.
II. Die Beklagte schuldet der Klägerin für September 1992 bis März 1993 1.450,40 DM brutto.
1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 615 Satz 1 BGB. Denn die Beklagte befand sich spätestens ab September 1992 mit der Annahme des Unterrichts der Klägerin im Umfang von 1 1/2 Unterrichtsstunden pro Woche in Verzug. Die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bereits bei Beginn des Schuljahres im August 1992 gegenüber der Beklagten angeboten. Dieses wörtliche Angebot hat ausgereicht. Die Beklagte ist ihrer Mitwirkungspflicht, die Klägerin entsprechend einzusetzen, nicht nachgekommen (§ 295 Satz 1 BGB).
2. Die Ausschlußfrist des § 70 BAT ist gewahrt. Die Klägerin hat ihren Gehaltsanspruch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. Nach § 291 BGB hat die Beklagte diese Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen.
III. Die Beklagte hat als vollständig Unterlegene nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Unterschriften
Leinemann Reinecke Düwell Fr. Holze H. Kranzusch
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 26.08.1997 durch Brüne, Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
NZA 1998, 548 |
RdA 1998, 186 |
ZTR 1998, 229 |
AP, 0 |
PersR 1998, 173 |
RiA 1998, 286 |