Arbeitszeitkonto für bayerische Grundschullehrkräfte unwirksam

Die Einführung eins verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Grundschullehrkräfte in Bayern ist nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) unwirksam. Ein Arbeitszeitkonto sei nur für die Kompensation eines vorübergehenden, nicht aber eines dauerhaften Personalbedarfs gesetzlich zulässig.

Mit Urteil vom 12. November 2024 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) aufgrund eines Normenkontrollantrags einer Grundschulleiterin die §§ 12 bis 15 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) für unwirksam erklärt.

Grundschullehrkräfte sollten fünf Jahre lang jeweils eine zusätzliche Unterrichtsstunde leisten

Die am 1. August 2020 in Kraft getretenen Regelungen sahen die Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Grundschullehrkräfte vor („Ansparmodell“). Damit sollte ein 2019 bis 2024 prognostizierter Fehlbedarf von 1.400 sog. Vollzeitkapazitäten an Grundschulen gedeckt werden. Die Lehrkräfte sollten in den Schuljahren 2020/21 bis einschließlich 2027/28 für jeweils insgesamt fünf Jahre wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde leisten.

Der Beginn des individuellen Fünfjahreszeitraums war dabei nach Lebensalter gestaffelt („Alterskohorten“). Die so angesparte Arbeitszeit sollte ab dem Schuljahr 2028/29 durch eine fünfjährige Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung wieder abgebaut werden.

Aussetzen von Sabbatmodellen und Änderungen bei Teilzeit

Neben diesen Regelungen waren (außerhalb der AZKoV) als weitere Maßnahmen die Anhebung des Mindeststundenmaßes bei Antragsteilzeit und der Altersgrenze bei Antragsruhestand sowie ein Aussetzen von Sabbatmodellen vorgesehen.

Infolge der so gewonnenen Kapazitäten sollten zudem erfahrene Grundschullehrkräfte an Mittel- und Förderschulen versetzt werden können.

Gericht: Ansparmodell nur bei vorübergehendem Personalbedarf

Der BayVGH hat die Regelungen nun für unwirksam erklärt. Die Einführung eines verpflichtenden Ansparmodells setze laut gesetzlicher Grundlage (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 BayBG) einen länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarf voraus. Zuschnitt und Laufzeit des Ansparmodells müssten sich dabei an der Bewältigung des vorübergehenden Bedarfs ausrichten. Angesichts dessen sei die Einführung des Ansparmodells nicht gerechtfertigt. Denn das Kultusministerium habe in seiner Lehrerbedarfsprognose die Effekte bzw. „Gewinne“ der zugleich eingeführten weiteren Maßnahmen nicht berücksichtigt.

Zudem hätte es als Datengrundlage die aktuellere, zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses bereits veröffentlichte Lehrerbedarfsprognose 2020 heranziehen müssen.

Unter diesen Prämissen sei ein Arbeitszeitkonto in den Schuljahren 2020/21, 2026/27 und 2027/28 für den Bedarf an Grundschullehrkräften nicht erforderlich.

Gleichheitswidrige Inanspruchnahme von Grundschullehrkräften

Die zu lange Laufzeit des Arbeitszeitkontos könne nicht mit der Absicht gerechtfertigt werden, die gewonnenen „Überhänge“ dazu zu nutzen, erfahrene Grundschullehrkräfte (zusätzlich) an Mittel- bzw. Förderschulen einzusetzen. Denn erst der Verordnungsgeber selbst schaffe durch diese Versetzungen den Fehlbedarf an Grundschulen. Er umgehe so den Sinn und Zweck der Rechtsgrundlage: Diese sehe nur die Kompensation eines vorübergehenden, nicht aber eines dauerhaften Personalbedarfs vor. An Mittel- und Förderschulen bestehe jedoch ein dauerhafter Bedarf.

Da durch die Regelungen aber nur Grundschullehrkräfte zur Ansparung verpflichtet würden, würden diese einseitig und gleichheitswidrig in Anspruch genommen.

Das Gericht weist aber darauf hin, dass ein rückwirkender Neuerlass der Regelungen möglich sei, soweit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ein vorübergehender Personalbedarf bestehe bzw. bestanden habe.

Gegen das Urteil kann der Freistaat Bayern innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen (BayVGH, Urteil v. 12.11.2024, 3 N 21.192).


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