BVerwG zur Verbeamtung von Polizist bei Vorerkrankung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied, dass die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst nicht zwingend auf Grund einer Vorerkrankung verneint werden kann, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht über 50 % liegt. Das Gericht stellte klar: Es gilt für Polizisten derselbe Prognosemaßstab wie für Bewerber im allgemeinen Verwaltungsdienst.

Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die Bewerber den besonderen Anforderungen dieses Dienstes genügen. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch für künftige Entwicklungen, die angesichts einer bekannten Vorerkrankung zu erwarten sind. Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung aber nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Schlaganfall während der Ausbildung

Ein Polizeianwärter erlitt während seiner Ausbildung zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Schlaganfall, konnte aber mangels fortdauernder gesundheitlicher Beeinträchtigungen sein Studium an der Hochschule der Polizei einschließlich der geforderten Sportleistungen erfolgreich abschließen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das Land u.a. mit der Begründung ab, der Bewerber sei wegen der erhöhten Gefahr eines weiteren Schlaganfalls nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähig.

380-fach erhöhte Wahrscheinlichkeit für weiteren Schlaganfall 

Das Verwaltungsgericht hat das Land verpflichtet, den Bewerber unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeidienst einzustellen. Nach den medizinischen Feststellungen des Sachverständigen betrage das Risiko eines erneuten Schlaganfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze rund 35 %. Auf die Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Bei Polizeibeamten seien wegen der besonderen Einsatzlagen besondere Anforderungen zu stellen. Bewerber für den Polizeidienst seien auch dann wegen fehlender Polizeidienstfähigkeit abzulehnen, wenn bei ihnen das gegenüber der Normalbevölkerung deutlich erhöhte Risiko für den Eintritt einer solchen Erkrankung bestehe, deren Auftreten in besonderen Einsatzlagen eine Gesundheitsgefahr für den Beamten selbst oder für Dritte darstellen könne. Dies sei hier der Fall, weil bei dem Bewerber eine im Vergleich zur Normalbevölkerung 380-fach erhöhte Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass dieser bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres einen Schlaganfall erleidet.

BVerwG: Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % für Dienstunfähigkeit erforderlich

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Bewerbers das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Für die Beurteilung der Frage, ob aktuell gesundheitlich geeignete Bewerber voraussichtlich wegen einer Vorerkrankung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden, ist kein anderer Prognosemaßstab anzuwenden als bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst. In beiden Fallgruppen gilt der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d. h. eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 %. Diese Voraussetzung ist ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Auch die Annahme einer bereits gegenwärtig eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit im Hinblick auf die möglichen Folgen eines "Rückfalls" während eines Polizeieinsatzes überdehnt die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern. Ein strengerer Maßstab für den Polizeidienst kann ohne gesetzgeberische Vorgabe nicht angelegt werden.

(BVerwG, Urteil v. 13.2.2025, 2 C 4.24)

Pressemitteilung BVerwG Nr. 8/2025 v. 13.2.2025

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