Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung zur Besetzung des Arbeitsplatzes eines Kapitäns durch eine ausländische Crewing-Gesellschaft. freie Unternehmerentscheidung oder unzulässige Austauschkündigung?
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zum Verfahren 2 AZR 200/96 (zur Veröffentlichung vorgesehen).
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. April 1995 – 5 Sa 98/94 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. März 1994 – S 14 Ca 131/93 – zurückgewiesen wurde.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. März 1994 – S 14 Ca 131/93 – abgeändert und festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12. März 1993 nicht aufgelöst worden ist.
3. Von den Kosten der Revision trägt die Beklagte 6/7, der Kläger 1/7. Von den Kosten der Berufung trägt die Beklagte 2/3, der Kläger trägt 1/3. Die Kosten 1. Instanz trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger war bei der Beklagten seit 15. Februar 1972 als Kapitän beschäftigt. Er wurde auf den von der Beklagten als Korrespondentrederin beredeten Schiffen eingesetzt.
Diese Schiffe wurden nach und nach ausgeflaggt, jedoch weiterhin von der Beklagten beredet; seit 17. März 1992 fuhr keines der Schiffe mehr unter deutscher Flagge. Den Besatzungsmitgliedern wurde von der Beklagten im Zuge der Ausflaggung gekündigt und die Anheuerung der Schiffsbesatzung wurde einer ausländischen Crewing-Firma übertragen, welche die Seeleute nicht zu den für die deutsche Seeschiffahrt geltenden Heuerbedingungen, sondern mit wesentlich geringeren Heuern im eigenen Namen unter Vertrag nahm. Eine Ausnahme galt insoweit lediglich für die Kapitäne, die Ersten Nautischen Offiziere und die Ersten Technischen Offiziere: Diese beschäftigte die Beklagte im Wege der sogenannten „Ausstrahlung” weiterhin zu deutschen Heuerbedingungen.
Im Februar 1993 beschlossen die Beklagte und die von ihr vertretenen Partenredereien, auch die verbliebenen Positionen der Kapitäne und Ersten Offiziere nicht mehr durch die Beklagte, sondern durch eine ausländische Crewing-Firma besetzen zu lassen. Mit Schreiben vom 12. März 1993 kündigte die Beklagte deshalb das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger zum 30. September 1993. Gleichzeitig wurde auch allen übrigen Kapitänen und Ersten Offizieren gekündigt, wobei die Beklagte in einem Begleitschreiben anbot, neue Heuerverhältnisse mit der ausländischen Crewing-Firma zu vermitteln.
Die Berederung der Schiffe erfolgte auch in der Folgezeit durch die Beklagte. Diese steuerte weiterhin selbst den wirtschaftlichen Schiffsbetrieb, bestimmte die Ladung, die Frachtraten und den Einsatz der Schiffe in bezug auf den Terminplan und die anzulaufenden Häfen. Die Beklagte stand demgemäß im ständigen unmittelbaren Kontakt zu den jeweiligen Kapitänen der Schiffe und erteilte ihnen die entsprechenden Weisungen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Es bestehe auch kein Zusammenhang mit dem Recht der Beklagten zum Flaggenwechsel, denn er sei ja bereits auf einem ausgeflaggten Schiff beschäftigt gewesen. Bei der streitigen Kündigung handele es sich um eine unzulässige Austauschkündigung. Wenn die Beklagte keine Arbeitsplätze mehr zu den Bedingungen des deutschen Arbeitsrechts anbieten wolle, so gehe es nur um eine rechtliche Änderung der Arbeitsbedingungen; insoweit wäre eine Änderungskündigung vorrangig gewesen. Im übrigen habe für die Maßnahme der Beklagten auch keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden.
Der Kläger hat beantragt festzustellen,
daß die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten durch Kündigungsschreiben der Beklagten vom 12. März 1993 rechtsunwirksam ist.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, sämtliche Kündigungen seien Folge der unternehmerischen Entscheidung, zukünftig auch für Kapitäne und Erste Nautische Offiziere/Erste Technische Offiziere keine Arbeitsplätze mehr zu den Bedingungen des deutschen Seearbeitsrechtes anzubieten. Diese unternehmerische Entscheidung sei weder offensichtlich unsachlich noch willkürlich, wie sich aus den wirtschaftlichen Ergebnissen der von ihr als Korrespondentrederin beredeten Schiffe ergebe. Durch die nunmehrige Entscheidung könne sie, die Beklagte, pro Jahr und Schiff etwa 300.000,– DM Personalkosten einsparen und damit ihr negatives Betriebsergebnis jedenfalls relativ verbessern. Die streitige Kündigung sei deshalb sozial gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage in einem Termin, zu dem der Kläger keine Ladung erhalten hatte, durch Versäumnisurteil abgewiesen; nach Einspruch des Klägers hat es dieses Versäumnisurteil in seinem abschließenden Urteil aufrechterhalten. Die Berufung des Klägers, mit der er zusätzlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt hatte, blieb erfolglos.
Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nur noch den Feststellungsantrag weiter. Seinen Auflösungsantrag hat er vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist, soweit nicht zurückgenommen, begründet. Entgegen dem angegriffenen Urteil des Landesarbeitsgerichts ist die streitige Kündigung sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam (§ 1 KSchG).
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Entscheidung der Beklagten, ihre Schiffe zukünftig nicht mehr mit eigenen Arbeitskräften zu betreiben, steile eine unternehmerische Entscheidung dar, die durch die Arbeitsgerichte nur einer Mißbrauchskontrolle dahin unterliege, ob sie offensichtlich unsachlich oder willkürlich sei. Aus der beschränkten Kontrolle der Unternehmerentscheidung folge insbesondere auch, daß nicht zu prüfen sei, ob die vom Arbeitgeber aufgrund seiner Unternehmerentscheidung erwarteten Vorteile in einem vernünftigen Verhältnis zu den Nachteilen stünden. Hiervon ausgehend sei die streitige Kündigung nach § 1 KSchG nicht zu beanstanden. Sie sei auch nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam.
II. Dem folgt der Senat nicht.
1. Mit Recht ist allerdings das Landesarbeitsgericht von der Anwendbarkeit deutschen Arbeitsrechts und damit des Kündigungsschutzgesetzes ausgegangen (Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB). Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, weil dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, geht es um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 42, 151, 157 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II der Gründe; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 Rz 225, m.w.N.). Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält jedoch das angegriffene Urteil nicht stand.
a) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. u.a. BAG Urteil vom 7. Dezember 1978 – 2 AZR 155/77 – BAGE 31, 157 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil vom 29. März 1990 – 2 AZR 369/89 – BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Vorliegend beruft sich die Beklagte auf solch innerbetriebliche Gründe, indem sie geltend macht, die Entscheidung, auch die Kapitäne für die von ihr beredeten Schiffe nicht mehr selbst zu deutschen Heuerbedingungen zu beschäftigen, sondern von einer ausländischen Crewing-Firma stellen zu lassen, sei eine die streitige Kündigung bedingende unternehmerische Entscheidung.
b) Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil vom 29. März 1990, a.a.O.).
c) Als eine die Arbeitsgerichte grundsätzlich bindende Unternehmerentscheidung ist die Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an einen Unternehmer zur selbständigen Durchführung anerkannt (vgl. BAGE 55, 262 = AP, a.a.O.). Auch wenn ein Arbeitgeber die bisher von seinen Arbeitnehmern verrichteten Aufgaben nur noch zu Bedingungen einer selbständigen Tätigkeit freien Mitarbeitern übertragen will, ist dies als eine die Kündigung der Arbeitnehmer bedingende unternehmerische Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen, weil – jedenfalls bei tatsächlicher und konsequenter Umsetzung der Entscheidung – die Arbeitsplätze als solche wegfallen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1996 – 2 AZR 438/95 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
d) Von diesen Fallgestaltungen unterscheidet sich jedoch der vorliegende Sachverhalt dadurch grundlegend, daß die Beklagte die bislang von dem Kläger verrichtete Tätigkeit nicht etwa einem Dritten (der ausländischen Crewing-Firma) zur selbständigen Erledigung übertragen hat. Der Crewing-Firma obliegt nicht die Schiffsführung, sondern nach den von der Beklagten bzw. den von ihr vertretenen Partenredereien mit der Crewing-Gesellschaft geschlossenen Verträgen lediglich die Auswahl und Zurverfügungstellung des entsprechenden Personals. Die Beklagte selbst steuert unverändert den wirtschaftlichen Schiffsbetrieb, bestimmt Ladung, Frachtraten und den Einsatz des Schiffes in bezug auf den Terminplan und die anzulaufenden Häfen, steht insoweit im ständigen Kontakt zum Kapitän des Schiffes und erteilt ihm die für die Umsetzung ihrer Entscheidungen notwendigen Informationen und Weisungen. Der Kapitän ist somit in den (Schiffs-)betrieb der Beklagten eingegliedert; die ausländische Crewing-Firma organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nicht nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen, sondern die Beklagte hat dem Kapitän gegenüber die gleiche Stellung wie ein Unternehmer gegenüber einem ausgeliehenen, in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. etwa BAG Beschluß vom 18. Oktober 1994 – 1 ABR 9/94 – AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung = SAE 1996, 157, m. Anm. von Waas; Urteil vom 9. November 1994 – 7 AZR 217/94 – AP Nr. 18 zu § 1 AÜG).
Damit betrifft die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, ihre Arbeitgeberstellung aufzugeben und deren formale Ausübung einem Dritten (der Crewing-Firma) zu überlassen, nur einen kleinen Teilbereich der typischen Arbeitgeberfunktionen. Die Ausübung des Direktionsrechts hat sich die Beklagte weitgehend vorbehalten. Gerade das Direktionsrecht des Arbeitgebers kennzeichnet jedoch die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten. Die Beschäftigungsmöglichkeit für die Kapitäne besteht weiterhin in dem Bereich, den die Beklagte selbst betrieblich organisiert. Für den Kläger besteht also eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf den von der Beklagten beredeten Schiffen auf seinem bisherigen Arbeitsplatz. Folglich ist die streitige Beendigungskündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, sondern sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Bei dieser Kündigung handelt es sich um eine gemäß § 1 Abs. 1 und 2 KSchG unwirksame Austauschkündigung (vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 1985 – 2 AZR 321/84 – AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 3 b der Gründe; KR-Etzel, a.a.O., Rz 511 a.E.; Hromadka, RdA 1992, 234, 253, m.w.N.; Preis, Autonome Unternehmerentscheidung und „dringendes betriebliches Erfordernis” in: Brennpunkte des Arbeitsrechts 1995, 163, 181).
3. Daß der vorgenannten unternehmerischen Entscheidung der Beklagten die Absicht zugrunde lag, die Lohnkosten zu senken und sich der Bindungen des deutschen Arbeits- und Sozialrechts zu entledigen, kann keine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
a) Zwar hat es der Senat z.B. als grundsätzlich zu achtende Unternehmerentscheidung angesehen, wenn ein Arbeitgeber Arbeitsplätze derart umgestaltet, daß sie nur noch für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung stehen (vgl. Urteil vom 25. April 1996 – 2 AZR 609/95 – DB 1996, 1780, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Allerdings lag in diesem Fall keine bloße, allein vom Willen des Arbeitgebers bestimmte Rechtsänderung (Umwidmung) zugrunde, vielmehr eine Neustrukturierung der Hochschule nach gesetzlichen Vorgaben, und der Senat hat gefordert, daß die Befristung des jeweiligen konkreten Arbeitsverhältnisses durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein muß, um eine entsprechende Änderungskündigung zu bedingen. Demgegenüber hat der Senat unabhängig davon, daß eine entsprechende Änderungskündigung gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber schon mangels Neueinstellung ausscheiden würde, Zweifel angemeldet, ob der bloße Entschluß, Arbeitsplätze nurmehr für eine befristete Beschäftigung gemäß § 1 Abs. 2 BeschFG vorzusehen, als grundsätzlich bindende Unternehmerentscheidung anzusehen wäre.
b) Bei dem eingangs genannten Entschluß der Beklagten zur Lohnkostensenkung durch Verringerung der Heuern und „Flucht” aus dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht handelt es sich ebensowenig um eine freie Unternehmerentscheidung, die die Arbeitsgerichte bindet, wie bei dem Kündigungsentschluß als solchem (vgl. BAG urteil vom 20. Februar 1986 – 2 AZR 212/85 – AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969; Urteil vom 30. Mai 1985 – 2 AZR 321/84 – AP, a.a.O.), weil solche unmittelbar auf einen Eingriff in den Arbeitsvertrag gerichtete Unternehmerentscheidungen nur unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes Wirksamkeit entfalten können. Ihr Ziel „Lohnkostensenkung” würde die Beklagte bereits dann erreichen, wenn sie ihre bisherigen Arbeitnehmer (Kapitäne) zu derart veränderten Arbeitsbedingungen beschäftigen könnte. Einvernehmlich wäre dies ohne weiteres möglich. Für eine Durchsetzung der Änderung gegen den Willen der Arbeitnehmer wären Beendigungskündigungen kein geeignetes Mittel, weil diese nicht die Änderung der Arbeitsbedingungen im fortbestehenden Arbeitsverhältnis, sondern ggf. die Auflösung der Arbeitsverhältnisse bewirken würden. Ihre Unternehmerentscheidung könnte die Beklagte gegen den Willen der Arbeitnehmer nur durch Änderungskündigungen durchsetzen, welche sich dann an § 2 KSchG messen lassen müßten.
4. Auf die von den Parteien und Vorinstanzen weiter aufgeworfenen Rechtsfragen kam es nach alldem nicht mehr an. Bei der Kostenentscheidung war die Privilegierung der teilweisen Revisionsrücknahme (Auflösungsantrag) zu berücksichtigen (Nr. 9132 des Gebührenverzeichnisses). Kosten der Säumnis des Klägers im Termin vom 16. Dezember 1993 waren nicht gemäß § 344 ZPO auszusondern, weil der Kläger zum Termin entgegen § 335 Abs. 2 ZPO nicht geladen war.
Unterschriften
Etzel, Bröhl, Fischermeier, Nielebock, Mauer
Fundstellen