Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungsweise Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit
Normenkette
MTArb § 9 Abs. 2b
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. August 2000 – 11 Sa 775/00 E – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vertretungszulage gem. § 9 Abs. 2 b MTArb.
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1998 als Wachmann beim Marinefliegergeschwader „G” in N beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb).
Der Kläger wurde nach der Lohngr. 4 a MTArb vergütet. Er war auf Grund eines Bewährungsaufstiegs aus der Lohngr. 3 Ziff. 5.9 TV Lohngruppen Teil II SV 2 a (Sonderverzeichnis für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die unter die SR 2 a des Abschn. A der Anl. 2 MTArb fallen) in die Lohngr. 4 (Fallgr. 4) TV Lohngruppen Teil I Allg. Teil und auf Grund eines Fallgruppenaufstiegs aus dieser Lohngruppe in die Lohngr. 4 a (2. Alternative) TV Lohngruppen Teil I Allg. Teil aufgestiegen. Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1998 übernahm der Kläger die Vertretung des Wachschichtführers D. Dieser wurde nach VergGr. VII BAT vergütet, und zwar auf Grund des Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. VIII (Fallgr. 3) Teil III Abschn. L (Angestellte im Wachdienst) Unterabschn. VIII in die VergGr. VII (Fallgr. 2) Teil I Allgemeiner Teil der Anl. 1 a zum BAT. Die Übertragung der Vertretung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 1998 bestätigt, das auszugsweise lautete:
„Auf Antrag Ihrer Beschäftigungsdienststelle übertrage ich Ihnen hiermit vertretungsweise die Tätigkeiten des abgeordneten Angestellten
Name: D Vorname: D
Schichtgänger: ja
VergGr VII BAT (BwA)
Grundtätigkeit: VergGr VIII (3) III L VIII BAT
für die Zeit vom 01.01.1998 bis auf weiteres.
Sie erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage, die sich nach den tariflichen Bestimmungen des § 9 Abs. 2 MTArb bemißt.”
Mit Schreiben vom 13. März 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ihm die Vertretungszulage nicht zustehe. Nach den einschlägigen Regelungen müsse der Kläger als Arbeiter der Lohngr. 4 a MTArb mindestens die Tätigkeit eines Angestellten der VergGr. VII BAT (Grundeingruppierung) übertragen worden sein. Die Tätigkeit eines Wachschichtführers im Angestelltenverhältnis sei aber in der Grundbewertung in der VergGr. VIII BAT eingestuft. Entsprechend der Ankündigung in diesem Schreiben wurde die Rückzahlung der bereits gewährten Vertretungszulage durch eine Verrechnung in der Lohnabrechnung für den Monat März 1998 vorgenommen.
Mit seiner Klage macht der Kläger für den Vertretungszeitraum die Zulage gem. § 9 Abs. 2 b MTArb geltend. Er hat die Meinung vertreten, der Anspruch ergebe sich schon aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung in § 9 Abs. 2 b MTArb. Die Tätigkeit des vertretenen Wachschichtführers sei mit der Grundvergütungsgruppe VII BAT höher bewertet als die Tätigkeit eines Wachmannes nach der Grundlohngruppe 3 MTArb. Nach der tariflichen Regelung komme es nicht darauf an, ob die Vertretungstätigkeit auch finanziell höherwertig sei. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Vertretung eines Angestellten oder Beamten durch einen Arbeiter bewußt eine Pauschalierung vorgenommen, vermutlich weil die Vergütungssysteme nicht vergleichbar seien. Die Maßgeblichkeit der Grundbewertung für den Vergleich ergebe sich auch aus den Grenzen des Direktionsrechts, wonach dem Wachschichtführer nicht kraft Direktionsrechts die Aufgaben eines Wachmannes zugewiesen werden könnten. Im übrigen habe er den Anspruch auf Zahlung der Zulage auch auf Grund der Zusicherung im Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 1998.
Der Kläger hat beantragt
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Vertretung eines Angestellten für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 einen Betrag i.H.v. 4.146,22 DM nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, aus ihrem Schreiben vom 12. Januar 1998 ergebe sich keine Zusage einer außertariflichen Zulagenzahlung. Sie habe keine außertarifliche Leistung gewähren wollen, sondern sei irrtümlich der Meinung gewesen, daß die gezahlte Vertretungszulage tarifkonform sei. Der Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 MTArb, weil die vertretungsweise ausgeübte Tätigkeit nicht höherwertig sei. Dabei sei die Wertigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit der Wertigkeit der vertretungsweise übertragenen Tätigkeit zu vergleichen, und zwar im Hinblick auf die Vergütungshöhe. Die Vergütung des Klägers nach Lohngr. 4 a MTArb mit 3.617,71 DM brutto sei aber höher als die nach der VergGr. VIII BAT mit 3.342,09 DM brutto, die ihm für die übertragene Tätigkeit als Wachschichtführer bei dauernder Übertragung zustehen würde. Es könne entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Grundeinreihung des Klägers als Wachmann abgestellt werden, weil er auf Grund seines Bewährungsaufstiegs eine höher bewertete Tätigkeit ausübe. Umgekehrt sei es für die Frage der Höherwertigkeit unerheblich, ob der Vertretene auf Grund eines Bewährungsaufstiegs höhergruppiert sei. Jede andere Betrachtungsweise führe zu einem Wertungswiderspruch, weil der Kläger bei der vertretungsweisen Übertragung der Tätigkeit eine höhere Vergütung erhalten würde als bei der dauerhaften Übertragung dieser Tätigkeit.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat für den in Frage stehenden Vertretungszeitraum keinen Anspruch auf die Zahlung einer Vertretungszulage.
I. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Vertretungszulage gem. § 9 Abs. 2 b MTArb sind nicht gegeben. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit der MTArb.
2. Der danach einschlägige § 9 MTArb (Vertretung) lautet:
„(1) Der Arbeiter hat an bis zu 30 Arbeitstagen im Urlaubsjahr in angemessenen Grenzen Arbeiten von beurlaubten oder erkrankten Arbeitern, Angestellten und Beamten mit gleichzubewertender Tätigkeit ohne Änderung seines allgemeinen Lohnstandes mit zu übernehmen.
(2) Wird einem Arbeiter vertretungsweise eine höher zu bewertende Tätigkeit, die ihn überwiegend in Anspruch nimmt, für mehr als zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage übertragen, erhält er vom ersten Tag an
- bei Vertretung eines Arbeiters den Lohn der seiner Tätigkeit entsprechenden Lohngruppe – ggf. einschließlich der Vorarbeiterzulage, beim Bund auch der Vorhandwerker- oder Lehrgesellenzulage –,
- bei Vertretung eines Angestellten oder Beamten zu seinem Lohn eine Vertretungszulage von 10 v.H. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe bzw. von 10 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe.”
3. Der Vertretungszeitraum, für den der Kläger die Zulage beansprucht, umfaßte mehr als zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage. Zugunsten des Klägers kann auch davon ausgegangen werden, daß die ihm übertragene Tätigkeit des Wachschichtführers D ihn überwiegend in Anspruch genommen hat.
4. Die dem Kläger vertretungsweise übertragene Tätigkeit des Wachschichtführers stellt keine „höher zu bewertende Tätigkeit” i.S.v. § 9 Abs. 2 MTArb dar. Bei der Beurteilung der Höherwertigkeit der einem Arbeiter vertretungsweise übertragenen Tätigkeit eines Angestellten ist von der tatsächlichen Einreihung des Vertreters auszugehen und diese mit der Eingruppierung zu vergleichen, die bei dauerhafter Übertragung der vertretungsweise übertragenen Tätigkeit des Angestellten auf den Vertreter vorliegen würde. Das ergibt die Auslegung des § 9 Abs. 2 MTArb.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. zB Senat 19. Januar 2000 – 4 AZR 814/98 – BAGE 93, 229, 233).
b) Bereits der Wortlaut der tariflichen Regelung spricht für die hier vertretene Auslegung.
Nach § 9 Abs. 2 MTArb ist die Vertretungszulage ua. davon abhängig, daß dem „Arbeiter vertretungsweise eine höher zu bewertende Tätigkeit” übertragen wird. Mit dieser Formulierung stellt die Regelung allein auf die Person des Vertreters ab. Ein Anhaltspunkt dafür, daß es für die Höherwertigkeit auf den Vergleich der Einreihung des Vertreters mit der Eingruppierung des Vertretenen ankommt, enthält der Wortlaut des § 9 Abs. 2 MTArb nicht. Der Bezugspunkt für die tariflich geforderte Höherwertigkeit kann daher nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die tarifliche Wertigkeit der von dem Vertreter dauerhaft auszuübenden Tätigkeit sein. Das aber ist nicht die Ausgangsbewertung der Tätigkeit des Vertreters, sondern die von dem Vertreter konkret erreichte Eingruppierung, dh. einschließlich des Bewährungsaufstiegs bzw. Fallgruppenaufstiegs. Denn diese bestimmen die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit mit und sind deshalb bei der Beurteilung der Höherwertigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger, der auf Grund des Bewährungsaufstiegs in die Lohngr. 4 a MTArb eingereiht ist, erhält im Vergleich mit dem Arbeiter mit der Lohngr. 3 MTArb nicht nur eine höhere Vergütung, sondern er übt auch eine höher zu bewertende Tätigkeit aus. Denn der Bewährungsaufstieg trägt dem Umstand Rechnung, daß der Arbeiter bzw. Angestellte in der Bewährungszeit in seiner auszuübenden Tätigkeit Fähigkeiten und Fertigkeiten hinzugewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und sein Erfahrungswissen erweitern und vertiefen (BAG 28. November 1984 – 4 AZR 35/83 – BAGE 47, 253; 14. September 1988 – 4 AZR 351/88 – BAGE 59, 306; 29. September 1993 – 4 AZR 693/92 – BAGE 74, 268). Somit spricht bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 2 MTArb dafür, daß bei der Beurteilung der Höherwertigkeit die dem Vertreter für seine dauerhaft ausgeübte Tätigkeit gewährte tarifliche Vergütung zu vergleichen ist mit der tariflichen Vergütung, die er für die vertretungsweise übertragene Tätigkeit erhalten würde.
Zu Unrecht will die Revision demgegenüber aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung ableiten, daß es auf die abstrakt-generelle Bewertung der Tätigkeit des Vertreters und der Tätigkeit des Vertretenen ankomme. Die Tarifvertragsparteien hätten auf die „höher zu bewertende Tätigkeit” abgestellt und nicht auf die „höher zu vergütende Tätigkeit”. Dabei verkennt die Revision, daß die tarifliche Wertigkeit einer Tätigkeit gerade in der Höhe der tariflichen Vergütung ihren Ausdruck findet.
c) Auch der Gesamtzusammenhang der Regelung stützt diese Auslegung.
Zur Höhe der Zulage des Arbeiters bestimmt § 9 Abs. 2 b MTArb, daß sie „10 v.H. des Monatstabellenlohns der Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe” betrage. Die Lohngruppe des Klägers im Sinne dieser Regelung ist aber nicht die Ausgangslohngruppe für seine Tätigkeit, sondern die tatsächlich auf Grund seines Bewährungsaufstiegs erreichte Lohngruppe. Auch das spricht dafür, daß hinsichtlich der Höherwertigkeit als Voraussetzung für die Zahlung der Zulage ebenfalls auf die tatsächlich bestehende Einreihung des Vertreters abgestellt wird und nicht auf die Ausgangsbewertung.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, daß sich aus dem Zusammenhang mit der Regelung in § 9 Abs. 1 MTArb ergebe, daß eine abstraktgenerelle Betrachtung bei der Beurteilung der Höherwertigkeit geboten sei. Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß bei der Frage, ob eine „gleich zu bewertende Tätigkeit” i.S.v. § 9 Abs. 1 MTArb vorliege, auf die abstrakte Bewertung der Tätigkeit des Vertreters und der des Vertretenen abgestellt werden müsse. Das müsse auch für § 9 Abs. 2 MTArb als Gegenstück zu dieser Regelung gelten. Dem kann nicht gefolgt werden. Es spricht vielmehr alles dafür, daß auch die Gleichwertigkeit i.S.v. § 9 Abs. 1 MTArb nach denselben Maßstäben bestimmt werden muß, wie sie hier für die Höherwertigkeit i.S.v. § 9 Abs. 2 MTArb angenommen werden. Auch so ist die Kongruenz beider Regelungen gesichert.
d) Diese Auslegung der Norm entspricht auch dem erkennbaren Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.
(1) Für die Zahlung einer Zulage besteht kein berechtigter Anlaß, wenn der Vertreter für seine dauerhaft auszuübende Tätigkeit gleich oder höher vergütet wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien einem Arbeiter eine Zulage für eine vertretungsweise ausgeübte Tätigkeit gewähren wollen, wenn er bei dauerhafter Übertragung dieser Tätigkeit keine höhere tarifliche Vergütung erhalten würde. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt.
Die Revision hält dem entgegen, daß das im Ergebnis „absolut undramatisch” sei. Durch die Zulage sollen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Erschwernisse für die vorübergehende Änderung der Arbeitsbedingungen ausgeglichen werden, diese Erschwernisse seien bei der dauerhaften Übertragung der Tätigkeit nicht gegeben. Dabei verkennt der Kläger, daß die Zulage nach Wortlaut und Sinn der tariflichen Regelung eine Vergütung für die vertretungsweise Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit dargestellt und nicht einen Ausgleich für typische Erschwernisse bei Übernahme einer Vertretung. Andernfalls hätten die Tarifvertragsparteien auch für die Vertretung bei gleich oder sogar niedriger zu bewertender Tätigkeit eine Zulage gewähren müssen.
(2) Gegen diese Auslegung spricht nicht, daß ein Arbeiter, der wegen fehlenden Bewährungsaufstiegs noch in der Lohngr. 3 MTArb eingereiht ist, im Streitfall die Zulage erhalten würde. Darin liegt keine sinnwidrige Schlechterstellung des Arbeiters mit einem Bewährungsaufstieg. Der Grund für diesen Unterschied liegt darin, daß der Arbeiter mit dem Bewährungsaufstieg eine höherwertige Tätigkeit ausübt und eine höhere Vergütung (Lohn) erhält. Insoweit ist es konsequent, daß er anders als ein Arbeiter in gleicher Funktion, aber ohne Bewährungsaufstieg, keine Zulage erhält. Im Ergebnis erhält nämlich der Arbeiter ohne Bewährungsaufstieg die bisherige Vergütung zuzüglich der Zulage, während der Arbeiter mit Bewährungsaufstieg seine im Vergleich dazu höhere bisherige tarifliche Vergütung behält, und zwar ohne zusätzliche Vertretungszulage. Es wäre keinesfalls sinnvoller und gerechter, wenn beide Personengruppen jeweils die Zulage erhielten, weil dann der bisherige Vergütungsunterschied aufrechterhalten bliebe, obwohl hinsichtlich der tariflichen Bewertung der vertretungsweise auszuübenden Tätigkeit kein Unterschied besteht.
e) Diese Auslegung entspricht im übrigen entgegen der Auffassung der Revision dem Beratungsergebnis der MTL-Kommission in der Sitzung vom 23. April 1986 zu der hier einschlägigen Regelung, das auch in dem Durchführungserlaß des BMI zum MTArb vom 31. August 1997 aufgenommen worden ist (siehe Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen MTArb-Bund Stand Februar 2000 § 9 Rn. 6 und Anhang II/1). Darin ist bestimmt, daß eine höher zu bewertende Tätigkeit vorliege „bei Vertretung eines Angestellten, wenn die übertragene Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer im Vergleich zu der Lohngruppe, in der der Arbeiter eingereiht ist, nach Maßgabe der folgenden Übersicht ‚höherwertigen’ Vergütungsgruppe der Anl. 1 a zum BAT zuzuordnen ist, der Arbeiter die diesen Tätigkeitsmerkmalen geforderten Voraussetzungen (auch in der Person) erfüllt und er deshalb bei dauernder Übertragung dieser Tätigkeit in der betreffenden Vergütungsgruppe eingruppiert wäre”. Auch danach ist ein Vergleich vorzunehmen zwischen der Lohngruppe, in der der Arbeiter eingereiht ist, dh. einschließlich eines etwaigen Aufstiegs, und der Vergütungs- bzw. Besoldungsgruppe, in die er bei dauerhafter Übertragung der vertretungsweise ausgeübten Tätigkeit eingruppiert wäre.
II. Dem Kläger steht der Anspruch auf Zahlung der Vertretungszulage entsprechend § 9 Abs. 2 b MTArb auch nicht aus anderen Gründen zu. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf die begehrte Zulage ergebe sich weder aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung wegen der Zahlung der Vertretungszulage in der Vergangenheit noch aus dem Gesichtspunkt der vertraglichen Zusage wegen des Schreibens vom 12. Januar 1998. Das ist im Ergebnis schon deshalb zutreffend, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß die Beklagte mehr gewähren wollte, als tariflich geschuldet war. Der Kläger hat insoweit auch keine Rüge erhoben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Bott, Friedrich, Wolter, E. Wehner, v. Dassel
Fundstellen