Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeiter brauchen während der Schonzeiten, die ihnen für die Dauer von sieben Tagen nach einer von einem Sozialversicherungsträger gewährten Vorsorgekur von dem zuständigen Arzt verordnet werden, nicht zu arbeiten, auch wenn ihnen Arbeitsfähigkeit bescheinigt ist.
2. Aus dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme und nach Treu und Glauben ist der Arbeiter jedoch verpflichtet, eine ihm verordnete Schonzeit dann auf seinen Urlaub anrechnen zu lassen, wenn er die Schonzeit nach den gesamten Umständen in einem urlaubsmäßigen Zuschnitt verbringen kann. Eine Anrechnung der Schonzeit auf den Urlaub findet dagegen nicht statt, wenn eine Verbringung der Schonzeit im urlaubsmäßigen Zuschnitt dem Arbeiter - zB wegen seines körperlichen Zustandes oder wegen ungünstiger Jahreszeit und dgl - nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. Die Umstände, die die Anrechnung der Schonzeit auf den Urlaub unzumutbar machen, muß der Arbeiter darlegen und im Streitfall beweisen.
3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Aufstellung des Urlaubsplanes nach BetrVG § 56 Abs 1 Buchst c wirkt sich nicht aus, wenn es um die im Leitsatz 2 gekennzeichnete Frage geht, ob eine Schonzeit auf den Urlaub anzurechnen ist oder nicht.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 14.02.1964; Aktenzeichen 4 Sa 675/63) |
Fundstellen
Haufe-Index 439757 |
BAGE 16, 319 |
BAGE, 319 |
BB 1965, 40 |
DB 1964, 75 |
NJW 1965, 556 |
BetrR 1965, 104 |
SAE 1965, 105 |
AP § 10 BUrlG Schonzeit, Nr 1 |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 100 |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 100 |
DLA 1965, 141 |
EzA § 10 BUrlG, Nr 1 |
JuS 1965, 246 |
MDR 1965, 238 |
WA 1965, 18 |
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