Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsschutzprozess. ausländisches Insolvenzverfahren. Unterbrechung des Rechtsstreits. Voraussetzungen, Reichweite und Rechtsfolgen einer Anerkennung bzw. Nichtanerkennung; Chapter 11 des U.S.-Bankruptcy Code. ordre public. Sonderanknüpfung für Arbeitsverhältnisse. Aufnahme des Rechtsstreits
Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag des Arbeitgebers nach Chapter 11 des U.S.-Bankruptcy Code und das dadurch automatisch ausgelöste Reorganisationsverfahren unterbricht den Kündigungsschutzprozess. Die Aufnahme dieses Rechtsstreits durch den Kläger beendet jedoch die Unterbrechung. Für die Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses bedarf es nicht einer gerichtlichen Aufhebung des U.S.-amerikanischen Verfahrensstillstandes.
Orientierungssatz
1. Der Antrag des Arbeitgebers nach Chap. 11 BC hat eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 352 InsO bewirkt. Dieser Antrag löste automatisch das Reorganisationsverfahren nach Chap. 11 BC aus. Es ist als Insolvenzverfahren iSd. § 352 InsO anzusehen.
2. Ausländische Insolvenzverfahren müssen nicht dem Leitbild der EuInsVO entsprechen. Der Gesetzgeber hat eine Grundentscheidung für das Universalitätsprinzip getroffen.
3. Die Anerkennung der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nach § 343 InsO bedeutet, dass es unmittelbar, dh. ohne ein besonderes Anerkennungsverfahren, im Inland Wirkung entfaltet. Die Anerkennungsvoraussetzungen des § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO sind beim Reorganisationsverfahren nach Chap. 11 BC erfüllt. Nach § 352 Abs. 1 Satz 2 InsO iVm. § 250 ZPO hat die Unterbrechung des Kündigungsrechtsstreits dadurch geendet, dass der Kläger diesen Rechtsstreit ordnungsgemäß aufgenommen hat. Für die Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses hat es trotz des automatic stay nicht einer gerichtlichen Aufhebung des U.S.-amerikanischen Verfahrensstillstandes (relief from stay) bedurft.
a) Die Voraussetzungen (“ob”) der Aufnahme eines inländischen Rechtsstreits richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für die Form der Aufnahme (“wie”) gilt deutsches Prozessrecht.
b) Obwohl der durch das Reorganisationsverfahren nach Chap. 11 BC ausgelöste automatic stay unmittelbar und umfassend auf die prozessualen Befugnisse einwirkt, war der gekündigte Arbeitnehmer nicht gehindert, den Kündigungsrechtsstreit aufzunehmen. Dies ergibt sich aus § 337 iVm. § 108 InsO und der verfassungsrechtlich gebotenen Effektuierung des Kündigungsschutzes. Zudem verstößt die Einschränkung der Aufnahmemöglichkeiten bei Kündigungsschutzprozessen gegen den ordre public. Dieser Grundsatz erstreckt sich auf das Verfahrensrecht und begrenzt nach § 343 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens.
Normenkette
InsO §§ 86, 108, 343, 352; ZPO §§ 240, 250, 303, 328, 559; KSchG §§ 4, 7, 13; ArbGG § 9 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 61a; GVG § 17 ff.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Beschluss vom 20.12.2005; Aktenzeichen 17 Sa 855/05) |
ArbG Frankfurt am Main (Teilurteil vom 05.04.2005; Aktenzeichen 18 Ca 9732/04) |
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2005 – 17 Sa 855/05 – aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Kündigungsrechtsstreit nicht unterbrochen ist.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob ihr vor dem Landesarbeitsgericht anhängiger Kündigungsrechtsstreit durch das von der Beklagten beantragte Reorganisationsverfahren nach Chapter (Chap.) 11 des U.S.-Bankruptcy Code (BC) unterbrochen ist.
Der Kläger war seit dem 1. April 1987 bei der Beklagten, einer international tätigen Fluggesellschaft mit Sitz in A… (USA) am Standort Frankfurt a. M. beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Regionaldirektor. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus wichtigem Grund fristlos und mit Schreiben vom 2. November 2004 unter Aufrechterhaltung der fristlosen Kündigung vorsorglich ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Gegen beide Kündigungen hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil der Kündigungsschutzklage und einem Teil der Widerklageanträge stattgegeben. Hiergegen haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Eingang der Berufungen beim Landesarbeitsgericht hat die Beklagte einen Antrag nach Chap. 11 BC gestellt. Sie hat die Auffassung vertreten, das U.S.-amerikanische Reorganisationsverfahren nach Chap. 11 BC sei ein ausländisches Insolvenzverfahren iSd. § 352 InsO. Deshalb sei der Rechtsstreit unterbrochen. Der Kläger ist dagegen der Ansicht, eine Unterbrechung nach § 352 InsO sei nicht eingetreten.
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Rechtsstreit “infolge Eröffnung des Verfahrens nach Chapter 11 US-Bankruptcy Code über das Vermögen der Beklagten unterbrochen” ist. Es hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Kläger hat dieses Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt. Der Senat hat das Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 17 ff. GVG in das Revisionsverfahren verwiesen. Nach Einlegung des Rechtsmittels hat der Kläger den vor dem Landesarbeitsgericht noch anhängigen Rechtsstreit mit einem den Beklagtenvertretern zugestellten Schriftsatz aufgenommen. Ihnen hat die Beklagte nach Beginn des Reorganisationsverfahrens nach Chap. 11 BC erneut Prozessvollmacht erteilt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Gegenstand seines Rechtsmittels ist die prozessuale Frage, ob der Kündigungsschutzrechtsstreit derzeit unterbrochen ist. Dies ist nicht mehr der Fall.
A. Für die Zulässigkeit der Revision ist es unschädlich, dass in der angegriffenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht die Revision, sondern die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist und der Kläger sich dementsprechend verhalten hat. Das Landesarbeitsgericht hätte durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) entscheiden müssen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gegen ein Zwischenurteil ausnahmsweise zulässig (vgl. BGH 21. Oktober 2004 – IX ZB 205/03 – NJW 2005, 290, zu II 2 der Gründe). Der Kläger konnte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung Rechtsbeschwerde einlegen. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass eine inkorrekte Entscheidungsform nicht zu Lasten der Parteien geht. Das Verfahren ist jedoch so durchzuführen, als sei die angegriffene Entscheidung in der richtigen Form getroffen und das richtige Rechtsmittel eingelegt worden (vgl. BAG 14. Oktober 1982 – 2 AZR 570/80 – BAGE 41, 67, zu II 2 der Gründe; 26. März 1992 – 2 AZR 443/91 – AP ArbGG 1979 § 48 Nr. 7 = EzA ArbGG 1979 § 48 Nr. 5, zu II 3a der Gründe; 21. April 1993 – 5 AZR 276/92 – zu IV 1 der Gründe). Demgemäß hat der Senat nach Anhörung der Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 17 ff. GVG in das Revisionsverfahren verwiesen.
B. Die Revision des Klägers ist begründet. Der vor dem Landesarbeitsgericht anhängige Kündigungsschutzprozess ist nicht mehr unterbrochen.
I. Der im Revisionsverfahren zu entscheidende prozessuale Zwischenstreit betrifft nur den Kündigungsschutzprozess. Der Kläger möchte eine zügige Fortführung dieses für ihn besonders wichtigen Prozesses erreichen (vgl. S. 2 und 6 seiner Rechtsmittelbegründung). Eine Unterbrechung des vor dem Landesarbeitsgericht anhängigen Widerklageverfahrens greift er mit seinem Rechtsmittel nicht an. Der Senat hat darüber zu befinden, ob der Kündigungsschutzprozess noch unterbrochen ist. Maßgebend sind die prozessualen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel.
Der Prüfungsgegenstand hat sich nicht dadurch verändert, dass nach Erlass der angegriffenen Entscheidung das Landesarbeitsgericht beschlossen hat, ein Gutachten zu den Auswirkungen des U.S.-amerikanischen Reorganisationsverfahrens auf den anhängigen Prozess einzuholen. Durch diesen Beweisbeschluss hat sich das vorliegende Revisionsverfahren nicht erledigt.
II. Der Rechtsstreit war zwar unterbrochen. Die Aufnahme des Kündigungsschutzrechtsstreits durch den Kläger hat aber zu einer Beendigung der Unterbrechung geführt.
1. Der Antrag der Beklagten nach Chap. 11 BC hatte eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 352 InsO bewirkt. Das Reorganisationsverfahren nach Chap. 11 BC ist als Insolvenzverfahren iSd. § 352 InsO anzusehen. Die vom Kläger erhobenen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch.
a) Das Reorganisationsverfahren nach Chap. 11 BC ist allerdings mit dem Leitbild eines Insolvenzverfahrens, das der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 (EuInsVO, ABl. EG Nr. L 160/1) zugrunde liegt, nur sehr schwer zu vereinbaren.
aa) Nach der Definitionsvorschrift des Art. 2 Buchst. a EuInsVO sind unter “Insolvenzverfahren” die in Art. 1 Abs. 1 genannten “Gesamtverfahren” zu verstehen. Art. 1 Abs. 1 EuInsVO bestimmt den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie gilt “für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben”. Art. 2 Buchst. d bis f EuInsVO deuten darauf hin, dass eine Eröffnungsentscheidung eines Justizorgans oder einer sonstigen Stelle eines Mitgliedstaates für ein Insolvenzverfahren iSd. EuInsVO nötig ist. Nach Art. 2 Buchst. f EuInsVO ist “Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung” der “Zeitpunkt, in dem die Eröffnungsentscheidung wirksam wird”. Unter “Entscheidung” ist, falls es sich um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens handelt, die Entscheidung jedes Gerichts zu verstehen, “das zur Eröffnung eines derartigen Verfahrens … befugt ist” (Art. 2 Buchst. e EuInsVO). “Gericht” ist “das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen” (Art. 2 Buchst. d Eu-InsVO).
bb) Der Typik eines derartigen Insolvenzverfahrens entspricht das Reorganisationsverfahren nach Chap. 11 BC allenfalls gerade noch.
(1) Bereits der vom Schuldner eingereichte Antrag in einem Verfahren nach Chap. 11 BC begründet automatisch eine “order for relief” (section 301 BC) und löst damit ohne Weiteres das Reorganisationsverfahren aus. Dieser Antrag bedarf keines besonderen Vorbringens und keiner Beweisführung. Eine formelle Anordnungsentscheidung, insbesondere über einen Eröffnungsgrund, gibt es nicht. Der eintretende “stay” ist “automatic and selfoperating”, bedarf also keiner gerichtlicher Maßnahmen (vgl. dazu ua. Habscheid Grenzüberschreitendes (internationales) Insolvenzrecht der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland § 23 I; Jander/Sohn RIW 1981, 744, 746 f.; Kemper Die U.S.-amerikanischen Erfahrungen mit “Chapter 11” S. 16 ff.). Durch den automatic stay werden sämtliche Maßnahmen der Gläubiger eingestellt, vom Schuldner irgendetwas zu verlangen. In Missbrauchsfällen kommt nach section 1112 (b) BC die vorzeitige Beendigung des Reorganisationsverfahrens in Betracht. Dabei handelt es sich aber um einen zumindest “dornenreichen” Weg.
(2) Die Rechtsstellung der Beklagten in dem Reorganisationsverfahren nach Chap. 11 BC unterscheidet sich deutlich von der eines Insolvenzschuldners nach der EuInsVO und der InsO.
Im Reorganisationsverfahren nach Chap. 11 BC darf ein “trustee” nur auf Antrag eines Beteiligten eingesetzt werden, wenn dafür ein gesetzlich vorgesehener Grund vorliegt (vgl. dazu ua. Kemper Die U.S.-amerikanischen Erfahrungen mit “Chapter 11” S. 56). In der Regel und so auch im vorliegenden Fall verbleiben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse dem Schuldner. Er nimmt in dem Reorganisationsverfahren als “debtor in possession” alle Befugnisse eines “trustee” wahr. Die EuInsVO setzt voraus, dass es einen Verwalter gibt (Art. 2 Buchst. b). Auch im deutschen Insolvenzrecht gibt es zwar eine Eigenverwaltung durch den Schuldner (§§ 270 ff. InsO). Er übt seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse aber unter der Aufsicht eines vom Insolvenzgericht zu bestellenden Sachwalters aus (§ 270 Abs. 1 InsO). Dem Sachwalter stehen – im Vergleich zum U.S.-amerikanischen Recht – weitergehende Mitwirkungsrechte zu (vgl. §§ 275 ff. InsO). Einige Rechte kann der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben (vgl. § 279 Abs. 1 Satz 3 InsO). Nur der Sachwalter kann die Haftung nach §§ 92 und 93 InsO für die Insolvenzmasse geltend machen und die Rechtshandlungen nach §§ 129 bis 147 InsO anfechten (§ 280 InsO). Angemeldete Forderungen kann auch der Sachwalter eigenständig bestreiten mit der Folge, dass die Forderung als nicht festgestellt gilt (§ 283 Abs. 1 InsO). Der nach der InsO bestellte Sachwalter ist ein Verwalter iSd. EuInsVO und folgerichtig im Anhang C zu dieser Verordnung aufgeführt. Ein vergleichbares Organ fehlt im Reorganisationsverfahren nach Chap. 11 BC.
cc) Es handelt sich jedoch auch dann um ein ausländisches Insolvenzverfahren iSd. § 352 InsO, wenn das Reorganisationsverfahren nach Chap. 11 BC nicht den Anforderungen genügt, die der EuInsVO zu entnehmen sind.
(1) Das Leitbild der EuInsVO ist nicht als zwingende Anforderung an ausländische Insolvenzverfahren in Drittstaaten anzusehen. Der Gesetzgeber hat eine Grundentscheidung für das Universalitätsprinzip getroffen. Nicht nur inländischen Insolvenzverfahren, sondern in gleicher Weise auch ausländischen Verfahren soll universelle Wirkung zukommen (BT-Drucks. 12/2443 S. 235). Daraus lässt sich zwar keine schrankenlose Anerkennung der insolvenzrechtlichen Wirkungen von Auslandsverfahren herleiten, denn dies wäre rechtspolitisch nicht zu verantworten (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 236). Das deutsche internationale Insolvenzrecht zeichnet sich aber durch eine große Offenheit aus. Dies zeigt auch § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO. Danach wird ein ausländisches Insolvenzverfahren nur “soweit” nicht anerkannt, als es zu einem Ergebnis führt, das “mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere … mit den Grundrechten unvereinbar ist”. Dem Konzept und dem Zweck des deutschen internationalen Insolvenzrechts widerspräche es, die auf den Wirtschaftsraum der EG zugeschnittenen Anforderungen und Leitbilder auf andersartige Rechtsordnungen mit ihren vielfältigen Verfahren und Rechtsstatuten zu übertragen. Deshalb ist in erster Linie darauf abzustellen, ob das ausländische Verfahren im Großen und Ganzen Zwecken dienstbar gemacht wird, die § 1 InsO als Aufgaben des deutschen Insolvenzverfahrens umschreibt.
Nach § 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, “die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien”. Diese Ziele können auch durch Sanierungsverfahren erreicht werden. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich betont, dass “neben Verfahren, die wie das bisherige deutsche Konkursverfahren in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch Verfahren anerkannt werden können, durch die nach Eintritt einer Insolvenz die Konkurseröffnung vermieden werden soll, sofern mit diesem Verfahren – wie mit dem bisherigen deutschen Vergleichsverfahren – auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird” (BT-Drucks. 12/2443 S. 236). Diesen Anforderungen wird das Reorganisationsverfahren nach Chap. 11 BC gerecht. Es diente sogar dem Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO zum Vorbild.
(2) Die verfahrensmäßige Ausgestaltung der Insolvenzverfahren in Drittstaaten wird von unterschiedlichen rechts-, wirtschafts- und sozialpolitischen Zielen bestimmt. Dies gilt auch für die Frage, wie das Insolvenzverfahren eröffnet wird – durch Entscheidung eines staatlichen Organs oder automatisch durch Antragstellung –, ob und welche Kontrollorgane neben dem Insolvenzgericht bestehen, welche Stellung der Schuldner und die Gläubiger im Einzelnen haben. Das Verfahren nach Chap. 11 BC entspricht den Mindestanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren. Der Schuldner unterliegt als “debtor in possession” einer gerichtlichen Kontrolle. Unerheblich ist es, ob eine weitergehende Kontrolle des Schuldners wünschenswert wäre.
b) Aus der Gesetzessystematik und dem Zweck des § 352 InsO ergibt sich, dass nur ein nach § 343 InsO anerkanntes ausländisches Insolvenzverfahren die Unterbrechung eines Rechtsstreits auslösen kann. Die Anerkennung der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens bedeutet – worauf in der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 15/16 S. 21) ausdrücklich hingewiesen worden ist –, “dass dieses unmittelbar, d.h. ohne ein besonderes Anerkennungsverfahren, im Inland Wirkungen entfaltet”. Die Anerkennungsvoraussetzungen des § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO sind erfüllt.
aa) § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO verlangt nicht eine Eröffnungsentscheidung des mit dem ausländischen Insolvenzverfahren befassten Gerichts. Der automatic stay steht einer gerichtlichen Gestaltungsentscheidung gleich (vgl. ua. Habscheid Grenzüberschreitendes (internationales) Insolvenzrecht der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland S. 311 f.).
Erforderlich und ausreichend ist die internationale Zuständigkeit des mit dem Reorganisationsverfahren befassten United States Bankruptcy Court Southern District of New York. Grundsätzlich verteilen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht nur die Rechtsprechungsaufgaben auf die einzelnen deutschen Gerichte nach örtlichen Gesichtspunkten, sondern legen mittelbar auch den Umfang der internationalen Zuständigkeit fest (vgl. ua. BAG 9. Oktober 2002 – 5 AZR 307/01 – AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 18 = EzA ZPO 2002 § 29 Nr. 1, zu I 2 der Gründe mwN). Örtlich zuständig nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Durch § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO ist unter anderem klargestellt worden, dass es bei mehreren Niederlassungen auf die Hauptniederlassung ankommt (vgl. BTDrucks. 12/2443 S. 10). Schuldnerin ist im vorliegenden Fall die Beklagte. Sie hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten. Dort liegt auch der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Ebenso wenig wie nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei der Anerkennung ausländischer Urteile kommt es auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb des ausländischen Staates an (vgl. BGH 29. April 1999 – IX ZR 263/97 – BGHZ 141, 286, zu III 1 der Gründe). Da das Insolvenzrecht in den USA überwiegend bundesrechtlich geregelt ist, kommt es allein darauf an, dass eine U.S.-amerikanische Zuständigkeit gegeben ist.
bb) Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch das U.S.-amerikanische Reorganisationsverfahren stellt kein Ergebnis dar, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). Selbst nach deutschem Recht führt die Insolvenzeröffnung zur Unterbrechung eines anhängigen Feststellungsprozesses, wenn der Streitgegenstand zumindest einen mittelbaren Bezug zur Insolvenzmasse hat. Ein derartiger Bezug liegt schon dann vor, wenn die obsiegende Partei auf der Basis der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Dementsprechend betrifft eine Feststellungsklage die Insolvenzmasse, wenn sie den Weg für einen vermögensrechtlichen Anspruch und damit für eine Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit ebnet (vgl. BAG 12. April 1983 – 3 AZR 73/82 – AP ZPO § 240 Nr. 3; BGH 27. März 1995 – II ZR 140/93 – NJW 1995, 1750, zu I 1 der Gründe; Zwanziger Das Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 3. Aufl. § 185 InsO Rn. 8; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 240 Rn. 11 f.). Dies ist bei einer Kündigungsschutzklage der Fall. Der Arbeitnehmer kann bei einem Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage zahlreiche vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen. Deshalb wird nach § 240 ZPO ein Kündigungsrechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens immer unterbrochen (BAG 18. Oktober 2006 – 2 AZR 563/05 – Rn. 19).
c) Es widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs, dass der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Reorganisationsverfahrens nach Chap. 11 BC unterbrochen ist. Zur früheren Rechtslage – vor Inkrafttreten des § 352 InsO und vor der Änderung des § 240 ZPO – hatte der BGH zunächst die Ansicht vertreten, dass ein im Ausland eröffnetes Konkursverfahren einen im Inland anhängigen Rechtsstreit gegen den Gemeinschuldner nicht unterbreche. Diesen Standpunkt hatte auch der BFH mit Beschluss vom 12. Oktober 1977 (– I R 17/77 – BFHE 123, 406) eingenommen. Im Urteil vom 11. Juli 1985 (– IX ZR 178/84 – BGHZ 95, 256, zu I 5 der Gründe) hatte dann der BGH diese Rechtsfrage offengelassen. Mit den Beschlüssen vom 13. Mai 1997 (– IX ZR 309/96 – NJW 1997, 2525) und 26. November 1997 (– IX ZR 309/96 – ZIP 1998, 659) hat er seine Rechtsauffassung geändert und ist davon ausgegangen, dass die Eröffnung eines grundsätzlich anzuerkennenden Auslandskonkurses gemäß § 240 ZPO einen im Inland gegen den Gemeinschuldner anhängigen, die Konkursmasse betreffenden Prozess unterbricht, sofern das ausländische Recht die ausschließliche Prozessführungsbefugnis des Konkursverwalters – auch mit Bezug auf Schuldnervermögen in fremden Staaten – vorsieht. Dieser geänderten Rechtsprechung des BGH hat sich der BFH angeschlossen (21. Januar 1998 – I ER -P- 1/98 –). Diese vom BGH und vom BFH gestellten Anforderungen an eine Unterbrechung durch ein ausländisches Insolvenzverfahren haben auf einer erweiternden Anwendung des § 240 ZPO und auf dem damals geltenden Konkursrecht beruht.
Seither hat sich sowohl die prozessuale als auch die ihr zugrunde liegende insolvenzrechtliche Rechtslage entscheidend geändert, insbesondere durch das Inkrafttreten des § 352 InsO und die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung. Auf Grund der nunmehrigen Rechtslage verlangt der BGH für eine Unterbrechung des Rechtsstreits keinen Wechsel der Prozessführungsbefugnis mehr (vgl. 7. Dezember 2006 – V ZB 93/06 – ZIP 2007, 249, zu II 2 der Gründe). Er bejaht eine Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 Satz 1 ZPO auch dann, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet.
2. Nach § 352 Abs. 1 Satz 2 InsO iVm. § 250 ZPO hat die Unterbrechung des Kündigungsschutzrechtsstreits dadurch geendet, dass der Kläger diesen Rechtsstreit ordnungsgemäß aufgenommen hat. Trotz des automatic stay hat es einer gerichtlichen Aufhebung des U.S.-amerikanischen Verfahrensstillstandes (relief from stay nach section 362d bis g BC) für die Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses nicht bedurft.
a) Der Kündigungsrechtsstreit ist zwar erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidung aufgenommen worden. Diese prozessuale Tatsache ist aber im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. § 559 ZPO steht nicht entgegen. Diese Vorschrift begrenzt den Prozessstoff der Revisionsinstanz, schließt neues Vorbringen weitgehend aus und bindet das Revisionsgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Neue Tatsachen sind jedoch dann zu berücksichtigen, wenn sie von Amts wegen zu prüfende prozessuale Fragen betreffen.
Die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts befasst sich mit einem von Amts wegen zu berücksichtigenden prozessualen Hindernis. Der Senat hat darüber zu befinden, ob das Berufungsverfahren stillsteht oder fortzusetzen ist. Der Gegenstand und der Zweck des vorliegenden Revisionsverfahrens erfordern es, alle bis zum Erlass des Revisionsurteils eintretenden, für die Unterbrechung und ihre Beendigung relevanten prozessualen Vorgänge zu berücksichtigen.
b) Der für eine Aufnahme des Rechtsstreits in Betracht kommende Personenkreis bestimmt sich nach der lex fori concursus, also nach U.S.-amerikanischem Recht. Insoweit ist der Wortlaut des § 352 Abs. 1 Satz 2 InsO unmissverständlich. Die Art und Weise der Aufnahme richtet sich nach der lex fori und damit nach deutschem Prozessrecht (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 244). Problematisch ist nur, nach welcher Rechtsordnung sich die Voraussetzungen für die Aufnahme des Rechtsstreits richten und was unter der “Berechtigung zur Fortführung des Rechtsstreits” zu verstehen ist. Im Ergebnis kommt es jedoch darauf nicht an.
aa) Dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und dem darin zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck ist zu entnehmen, dass sich alle Voraussetzungen (“ob”) der Aufnahme eines inländischen Rechtsstreits nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, richten und die Form der Aufnahme (“wie”) nach deutschem Prozessrecht. Nach dem Gesetzestext ist es nötig, dass die Person, die den Rechtsstreit aufnimmt, zu dessen Fortführung im konkreten Fall berechtigt “ist”. Es genügt nicht, dass sie berechtigt sein kann.
§ 352 Abs. 1 Satz 2 InsO verwendet auch nicht den im Prozessrecht gängigen Ausdruck der Prozessführungsbefugnis. Dies ist konsequent, weil auf ausländische Rechtsordnungen mit ihren vielfältigen Regelungen abgestellt wird. Der neutral gefasste Ausdruck “berechtigt” spricht ebenfalls dafür, dass die Aufnahmevoraussetzungen der am Ort des Insolvenzgerichts geltenden Rechtsordnung zu entnehmen sind und es auf die im deutschen Recht üblichen Differenzierungen nicht ankommt. Nach dem Willen des Gesetzgebers “soll nicht in die Regelung der insolvenzrechtlichen Befugnisse der Beteiligten durch den ausländischen Staat eingegriffen werden” (BT-Drucks. 15/16 S. 24; BT-Drucks. 12/2443 S. 244).
bb) Selbst wenn es auf die Unterscheidung zwischen den rechtlichen Möglichkeiten (“können”) und den prozessualen Verhaltenspflichten (“dürfen”) ankäme, änderte sich im Ergebnis nichts. Der automatic stay wirkt auf die prozessualen Befugnisse (Berechtigungen) der Gläubiger unmittelbar ein. Er hat zur Folge, dass sämtliche Handlungen unwirksam sind, die unter Verstoß gegen den Verfahrensstillstand unternommen wurden (Kemper Die U.S.-amerikanischen Erfahrungen mit “Chapter 11” S. 96). Das U.S.-amerikanische Recht hat sich für einen umfassenden automatic stay und dementsprechend für einen weiten Handlungsbegriff entschieden, unter den das Weiterbetreiben eines Rechtsstreits fällt. Zur Durchsetzung eines vom automatic stay erfassten Rechtsstreits bedarf es nach U.S.-amerikanischem Recht einer gerichtlichen Aufhebung des Verfahrensstillstandes im Einzelfall (zum “relief from stay” vgl. Kemper S. 99 ff.). Trotzdem ist der gekündigte Arbeitnehmer nicht gehindert, den Kündigungsrechtsstreit aufzunehmen. Dies ergibt sich aus § 337 iVm. § 108 InsO und der verfassungsrechtlich gebotenen Effektuierung des Kündigungsschutzes. Zudem verstößt die Einschränkung der Aufnahmemöglichkeiten bei Kündigungsprozessen gegen den ordre public. Dieser Grundsatz erstreckt sich auf das Verfahrensrecht und begrenzt nach § 343 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens.
(1) Nach § 337 InsO iVm. Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist im vorliegenden Fall deutsches Arbeitsrecht anzuwenden. Es gelten nicht die U.S.-amerikanischen, sondern die deutschen Bestandsschutzregelungen. Nach § 108 InsO bestehen die Arbeitsverhältnisse auch bei Insolvenz des Arbeitgebers fort. Der Bestandsschutz wird nur durch die in der Insolvenzordnung vorgesehenen Sonderregelungen eingeschränkt. Ein ausländisches Insolvenzverfahren berührt also für sich genommen den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht.
§ 337 InsO trägt der besonderen Bedeutung des Kündigungsschutzes für den Arbeitnehmer Rechnung. Der Gesetzgeber hielt “eine vom Recht des Staats der Verfahrenseröffnung abweichende Sonderanknüpfung … auch für Arbeitsverhältnisse geboten, da diese oftmals existentielle Bedeutung für den Arbeitnehmer haben. … Insbesondere die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berührt wesentlich die soziale Ordnung, so dass grundsätzlich das Recht des Arbeitverhältnisses auch in der Insolvenz maßgeblich sein sollte, um der personellen Einbettung des Arbeitsverhältnisses in der dafür zuständigen Rechtsordnung Rechnung zu tragen” (BT-Drucks. 15/16 S. 18).
(2) Nach Sinn und Zweck des § 337 InsO ist die Bedeutung des Kündigungsschutzes im deutschen Rechtssystem und damit auch der Zusammenhang mit den Grundrechten zu beachten.
Dem Staat obliegt eine aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsschutzvorschriften Rechnung tragen (BVerfG 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87 – BVerfGE 97, 169, zu B I der Gründe). Bei der Regelung des Kündigungsschutzes hatte der Gesetzgeber “auf Seiten des Arbeitnehmers gewichtige Belange in die Waagschale zu werfen. Berufliche Tätigkeit, für die Art. 12 Abs. 1 GG den erforderlichen Freiraum gewährleistet, kann er ausschließlich durch den Abschluss und den Fortbestand von Arbeitsverträgen realisieren. Der Arbeitsplatz ist die wirtschaftliche Existenzgrundlage für ihn und seine Familie” (BVerfG 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87 – aaO, zu B I 3b aa der Gründe).
Nur ein effektiver Kündigungsschutz kann seine verfassungsrechtliche Aufgabe voll erfüllen. Das materielle Recht kann nicht losgelöst von seiner prozessrechtlichen Durchsetzbarkeit gesehen werden. Eine rasche gerichtliche Klärung ist gerade im Kündigungsschutzprozess im Interesse beider Parteien dringend geboten. Im Verfahrensrecht verstärkt § 61a ArbGG in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses den allgemein für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG). Abgesehen davon, dass dem Prozessrecht nur eine dienende Funktion bei der Durchsetzung des materiellen Rechts zukommt, sorgt auch das Kündigungsschutzgesetz für eine rasche gerichtliche Klärung in Kündigungsschutzsachen. Bei Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist wird nach §§ 4, 7, 13 KSchG “das materielle Recht des Rechtsschutzes beraubt” (BAG 26. Juni 1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263, zu B II 3b der Gründe). Dies soll verhindern, dass die Frage der Wirksamkeit der Kündigung für längere Zeit in der Schwebe bleibt (BAG 23. Februar 1978 – 2 AZR 462/76 – BAGE 30, 141, zu B III 3a der Gründe). Materielles Recht und Prozessrecht sind im Kündigungsschutzgesetz miteinander verknüpft.
c) Das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Aufhebung des Verfahrensstillstandes durch ein Gericht verstößt bei Kündigungsschutzprozessen zudem gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Insoweit ist nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO das U.S.-amerikanische Insolvenzverfahren nicht anzuerkennen. Deshalb entfällt dieses mit den Grundrechten unvereinbare Erfordernis zur Fortsetzung des Kündigungsschutzrechtsstreits. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten – im vorliegenden Fall Art. 12 Abs. 1 GG – abzuleitende Justizgewährungsanspruch verhindert, dass der Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BVerfG 25. Juli 2005 – 1 BvR 2419/03 –, – 1 BvR 2420/03 – WM 2005, 2014, zu II 1a der Gründe mwN). Soll der Kündigungsschutzprozess nicht nur die Grundlage für die in der Vergangenheit entstandenen Insolvenzforderungen liefern, sondern auch klären, ob das Arbeitsverhältnis über die Insolvenzeröffnung hinaus fortbesteht, so gibt es keinen ausreichenden Grund, der es rechtfertigt, dem Arbeitnehmer einen effektiven Bestandsschutz zu verweigern. Dies widerspräche dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG und verletzte den dieses Grundrecht flankierenden Justizgewährungsanspruch. Damit wäre es unvereinbar, den klagenden Arbeitnehmer – zunächst – auf ein ausländisches Verfahren mit ungewissem Ausgang zu verweisen.
d) Deutsche Insolvenzverfahren können zwar ebenfalls sehr lange dauern. Soll der Kündigungsschutzprozess aber nicht nur die Grundlage für die in der Vergangenheit entstandenen Insolvenzforderungen liefern, sondern auch klären, ob das Arbeitsverhältnis über die Insolvenzeröffnung fortbesteht – woraus sich Masseforderungen ergeben können –, so kann der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess nach § 86 Abs. 1 InsO gegen den Insolvenzverwalter aufnehmen (BAG 18. Oktober 2006 – 2 AZR 563/05 – Rn. 25). Insoweit würde die Dauer eines deutschen Insolvenzverfahrens nicht zu einer Verzögerung des Kündigungsschutzprozesses führen.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Das vorliegende Revisionsverfahren betrifft einen prozessualen Zwischenstreit. Dessen Kosten gehören zu den Kosten des Ausgangsrechtsstreits.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Zwanziger, Rödder
Der ehrenamtliche Richter Heuser ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
Reinecke
Fundstellen
Haufe-Index 1810352 |
BAGE 2008, 309 |
DB 2007, 2543 |