Leitsatz (redaktionell)
Die Leiterin eines Kinderspielkreises im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3/2 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) vom 16. Dezember 1992/25. September 1995 übt in der Regel keine Tätigkeit aus, die der einer Erzieherin entspricht (VergGr. VI b Fallgruppe 38 der Anlage 10 zum DRK-TV = Teil II Abschnitt G VergGr. VI b Fallgruppe 5 der Anlage 1 a zum BAT/BL).
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Seit dem 1. Oktober 1990 ist sie bei dem beklagten Deutschen Roten Kreuz beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 31. August 1990 wurde sie als Spielkreisgruppenleiterin mit 22,5 Wochenstunden im Kinderspielkreis in M zunächst befristet, dann unbefristet eingestellt. Die Klägerin ist Mitglied der ÖTV. Sie erhält laut Ziff. 2 des Arbeitsvertrages Vergütung nach DRK-VergGr. VII. Nach Ziff. 3 a des Arbeitsvertrages werden die "Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes" (im folgenden: DRK-Arbeitsbedingungen) dem Arbeitsverhältnis zugrunde gelegt. Dies gilt nach der Ziff. 3 c ebenso für die Dienstpostenbeschreibung Spielkreisgruppenleiterin/Spielkreishelferin. Die Ziff. 5 des Arbeitsvertrages lautet:
"Pflichten
a) Die Tätigkeit als Spielkreisgruppenleiterin umfaßt vor allem folgende Aufgaben:
- Vor- u. Nachbereitung der pädagogischen Arbeit im Kinderspielkreis
- Durchführung der pädagogischen Arbeit im Kinderspielkreis
- Aktivitäten außerhalb des Spielkreises und zusätzlicher Art (z.B. Ausflüge, Schwimmen, Feiern/Feste, Elternabende)
..."
Die Dienstpostenbeschreibung für Spielkreisgruppenleiterinnen und Spielkreismitarbeiterinnen lautet auszugsweise:
"I. Pädagogische Arbeit
1. Die Spielkreisgruppenleiterin ist die bestimmende Kraft im Spielkreis; sie ist weisungsbefugt gegenüber ihrer Mitarbeiterin. Sie ist dafür verantwortlich, daß sich die Arbeit im Spielkreis vollzieht nach
- den Richtlinien für Kinderspielkreise
- der Spielkreisordnung für die Kinderspielkreise
- den Weisungen der sozialpädagogischen Fachkraft (Kreiskindergärtnerin).
Die Ergebnisse der Fortbildungsmaßnahmen sind in der Spielkreisarbeit in die Praxis umzusetzen.
2. Die Spielkreisgruppenleiterin geht bei der Betreuungsarbeit vor allem von nachfolgenden pädagogischen Zielsetzungen aus:
a. Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Kindes, sich realitäts- und sachangemessen zu seiner gegenständlichen und natürlichen Umwelt zu verhalten.
b. Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Kindes, neben dem Anmelden der eigenen Bedürfnisse, Wünsche, Interessen und Erwartungen jene anderer wahrzunehmen und die Befriedigung auch dieser zu akzeptieren.
Durch eine so zielgerichtete Förderung soll die Spielkreisgruppenleiterin zusammen mit ihrer Mitarbeiterin den Kindern die Möglichkeit geben, ihre gegenständliche und soziale Umwelt kennenzulernen, sowie Zusammenhänge zu durchschauen und zu begreifen. Die Kinder sollen lernen, entsprechende Kenntnisse anzuwenden, um sich zunehmend im Leben zurechtzufinden und es mitverantwortlich zu gestalten.
3. Die Spielkreisgruppenleiterin ist auf der Basis vorstehender Zielsetzungen und gründlicher Abstimmung mit der Kreiskindergärtnerin für die konsequente Anwendung eines in sich geschlossenen Konzeptes für die pädagogische Arbeit verantwortlich.
...
4. Die Spielkreisgruppenleiterin stellt zusammen mit ihrer Mitarbeiterin sicher, daß der pädagogischen Arbeit im Sinne des o.a. Konzeptes in der Praxis zur Wirksamkeit verholfen wird. Dies erfordert auch eine gemeinsame Vor- und Nachbereitung mit der Mitarbeiterin.
..."
In dem niedersächsischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) vom 16. Dezember 1992 (Nds GVBl Nr. 49/1992 S. 353) und in der Fassung vom 25. September 1995 (Nds GVBl Nr. 18/1995 S. 304) ist folgendes - auszugsweise - niedergelegt:
"...
§ 1 Tageseinrichtungen für Kinder
...
(2) Tageseinrichtungen sind
1. Kindertagesstätten, ...
2. Kleine Kindertagesstätten ...
3. sonstige Tageseinrichtungen, insbesondere die Kinderspielkreise. Kinderspielkreise bestehen in der Regel aus einer Gruppe und bieten höchstens eine halbtägige Betreuung an. Ihre Arbeit richtet sich an den Bildungs- und Erziehungszielen der Kindergärten aus. Ihre Ausstattung kann von der für Kindergärten vorgeschriebenen Ausstattung abweichen.
...
§ 2 Auftrag der Tageseinrichtungen
(1) Tageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Sie haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag. ...
...
§ 12 Anspruch auf einen Platz im Kindergarten
...
(3) Soweit ein ausreichendes Angebot an Plätzen nicht zur Verfügung steht, kann der Rechtsanspruch auch durch das Angebot eines Platzes in einer Nachmittagsgruppe eines Kindergartens oder in einem Kinderspielkreis erfüllt werden, wenn die Kinder
...
2. in einem Kinderspielkreis, der sich außerhalb einer Kindertagesstätte befinden muß, wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag
betreut werden. ...
§ 21 Ausführung des Gesetzes
...
(2) Das für Tageseinrichtungen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
...
2. für die Kinderspielkreise hinsichtlich der personellen Ausstattung, der Verfügungszeiten, der Räume, der Außenflächen zum Spielen, Größe und Anzahl der Gruppen sowie der Betreuungszeiten (§ 8) von Kindertagesstätten abweichende Anforderungen vorzusehen,
..."
Mit Runderlaß des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 16. September 1993 - 5032-51 303/51 304 - (Nds MBl Nr. 36/1993 S. 1160) wurden die bis dahin geltenden "Richtlinien für Kinderspielkreise" (RdErl d. MK v. 10. Mai 1972 - Nds MBl Nr. 22/1972 S. 835) mit Ausnahme der Anlage "Lehrgangsordnung für Spielkreisgruppenleiterinnen" aufgehoben.
Die zuvor in den genannten Richtlinien aufgestellten Mindestvoraussetzungen für Kinderspielkreise wurden nunmehr in der "Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG)" vom 11. Mai 1993 (Nds GVBl Nr. 16/1993 S. 103) geregelt. In dem dortigen § 2 der Verordnung sind die Mindestvoraussetzungen an Kinderspielkreise niedergelegt. In § 2 Abs. 3 heißt es:
"(3) Die Gruppenleitung darf einer Spielkreisgruppenleiterin mit entsprechendem Befähigungsnachweis übertragen werden. In jeder Gruppe muß als zweite Kraft eine Spielkreisbetreuerin regelmäßig tätig sein, die mindestens an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen hat. Es können auch sozialpädagogische Fachkräfte, Kinderpflegerinnen oder Kinderpfleger eingesetzt werden."
Die "Lehrgangsordnung für Spielkreisgruppenleiterinnen" ist als Anlage zu den oben genannten "Richtlinien für Kinderspielkreise" vom 10. Mai 1972 veröffentlicht. Sie lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Sinn und Gliederung des Lehrgangs:
1.1 Um die Spielkreisgruppenleiterinnen auf ihre Aufgaben vorzubereiten, müssen sie an einem ihre Tätigkeit begleitenden Lehrgang teilnehmen. Dieser Lehrgang kann von freien oder öffentlichen Trägern der Jugendhilfe durchgeführt werden. Er beginnt mit einem Einführungskursus. An ihn schließen sich im 2. und 3. Jahr je ein Aufbaukurs an. Zwischen den Kursen werden die Spielkreisgruppenleiterinnen angeleitet und theoretisch weitergebildet.
...
3. Inhalt und Dauer des Lehrgangs:
Der Lehrgang beinhaltet
3.1 einen Einführungskursus mit 41 Stunden. Während des Kurses müssen die Teilnehmerinnen 14 Tage in einem Kindergarten oder in einem Spielkreis hospitieren. Der Spielkreis muß längere Zeit bestehen und von einer erfahrenen Spielkreisgruppenleiterin geführt werden.
3.2 das 1. praktische Jahr in einem Spielkreis unter regelmäßiger Anleitung und theoretischer Weiterbildung durch die Sozialpädagogin,
3.3 das 2. und 3. Lehrgangsjahr, beginnend mit einem 36-stündigen Aufbaukursus mit Anleitung und Weiterbildung wie zu 3.2.
..."
Mit Schreiben vom 2. März 1993 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in die VergGr. VI b Fallgr. 38 der DRK-Arbeitsbedingungen, da sie nach der Dienstpostenbeschreibung für Spielkreismitarbeiter überwiegend pädagogische Arbeiten ausführe. Der Beklagte lehnte ihr Begehren mit Schreiben vom 30. März 1993 ab und teilte ihr mit, ihre Tätigkeit im Kinderspielkreis, die in den Vergütungs- und Fallgruppenbeschreibungen nicht erwähnt werde, werde in Anlehnung an die Fallgr. 33 der VergGr. VII bewertet.
Mit der beim Arbeitsgericht am 11. August 1994 eingegangenen Klage begehrte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Vergütung nach der VergGr. VI b der DRK-Arbeitsbedingungen ab 1. Juli 1994.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie übe die Tätigkeit einer Erzieherin aus, da die pädagogische Arbeit das wesentliche Element ihrer Tätigkeit im Kinderspielkreis sei. Sie sei als Spielkreisgruppenleiterin in Abstimmung mit der Kreiskindergärtnerin für die Anwendung eines in sich geschlossenen Konzeptes für die pädagogische Arbeit verantwortlich. Die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten ergebe sich zudem aus § 12 Abs. 3 Nr. 2 b des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG), wonach der Rechtsanspruch auf einen Platz im Kindergarten auch durch das Angebot eines Platzes in einer Nachmittagsgruppe eines Kindergartens oder in einem Kinderspielkreis erfüllt werde, der eine wöchentliche Betreuung von mindestens 15 Stunden am Vormittag - so der von der Klägerin geleitete Kinderspielkreis - anbiete. Daraus könne gefolgert werden, daß von der pädagogischen Tätigkeit her ein wesentlicher Qualitätsunterschied zwischen der Arbeit im Kindergarten und in einem Kinderspielkreis nicht bestehe.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 1. September 1992 Vergütung nach der VergGr. VI b der Anlage X a der Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes zu zahlen und die sich jeweils ergebenden Nettodifferenzbeträge zwischen gezahlter und beantragter Vergütung seit Rechtshängigkeit und danach jeweils seit Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zutreffend eingruppiert, da sie zwar als staatlich anerkannte Erzieherin ausgebildet sei, jedoch eine Tätigkeit ausübe, die dieser qualifizierten Ausbildung nicht entspreche. Die Leiterin einer Spielkreisgruppe müsse keine Ausbildung als Erzieherin haben, dafür reiche eine mindere Ausbildung in Form eines Lehrgangs aus. Aus dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder ergebe sich ein wesentlicher Unterschied zwischen Kindertagesstätten/Kleinen Kindertagesstätten und Kinderspielkreisen. Der Spielkreis gehöre zu den sonstigen Einrichtungen, der einen Kindergarten nicht ersetzen könne. Unterschiede bestünden sowohl bei den personellen Anforderungen als auch in Bezug auf die Tätigkeiten. Für die Erledigung der im Spielkreis anfallenden Aufgaben werde eine Erzieherinnenausbildung nicht benötigt. Die Qualifizierung sei lediglich nützlich, nicht aber erforderlich. Die Klägerin übe keine überwiegend pädagogische Tätigkeit aus. Es bestehe zudem ein Unterschied zwischen der pädagogischen Arbeit in einem Kindergarten und der in einem Kinderspielkreis.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin entsprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Die Revision ist aufgrund der Zulassung im verkündeten Tenor des angefochtenen Urteils statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet worden und damit zulässig.
B. Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. VI b der Anlage X a der Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes nicht zu.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und für den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - 4 AZR 259/91 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z. B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 - 4 AZR 106/69 - BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß die von ihr ausgeübte Tätigkeit derjenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entspricht.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Im übrigen haben die Parteien deren Geltung auch einzelvertraglich vereinbart.
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der genannten Regelung um einen Tarifvertrag, selbst wenn sie im Arbeitsvertrag als "Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes" bezeichnet wurde. Die in Ziff. 3 a des Arbeitsvertrages der Klägerin in Bezug genommene Grundlage lautet in ihrer vollständigen Bezeichnung "Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes vom 31. Januar 1984" in seiner jeweiligen Fassung. Die DRK-Arbeitsbedingungen sind aus dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) entwickelt worden. In § 1 der DRK-Arbeitsbedingungen ist der Geltungsbereich bestimmt: "Dieser Tarifvertrag gilt mit den Sonderregelungen für die Angestellten und Arbeiter (...) des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (...), ... "
2. Damit kommt es für die Eingruppierung der Klägerin darauf an, ob mindestens in der Hälfte ihrer Arbeitszeit Arbeitsvorgänge anfallen, die den Merkmalen der von ihr begehrten VergGr. VI b der DRK-Arbeitsbedingungen entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 DRK-Arbeitsbedingungen).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 20. März 1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Das Arbeitsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Tätigkeit der Klägerin - so ihr Vorbringen - einen großen Arbeitsvorgang darstelle. Das Landesarbeitsgericht hat sich zur Frage des Arbeitsvorganges nicht geäußert.
Dies ist aber unschädlich, da das Revisionsgericht grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit hat, die Arbeitsvorgänge selbst festzulegen und rechtlich zu bewerten (Senatsurteile vom 29. August 1984 - 4 AZR 338/82 - AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - AP Nr. 113 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Die dazu erforderlichen Tatsachen sind von den Parteien vorgetragen und die Vorinstanzen haben die erforderlichen Feststellungen getroffen.
Nach dem Arbeitsvertrag der Klägerin umfaßt ihre Tätigkeit vor allem die Vor- und Nachbereitung und die Durchführung der pädagogischen Arbeit im Kinderspielkreis sowie Aktivitäten außerhalb des Spielkreises wie z. B. Ausflüge, Feiern, Elternabende. Die Dienstpostenbeschreibung weist neben der pädagogischen Arbeit auch Führungs- und Verwaltungsaufgaben aus, die sich aus ihrer Rolle als Spielkreisgruppenleiterin ergeben. Da die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag zum wesentlichen Teil aus der pädagogischen und fürsorgerischen Betreuung der Kinder besteht, spricht vieles dafür, sie als einheitlichen Arbeitsvorgang einzustufen. Der Senat nimmt in seiner Rechtsprechung zu der Tätigkeit von Gruppenbetreuern regelmäßig an, daß diese einen einzigen großen Arbeitsvorgang bildet (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 1996 - 4 AZR 602/94 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt; vom 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
c) Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin einen oder mehrere Arbeitsvorgänge bildet. Ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die geforderte Vergütung zu.
3. Nach § 21 Abs. 1 DRK-Arbeitsbedingungen ist "maßgebend für die Vergütung eines Mitarbeiters die jeweilige Eingruppierung, die im Arbeitsvertrag auf der Grundlage der Tätigkeitsmerkmale (Anlage 10)" erfolgt. Diese haben, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Wortlaut:
Vergütungsgruppe VI b
...
38. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
...
4. Die Klägerin ist aufgrund ihrer formellen Qualifikation als "Erzieherin mit staatlicher Anerkennung" anzusehen, wovon auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist.
5. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe einen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. VI b DRK-Arbeitsbedingungen, da sie auch das Merkmal "mit entsprechender Tätigkeit" erfülle. Sie übe die typische Tätigkeit einer Erzieherin im Kindergarten aus. Da sich die Arbeit der Kinderspielkreise an den Bildungs- und Erziehungszielen der Kindergärten ausrichte, bestehe zwischen dem pädagogischen Anspruch in einem Kindergarten und einer sonstigen Tageseinrichtung wie dem Kinderspielkreis grundsätzlich kein Unterschied. Es gebe keinen Grund, der es rechtfertigen könne, in einem Kinderspielkreis an die Qualität der pädagogischen Betreuung prinzipiell geringere Anforderungen zu stellen als an die in einem Kindergarten. Aus der Bestimmung in § 2 Abs. 3 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) vom 11. Mai 1993, wonach die Gruppenleitung eines Kinderspielkreises einer Spielkreisgruppenleiterin mit entsprechendem Befähigungsnachweis übertragen werde dürfe, könne nicht geschlossen werden, daß eine Erzieherin für eine Tätigkeit als Spielkreisgruppenleiterin überqualifiziert sei. Die Tätigkeit einer Spielkreisgruppenleiterin entspreche der einer Erzieherin.
6. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Denn aus dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß die von ihr auszuübende Tätigkeit derjenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entspricht.
a) Eine entsprechende Tätigkeit liegt nach der Senatsrechtsprechung dann vor, wenn die Tätigkeit des Angestellten sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse gerade erfordert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich nützlich oder wünschenswert sind. Vielmehr müssen sie für die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich, d.h. notwendig sein (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1979 - 4 AZR 576/77 - AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 217/93 - AP Nr. 176 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, ihre Tätigkeit als Leiterin einer Spielkreisgruppe erfordere gerade die in der Ausbildung als Erzieherin erworbenen Kenntnisse.
Die Darlegungslast obliegt insoweit der Klägerin.
Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses und des materiellen Rechts je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalles diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, er erfülle die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifikationen. Dazu reicht selbst eine in tatsächlicher Hinsicht lückenlose und genaue Darstellung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben des Klägers nicht aus, wenn sich daraus nicht zugleich auch entnehmen läßt, aufgrund welcher konkreter Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein sollen (Senatsurteile vom 19. März 1980 - 4 AZR 300/78 - AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Frage der klägerischen Darlegungslast kann insoweit nicht gefolgt werden. Zwar werden bei Eingruppierungsfeststellungsklagen vom Kläger keine Rechtsausführungen verlangt, d.h. es ist nicht seine Aufgabe, eine rechtliche Subsumierung anhand der heranzuziehenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale vorzunehmen (Senatsurteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 aaO). Jedoch sind allein aus der Betrachtung der Tätigkeit der Klägerin noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie eine der Erzieherin entsprechende Tätigkeit ausübt.
Aufgabe der Klägerin wäre es somit gewesen darzulegen, daß sie einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung - eine ihrer eigenen Qualifikation - "entsprechende Tätigkeit" ausübt. Dies würde bedeuten, daß ihre abgeschlossene Berufsausbildung für die Ausübung der ihr übertragenen Tätigkeit erforderlich und notwendig wäre. Die Tätigkeit entspricht dann der absolvierten Ausbildung, wenn Tätigkeit und Ausbildung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der konkreten Tätigkeit befähigende Mittel ist.
Ausführungen dazu hat die Klägerin nicht gemacht. Sie hat ihre Tätigkeit geschildert und auf Tätigkeitszuweisungen im Arbeitsvertrag und der Dienstpostenbeschreibung verwiesen. Aus diesem Vorbringen ist jedoch nicht erkennbar, warum gerade in ihrem Fall die Ausbildung zur Erzieherin für die sachgerechte Erledigung der in ihrem Arbeitsbereich anfallenden Tätigkeiten unerläßlich ist.
c) Aus dem Vorliegen ihrer formellen Qualifikation als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung kann nicht bereits geschlossen werden, daß die von ihr auszuübende Tätigkeit eine "entsprechende" ist.
d) Der Tätigkeitsbeschreibung des Beklagten im Arbeitsvertrag sowie der Dienstpostenbeschreibung ist gleichfalls nicht zu entnehmen, daß die Tätigkeit einer Spielkreisgruppenleiterin eine "entsprechende Tätigkeit" einer Erzieherin ist. Der Klägerin obliegt gemeinsam mit ihrer Mitarbeiterin unter Berücksichtigung vorgegebener pädagogischer Zielsetzungen die pädagogische Arbeit im Kinderspielkreis, wobei sie als Gruppenleiterin für die Durchführung der täglichen Betreuungsarbeit im Spielkreis veranwortlich ist. Allein die Tatsache, daß ihre Tätigkeit pädagogische Inhalte aufweist, rechtfertigt nicht die Wertung, eine Spielkreisgruppenleiterin übe die Tätigkeit einer Erzieherin aus.
e) Die Klägerin wurde laut Arbeitsvertrag als Spielkreisgruppenleiterin im Kinderspielkreis eingestellt. In der Dienstpostenbeschreibung für Spielkreisgruppenleiterinnen und Spielkreismitarbeiterinnen findet sich kein Hinweis darauf, daß für die Ausübung der Tätigkeit als Spielkreisgruppenleiterin eine Erzieherinnenausbildung notwendig ist. Für die Mitarbeiterin der Spielkreisgruppenleiterin bestimmt Abschnitt B Ziff. 1, daß sie insbesondere bei der pädagogischen Arbeit grundsätzlich den gleichen Anforderungen und Bestimmungen wie die Spielkreisgruppenleiterin unterliegt.
f) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 KiTaG, nach dem die Arbeit der Kinderspielkreise sich an den Bildungs- und Erziehungszielen der Kindergärten ausrichtet, nicht geschlossen werden, zwischen dem pädagogischen Anspruch in einem Kindergarten und einem Kinderspielkreis bestehe grundsätzlich kein Unterschied, mit der weiteren Folge, daß an das Betreuungspersonal die gleichen Anforderungen zu stellen wären.
Der niedersächsische Gesetzgeber stellt unterschiedliche fachliche Anforderungen an das Betreuungspersonal in den Tageseinrichtungen für Kinder.
Für das Personal der Kindertagesstätten bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 KiTaG, daß die Gruppenleitung nur einer sozialpädagogischen Fachkraft (lt. Definition in Abs. 1 Satz 1: Sozialpädagogin, Erzieherin mit staatlicher Anerkennung) übertragen werden darf. Die Zweitkraft soll nach Abs. 3 in der Regel Erzieherin mit staatlicher Anerkennung sein, sie kann auch Kinderpflegerin oder Sozialassistentin sein. Erst wenn derartige Kräfte auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, kann auch eine Spielkreisgruppenleiterin mit entsprechendem Befähigungsnachweis oder eine Berufspraktikantin als zweite Kraft tätig werden.
Diese Regelungen gelten ebenso für Kleine Kindertagesstätten mit der Abweichung, daß für die Betreuung von Kindern, die noch nicht die Schule besuchen, auch eine Kinderpflegerin eingesetzt werden darf, so § 3 Abs. 3 der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) vom 24. März 1993 (Nds GVBl Nr. 12/1993 S. 82).
Für die Kinderspielkreise hat das Kultusministerium von seiner in § 21 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG normierten Ermächtigung Gebrauch gemacht, durch Verordnung von Kindertagesstätten abweichende Anforderungen vorzusehen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der 2. DVO-KiTaG darf die Gruppenleitung einer Spielkreisgruppenleiterin mit entsprechendem Befähigungsnachweis übertragen werden. Für deren Zweitkraft wird mindestens die Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang gefordert. Es können auch sozialpädagogische Fachkräfte oder Kinderpflegerinnen eingesetzt werden (Satz 3).
Der Träger eines Kinderspielkreises in Niedersachsen braucht demnach als Gruppenleitung keine Erzieherin zu beschäftigen. Er kann nach der vorstehenden Regelung für die Gruppenleitung auch eine Spielkreisgruppenleiterin mit Befähigungsnachweis nach der Lehrgangsordnung einsetzen. Entsprechend kann er das Anforderungsprofil, dessen Bestimmung - im Rahmen gesetzlicher Vorgaben - grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung unterliegt (BAG Urteile vom 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; vom 7. November 1996 - 2 AZR 811/95 - AP Nr. 82 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), für Betreuungskräfte in Kinderspielkreisen abweichend von denen in Kindertagesstätten festlegen.
Die unterschiedlichen Bestimmungen im KiTaG für die Ausbildung des einzusetzenden erzieherischen Personals zeigen, daß an die Personalausstattung von Kinderspielkreisen geringere fachliche Anforderungen gestellt werden als an die von Kindertagesstätten. Danach ist das Vorliegen pädagogischer Grundkenntnisse, die in dem Lehrgang für Spielkreisgruppenleiterinnen vermittelt werden, für die Ausübung der Tätigkeit ausreichend. Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin, eine Fachschulausbildung, die sowohl von der Dauer als auch vom Umfang des Lehrstoffes nicht mit der Ausbildung zur Spielkreisgruppenleiterin verglichen werden kann, ist somit nicht das adäquate zur Ausübung der konkreten Tätigkeit befähigende Mittel.
g) Der vom Landesarbeitsgericht angeführte Gesichtspunkt, daß der Rechtsanspruch auf einen Platz im Kindergarten auch durch das Angebot eines Platzes in einem Kinderspielkreis erfüllt werden könne, kann den klägerischen Anspruch ebenfalls nicht begründen. Die Annahme, daraus könne auf eine gleiche Qualität pädagogischer Betreuung und deren Anforderungen geschlossen werden, ist nicht begründet. Nach der Gesetzessystematik ist der Rechtsanspruch nicht ausschließlich auf den Vormittagsplatz im Kindergarten ausgerichtet, sondern auf eine Betreuung, die gegebenenfalls lediglich die Nachmittagsgruppe eines Kindergartens, den Platz im Kinderspielkreis oder sogar die Vermittlung einer Tagespflegestelle erfaßt. Für den Rechtsanspruch wird die Garantie einer bestimmten Betreuungsform nicht verlangt (vgl. Klügel/David/Berger, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen, 1994, Erl. § 12 KiTaG Rz 13). Der Rechtsanspruch setzt damit nicht eine gleichartige pädagogische Betreuung voraus. Demnach macht es bei der Übertragung der Gruppenleitung eines Kinderspielkreises für deren fachliche Anforderung keinen Unterschied, ob ein Platz im Spielkreis den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz erfüllt oder nicht.
Im übrigen hat die Klägerin weder behauptet noch substantiiert dazu vorgetragen, daß die von ihr geleitete Spielkreisgruppe nicht ebenfalls von einer Spielkreisgruppenleiterin mit Befähigungsnachweis geleitet werden kann.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
BB 1998, 960 |
RdA 1998, 253 |
ZTR 1998, 321 |
ArbuR 1998, 251 |
RiA 1999, 70 |