Eingruppierung nach TV-L bei Gruppenleitung
Serviceteamleiterin in Justiz klagt auf Höhergruppierung
Die Klägerin beanspruchte die Verzinsung von Vergütungsdifferenzen nach einer erfolglos beantragten Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L. Nach ihrer Ansicht erfüllen die ihr übertragenen Aufgaben die Anforderungen an eine „Gruppenleitung“ und somit die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9b TV-L und das allein aufgrund ihrer Tätigkeit und unabhängig von der Größe der Serviceeinheit.
Die Justizangestellte war seit dem Jahr 2001 in einer Serviceeinheit für Familiensachen eingesetzt. Zum 1. Juli 2018 übernahm sie zusätzlich die Aufgaben einer Serviceteamleiterin für diese Serviceeinheit. Nach der „Darstellung der Tätigkeiten“ vom 20. Juli 2018 waren ihr die Aktenbearbeitung in der Serviceeinheit für Familiensachen mit einem Arbeitszeitanteil von 88 v.H., davon schwierige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitanteil von 39 v.H., sowie die koordinierende Leitung der Bürokräfte dieser Serviceeinheit mit einem Arbeitszeitanteil von 12 v.H. übertragen. Als Teamleiterin oblagen der Klägerin die Koordinierung der Kräfte des Bürodienstes des Familiengerichts, die Wahrnehmung der Funktion der Ansprechpartnerin aus beiden hierarchischen Richtungen, die Zusammenarbeit mit den übrigen Leitungsträgern, kurzfristige Organisationsentscheidungen und die Unterstützung der Behördenleitung beim Erkennen und Lösen von Problemen. In der Serviceeinheit der Klägerin waren neben ihr zunächst acht Beschäftigte mit einem Arbeitskraftanteil (AKA) – umgerechnet auf sog. Vollzeitäquivalente – von insgesamt 5,87, vom 20. Januar 2022 bis zum 30. September 2022 sieben Beschäftigte mit 5,373 AKA und ab dem 1. Oktober 2022 acht Beschäftigte mit 5,703 AKA tätig. Der Serviceeinheit waren ferner je zwei Auszubildende zugeordnet.
Übertragene Aufgaben stellen einheitlichen Arbeitsvorgang dar
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun, dass die verschiedenen der Klägerin übertragenen Aufgaben einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne von § 12 Abs. 1 TV-L darstellen. Die Justizangestellte nahm sowohl Aufgaben ihrer Serviceeinheit als auch koordinierende Teamleitungsaufgaben war. Jedoch sind diese Aufgabenbereiche im konkreten Einzelfall nicht eindeutig trennbar, da letztlich alle Tätigkeiten der Beschäftigten dem Arbeitsergebnis der Leitung der jeweiligen Gruppe dienen. Nimmt die Leiterin einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahr, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit. Eine Höhergruppierung allein aufgrund der Übernahme von Teamleitungsaufgaben scheidet somit aus.
Als Bezugspunkt für die tarifliche Bewertung wird der Arbeitsvorgang herangezogen. Dieser bestimmt sich nach dem Arbeitsergebnis, also einer natürlichen Betrachtungsweise und die durch den Arbeitsgeber vorgenommene Arbeitsproduktion. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen.
Kein bloßes Abstellen auf Anzahl der beschäftigten Personen für Merkmal der „großen Serviceeinheit“
Das Merkmal der Gruppenleitung ist nur dann erfüllt, wenn den entsprechenden Beschäftigten die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle oder einer großen Serviceeinheit übertragen ist. Nach Auslegung des Tarifvertrages kommt dem Merkmal „groß“ dabei eine eigenständige Bedeutung zu. Das Land brachte vor, der Vorschlag einer eigenständigen Entgeltregelung für die Leiterinnen „großer“ Serviceeinheiten oder Geschäftsstellen sei in den Tarifvertragsverhandlungen unter der Prämisse eingebracht worden, dass dort mindestens zehn Personen beschäftigt sind. Dieses Erfordernis findet sich jedoch nicht im Tarifvertrag wieder.
Das Bundesarbeitsgericht stellte nun fest, dass die Größe der Serviceeinheit sich nicht in erster Linie nach der Anzahl der dort zu koordinierenden Beschäftigten bestimmt. Stattdessen muss auf den Umfang des Aufgabengebiets, dessen Geschäftsabläufe eine Gruppenleiterin zu koordinieren hat, und dafür vor allem auf den Geschäftsanfall abgestellt werden. Dieser kommt in der Anzahl der dort tätigen Beschäftigten zum Ausdruck und kann in durch den – in Vollzeitäquivalenten ausgedrückten – Arbeitskräftebedarf erfasst werden. Ein bloßes Abstellen auf die Anzahl der beschäftigten Personen „nach Köpfen“ ist hierzu nicht in gleichem Maße geeignet (BAG, Urteil v. 24.01.2024, 4 AZR 114/23).
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