Entscheidungsstichwort (Thema)

Besitzstandszulage für Kraftfahrer des Bundes

 

Normenkette

BGB § 242; Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 § 1; Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 § 3; Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 § 8

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 04.03.1994; Aktenzeichen 4 Sa 1361/93)

ArbG Celle (Urteil vom 15.06.1993; Aktenzeichen 2 Ca 42/93)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. März 1994 – 4 Sa 1361/93 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Besitzstandszulage.

Der Kläger ist seit dem 20. Mai 1963 bei der Beklagten in der Kampftruppenschule II in Munster beschäftigt. Zunächst war er als Kraftfahrer und Panzerfahrer tätig. Mit Schreiben vom 21. Januar 1965 sprach die Beklagte dem Kläger folgende Änderungskündigung aus:

„…

Gemäß § 60 MTB II kündige ich Ihnen ihr Beschäftigungsverhältnis als Panzerfahrer – Lohngruppe III – bei der Kampftruppenschule II mit einer Frist von zwei Wochen zum Wochenschluß und biete Ihnen ein neues Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer eines PkW nach Lohngruppe IV (vier) MTB an unter gleichzeitiger Einreihung in den Pauschalvertrag für Kraftfahrer. Sie erhalten bis 06.02.1965 einschließlich noch den Lohn der Lohngruppe III MTB. Ab 07.02.1965 wird der Tariflohn nach Lohngruppe IV MTB wirksam.

Sollten Sie mit diesem Arbeitsangebot nicht einverstanden sein, endet ihr Beschäftigungsverhältnis ohne weitere Kündigung mit einer tariflichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsschluß, das ist der 28. Februar 1965.

…”

In der Folgezeit wurde der Kläger dann ausschließlich als Kraftfahrer eingesetzt. Er erhielt zunächst einen Gesamtpauschallohn gemäß dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 (im folgenden: KraftfahrerTV).

Dieser KraftfahrerTV lautet – soweit vorliegend von Interesse:

㤠3

(1) Für die Fahrer wird gemäß § 30 Abs. 6 MTB II ein Monatslohn und zur Abgeltung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ein Pauschalzuschlag (Gesamtpauschallohn) festgesetzt. Mit dem Gesamtpauschallohn sind alle Ansprüche auf Lohn einschließlich der Ansprüche auf Zeitzuschläge, jedoch mit Ausnahme von Zuschlägen nach § 29 MTB II, abgegolten.

(2) Der Monatslohn und der Pauschalzuschlag ist aus der Anlage 1 ersichtlich.”

Mit Wirkung ab 1. Februar 1977 wurde der KraftfahrerTV bezüglich der Art der Entlohnung geändert.

§ 3 KraftfahrerTV erhielt folgende Fassung:

(1) Für die Fahrer wird gemäß § 30 Abs. 6 MTB II ein Pauschallohn festgesetzt, mit dem der Monatstabellenlohn sowie der Lohn für Mehrarbeit und Überstunden abgegolten sind. Daneben werden für die Inanspruchnahme an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vor festlagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Buchst. b bis f in Verbindung mit Absatz 2 MTB II gezahlt.

(2) Die Pauschallöhne ergeben sich aus der Anlage zu diesem Tarifvertrag.”

Durch diese Neuregelung wurde die Entlohnung der Kraftfahrer insoweit geändert, als ihnen jetzt ein Pauschallohn gezahlt wurde, mit dem der Lohn für Mehrarbeit und Überstunden abgegolten war. Als Ausgleich dafür, daß der bisher gewährte Pauschalzuschlag zur Abgeltung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Wegfall geriet, wurde in den KraftfahrerTV folgender § 8 eingefügt:

§ 8

(1) Die am 31. Januar 1977 von diesem Tarifvertrag erfaßten Fahrer erhalten mit Wirkung vom 1. Februar 1977 für die Dauer ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses, solange sie ununterbrochen unter diesen Tarifvertrag fallen, eine monatlich zu berechnende nicht zusatzversorgungspflichtige Besitzstandszulage nach folgenden Maßgaben:

Ist die monatliche Summe der Zeitzuschläge nach § 3 Abs. 1 Satz 2 niedriger als bei einem Fahrer der Lohngruppe 4 oder 4 a

in Pauschalgruppe I der Betrag in Höhe von

75,– DM,

in Pauschalgruppe II der Betrag in Höhe von

125,– DM,

in den Pauschalgruppen III und IV der Betrag in Höhe von

150,– DM,

bei einem Fahrer der Lohngruppe 5 oder 5 a in Pauschalgruppe I der Betrag in Höhe von

80,– DM.

in Pauschalgruppe II der Betrag in Höhe von

130,– DM,

in den Pauschalgruppen III und IV der Betrag in Höhe von

155,– DM,

bei einem Chefkraftfahrer der Betrag in Höhe von

190,– DM,

wird als Besitzstandszulage der jeweilige Unterschiedsbetrag gezahlt.

Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages sind gegenüberzustellen der Betrag der Pauschalgruppe, in der sich der Fahrer in dem betreffenden Monat befindet, und die Summe der Zeitzuschläge nach § 3 Abs. 1 Satz 2, die sich nach § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 MTB II für diesen Monat ergibt.

…”

Ab dem 1. Februar 1977 zahlte die Beklagte dem Kläger diese Besitzstandszulage.

Mittlerweile erhielt der Kläger eine Vergütung nach der Lohngruppe IV a MTB II.

Mit Verfügung vom 11. Februar 1992 stellte die Beklagte die Zahlung der Besitzstandszulage mit Wirkung vom 1. Januar 1992 ein. Sie begründete dies damit, daß der Kläger seit 1. September 1985 als sogenanntes „Organisationspersonal” in der Fahrbereitschaft überwiegend Bürotätigkeit verrichtet habe und nur in Ausnahmesituationen im Fahrbetrieb eingesetzt worden sei. Daher sei er seit dem 31. Januar 1977 nicht ununterbrochen unter den KraftfahrerTV gefallen und habe seit 1985 die Besitzstandszulage zu Unrecht erhalten.

Auf Grund einer Weisung der Truppenverwaltung vom 17. Dezember 1991 war der Kläger seit 1. Januar 1992 wieder als Kraftfahrer eingesetzt.

Der Kläger meint, er sei auch in der Zeit vom 1. September 1985 bis 31. Dezember 1991 unter den KraftfahrerTV gefallen, weil er stets 40 % bis 50 % seiner Arbeitszeit Kraftfahrertätigkeit verrichtet habe. So habe er insbesondere durchgehend ein eigenes Fahrzeug gehabt, mit dem er auch an Wochenenden und abends Fahraufträge durchgeführt habe. Es sei den Kraftfahrern durch ihren militärischen Vorgesetzten auch zugesichert worden, daß sie durch die Beschäftigung mit Büroarbeiten als „Organisationspersonal” keine finanziellen Nachteile erleiden würden.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung der Besitzstandszulage bis November 1992.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.560,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 25. Januar 1993 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie ist der Auffassung, § 8 KraftfahrerTV verlange als Anspruchsvoraussetzung für eine Besitzstandszulage eine ununterbrochene Tätigkeit des Arbeitnehmers als Kraftfahrer. Da der Kläger aber vom 1. September 1985 bis 31. Dezember 1991 überwiegend Bürotätigkeiten erledigt habe, erfülle er diese Voraussetzungen nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und die Wiederherstellung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der Besitzstandszulage zu Recht bejaht.

I. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dem Kläger stehe kein vertraglicher Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach § 8 KraftfahrerTV zu. Jedenfalls in den Jahren 1990 und 1991 sei er nämlich auf Grund seiner Tätigkeit nicht unter den Geltungsbereich des KraftfahrerTV gefallen, weil er in dieser Zeit nur in geringem Umfange Kraftfahrertätigkeiten ausgeübt habe.

Ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der Besitzstandszulage bestehe aber dennoch, weil das Verhalten der Beklagten eine unzulässige Rechtsausübung und damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Der Kläger hätte auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einen Anspruch darauf gehabt, auch im Zeitraum vom 1. September 1985 bis zum 31. Dezember 1991 in einem solchen zeitlichen Umfange als Kraftfahrer beschäftigt zu werden, daß er unter den Geltungsbereich des KraftfahrerTV gefallen wäre. Auch habe die Beklagte den Kläger durch die vorbehaltlose Zahlung des Kraftfahrerpauschallohnes und der Besitzstandszulage in dem Glauben gelassen, seine Verwendung als „Organisationspersonal” werde für ihn vergütungsrechtlich keine Nachteile bringen. Deshalb könne sie sich auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Zahlung einer Besitzstandszulage nicht berufen, weil sie diesen Wegfall zu vertreten habe.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen.

1. Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 KraftfahrerTV dem Kläger die für die Zeit ab Januar 1992 geforderte Besitzstandszulage nicht zusteht.

Zwar wurde er am 31. Januar 1977 vom KraftfahrerTV erfaßt, jedoch fiel er in der Folgezeit „nicht ununterbrochen unter diesen Tarifvertrag”. Dies wäre nach der Tarifnorm aber eine weitere Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf eine Besitzstandszulage.

Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß der Kläger zumindest in den Jahren 1990 und 1991, in denen er als sogenanntes „Organisationspersonal” überwiegend mit Bürotätigkeiten betraut war, keine Kraftfahrertätigkeit im Sinne des § 1 KraftfahrerTV ausgeübt hat.

Das Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 1 KraftfahrerTV „ununterbrochen unter diesen Tarifvertrag fallen” ist nach dem in Tarifverträgen üblichen Sprachgebrauch dahingehend zu verstehen, daß mit dieser Formulierung gemeint ist, der Arbeitnehmer müsse auf Grund seiner verrichteten Tätigkeiten ununterbrochen vom persönlichen, fachlichen und örtlichen Geltungsbereich des KraftfahrerTV erfaßt werden. Dies war aber in den Jahren 1990 und 1991 nicht der Fall.

Die Besitzstandszulage lebt auch nicht dadurch wieder auf, daß der Kläger auf Grund der Weisung der Truppenverwaltung vom 17. Dezember 1991 ab dem 1. Januar 1992 wieder als Kraftfahrer im Sinne des § 1 KraftfahrerTV eingesetzt wird und damit ab diesem Zeitpunkt wieder dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterfällt.

Diese aus dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 1 KraftfahrerTV herzuleitende Rechtsfolge, steht auch im Einklang mit der vom Bundesminister des Innern im Rundschreiben vom 19. Juli 1988 – D III 2 – 220503/42 (GMBl. S. 443) vertretenen Rechtsauffassung, daß der Anspruch auf die Besitzstandszulage von dem Zeitpunkt an entfällt, von dem an der Kraftfahrer – ungeachtet der Gründe – nicht mehr vom Geltungsbereich des KraftfahrerTV erfaßt wird und daß die Zulage nicht wieder auflebt, wenn der Kraftfahrer erneut unter den Geltungsbereich des KraftfahrerTV fällt.

2. Die Beklagte verhält sich aber – wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat – rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich darauf beruft, daß dem Kläger nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 KraftfahrerTV deshalb keine Besitzstandszulage mehr zusteht, weil er „nicht ununterbrochen unter diesen Tarifvertrag” gefallen ist.

a) Die Beklagte hatte dem Kläger mit ihrer Änderungskündigung vom 21. Januar 1965 ein neues Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer unter „gleichzeitiger Einreihung in den Pauschalvertrag für Kraftfahrer” angeboten. Diese Änderung seiner Arbeitsbedingungen hat der Kläger angenommen.

Damit wäre die Beklagte ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, den Kläger in einem solchen Umfange als Kraftfahrer einzusetzen, daß er Anspruch auf einen Pauschallohn als Kraftfahrer nach dem damals geltenden Tarifvertrag für die Kraftfahrer bei den nachgeordneten Bundesbehörden (Tarifvertrag vom 19. Juli 1960) und ab dem 1. Juli 1965 nach dem KraftfahrerTV hatte.

Die Beklagte verhielt sich somit arbeitsvertragswidrig, als sie dem Kläger ab September 1985 eine Tätigkeit als sogenanntes „Organisationspersonal” in der Fahrbereitschaft zuwies mit der Folge, daß er – wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat – zumindest in den Jahren 1990 und 1991 keine Kraftfahrertätigkeit im Sinne des § 1 KraftfahrerTV ausgeübt hat und deshalb aus dem Geltungsbereich des KraftfahrerTV gefallen ist.

b) Der Umstand, daß der Kläger diese Tätigkeit in der Fahrbereitschaft ohne Widerspruch ausgeübt hat, kann nicht als einvernehmliche, stillschweigende Änderung der zwischen den Parteien bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen betrachtet werden. Alleine aus der Tatsache, daß sich der Kläger, der sich auf Grund der Weitergewährung der Besitzstandszulage der rechtlichen Schlechterstellung infolge seiner neuen Tätigkeit nicht bewußt war, der dienstlichen Anordnung seines Vorgesetzten nicht widersetzt hat, durfte die Beklagte nicht den Schluß ziehen, der Kläger sei mit einer Änderung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung einverstanden.

Es kann somit dahinstehen, ob überhaupt auf selten der Beklagten die Absicht bestanden hat, eine Änderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit dem Kläger herbeizuführen.

c) Die Beklagte verhält sich jedoch rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich darauf beruft, daß der Kläger seinen Anspruch auf die Besitzstandszulage deshalb verloren hat, weil er seit dem 1. Februar 1977 nicht ununterbrochen unter den KraftfahrerTV gefallen ist.

Diesem Verhalten der Beklagten steht das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber. Es ist rechtsmißbräuchlich und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich eine am Rechtsverkehr beteiligte Partei mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzt und die andere Partei darauf vertrauen konnte, die Partei werde bestimmte tatsächliche Umstände nicht zum Anlaß für ihre Rechtsausübung nehmen (BAG Urteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 623/93 –, zur Veröffentlichung der Fachpresse vorgesehen).

Mit diesen Grundsätzen stünde es in Widerspruch, wenn sich die Beklagte gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine Besitzstandszulage auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzung „ununterbrochen unter diesen Tarifvertrag fallen” berufen könnte.

Da die Beklagte dem Kläger unter Verstoß gegen das ihr zustehende Weisungsrecht in den Jahren 1990 und 1991 eine Tätigkeit zugewiesen hat, die zu seiner tariflichen Schlechterstellung, nämlich zum Verlust des Anspruches auf eine Besitzstandszulage geführt hat, und da der Kläger auf Grund der Weitergewährung der Zulage keine Veranlassung hatte, der Übertragung dieser Tätigkeit zu widersprechen, verhält sich die Beklagte rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich nunmehr auf das Fehlen der anspruchsbegründenden Tatsachen des § 8 Abs. 1 KraftfahrerTV „ununterbrochen unter diesen Tarifvertrag fallen” beruft, deren Wegfall sie selbst in arbeitsvertragswidriger Weise herbeigeführt hat.

Demnach kann der Kläger auch über den 1. Januar 1992 hinaus Ansprüche auf eine Besitzstandszulage nach § 8 KraftfahrerTV gegen die Beklagte geltend machen.

Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Richter Hauck ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Matthes, Böck, Gnade, Thiel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1087192

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