Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkostenzuschuß für Fahrten Wohnung-Arbeitsstelle
Leitsatz (redaktionell)
Rechtsfragen der Fahrtkostenerstattung nach der AVO-Caritas sowie einer ReisekostenVO des Bistums Limburg
Normenkette
GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 29.04.1991; Aktenzeichen 16 Sa 1344/90) |
ArbG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 30.08.1990; Aktenzeichen 1 Ca 268/90) |
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1991 – 16 Sa 1344/90 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 30. August 1990 – 1 Ca 268/90 – abgeändert:
Das Versäumnisurteil vom 8. Mai 1990 – 1 Ca 268/90 – wird aufgehoben.
Die Klage wird (einschließlich der Erweiterung mit Schriftsatz vom 5. Juli 1990) abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch das Versäumnis entstandenen, die der Beklagte zu tragen hat.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zuschuß zu den Fahrtkosten zwischen Wohnort und Dienststelle.
Der Kläger war vom 1. Juli 1985 bis zum 31. März 1991 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 18. Juni 1985 als Altenpfleger im Altenheim L. des Beklagten beschäftigt. Nach § 2 des Vertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes” (AVR) in der jeweils in der „Caritas-Korrespondenz” veröffentlichten Fassung.
Der Beklagte wandte ab 1981 wegen der Reisekosten die Reisekostenverordnung für Laienangestellte (RKVO) vom 22. März 1978 des Bistums Limburg an. Bereits vor Einstellung des Klägers teilte der Beklagte am 22. August 1984 der Mitarbeitervertretung des Diözesan-Caritasverbandes mit, er beabsichtige bei neu einzustellenden AVR-Mitarbeitern keine Kostenerstattung für die Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte mehr zuzusagen und bei den wenigen AVR-Mitarbeitern, die bisher eine solche Zusage dieser Leistung hätten, diese zum 31. Dezember 1984 einzustellen. Im einzelnen hat dieses Schreiben folgenden Wortlaut:
„Im Zusammenhang mit der Ausweitung der Aktivitäten des DICV im Bereich der Alteneinrichtungen ist eine Entscheidung des Vorstands darüber erforderlich, ob Mitarbeiter, die einen AVR-Arbeitsvertrag haben, grundsätzlich nach den Bedingungen dieses Vertragswerkes behandelt werden. Das heißt, daß alle dort verankerten Rechte den Mitarbeitern zustehen, nicht dagegen die in der AVO des Bistums Limburg und den Nebenbestimmungen zugesicherten Leistungen.
Konkret bedeutet dies, daß Mitarbeiter in den Alteneinrichtungen einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte nicht haben. Es ist deshalb beabsichtigt, bei den neu einzustellenden Mitarbeitern eine solche Zusage nicht zu machen und bei den wenigen Mitarbeitern, die bisher eine solche Zusage als freiwillige Leistung des Arbeitgebers erhalten, diese zum 31. Dezember 1984 einzustellen.”
Dieses Schreiben wurde auf der Mitarbeiterversammlung vom 25. September 1984 behandelt und eine abschließende Stellungnahme vorbehalten. Im Protokoll der Sitzung ist insoweit ausgeführt:
„TOP 2:
Schreiben des Caritas-Direktors vom 22. August 1984 wegen Fahrtkosten Wohnung-Arbeitsstätte:
Wie im vorgenannten Schreiben dargestellt wurde, beabsichtigt der Vorstand eine klare Trennung in der Behandlung der Mitarbeiter nach AVR-DCV bzw. AVO Bistum Limburg. Diese Trennung soll sich auch auf alle Nebenbestimmungen beziehen. Danach werden Mitarbeiter in den Alteneinrichtungen keine Kostenerstattung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Zukunft erhalten. Der Vorstand erklärt sich bereit, für diejenigen Mitarbeiter die Kostenerstattung bis zum 31. Dezember 1985 weiterzuzahlen, die bis August 1984 eine solche Erstattung aufgrund früherer Entscheidungen erhalten haben. Die MAV wird sich zu dem Schreiben vom 22. August 1984 abschließend äußern.”
Eine weitere Stellungnahme wurde jedoch nicht abgegeben. Vielmehr wandte sich die Mitarbeitervertretung unter dem 22. November 1984 mit einem Schreiben an den zuständigen Caritasdirektor und reklamierte die Zahlung von Fahrkosten des Altenzentrums St. H..
Die Beklagte antwortete am 18. Januar 1985, daß die Fahrtkosten bis Ende Dezember 1985 gezahlt und dann eingestellt würden.
Die Kommission zur Ordnung des Diözesan-Arbeitsvertragsrechts im Bereich des Bistums Limburg (KODA) hat am 19. Dezember 1984 beschlossen, daß die bisher gültige RKVO für Laienangestellte nur noch wegen der §§ 1 bis 15 in der Passung der zweiten Änderungsverordnung vom 22. November 1982 Anwendung finde. Dagegen würde der in § 16 RKVO geregelte Anspruch auf Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch als „freiwillige soziale Leistung im Bereich der Arbeitsvertragsordnung” in den Anhang zur RKVO aufgenommen.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1988 verlangte der Kläger von dem Beklagten die Bezahlung des Zuschusses zu den Reisekosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 15. November 1988 ab.
Daraufhin beantragte der Kläger nach § 22 AVR die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Zentralen Schlichtungsstelle beim Deutschen Caritasverband e.V. Die Schlichtungsstelle schlug vor, dem Kläger den Fahrtkostenzuschuß weiterhin zu gewähren. Da der Beklagte diesem Schlichtungsvorschlag nicht zustimmte, wurde durch Beschluß der Zentralen Schlichtungsstelle das Schlichtungsverfahren für gescheitert erklärt.
Der Kläger hat vom Beklagten Zahlung eines Zuschusses von monatlich 55,00 DM für die Zeit vom 1. Mai 1988 bis August 1990 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gemäß § 16 RKVO, da dieser nicht wirksam geändert worden sei. Im übrigen erhalte auch ein anderer Mitarbeiter mit einem Vertrag nach den AVR Fahrtkostenerstattung.
Im Termin vom 8. Mai 1990 erwirkte der Kläger gegen den Beklagten wegen der Fahrtkosten für die Zeit von Mai 1988 bis April 1990 ein Versäumnisurteil in Höhe von 1.320,00 DM. Nachdem der Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt hat, hat der Kläger nach Erweiterung der Klage auch für die Monate Mai bis August 1990 beantragt,
- das Versäumnisurteil vom 8. Mai 1990 aufrechtzuerhalten,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 220,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 8. Mai 1990 aufzuheben und auch den weiteren Klageantrag abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Kosten des Klägers für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte seien keine Reisekosten im arbeitsrechtlichen Sinne, vielmehr entständen solche nur dann, wenn eine dienstlich angeordnete Reise gegeben sei. Auf eine Reisekostenregelung der AVR könne sich der Kläger damit nicht mehr berufen. Im Übrigen habe er vor Einstellung des Klägers eine Reisekostenordnung geschaffen, die eine Kostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nicht vorsehe. Diese Reisekostenverordnung unterscheide zwischen den Mitarbeitern, die auf der Grundlage der AVR eingestellt und beschäftigt werden und solchen Mitarbeitern, die auf der Grundlage der Arbeitsvertragsordnung des Bistums Limburg (AVO) beschäftigt würden. Ausschlaggebend für diese Trennung sei, daß die Beschäftigungseinrichtungen, in denen AVR-Mitarbeiter tätig seien, ausschließlich durch öffentliche Pflegesätze finanziert würden. Der hier geltend gemachte Fahrtkostenzuschuß werde aber von der zuständigen Pflegesatzkommission des Landes Rheinland-Pfalz nicht anerkannt und mitgetragen. Demgegenüber zahle das Bistum Limburg entsprechende Zuschüsse für die Mitarbeiter des Beklagten in anderen Einrichtungen, die Verträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsordnung für die Beschäftigten im kirchlichen Dienst in der Diözese Limburg (AVO) hätten.
Allerdings erhalte ein anderer AVR-Mitarbeiter im Altenzentrum L. einen Fahrtkostenzuschuß. Dies habe seinen Grund jedoch darin, daß dieser Mitarbeiter eine mündliche Zusage seines früheren Arbeitgebers, der Kirchengemeinde habe. Als er das Altenheim von der Kirchengemeinde übernommen habe, habe die Zusage nicht aufgehoben werden können.
Das Arbeitsgericht hat der Klageforderung entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuschuß zu den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.
I. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß ihm einzelvertraglich Fahrtkostenerstattung für den Weg zu seiner Arbeitsstelle zugesagt worden sei.
II. Auch nach den entsprechend § 2 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes (AVR) besteht ein solcher Anspruch nicht.
1. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein die Anlage 13 a zu den AVR in Betracht mit folgendem Wortlaut:
„Bestimmungen über Reisekostenerstattung
- Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruch auf Reisekostenerstattung.
- Soweit in einer Einrichtung oder Dienststelle eine eigene Reisekostenregelung nicht besteht, regelt sich der Anspruch auf Reisekostenerstattung nach der in der jeweiligen Diözese geltenden Ordnung.
- …”
In dem Altenheim L., in dem der Kläger beschäftigt worden ist, besteht eine eigene Reisekostenregelung, so daß es auf die entsprechende Ordnung in der Diözese Limburg nicht ankommt. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
2.a) Das Landesarbeitsgericht hat unterstellt, bei dem Beklagten habe zunächst eine eigene Reisekostenregelung nach Maßgabe des § 16 der Reisekostenverordnung des Bistums Limburg (RKVO) bestanden:
„§ 16
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Fahrtkosten für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden erstattet, wenn die Wohnung in einer anderen politischen Gemeinde als die Arbeitsstätte liegt oder die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 5 km beträgt. Die Fahrtkosten werden bis zur Höhe der Kosten für eine Monatskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel in der 2. Wagenklasse übernommen abzüglich eines Eigenanteils von 20,00 DM, jedoch höchstens mit 55,00 DM monatlich.”
Diese Reisekostenregelung habe aber ihre Eigenständigkeit verloren, nachdem der Beklagte zwischen AVO-Mitarbeitern und AVR-Mitarbeitern unterscheide.
b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landesarbeitsgericht übersieht, daß die Reisekostenregelung bei der Beklagten bereits vor der Einstellung des Klägers geändert worden ist und ihm nur Zusagen nach der Änderung gemacht wurden.
Im übrigen kann eine eigene Regelung auch dann vorliegen, wenn die Ansprüche einzelner Mitarbeitergruppen verschieden geregelt werden. Nach dem Wortlaut der Anlage 13 a zu den AVR ist es allein Sache der jeweiligen Einrichtung oder Dienststelle, ob sie sich eine Reisekostenordnung gibt, die für alle Mitarbeiter ohne Unterschied gilt, ob zwischen einzelnen Mitarbeitergruppen nach Grund oder Höhe unterschiedliche Regelungen getroffen werden oder ob schließlich bestimmte Arbeitnehmergruppen Anspruch auf Reisekostenerstattung erhalten, den andere Gruppen nicht haben. Ein Rückgriff auf die in der jeweiligen Diözese geltenden Bestimmungen soll gerade nur dann erfolgen, wenn eine eigene Regelung überhaupt nicht besteht. Welchen Inhalt die eigene Regelung hat, ist nach dem Wortlaut der Ziffer 2 Anlage 13 a zu den AVR unerheblich.
Allein diese Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck der Anlage 13 a AVR gerecht. Die AVR und ihre Anlagen gelten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für alle Einrichtungen, die dem Deutschen Caritas-Verband angeschlossen sind (§ 2 Abs. 1 AVR). Sie gelten damit für eine Vielzahl unterschiedlicher Einrichtungen mit unterschiedlichen Zwecken, Formen und Finanzierungsgrundlagen. Für alle diese verschiedenen Einrichtungen eine einheitliche Reisekostenregelung zu schaffen ist nicht nur unpraktisch, sondern sogar unmöglich. Die AVR haben daher, worauf die Revision zu Recht hinweist, die Regelung dieser Fragen der autonomen Regelungsbefugnis der einzelnen Einrichtung pp. überlassen. Diese Autonomie der einzelnen Einrichtung würde aber dadurch beschnitten, wenn ihr von vornherein nur Regelungen bestimmten Inhalts zugestanden würden, da dadurch deren Besonderheiten gerade nicht genügend Spielraum gegeben würde.
3. Die von dem Beklagten vorgenommene Änderung der AVR ist auch rechtswirksam. Ihr hat die zuständige Mitarbeitervertretung zugestimmt.
a) Sowohl nach § 29 Nr. 8 der Ordnung für die Mitarbeitervertretung im Bistum Limburg (MAVO), als auch nach der gleichen Vorschrift der Rahmenordnung einer Mitarbeitervertretungsordnung in der Caritas in der Fassung vom 25. November 1985 (RMAVO), hat die Mitarbeitervertretung ein Recht der Anhörung und Mitberatung bei der Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen. Nach § 29 Abs. 2 MAVO wird die Mitarbeitervertretung zu der vom Dienstgeber beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung angehört, sie ist der Mitarbeitervertretung rechtzeitig mitzuteilen. Nach Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift gilt die vorbereitete Maßnahme oder Entscheidung als nicht beanstandet, wenn die Mitarbeitervertretung binnen einer Frist von einer Woche keine Einwendungen erhebt, wobei der Dienstgeber auf Antrag der Mitarbeitervertretung eine Fristverlängerung um eine weitere Woche bewilligen kann.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Beklagte die beabsichtigte Änderung der Reisekostenregelung (Einstellung der Erstattung der Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstelle an AVR-Mitarbeiter zum 31. Dezember 1984) der zuständigen Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 22. August 1984 mitgeteilt. Hierauf hat die Mitarbeitervertretung innerhalb einer Woche nicht reagiert und auch keinen Verlängerungsantrag gestellt.
b) Aber auch wenn man die Neuregelung als zustimmungspflichtig im Sinne von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Nr. 5 MAVO ansieht, ist sie wirksam. Denn die Zustimmung gilt zumindest als erteilt.
Nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Nr. 5 MAVO kann der Dienstgeber Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung erlassen. Der Dienstgeber hat insoweit die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung zu unterrichten und deren Zustimmung zu beantragen. Letztere gilt als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrages bei ihr Einwendungen erhebt oder Fristverlängerung um eine weitere Woche beantragt.
Der Beklagte hat mit dem Schreiben vom 22. August 1984 an die Mitarbeitervertretung seine Absicht hinreichend deutlich gemacht, die Kostenerstattung für die Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte für die AVR-Mitarbeiter nicht zu übernehmen. Er hat dabei zwar keinen ausdrücklichen Antrag auf Zustimmung gestellt. Es genügt jedoch, daß er auf die gemeinsame Erörterung in der nächsten Sitzung hinwies. Wie sich aus dem Protokoll dieser Sitzung vom 25. September 1984 ergibt, ist dieser Punkt erörtert worden. Der Kläger behauptet aber selbst nicht, daß die Mitarbeitervertretung in der Sitzung oder zu einem späteren Zeitpunkt Einwendungen erhoben oder gar ihre Zustimmung verweigert hätte. Im Gegenteil ergibt sich aus deren Schreiben vom 22. November 1984, daß sie nach Verlängerung der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1985 der Veränderung zugestimmt hat.
4, Die eigene Reisekostenregelung der Beklagten verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die nach der Arbeitsvertragsordnung im kirchlichen Dienst in der Diözese Limburg (AVO) tätigen Mitarbeiter weiterhin einen Fahrtkostenzuschuß erhalten können.
a) Durch Beschluß der KODA vom 19. Dezember 1984 ist die Reisekostenverordnung bereits vor Einstellung des Klägers geändert worden. Sie sah nur noch als besondere Leistung die Kostenerstattung vor. Rechtsbedenken gegen die Wirksamkeit der Änderung hat der Kläger selbst nicht dargelegt.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 3. Juni 1987, BAGE 55, 322, 329 = AP Nr. 58 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, m.w.N.) verwehrt der dem Arbeitsvertragsrecht zugehörige Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, in seinem Betrieb einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemeinen Regelungen des Arbeitsverhältnisses auszunehmen und willkürlich schlechter zu stellen.
Ein solcher Verstoß liegt nicht vor, weil die sogenannten AVR-Mitarbeiter auf einer anderen rechtlichen Grundlage tätig sind als die AVO-Mitarbeiter und darüber hinaus auch von unterschiedlichen Stellen refinanziert werden.
III. Der Kläger kann aber auch nicht mit der Begründung Fahrtkostenerstattung verlangen, der Beklagte gewähre einem anderen Arbeitskollegen Fahrtkosten. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten hat dieser eine entsprechende einzelvertragliche Zusage von seinem früheren Arbeitgeber erhalten. In dessen Arbeitsvertrag ist der Beklagte im Wege der Betriebsnachfolge (§ 613 a BGB) eingetreten. Hieraus folgt aber nicht, daß auch die neueingestellten Arbeitnehmer entsprechende Zusagen erhalten müssen (BAG Urteil vom 25. August 1976 – 5 AZR 788/75 – AP Nr. 41 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 344 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Bitter, Schneider, Hecker, Dr. Apfel
Fundstellen