Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachbearbeiter für Programmvorgabe Bundespost

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung als Sachbearbeiter für EDV-Angelegenheiten im Versicherungswesen bei der Hauptverwaltung der VAP nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des TV Ang; Parallelentscheidung zu den Senatsurteilen vom 29. September 1993 – 4 AZR 650/92, 651/92 und 651/92 –

 

Normenkette

Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) § 19, Anl. 2 VergGr. III, IV a

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.10.1992; Aktenzeichen 3 Sa 67/92)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 18.03.1992; Aktenzeichen 21 Ca 7613/90)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. Oktober 1992 – 3 Sa 67/92 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März 1990.

Der Kläger, der Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft ist, ist seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt und in der Hauptverwaltung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) eingesetzt. Im streitbefangenen Zeitraum war er als Sachbearbeiter zunächst in der Programmabnahme Leistungswesen, dann in der Programmvorgabe Versicherungswesen tätig. Er wurde zunächst nach VergGr. IV b des Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) vergütet, dann vom 1. Juni 1989 an nach VergGr. IV a TV Ang.

Für die Tätigkeiten im Bereich der Programmabnahme, mit denen der Kläger vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1988 beschäftigt war, hat das Landesarbeitsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Seine Tätigkeit im Bereich der Programmvorgabe, in dem er seit dem 1. August 1988 beschäftigt war, bestand in Arbeiten zur Erstellung von Vorgaben für EDV-Programme, die von anderer Seite für das Versicherungswesen der VAP ausgearbeitet wurden. Hierbei hat er teils selbständig, teils als Mitglied einer Projektgruppe gehandelt. Im Rahmen der Programmvorgabe fallen Arbeiten sowohl bei der Neuentwicklung als auch bei der Pflege bestehender Programme an. Dabei handelt es sich im wesentlichen um folgendes:

  1. Neuentwicklung:

    Voruntersuchung über bereits vorhandene Dateien und Programme, Entwicklung von Sollkonzepten für neue Anwendungen und Programme, deren Weiterentwicklung zum Grobkonzept (z.B. bezüglich der Systemstruktur und der Systemtechnik) und Beschreibung der erforderlichen Funktionen.

  2. Programmpflege:

    Veranlassung der Anpassung vorhandener Programme an technische und normative Neuentwicklungen und von Fehlerbehebungen.

Der Kläger hat nicht dargetan, welche Anteile die einzelnen dargestellten Teilbereiche der Programmvorgabe an seiner gesamten Tätigkeit hatten. Er hat die Auffassung vertreten, er sei nach VergGr. III TV Ang zu vergüten gewesen, denn er habe mit seiner Tätigkeit die Merkmale eines Sachbearbeiters für EDV-Angelegenheiten im Versicherungswesen erfüllt (Anlage 2 zum TV Ang, Abschn. 2.9, VergGr. III Fallgruppe 1 c in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung).

Der Kläger hat zuletzt noch beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den tariflichen Unterschiedsbetrag zwischen der VerGr. IV b bzw. IV a und der VergGr. III gemäß Anlage 3 zu § 23 TV Ang für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. März 1990 i.H.v. 13.256,89 DM nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies zum einen damit begründet, daß eine tarifgerechte Bewertung der Tätigkeit des Klägers schon mangels einer konkreten Schilderung der von ihm geleisteten Arbeit nicht möglich sei. Der Kläger habe nämlich lediglich für den Bereich Programmvorgabe die Arbeiten beschrieben, die in der Abteilung vorkommen, der er angehört habe. Selbst wenn aber sämtliche vom Kläger angeführten Tätigkeiten ihm zugerechnet würden, sei er dennoch kein Sachbearbeiter für EDV-Angelegenheiten im Sinne der von ihm in Anspruch genommenen Tarifbestimmung gewesen. Die in Anlage 2 zum TV Ang, Abschn. 2.9, VergGr. III Fallgruppe 1 c beschriebene Stelle sei nämlich die eines Sachbearbeiters gewesen, der – anders als der Kläger – in der Hauptverwaltung der VAP für sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung der EDV im Versicherungs- und Beitragswesen zuständig und unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellt gewesen sei. Diese Stelle existiere seit der Einrichtung der DV-Stelle im Jahr 1984 nicht mehr.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit den ursprünglich gestellten weitergehenden Anträgen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten und nach teilweiser Klagerücknahme hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils im Umfang seines jetzt noch verfolgten Klageantrags. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Aus dem TV Ang in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. III.

1. Die einschlägigen Bestimmungen dieses Tarifvertrags, der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft Organisationszugehörigkeit anwendbar ist, lauten wie folgt:

§ 19

Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2. …

Anlage 2

Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale

Abschnitt 1

Vergütungsgruppe III

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Nr. 1 a heraushebt.

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Nr. 1 a heraushebt,

Abschnitt 2.7

Vergütungsgruppe III

1. Angestellte in Rechenzentren oder beim PTZ/FTZ, die Betriebssysteme für Mehrfachprogrammierung betreuen und solche Systeme an problemorientierte Aufgaben anpassen.

2. Anwendungsprogrammierer in Rechenzentren oder beim PTZ/FTZ, die Programme hohen Schwierigkeitsgrades selbständig herstellen oder deren Herstellung durch Programmiergruppen leiten.

Abschnitt 2.9

Vergütungsgruppe III

1. Angestellte bei der Hauptverwaltung der VAP als Sachbearbeiter für

  1. Rechtsmittelangelegenheiten,
  2. EDV-Angelegenheiten im Leistungswesen,
  3. EDV-Angelegenheiten im Versicherungs- und Beitragswesen.

2. Soweit der Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1988 für seine Tätigkeit im Bereich Programmabnahme Vergütung nach VergGr. III TV Ang begehrt, ist die Klage schon deshalb unschlüssig, weil jeder Vortrag zum Inhalt seiner hiermit verbundenen Tätigkeit fehlt.

3. Auch in der seit dem 1. August 1988 ausgeübten Tätigkeit in der Programmvorgabe Versicherungswesen ist der Kläger kein Sachbearbeiter für EDV-Angelegenheiten i.S. der VergGr. III Fallgruppe 1 c des Abschn. 2.9. Dies ergibt sich aus dem mit Hilfe ihrer Entstehungsgeschichte ermittelten Zweck der Bestimmung.

a) Zwar ist der Kläger, wie in dieser Tarifbestimmung gefordert, als Sachbearbeiter bei der Hauptverwaltung der VAP beschäftigt. Seine Tätigkeit bezieht sich auch, da sie die Erstellung von Vorgaben für EDV-Programme zum Gegenstand hat, auf die EDV. Dies reicht aber, wie die Auslegung des vom Kläger in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals ergibt, nicht, um ihn zum Sachbearbeiter für EDV-Angelegenheiten im Sinne der VergGr. III Fallgruppe 1 c zu machen.

b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, über die hier zwischen den Parteien Streit besteht, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden. Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden Kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I 2 a der Gründe, m.w.N.).

c) Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich keine zweifelsfreie Auslegung, auf die zur Entscheidung des vorliegenden Falles zurückgegriffen werden könnte.

aa) Zunächst ist aus der Formulierung „für EDV-Angelegenheiten” abzuleiten, daß es zur Eingruppierung in VergGr. III Fallgruppe 1 c nicht ausreicht, wenn ein Sachbearbeiter seine Tätigkeit mit Hilfe der EDV verrichtet. Vielmehr müssen deren Anwendung und hiermit verbundene Fragen Gegenstand seiner Tätigkeit sein. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn der Kläger arbeitet an der Erstellung von Vorgaben für EDV-Programme mit, die in der VAP verwendet werden sollen.

bb) Die vom Landesarbeitsgericht für richtig gehaltene Auslegung, wonach einem „Sachbearbeiter für EDV-Angelegenheiten im Versicherungswesen” die Erledigung aller in diesem Gebiet anfallenden Aufgaben obliegen müsse, ist vom Wortlaut zwar gedeckt. Mit dieser Formulierung kann nämlich ein Zuständigkeitsbereich beschrieben sein, der schlechthin alle EDV-Angelegenheiten im Versicherungswesen umfaßt und eine entsprechend weit gespannte Tätigkeit des jeweils hierfür Verantwortlichen mit sich bringt.

Der Wortlaut der Bestimmung läßt aber auch die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung zu. Da EDV-Angelegenheiten im unbestimmten Plural genannt sind, kann das Tätigkeitsmerkmal auch so verstanden werden, daß auch eine auf einzelne Arten von EDV-Angelegenheiten beschränkte Tätigkeit, wie der Kläger sie ausübt, ausreicht. Nach dem Wortlaut wäre ein solches Verständnis nur dann mit Sicherheit ausgeschlossen, wenn es im Tarifvertrag „der Sachbearbeiter für…” oder „Sachbearbeiter für die EDV-Angelegenheiten …” hieße.

d) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, aus dem Regelungszusammenhang mit den anderen in VergGr. III enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen, wie der Sachbearbeitung von Rechtsmittelangelegenheiten und verschiedenen dort genannten Leitungsfunktionen, ergebe sich auch, daß für eine Eingruppierung in VergGr. III eine herausgehobene Wertigkeit der Sachbearbeitung erforderlich sei. Diese weise die Tätigkeit des Klägers jedoch nicht auf.

Dieser Vergleich mit der tariflichen Bewertung völlig andersartiger Tätigkeiten gibt indessen keine hinreichend sichere Grundlage für eine Auslegung des Tätigkeitsmerkmals. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß die Tarifvertragsparteien bei Einführung dieses Tätigkeitsmerkmals eine aus heutiger Sicht möglicherweise zu hoch erscheinende Bewertung EDV-bezogener Tätigkeiten vorgenommen haben, beispielsweise um die Gewinnung entsprechender Fachkräfte zu erleichtern. Die Korrektur einer solchen Bewertung ist den Gerichten für Arbeitssachen aus Rücksicht auf die Tarifautonomie verwehrt.

e) Zutreffend hat das Berufungsgericht aber aus der Entstehungsgeschichte der Tarifbestimmung gefolgert, daß mit „Sachbearbeitern für EDV-Angelegenheiten im Versicherungswesen” nur solche gemeint sind, deren Tätigkeit darin bestand, die Einführung und Anwendung der EDV in diesem Bereich vorzubereiten und die mit der Anwendung der EDV verbundenen Grundsatz fragen zu bearbeiten.

Das hier einschlägige Tätigkeitsmerkmal ist 1973 durch den Tarifvertrag Nr. 321 eingeführt worden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beruht es auf einem Vorschlag der Deutschen Postgewerkschaft, die hierzu formuliert hatte.

„Sachbearbeiter … für die Anwendung elektronischer Datenverarbeitung im Versicherungs- und Beitragswesen.”

Hieraus wird deutlich, daß es seinerzeit ausschließlich um eine Sachbearbeitertätigkeit ging, die auf eine umfassende Betreuung der EDV im Versicherungswesen angelegt, war. Dies wird auch dadurch bestätigt; daß nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dieser Vorschlag die damals beim Geschäftsführer der VAP bestehende Stabsstelle eines Sachbearbeiters zum Gegenstand hatte, dessen Aufgabe es war, die Entscheidungen des Geschäftsführers über eine Einführung der EDV im Versicherungswesen und über die Modalitäten ihrer Anwendung vorzubereiten.

f) Eine derart umfassende und auf die Grundsätze ihrer Anwendung bezogene Betreuung der EDV im Versicherungswesen ist nicht Gegenstand der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, daß er tatsächlich mit sämtlichen bei der Programmvorgabe anfallenden Aufgaben befaßt ist, so handelt es sich hierbei doch nur um eine Tätigkeit, die vergleichsweise untergeordnete und gleichartig wiederkehrende Teilaufgaben der laufenden EDV-Anwendung im Versicherungswesen zum Gegenstand hat.

4. Auch aus Abschn. 2.7 der Anlage 2 zum TV Ang läßt sich der vom Kläger geltend gemachte Eingruppierungsanspruch nicht ableiten. Es kann dahinstehen, ob angesichts der im Abschn. 2.9 enthaltenen Sonderbestimmungen für Angestellte bei der VAP eine Anwendung der Bestimmungen des Abschn. 2.7 für Angestellte in der Datenverarbeitung überhaupt in Betracht kommen kann. Jedenfalls ist nichts dafür vorgetragen, daß der Kläger, wie dort für VergGr. III gefordert, Betriebssysteme für Mehrfachprogrammierung zu bearbeiten oder Programme hohen Schwierigkeitsgrades selbständig herzustellen hätte.

5. Auch nach den in Abschn. 1 der Anlage 2 zum TV Ang enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen kommt eine Eingruppierung in VergGr. III nicht in Betracht, denn für das Vorliegen der dort geforderten besonderen Verantwortung oder besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit ist nichts vorgetragen.

II. Auch nach der durch den Tarifvertrag Nr. 418 vom 22. Juli 1992 vorgenommenen und am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Änderung der Tätigkeitsmerkmale des Abschn. 2.9 der Anlage 2 zum TV-Ang ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht begründet. Vielmehr ist danach der Kläger richtig in VergGr. IV a eingruppiert.

1. Die einschlägigen Bestimmungen lauten nunmehr wie folgt:

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellter bei der VAP als weiterer Sachbearbeiter für

  1. Programmvorgabe/Programmabnahme Versicherungswesen

    oder

  2. Programmvorgabe/Programmabnahme Leistungswesen.

Vergütungsgruppe III

2. Angestellter bei der VAP, als erster Sachbearbeiter für

  1. Programmvorgabe/Programmabnahme Versicherungswesen

    oder

  2. Programmvorgabe/Programmabnahme Leistungswesen,

    der zum Vertreter des Leiters einer der unter a) bzw. b) genannten Dienststellen bestimmt ist.

3. Angestellter bei der VAP als Sachbearbeiter für

  1. Programmvorgabe/Programmabnahme Versicherungswesen

    oder

  2. Programmvorgabe/Programmabnahme Leistungswesen,

    dessen Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV a Nr. 1 heraushebt,

    nach vierjähriger Tätigkeit als Sachbearbeiter für Programmvorgabe/Programmabnahme

2. Sachbearbeiter für Programmvorgabe im Versicherungswesen sind nach dem nunmehr klaren Wortlaut des Tarifvertrages in VergGr. IV a Fallgruppe 1 a eingruppiert, sofern es sich nicht um erste Sachbearbeiter handelt, die zugleich Vertreter des Dienststellenleiters sind, oder um Sachbearbeiter mit einer durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 herausgehobenen Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung. Für das Vorliegen dieser qualifizierenden Voraussetzungen ist hier nichts vorgetragen und gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bepler, Dr. Wißmann, Jansen, Lehmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1065097

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