Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Beihilfeansprüchen
Leitsatz (amtlich)
Beihilfeansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 BGB).
Vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juli 1993 (– 6 AZR 685/92 – BAGE 73, 333, 342 = AP Nr. 2 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften, zu II 4 der Gründe), wo mit dem Vierten Senat (Urteil vom 17. Februar 1993 – 4 AZR 52/92 – AP Nr. 14 zu § 196 BGB) die zweijährige Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB) abgelehnt, die Frage, ob die vierjährige (§ 197 BGB) oder die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gilt, jedoch offengelassen worden war.
Normenkette
BAT § 40 Abs. 1; BGB §§ 195, 196 Abs. 1 Nr. 8, §§ 197-198; Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 9. April 1965 (GV NW S. 108) § 1; Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO –) vom 27. März 1975 (GV NW S. 332) § 5
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Januar 1997 – 7 Sa 867/96 – aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beihilfe geltend.
Der Kläger war bis zum 31. Juli 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der am 7. Oktober 1957 geborene Sohn des Klägers leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Er lebt seit dem 7. März 1985 in dem Behindertenheim der Einrichtung K, Gesellschaft für begleitendes Wohnen mbH, in K. Durch diese Unterbringung sind von Januar 1989 bis einschließlich Juni 1992 Kosten in Höhe von 194.319,65 DM entstanden, für die der Landschaftsverband Rheinland im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 27 Abs. 1 Nr. 6, §§ 39 ff. BSHG in Vorlage trat. Mit Schreiben vom 11. September 1987 und vom 9. Februar 1988 leitete der Landschaftsverband Rheinland den Unterhaltsanspruch des Sohnes des Klägers gegen diesen in Höhe der dem Kläger zu gewährenden Beihilfe auf sich über. Der Kläger erkannte am 22. April 1994 den übergeleiteten Unterhaltsanspruch seines Sohnes an. Mit Bescheiden vom 7. März 1991, 28. November 1991, 16. Dezember 1992 und 30. September 1992 gewährte die Beklagte Beihilfe für die heilpädagogische Behandlung des Sohnes des Klägers.
Der Kläger verlangt mit der am 13. Dezember 1995 eingereichten Klage von der Beklagten Gewährung von Beihilfe zu den Kosten der dauernden Unterbringung seines Sohnes in der Zeit vom Januar 1989 bis einschließlich Juni 1992 in Höhe eines Erstattungsbetrages von 114.205,72 DM.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Gewährung von Beihilfe zur dauernden Unterbringung seines Sohnes verpflichtet. Dieser bedürfe der ständigen, das übliche Maß übersteigenden Aufsicht, weil er als Volljähriger zu einem selbständigen Leben nicht in der Lage sei. Die Notwendigkeit der dauernden Unterbringung werde durch das Zeugnis der Ärztin für Psychiatrie D vom Sozialpsychiatrischen Zentrum E des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 27. Oktober 1994 bestätigt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 114.206,16 DM nebst 8,76 % Zinsen seit dem 11. Januar 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs nach § 5 Abs. 1 BVO NW seien nicht nachgewiesen. Die Notwendigkeit der dauernden Unterbringung des behinderten Sohnes des Klägers werde durch das Zeugnis der Ärztin D nicht bestätigt. Aus dem Vortrag des Klägers sei auch nicht ersichtlich, ob es sich bei der Einrichtung K GmbH um eine öffentliche oder freie gemeinnützige Anstalt oder aber um eine private Einrichtung handele. In jedem Fall sei der geforderte Betrag zu hoch. Der in Abzug zu bringende Eigenanteil des Klägers habe nicht 6.300,– DM, sondern 7.950,– DM betragen. Außerdem habe der Kläger eine am 4. März 1994 für den Zeitraum von Januar 1992 bis Juni 1992 gezahlte Beihilfe in Höhe von 9.047,– DM nicht berücksichtigt. Somit ergebe sich rechnerisch höchstens ein Betrag in Höhe von 104.108,72 DM. Schließlich sei der Beihilfeanspruch verjährt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageantrag nach Verringerung des Zinsanspruchs auf 4 % weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an des Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die verlangte Beihilfe. Auch wenn man annehme, daß das Heim, in dem der Sohn des Klägers lebt, eine Anstalt i.S.v. § 5 Abs. 1 BVO NW sei, habe der Kläger die Notwendigkeit der dauernden Unterbringung seines Sohnes nicht nachgewiesen. Das Zeugnis der Ärztin D vom 27. Oktober 1994 könne nicht als ausreichendes Beweismittel angesehen werden, weil in die Beurteilung Erkenntnisse eingeflossen seien, die bei Beginn des Zeitraums, für den Beihilfe verlangt wird, noch nicht vorgelegen haben könnten. Die Anträge des Klägers auf Vernehmung der Ärztin und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Notwendigkeit der dauernden Anstaltsunterbringung seien unzulässig, weil nicht ersichtlich sei, wie die als Zeugin benannte Ärztin die Notwendigkeit einer Anstaltsunterbringung ab 1989 noch zuverlässig beurteilen könne.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Ob die Klage begründet ist, kann auf Grund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilt werden.
1. Nach § 40 Abs. 1 BAT werden für die Gewährung von Beihilfen die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 9. April 1965 (GV NW S. 108) werden an Angestellte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht dieses Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.
Nach § 5 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO –) vom 27. März 1975 (GV NW S. 332), der inhaltlich der Vorschrift des § 9 der Beihilfevorschriften des Bundes entspricht, sind bei dauernder Unterbringung körperlich und geistig Kranker in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten neben den Pflegekosten die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Satz der für die Unterbringung in Betracht kommenden öffentlichen oder freien gemeinnützigen Anstalten am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung beihilfefähig. Solche Kosten betrafen die von dem Kläger bis einschließlich Juni 1992 verlangten Beihilfeleistungen.
2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß nach dem vorgelegten Zeugnis der Ärztin D die Voraussetzungen des § 5 BVO nicht vorliegen.
a) Nach § 5 Abs. 2 BVO ist eine dauernde Unterbringung anzunehmen, wenn sie nach dem Zeugnis eines Amts- oder Vertrauensarztes für eine nicht absehbare Zeit notwendig ist. Die Beihilfe wird gewährt, sobald der Amts- oder Vertrauensarzt das Zeugnis erteilt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BVO).
Dem Landesarbeitsgericht ist nicht zu folgen, soweit es der Bestimmung entnimmt, das Zeugnis müsse vor der Unterbringung erstellt worden sein. Auf das Datum des amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kommt es nicht an. Gewährt wird die Beihilfe erst, sobald das Zeugnis vorliegt. Nur in diesem Sinne ist das Wort „sobald” i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 BVO zu verstehen. Befindet sich eine Person bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit bereits in einem Heim, ist die Beihilfe von dem Zeitpunkt an zu gewähren, von dem ab der Pflegesatz für Pflegebedürftige in Rechnung gestellt wird. Voraussetzung ist allein, daß der Amts- oder Vertrauensarzt die Notwendigkeit einer dauernden Unterbringung bestätigt, und zwar für den Zeitraum, für den Beihilfe verlangt wird. Die Bestimmung schreibt nicht vor, daß das amts- oder vertrauensärztliche Zeugnis bereits bei Beginn der Unterbringung vorliegt.
b) Die Auslegung des Zeugnisses der Ärztin D durch das Berufungsgericht ist allerdings revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß das Zeugnis der Ärztin vom 27. Oktober 1994 nicht ausreichend sei, weil es „wesentlich auch auf Erkenntnisse nach der hier zur Debatte stehenden Unterbringung gestützt ist, nämlich auf ein persönliches Gespräch zum Zwecke der Beurteilung am 30.08.1994 und auf eine kurze zusammenfassende Beschreibung der Entwicklungsschritte der vergangenen Jahre sowie der derzeitigen Situation aus der Sicht der Einrichtung K vom 26.09.1994.” Damit seien in diese Beurteilung Erkenntnisse eingeflossen, die bei Beginn der Zeit, für die Beihilfe verlangt wird (Januar 1989 bis Juni 1992), noch nicht vorgelegen haben könnten. Diese vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Zeugnisses der Ärztin D ist denkbar und daher für den Senat bindend.
Die Auslegung von nichttypischen Verträgen, Willenserklärungen und Urkunden ist Sache der Tatsachengerichte und auf Revision grundsätzlich nicht nachprüfbar. Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob bei der Auslegung dieser Verträge, Willenserklärungen und Urkunden die Rechtsvorschriften über die Auslegung, §§ 133, 157 BGB, richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff richtig verwertet wurde (ständige Rechtsprechung: vgl. BAG Urteile vom 26. Mai 1992 – 9 AZR 27/91 – AP Nr. 63 zu § 74 HGB und vom 22. September 1992 – 1 AZR 235/90 – BAGE 71, 164 = AP Nr. 54 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbegründung unter II Ziff. 1 (Bl. 3 – 6 der Revisionsbegründung) einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen diese Grundsätze, insbesondere gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze, nicht aufgezeigt.
3. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung jedoch nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen berücksichtigt und dadurch gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen. Da der Kläger diesen Verfahrensverstoß gerügt hat, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 22. Januar 1997 die Vernehmung der Ärztin D und hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt zur Frage der Notwendigkeit der dauernden Unterbringung für die Zeit, für die Beihilfe beantragt wird. Diesen Beweisantrag hat das Landesarbeitsgericht nicht, wie von der Beklagten gerügt, als verspätet, sondern als unzulässig zurückgewiesen, weil nicht ersichtlich sei, wie Frau D die Notwendigkeit einer Unterbringung ab 1989 „heute noch zuverlässig” beurteilen könne. Zu Recht hat die Revision dies als eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht bezeichnet.
Die Revision hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger zur Notwendigkeit der Unterbringung seines Sohnes schon in der Klageschrift vom 12. Dezember 1995 (Seite 3) und der Berufungsbegründung vom 12. September 1996 (Seite 5) Frau Gerda F als Zeugin benannt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat. Ob es sich bei Frau Gerda F um eine Amts- oder Vertrauensärztin i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 BVO handelt, wird das Landesarbeitsgericht prüfen müssen, ebenso, ob die Zeugin nur zu dem von Frau D erstellten Zeugnis oder eigenständig zur Frage der Notwendigkeit der Unterbringung Stellung nehmen soll.
4. Das Landesarbeitsgericht wird auch prüfen müssen, ob es sich bei der Einrichtung K GmbH um eine öffentliche oder freie gemeinnützige Anstalt oder aber um eine private Einrichtung handelt mit der Folge, daß sich daraus möglicherweise eine Erhöhung des in Abzug zu bringenden Eigenanteils des Klägers ergibt. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1996 (Seite 10) ausdrücklich gerügt. Darüber hinaus wird das Landesarbeitsgericht prüfen müssen, ob sich eine Verringerung des Anspruchs daraus ergibt, daß eine am 4. März 1994 für den Zeitraum von Januar 1992 bis Juni 1992 gezahlte Beihilfe in Höhe von 9.047,– DM bei der Klageforderung, wie die Beklagte meint, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist.
5. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht deshalb abzuweisen, weil die vom Kläger mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1995, beim Arbeitsgericht eingegangen am 13. Dezember 1995, erhobenen Ansprüche verjährt sind.
Für Ansprüche auf Beihilfen gilt nach § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Die zweijährige Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB) und die vierjährige Verjährungsfrist (§ 197 BGB) gelten für diese Ansprüche nicht.
Schon im Urteil vom 15. Juli 1993 (– 6 AZR 685/92 – BAGE 73, 333, 342 = AP Nr. 2 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften, zu II 4 der Gründe) war der erkennende Senat dem Vierten Senat (Urteil vom 17. Februar 1993 – 4 AZR 52/92 – AP Nr. 14 zu § 196 BGB) darin gefolgt, daß die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB für Beihilfeansprüche nicht gilt. Der Vierte Senat hat dies zutreffend damit begründet, daß Beihilfe zu Krankheitskosten keine Gegenleistung für die dem Berechtigten erbrachte Dienstleistung darstellt, sondern aus Fürsorgegesichtspunkten gezahlt wird (vgl. aaO, zu III 2 der Gründe).
Ob die vierjährige Verjährungsfrist für solche Ansprüche gilt, konnte der erkennende Senat im Urteil vom 15. Juli 1993 (aaO) ebenso wie seinerzeit der Vierte Senat offenlassen, weil der Anspruch innerhalb dieser Frist erhoben worden war. Im vorliegenden Fall wären jedoch die Ansprüche, die zum Teil bis auf das Jahr 1989 zurückgehen, bei Geltung der vierjährigen Verjährungsfrist teilweise verjährt. Die Bestimmung des § 197 BGB findet jedoch auf Beihilfeansprüche keine Anwendung.
Nach dieser Bestimmung verjähren Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, von Miet- und Pachtzinsen und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Dazu gehören Beihilfeansprüche nicht. Sie sind insbesondere auch keine der „anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen” im Sinne dieser Vorschrift. Voraussetzung dafür ist, daß der Anspruch sich seiner Natur nach auf Leistungen richtet, die in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht aber auf die Gleichmäßigkeit des Betrages (BGH Urteil vom 23. September 1958 – I ZR 106/57 – BGHZ 28, 144, 147; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 197 Rz 1), die bei ständiger Anstaltsunterbringung zeitweise zu beobachten sein mag. Entscheidend ist, daß Beihilfe nur bei Bedarf geleistet wird. Dies gilt auch, wenn jemand immer wieder aus gleichem Anlaß und in gleichem Maße und damit scheinbar regelmäßig wiederkehrend Beihilfeleistungen benötigt und erhält.
6. Schließlich wird das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob der Anspruch nicht verfallen ist.
Da die Beihilfe nur auf Antrag gewährt wird, entsteht der Anspruch hierauf im Sinne des § 198 BGB erst mit dieser Antragstellung, vorher handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Anspruch (BGH Urteile vom 21. April 1967 – V ZR 75/64 BGHZ 47, 387, 391; vom 22. Januar 1987 – VIII ZR 88/85 – NJW 1987, 2743, 2745; BAG Urteil vom 17. Februar 1993 – 4 AZR 52/92 –, aaO, zu III 2 der Gründe). Nach § 13 Abs. 3 BVO wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BVO), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb auch den Zeitpunkt der Antragstellung ermitteln müssen, um festzustellen, ob die Beihilfe innerhalb der Ausschlußfrist beantragt wurde. Dies ergibt sich aus den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht.
III. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Steinhäuser, Schneider
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 29.10.1998 durch Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436126 |
BAGE, 113 |
BB 1999, 1334 |
DB 1999, 1562 |
FA 1999, 235 |
NZA 1999, 944 |
RdA 1999, 358 |
ZTR 1999, 433 |
AP, 0 |
MDR 1999, 1005 |
PersR 1999, 329 |
RiA 2000, 56 |
GK 1999, 488 |
GK 2000, 126 |