Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 21.06.1996; Aktenzeichen 2 Ca 10502/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.06.1996 – 2 Ca 10502/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 23.07.1928 (also jetzt 68 Jahre alt), war bis zum 31.07.1993 BAT-Angestellter der Beklagten (Stadt). Er hat einen psychisch kranken Sohn (geboren am 07.10.1957, also jetzt 39 Jahre alt), der seit dem 07.03.1985 in einem Heim lebt. Hierdurch sind in den Jahren 1989 bis Juni 1992 Unterbringungskosten in Höhe von 194.319,65 DM entstanden. Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung in Höhe von 114.205,72 DM nach Maßgabe der Klageschrift Bl. 5 aufgrund von § 40 BAT und § 5 der BVO NW, Stand April 1988. Er macht geltend, die Unterbringung seines Sohnes sei notwendig gewesen im Sinne dieser Vorschriften; das ergebe sich aus dem Schreiben der Amtsärztin für Psychiatrie … an den Landschaftsverband Rheinland vom 27.10.1994 (Bl. 7 – 9 d. A.).
Der Kläger hat demgemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 114.206,16 DM nebst DM 8,76 % Zinsen seitdem 11.01.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Voraussetzungen für die vom Kläger geltend gemachte Beihilfegewährung nach § 5 Abs. 1 BVO a. F. gleich § 5 Abs. 7 BVO n. F. lägen nicht vor.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Kläger hiergegen Berufung eingelegt, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt bei Reduzierung des Zinsanspruchs auf 4 % p. a. seit Rechtshängigkeit. Seine Begründung ergibt sich aus seinen Schriftsätzen vom 12.09.1996 und 03.01.1997, die Erwiderung der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 17.10.1996.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 22.01.1997.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Die Ansprüche des Klägers bestehen rechtlich nicht.
1. Als Rechtsgrundlage kommt nur § 40 BAT in Betracht in Verbindung mit § 5 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO –) vom 27. März 1975 (GV. NW. S. 332). Nach § 40 BAT sind für die Gewährung von Beihilfen im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden. Im vorliegenden Falle ist dies die genannte BVO, Diese bestimmte in Bezug auf Unterbringungskosten in § 5 für die hier zur Debatte stehende Zeit vom Januar 1989 bis Juni 1993:
§ 5
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Anstaltsunterbringung
(1) Bei dauernder Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Krankenanstalten, Pflegeanstalten oder Heil- und Pflegeanstalten sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Satz der für die Unterbringung in Betracht kommenden öffentlichen oder freien gemeinnützigen Anstalten am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung insoweit beihilfefähig, als sie monatlich folgende Beträge übersteigen …
(2) Eine dauernde Unterbringung ist anzunehmen, wenn sie nach dem Zeugnis eines Amts-o … auensarztes für eine nicht absehbare Zeit notwendig ist. Die Beihilfe nach Absatz 1 wird gewährt, sobald der Amts- oder Vertrauensarzt das Zeugnis erteilt, bei geistiger Krankheit jedoch frühestens nach dreimonatiger, bei körperlicher Krankheit frühestens nach einjähriger, nicht erheblich unterbrochener Unterbringung; sie wird für die Zeit seit Beginn der Unterbringung gewährt, wenn für diese Zeit keine Beihilfe nach § 4 Nr. 2 gewährt werden kann.
2. Für die Ansprüche des Klägers sind diese Voraussetzungen des § 5 BVO nicht ersichtlich:
a) Daß das Heim, in dem der Sohn des Klägers lebt („Behindertenheim der Köln-Ring, Gesellschaft für begleitendes Wohnen mbH in Köln”/„Wohnheim Köln-Ring GmbH”) eine „Anstalt” im Sinne von § 5 Abs. 1 BVO ist, kann angenommen werden; die Beklagte hat das nicht bestritten.
b) Jedenfalls liegt kein Zeugnis eines Amts- oder Vertrauensarztes im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 der BVO darüber vor, daß in der genannten Zeit eine dauernde Unterbringung notwendig war.
aa) Die Vorschrift scheint damit ein Zeugnis zu meinen, das vor der Unterbringung erstellt worden ist (wie im Fall BAG, Urteil vom 24.02.1994 – 6 AZR 693/93 –); denn in Satz 2 ist bestimmt, daß die Beihilfe gewährt wird, sobald der Amts- oder Vertrauensarzt das Zeugnis erteilt, bei geistiger Krankheit jedoch frühestens nach dreimonatiger Unterbringung. Sollte die Vorschrift so auszulegen sein, könnte das Schreiben der Ärztin Dr. … vom 27.10.1994 schon deshalb nicht als ein solches Zeugnis angesehen werden, weil es erst nach der hier zur Debatte stehenden Unterbringung (bis Juni 1992) bestellt worden ist (unter dem 27.10.1994).
b...