Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung nach Einigungsvertrag. mangelnde Eignung
Normenkette
Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 04.05.1993; Aktenzeichen 5 Sa 128/92) |
ArbG Leipzig (Urteil vom 09.07.1992; Aktenzeichen 14 Ca 218/91) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 4. Mai 1993 – 5 Sa 128/92 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger (geboren am 1. Mai 1941) war seit 1. August 1970 als Lehrer für Geographie und Mathematik aufgrund mehrerer Arbeitsverträge zuletzt an der L.-Oberschule in S. tätig, und zwar gegen eine Vergütung von 3.020,97 DM brutto monatlich (VergGr. III BAT-Ost). An dieser Schule waren von 51 Mitgliedern des Kollegiums (einschließlich der Horterzieher) 14 SED-Mitglieder. Der Kläger war seit 1967 SED-Mitglied und von 1967 bis 1970 ehrenamtlicher FDJ-Ortssekretär sowie Mitglied der FDJ-Kreisleitung in C., wobei er nach seiner unbestrittenen Darstellung in C. nur für kulturelle und sportliche Veranstaltungen der FDJ verantwortlich war und nie an einer Kreisleitungstagung der FDJ teilgenommen hat; seine FDJ-Mitgliedschaft erlosch 1970, 1973/74 sowie 1981/82 besuchte er die Kreisparteischule. Von 1978 bis 1982 hatte er den Vorsitz in einer Schulgrundorganisation der Gesellschaft für Sport und Technik inne. Von 1980 bis 1989 war er ehrenamtlicher Parteisekretär an der L.-Oberschule, wobei er nach seiner Darstellung dieses Amt übernommen hatte, nachdem er erfolgreich die Erteilung von Wehrunterricht gegenüber der Kreisschulrätin abgelehnt und als Ausgleich wegen der Gefährdung seiner Lehrertätigkeit die Funktion des Parteisekretärs übernommen hatte. Von 1982 bis 1991 war der Kläger zugleich stellvertretender Direktor an der erwähnten Schule.
Mit Schreiben des Oberschulamtes vom 16. Dezember 1991 wurde ihm zum 31. März 1992 unter Berufung auf Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag (künftig: Abs. 4 Ziff. 1 EV) im Hinblick auf seine Tätigkeit als Parteisekretär an der L.-Oberschule von 1980 bis 1989 gekündigt, und zwar mit der Begründung, für die Übertragung dieser Punktion sei die besondere Unterstützung der Ziele der SED notwendig gewesen; aufgrund seiner Tätigkeit als Parteisekretär sei er heute nicht geeignet, junge Menschen im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung glaubwürdig zu erziehen. Mit Schreiben vom 15. November 1991 hatte der Beklagte den Kreispersonalrat beim Schulamt B. unter Bezugnahme auf das Ankündigungsschreiben an den Kläger vom 15. November 1991, in dem als Kündigungsgrund nur die Parteisekretärtätigkeit erwähnt wird, angehört. Ein Bezirkspersonalrat ist beim Oberschulamt Leipzig erst im Januar 1992 gebildet worden.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe die Parteisekretärfunktion nur im Hinblick darauf übernommen, anderenfalls zum Wehrunterricht verpflichtet zu werden; letzterem habe er unter allen Umständen entgehen wollen. Ebenso habe er sich einem Anwerbeversuch durch die Staatssicherheit 1981 widersetzt und das entsprechende Ansinnen nach fünfminütiger Unterhaltung eindeutig abgelehnt. Die Funktion eines Parteisekretärs an einer Schule werde vom Beklagten unzutreffend wiedergegeben; er sei nicht Parteisekretär eines Großbetriebes gewesen; er habe weder indoktriniert noch denunziert noch bespitzelt; es habe auch nicht zur Funktion des Parteisekretärs gehört, gegen oppositionelle Lehrer zu handeln; auch habe er keine Zuständigkeit für Stellungnahmen bei Besuchsreiseanträgen gehabt.
Nachdem der Beklagte in der Berufungsinstanz dieses Vorbringen des Klägers als unsubstantiiert beanstandet hatte, hat der Kläger weiter wie folgt vorgetragen: Bei Parteiversammlungen sei an seiner Schule niemals ein einheitliches Handeln gegenüber oppositionellen Lehrern abgesprochen worden. Die Pionierleiter habe er nicht kontrolliert und überwacht, sondern habe den Pionierleiter allein agieren lassen. Reiseanträge in die BRD habe er nur zur Kenntnis genommen und sich geweigert, dazu Stellung zu nehmen, zumal seine eigene Frau im November 1987 und August 1989 zu ihrem Onkel nach Bayreuth gefahren sei; auch Besuche aus der BRD und Treffen im sogenannten kleinen Grenzverkehr in Thüringen hätten sie genutzt, ohne die Partei zu informieren. Bei Prämierungen im Rahmen der Schulleitung habe er darauf geachtet, daß besonders Kollegen ohne SED-Parteibuch ausgewählt wurden. Die militärische Nachwuchsgewinnung sei durch die Klassenleiter und den Direktor, nicht durch ihn erfolgt. Er habe auch nicht für die Jugendweihe-Teilnahme geworben, sondern der Ortsausschuß für die Jugendweihe. Er habe nur gelegentlich Berichte an die Kreisleitung ohne jede Namensnennung gefertigt, wobei eine ehemalige Schülerin von ihm als Instrukteurin der Kreisleitung bei Berichts schulden beide Augen zugedrückt habe. Er habe niemals den Direktor und seine Stellvertreter kontrolliert; auch habe er keine Meldungen über Unzulänglichkeiten an die SED-Kreisleitung weitergegeben, so daß es nie zu einer Überprüfung durch die übergeordnete Parteileitung gekommen sei. Die Kreisleitung sei im übrigen froh gewesen, wenn jemand an der Schule die undankbare Funktion des Parteisekretärs übernommen habe, was ihm im übrigen nur zusätzliche Arbeit eingebracht habe. Er habe die Parteisekretärtätigkeit nicht aus Karrieregründen, sondern als Bedingung für das Verbleiben an der Schule in S. übernommen.
Zur Tätigkeit als stellvertretender Direktor hat der Kläger folgende Aufgabenschilderung gegeben: Er sei nur für die inhaltliche und kulturelle Absprache bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen verantwortlich gewesen, ferner für die Arbeit mit dem Sportrat an der Schule, für die Organisation der Sportveranstaltungen, Schulsportfeste usw., für die Arbeit mit dem Clubrat, für die Vorbereitung von Schulfestwochen mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Leistungsvergleichen, Kulturwettstreit. Festprogramm usw., für die Organisation von Arbeitsgemeinschaften naturwissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Art, für die Vorbereitung und Durchführung von Winterlagern, für die Vorbereitung der Feriengestaltung, für die Erarbeitung des Ferienprogramms, für die materiell-technische Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaften und der Ferienveranstaltungen, für die Vorbereitung produktiver Arbeiten der Klassen 8 bis 10 in den Ferien und für die Koordinierung von Veranstaltungen mit dem Schulhort. Er habe nur diese pädagogischen und keine politischen Aufgaben an der Schule wahrgenommen und dafür nur zehn bis elf Abminderungsstunden erhalten.
Der Kläger hat schließlich die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats bestritten, insbesondere daß die erst nach Januar 1992 ins Verfahren eingeführten Umstände, nämlich Besuch der Kreisparteischule, Tätigkeit als FDJ-Ortssekretär und Mitglied der FDJ-Kreisleitung sowie Tätigkeit als Vorsitzender der GST-Grundorganisation, dem Kreispersonalrat mitgeteilt und der inzwischen gebildete Bezirkspersonalrat hierzu angehört worden sei.
Der Kläger hat – soweit für die Revisionsinstanz von Belang – beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 16. Dezember 1991 nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers als Parteisekretär führe zu berechtigten Zweifeln an seiner Eignung zur glaubwürdigen Vermittlung der Grundwerte der Verfassung. Innerhalb der von der SED beeinflußten Schulorganisation habe der Schulparteisekretär eine herausgehobene Lenkungs- und Kontrollfunktion. Er sei immer Mitglied der Schulleitung gewesen, habe Mitspracherecht bei jeder politischen Entscheidung des Direktors und bei Auszeichnungen und Beförderungen gehabt. Er habe das Recht gehabt, den Direktor hinsichtlich der Durchsetzung der vorgegebenen politischen Ziele zu kontrollieren und zu überwachen, was auch hinsichtlich der Pionierleiter gelte. Er habe über das politische Klima der Schule an die SED-Kreisleitung zu berichten gehabt, und zwar unter Nennung der Namen bei nicht linientreuen Äußerungen. Der Parteisekretär sei für politische Inhalte der Pionierversammlungen, FDJ-Nachmittage, für Wehrunterricht usw. mitverantwortlich gewesen, ebenso wie für die Werbung für militärischen Nachwuchs. Aufgrund dieser vielfältigen Aufgaben und Einflußnahmen im Sinne der SED-Bildungspolitik habe auch zur Berufung in diese Funktion eine Identifikation mit den Zielen der SED gehört, die in der Ausübung der Funktion durchgesetzt worden sei. Der Vorwurf des Klägers, es sei keine Einzelfallprüfung durchgeführt, worden, sei unzutreffend; es sei nicht sämtlichen Parteisekretären, die zur Kündigung anstanden, gekündigt worden, sondern nur etwa 60 bis 70 % der Betroffenen. Im Falle des Klägers zeige die Tätigkeit als FDJ-Ortssekretär, als Vorsitzender der GST-Grundorganisation, die Besuche der Kreisparteischule und schließlich die Beförderung zum stellvertretenden Direktor, daß eine parteigestützte Karriere vorliege.
Es werde bestritten, daß der Kläger das Parteisekretäramt nachlässig ausgeübt habe; wäre der Kläger seinen Berichtspflichten nicht nachgekommen, wäre er mit Sicherheit vom Parteisekretäramt abberufen worden. Es möge sein, daß der Kläger die Anwerbung durch die Staatssicherheit abgelehnt habe, ebenso wie die Erteilung von Wehrunterricht; mit der. Ablehnung einer Parteisekretärtätigkeit sei aber allenfalls ein Karriereknick verbunden gewesen. Auch mit der, Funktion des stellvertretenden Direktors von 1982 bis zur Wende sei verbunden gewesen, für die politische Indoktrination der Schüler unter Ausnützung der Abenteuerlust und des spielerischen Drangs der Kinder und Jugendlichen zu sorgen. Dabei sei es auch Aufgabe des stellvertretenden Direktors gewesen, bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten wichtige politische Veranstaltungen zu organisieren, wie beispielsweise Fahnenappelle, paramilitärische Wettkämpfe sowie Festlichkeiten, die der Verherrlichung der DDR dienten. Im übrigen sei es unzutreffend, daß die Tätigkeit als Vorsitzender der GST-Grundorganisation nur einen Papierwert besitze, wobei der Kläger tunlichst verschweige, daß die GST die sächlichen Mittel für vormilitärische Ausbildung zur Verfügung gestellt habe; auch wenn dem GST-Vorsitzenden kein nennenswerter politischer Handlungsspielraum zukam, habe er doch bei der Betreuung seiner Gruppe die wichtige Aufgabe der Indoktrination der männlichen Jugendlichen im Sinne der SED wahrzunehmen gehabt.
Eine weitere Anhörung des Personalrats bzw. Bezirkspersonalrats sei nicht erforderlich gewesen; der gesamte vorgetragene Kündigungssachverhalt sei bekannt gewesen, so daß einem Nachschieben von Kündigungsgründen nichts im Wege stehe, zumal tragender Kündigungsgrund die Tätigkeit als Parteisekretär gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hält der Kläger an seinem erstinstanzlich gestellten Klageantrag fest.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung, § 565 ZPO.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im – wesentlichen wie folgt begründet: Die Kündigung sei nicht schon deshalb unwirksam, weil der Personalrat nicht beteiligt worden, sei. Denn beim Oberschulamt habe unstreitig zum Zeitpunkt der, Kündigung noch kein Bezirkspersonalrat bestanden, so daß eine untere, Stelle nicht zu beteiligen gewesen sei. Im übrigen sei die Kündigung im Hinblick auf die vom Kläger neun Jahre lang bis zur politischen Wende ausgeübte Parteisekretärtätigkeit nach Abs. 4 Ziff. 1 EV gerechtfertigt, wobei allerdings die Schulung und Fortbildung des Klägers an der Kreisparteischule, sein Vorsitz in einer Schulgrundorganisation der Gesellschaft für Sport und Technik von 1978 bis 1982 sowie eine lang zurückliegende Tätigkeit im Jugendverband der FDJ von 1967 bis 1970 den Kläger nicht als ein besonders aktives, mit seiner ganzen Person hinter den Parteizielen stehendes SED-Mitglied auswiesen. Anderes gelte allerdings für die Parteisekretärtätigkeit, denn als Parteisekretär habe er an seiner Schule Parteiversammlungen zu leiten gehabt, in denen das politische Klima an der Schule besprochen wurde, und monatliche Berichte über das politische Klima an der Schule an die SED-Kreisleitung abzuliefern gehabt. Parteisekretäre hatten den Direktor kontrollieren und überwachen können, damit dieser die vorgegebenen politischen Ziele realisiere; ebenso hätten sie auf die politische Bildung der Kinder, Jugendlichen und Lehrer Einfluß nehmen können; ferner sei, ihre Einstellung wichtig gewesen, wenn es darum ging, über Besuchsanträge in die BRD zu entscheiden. Damit bedeute die jahrelange Übernahme des Amtes eines Parteisekretärs eine besondere Identifikation mit der SED und dem SED-Unrechtsstaat. Nach außen habe der Kläger als Parteisekretär den SED-Staat mit allen Funktionen und Merkmalen, die diesem Amt zugeschrieben würden, repräsentiert. Eine etwa aus Gutmütigkeit erfolgte erstmalige Amtsübernahme und eine anschließende nachlässige Amtsausübung bewiesen weder damals noch heute eine innere Distanz zum SED-Staat.
II. Dem folgt der Senat nicht. Der Kläger rügt zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich seiner individuellen Wahrnehmung der Aufgaben des Parteisekretärs und als stellvertretender Schuldirektor getroffen und sei auch nicht auf sein Entlastungsvorbringen eingegangen.
1. Nach Art. 20 Abs. 1 EV gelten für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts der Neuen Länder die in der Anl. I zum Einigungsvertrag vereinbarten Regelungen. Der Kläger unterrichtete damals an einer öffentlichen Schule und gehörte deshalb dem öffentlichen Dienst an.
2. Nach Abs. 4 Ziff. 1 EV ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht. Wie bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 KSchG handelt es sich bei der entsprechenden Eignungsfeststellung, die nach einer auf den Kündigungszeitpunkt bezogenen Einzelfallprüfung zu treffen ist (vgl. BAG Urteile vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 – n.v.; vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 68 und 128/93 – n.v.), um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe selbst verkannt, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (vgl. BAGE 48, 314, 319 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B I der Gründe; BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Auch dieser eingeschränkten Überprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand.
3. Der bisher für Kündigungen nach der genannten Vorschrift des Einigungsvertrages allein zuständige Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat für die gebotene Einzelfallprüfung folgende Grundsätze entwickelt (vgl. die zuletzt genannten Urteile des Achten Senats m.w.N.):
Die mangelnde persönliche Eignung i. S. von Abs. 4 Ziff. 1 EV ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, die sich auch aus der bisherigen Lebensführung herausgebildet haben kann. Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volks Souveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Die hiernach zu stellenden Anforderungen haben sich an den Aufgaben des Angestellten auszurichten. Ein Lehrer muß den ihm anvertrauten Schülern glaubwürdig die Grundwerte des Grundgesetzes vermitteln. Er muß insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß er in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen zu den Grundwerten der Verfassung steht.
Abs. 4 Ziff. 1 EV zwingt den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht, gleichsam die rechtsstaatliche Einstellung eines Arbeitnehmers zunächst zu erproben. Ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 4 EV ist damit nicht verbunden. Es gelten nicht die Grundsätze für Einstellungen in den öffentlichen Dienst, sondern die für Kündigungen; denn durch eine auf Abs. 4 Ziff. 1 EV gestützte Kündigung wird in besonderer Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit des einzelnen Beschäftigten eingegriffen. Ein Beurteilungsspielraum kann sich nur im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung auf eine Abwägung besonders belastender Umstände bei der Identifikation mit den Staats- und Parteizielen in der ehemaligen DDR gegenüber spezifisch entlastenden Tatsachen zur persönliche Eignung des Arbeitnehmers beziehen.
Ein Lehrer ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil er nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen bei der Verwirklichung der Staatsziele der DDR mitzuwirken hatte. Eine mangelnde persönliche Eignung ist aber indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der kündigende Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat die vom Arbeitnehmer wahrgenommene Funktion einschließlich ihrer Grundlagen und ihrer Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit der DDR darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Annahme der besonderen Identifikation durch substantiierten Sachvortrag zu erschüttern. Dabei können neben den Umständen der früheren Tätigkeit auch sonstige die Eignung des Arbeitnehmers begründende Tatsachen berücksichtigt werden. Liegt ein dahingehender schlüssiger und nachprüfbarer substantiierter Vortrag vor, hat der Arbeitgeber darzutun, daß die behaupteten erheblichen nachprüfbaren Tatsachen nicht vorliegen oder daß trotz dieser Umstände aus weiteren Tatsachen auf eine Ungeeignetheit zu schließen ist. Eine Umkehr der im Kündigungsschutzprozeß allgemein bestehenden Beweislast findet nicht statt.
4. Dieser Rechtsprechung des Achten Senats hat sich der erkennende Senat in den Urteilen vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 201/93 – und – 2 AZR 261/93 – (beide zur Veröffentlichung bestimmt) angeschlossen, zumal sie, den Besonderheiten des Einigungsvertrages Rechnung tragend, in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Zweiten Senats zur Kündigung von Lehrern im öffentlichen Dienst wegen Nichteignung aufgrund Zugehörigkeit zu einer als verfassungsfeindlich einzustufenden Partei steht (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1989 – 2 AZR 317/86 – BAGE 63, 72 = AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, m.w.N.).
In der Sache ist danach von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen: Legt der Arbeitgeber substantiiert dar, der Arbeitnehmer habe für längere Zeit eine Funktion wahrgenommen, die unbestritten in der gesellschaftlichen Realität des SED-Staates aufgrund ihrer Exponiertheit oder konkreten Aufgabenzuweisung regelmäßig eine Mitwirkung an der ideologischen Umsetzung der die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfenden Ziele der SED bedingte, so ist weiteres Vorbringen des Arbeitgebers zum konkreten Verhalten des Arbeitnehmers zunächst entbehrlich; eine solche Funktionsausübung ist an sich geeignet, den Schluß auf eine besondere Identifikation des Arbeitnehmers mit dem SED-Staat, auf eine sich hieraus ergebende mangelnde Glaubwürdigkeit bei der geschuldeten Vermittlung der Grundwerte unserer Verfassung und deshalb auf mangelnde persönliche Eignung für die Aufgabe eines Lehrers im öffentlichen Dienst zuzulassen. Es ist sodann Sache des Arbeitnehmers, sich durch substantiiertes und damit einer Beweisaufnahme zugängliches Tatsachenvorbringen zu entlasten.
Trotz eindeutiger gesetzlicher Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast an eine Partei wird eine vergleichbare Abstufung der Darlegungslast in der Rechtsprechung auch sonst vorgenommen, wenn die beweisbelastete Partei nicht oder nur unter erheblich größeren Schwierigkeiten zu einer weitergehenden Substantiierung ihres Vorbringens in der Lage ist als die nichtbeweisbelastete bestreitende Partei. Dies rechtfertigt sich aus der prozessualen Mitwirkungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Als Beispiel sei nur die Verteilung der Darlegungslast bei der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG (vgl. insbesondere BAGE 62, 116, 125 f. = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, unter B II 3 b aa der Gründe, m.w.N.) oder bei der Arbeitgeberkündigung wegen unentschuldigten Fehlens bzw. wegen der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93 – AP Nr. 112 zu § 626 BGB, unter B I 1 c cc der Gründe) genannt. Auch in Fällen wie dem vorliegenden ist diese Abstufung der Darlegungslast gerechtfertigt. Angesichts einer allenfalls partiellen Verwaltungskontinuität nach der Wiedervereinigung und angesichts des Umstandes, daß unter der Regierung Modrow zahlreiche Personalakten „gesäubert” wurden, würden die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers überspannt, wenn man von ihm ohne konkretes Gegenvorbringen die detaillierte Darlegung verlangen würde, der mit der Umsetzung der grundgesetzfeindlichen SED-Ideologie beauftragte Funktionsträger habe im konkreten Fall die Funktion der Aufgabenstellung gemäß ausgeübt. Wie er im Einzelfall die Funktion tatsächlich ausübte, weiß der belastete Arbeitnehmer in aller Regel weitaus besser. Daher ist es ihm zumutbar, sich durch eigenen Tatsachenvortrag zu entlasten. Das Maß der gebotenen Substantiierung des Entlastungsvorbringens hängt dabei davon ab, ob der Beklagte dieses Vorbringen bestreitet. Wird es bestritten, so bedarf es des Vortrags konkreter, einer Beweisaufnahme zugänglicher Entlastungstatsachen. Der Arbeitgeber kann dann seine Ermittlungen auf die vorprozessual oder im Prozeß konkretisierten Tatsachen konzentrieren. Die Beweislast bleibt aber auch in diesen
5. Nach diesen Grundsätzen sieht der Senat die Kündigung des Klägers wegen mangelnder persönlicher Eignung nach Abs. 4 Ziff. 1 EV wegen dessen Parteisekretärtätigkeit aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (noch) nicht als gerechtfertigt an.
a) Die Bedeutung der Funktion des ehrenamtlichen Parteisekretärs für die Durchsetzung der SED-Ideologie an den Schulen hat der Beklagte nur allgemein dargelegt. Traf dieser Sachvortrag zu, so hätten die Parteisekretäre als Repräsentanten der staatstragenden Partei in den Schulen der DDR in einer herausgehobenen Funktion an der ideologischen Umsetzung der grundgesetz-feindlichen Ziele der SED mitzuwirken gehabt; wer wiederholt in ein solches wichtiges Parteiamt gewählt wurde, bei dem kann auch davon ausgegangen werden, daß er sich mit den Zielen des SED-Staates besonders identifiziert hat, was ihn für die Tätigkeit als Lehrer ungeeignet macht (vgl. BAG Urteile vom 26. Mai 1994 – 0 AZR 248/93 – nicht veröffentlicht; vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 – NJ 1994, 483, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt m.w.N.; Senatsurteil vom 13. Oktober 1994 – 2 (8) AZR 201/93 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Die allgemeine Funktion des Parteisekretärs hat der Kläger nicht bestritten. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, was die Revision zu Recht rügt (vgl. dazu auch BAG Urteil vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 – n.v.), daß der Sachvortrag des Klägers zur konkreten Amtsausübung zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat für sich in der Schulwirklichkeit eine dezidiert andere Wahrnehmung des Parteisekretäramtes reklamiert. So sei an der L.-Oberschule bei Parteiversammlungen niemals ein einheitliches Handeln gegenüber oppositionellen Lehrern abgesprochen worden; er selbst habe den Pionierleiter nicht kontrolliert und überwacht, sondern allein agieren lassen; er habe Reiseanträge nur zur Kenntnis genommen und sich geweigert, dazu Stellung zu nehmen, zumal seine eigene Frau im November 1987 und August 1989 zu ihrem Onkel nach Bayreuth gefahren sei, und sie hätten selbst Besuche aus der BRD im sogenannten kleinen Grenzverkehr in Thüringen gehabt, ohne die SED zu informieren; bei Prämierungen im Rahmen der Schulleitung habe er darauf geachtet, daß besonders Kollegen ohne SED-Parteibuch ausgewählt wurden; eine militärische Nachwuchsgewinnung habe dem Klassenleiter und dem Direktor, nicht ihm als Parteisekretär oblegen und er habe auch nicht für die Jugendweihe-Teilnahme geworben, sondern der Ortsausschuß für Jugendweihe; er habe nur gelegentlich Berichte an die Kreisleitung ohne Namensnennung weitergegeben, wobei eine ehemalige Schülerin von ihm als Instrukteurin der Kreisleitung bei Berichtsschulden beide Augen zugedrückt habe. Er habe auch niemals den Direktor und die Stellvertreter kontrolliert und auch keine Meldungen über Unzulänglichkeiten an die SED-Kreisleitung weitergegeben, so daß es nie zu einer Überprüfung durch die übergeordnete Parteileitung gekommen sei. Im übrigen sei die Kreisleitung froh gewesen, wenn er an der Schule die undankbare Funktion des Parteisekretärs übernommen habe, was ihm nur zusätzliche Arbeit eingebracht habe. Er habe das Parteisekretäramt auch nicht aus Karrieregründen, sondern als Bedingung für das Verbleiben an der Schule in S. übernommen, anderenfalls habe er Wehrunterricht erteilen müssen, was er gegenüber der Kreisschulrätin erfolgreich abgelehnt habe.
Angesichts dieses substantiierten Gegenvorbringens zur Praktizierung und Aufgabenstellung des Parteisekretärs an der Leibniz-Oberschule wäre es nunmehr Sache des Beklagten gewesen, seine bisherige allgemeine Beschreibung zu konkretisieren und sich auf das Gegenvorbringen des Klägers näher einzulassen. Da der Beklagte die erstinstanzlich noch wenig substantiierte Gegendarstellung des Klägers bestritten hatte, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe das zweitinstanzlich mit dem Schriftsatz des Klägers vom 5. Januar 1993 vervollständigte Vorbringen zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Wie der Senat im Urteil vom 13. Oktober 1994 (– 2 AZR 201/93 – zur Veröffentlichung bestimmt) – ausgeführt hat, weiß der belastete Arbeitnehmer in aller Regel weitaus besser, wie er im Einzelfall die Funktion des Parteisekretärs tatsächlich ausgeübt hat; das Haß der gebotenen Substantiierung des Entlastungsvorbringens hängt dabei davon ab, ob der Beklagte dieses Vorbringen bestreitet. Davon ist nach dem vorher Gesagten hier auszugehen. Der Kläger wird nunmehr für seine Sachdarstellung Beweismittel anzugeben haben. Der Beklagte wird seinen Sachvortrag seinerseits zu konkretisieren und Beweis anzutreten haben (vgl. oben zu II 4). Der Rechtsstreit muß deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden.
b) Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die Wahrnehmung der Funktion des stellvertretenden Direktors. Dazu hat das Landesarbeitsgericht keine näheren Ausführungen gemacht, insbesondere liegen keine den Senat nach § 561 ZPO bindenden Feststellungen vor. Traf der Sachvortrag des Beklagten zu, so war es Aufgabe des stellvertretenden Schuldirektors, für die politische Indoktrination der anvertrauten Schüler zu sorgen. Traf dagegen der – oben wiedergegebene – Sachvortrag des Klägers zur konkreten Amtsausübung zu, so hat er das Amt sachbezogen ausgeführt, ohne daß eine besondere Identifizierung mit dem SED-Staat vorliegt. Auch insoweit wird daher eine Sachaufklärung durch das Landesarbeitsgericht erforderlich sein.
6. Die weiteren vom Beklagten angeführten Kündigungsumstände, nämlich Besuch der Kreisparteischule 1973/74 und 1981/82, der Vorsitz in der Schulgrundorganisation der Gesellschaft für Sport und Technik von 1978 bis 1982, die Tätigkeit als FDJ-Sekretär von 1967 bis 1970 einschließlich der Mitgliedschaft in der FDJ-Kreisleitung, sind vom Landesarbeitsgericht dahin bewertet worden, sie wiesen den Kläger nicht als ein besonders aktives, mit seiner ganzen Person hinter den Parteizielen stehendes SED-Mitglied aus. Diese Würdigung ist nicht mit einer Gegenrüge vom Beklagten angegriffen worden. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist sie nicht zu beanstanden.
a) Was den Besuch der Kreisparteischule angeht, ist einem derartigen Besuch keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen (ebenso BAG Urteil vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 168/93 – nicht veröffentlicht, zu II 4 b der Gründe). Der Besuch solcher Schulen war eine aus der SED-Mitgliedschaft erwachsene, allgemein übliche Betätigung für die Partei, aus der ein besonderes Engagement für den SED-Staat nicht hergeleitet werden kann, zumal es sich nur um kurzfristige Betätigungen handelte (BAG Urteil vom 23. Juni 1994 – 8 AZR 320/93 – nicht veröffentlicht, zu B II c der Gründe). Auch der Kläger hatte vorgetragen, der Besuch der Kreisparteischule habe nur der ideologischen „Runderneuerung” gedient und erst der Besuch der Bezirksparteischule bereite auf Leitungsfunktionen vor. Hierzu hat sich der Beklagte nicht mehr erklärt (§ 138 Abs. 3 ZPO).
b) Was die Tätigkeit als Vorsitzender der GST-Grundorganisation angeht, hat der Beklagte selbst eingeräumt, einer solchen Tätigkeit komme kein nennenswerter politischer Handlungsspielraum zu, wenn dabei auch die Aufgabe der Indoktrination der Jugendlichen bestanden habe. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts erscheint damit revisionsrechtlich vertretbar; ohne Gegenrüge kann insofern nicht von einer besonders ideologieträchtigen Tätigkeit ausgegangen werden. Außerdem liegt diese Tätigkeit Jahre zurück.
c) Dasselbe gilt für die Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher FDJ-Ortssekretär in der Zeit von 1967 bis 1970. Auch hat der Beklagte das Vorbringen des Klägers, bei dieser Aufgabe habe ihm nur die Organisation kultureller und sportlicher Veranstaltungen in C. oblegen, nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
d) Es braucht daher nicht mehr ausgeführt und vertieft zu werden, ob der Beklagte aus personalvertretungsrechtlichen Gründen ohnehin gehindert wäre, sich auf den Sachvortrag zu 6 a bis c zu berufen, nachdem offensichtlich der Kreispersonalrat zu diesem Vorbringen nicht angehört worden ist.
Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Kündigung zu Recht nicht schon wegen einer fehlenden oder unzureichenden Beteiligung der Personalvertretung als unwirksam angesehen. Der Senat hat sich insoweit in seinen Urteilen vom 13. Oktober 1994 (– 2 AZR 201 und 261/93 – zur Veröffentlichung bestimmt) der ständigen Rechtsprechung des Achten Senats (vgl. u.a. Urteil vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 – n.v.) angeschlossen. Danach gilt folgendes: Zuständige Dienststelle für die Kündigung des an einer Oberschule beschäftigten Klägers war das Oberschulamt als obere Schulaufsichtsbehörde, bei der aber eine Stufenvertretung nicht bestand, so daß die personalvertretungsrechtliche Beteiligung entfiel. Aus den §§ 82 Abs. 6, 116 b Abs. 2 Nr. 5 PersVG-DDR ergab sich auch keine Notwendigkeit, einen bestehenden Schul- oder Kreisschulpersonalrat zu beteiligen, denn diese Vorschriften sicherten lediglich ein mehrstufiges Beteiligungsverfahren und setzen das Vorhandensein einer erstzuständigen Personalvertretung voraus (ebenso neuerdings Walker in Anm. zu BAG Urteil vom 20. Januar 1994 – 8 AZR 269/93 – AP Nr. 1 zu § 626 BGB Einigungsvertrag), wobei ungeachtet dieser Regelungen der Beklagte den Personalrat beim staatlichen Schulamt Aue beteiligt hat.
Unterschriften
Etzel, Bitter, Bröhl, Hayser, Beckerle
Fundstellen