Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungszeit. Aufgabenübernahme. Bestätigung und Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. März 1996 – 6 AZR 561/95 – zur Veröffentlichung vorgesehen)
Leitsatz (amtlich)
- Die Deutsche Hochschule für Körperkultur in Leipzig (DHfK) ist nicht auf den Freistaat Sachsen überführt worden (Anschluß an Urteil des Achten Senats vom 7. September 1995 – 8 AZR 658/93 – nicht veröffentlicht).
- Die Aufgaben der DHfK, die hauptsächlich in der Ausbildung von Diplomsportlehrern für den Bereich des Leistungssports bestanden, sind nicht ganz oder überwiegend vom Freistaat Sachsen übernommen worden (Übergangsvorschriften Nr. 2 Buchst. b zu § 19 BAT-O).
- Ob die sportwissenschaftliche Fakultät der Universität Leipzig einen auf die Ausbildung von Diplomsportlehrern für den Breitensport gerichteten Aufgabenbereich der DHfK übernommen hat, hängt davon ab, ob bei der DHfK ein organisatorisch eigenständiger Aufgabenbereich dieses Inhalts bestand. Dafür entscheidend sind neben den für die Tätigkeit der abgewickelten Einrichtung (DHfK) maßgebenden Rechtsgrundlagen (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 28. März 1996 – 6 AZR 561/95 – zur Veröffentlichung vorgesehen) die tatsächlichen Umstände.
- War der Angestellte in einem übernommenen Aufgabenbereich tätig, genügt für die Anrechnung der Zeiten vor dem 1. Januar 1991 als Beschäftigungszeit, daß die auszuübende Tätigkeit mindestens zur Hälfte auf den übernommenen Aufgabenbereich entfiel (Rechtsgedanke des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O).
Normenkette
BAT-O § 19 Abs. 1-2, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2; BAT-O Übergangsvorschriften Nr. 1; BAT-O Übergangsvorschriften Nr. 2 Buchst. b; Einigungsvertrag Art. 13; ZPO § 139
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung. Der am 25. April 1937 geborene Kläger war vom 1. September 1969 bis zum 31. Dezember 1992 als Hochschuldozent für Theorie und Methodik der Sportartengruppe Sportspiele mit dem Spezialgebiet Theorie und Methodik des Volleyballspiels an der Deutschen Hochschule für für Körperkultur (DHfK) und später als Arbeitnehmer des Beklagten an der Universität Leipzig beschäftigt.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1990 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die DHfK abgewickelt werde, sein Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 1991 ruhe und zum 30. September 1991 ende. Durch rechtskräftiges Urteil vom 5. März 1992 stellte das Kreisgericht Leipzig auf Antrag des Klägers fest, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien unverändert fortbestehe. Das Arbeitsverhältnis endete daraufhin durch ordentliche bedarfsbedingte Kündigung des Beklagten zum 31. Dezember 1992.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1993 legte der Beklagte den Beginn der Beschäftigungszeit des Klägers nach § 19 BAT-O auf den 1. Januar 1991 fest und zahlte dem Kläger nach dem Tarifvertrag zur Sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (TV Soziale Absicherung) eine Abfindung in Höhe von 2.650,54 DM. Mit Schreiben vom 7. Mai 1993 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm unter Anerkennung der Beschäftigungszeit an der DHfK eine weitere Abfindung in Höhe von 7.349,46 DM zu zahlen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die DHfK sei vom Beklagten nicht abgewickelt, sondern in Gestalt der sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig fortgeführt worden. Jedenfalls aber habe der Beklagte Aufgaben oder Aufgabenbereiche der DHfK übernommen, so daß die vor dem 1. Januar 1991 liegende Beschäftigungszeit aufgrund der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O als Beschäftigungszeit anzurechnen sei. Dies habe zur Folge, daß ihm eine Abfindung in Höhe des tariflichen Höchstbetrages von 10.000,-- DM zustehe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Abfindung in Höhe von 7.349,46 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit auszubezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die DHfK sei abgewickelt worden. Die neugegründete sportwissenschaftliche Fakultät der Universität Leipzig sei mit der DHfK nicht identisch. Aufgaben oder Aufgabenbereiche der DHfK seien von der Universität Leipzig nicht übernommen worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Ob die Zeit der Tätigkeit des Klägers an der DHfK mit dem angefochtenen Urteil als Beschäftigungszeit i.S.d. § 19 BAT-O anzusehen ist, kann aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden.
I. Eine Anrechnung der Zeit vor dem 1. Januar 1991 nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BAT-O kommt nicht in Betracht. Nach Abs. 1 ist Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Daran fehlt es hier. Zwischen der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der DHfK, und dem Beklagten besteht keine rechtliche Identität. Abs. 2 setzt voraus, daß der frühere Arbeitgeber den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat. Auch diese Voraussetzung ist nicht gegeben.
II. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Anwendung von Nr. 1 der Übergangsvorschriften für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 zu § 19 BAT-O abgelehnt. Nach dieser Bestimmung gilt als Übernahme einer Dienststelle i.S.d. § 19 Abs. 2 BAT-O auch die Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 des Einigungsvertrages. Die DHfK wurde nicht überführt.
Die Überführung einer Einrichtung nach Art. 13 EV bedarf einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Eine Einrichtung wird im Sinne dieser Bestimmung überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die Einrichtung unverändert fortführt oder unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliedert. Die Überführung erfordert nicht nur die vorübergehende, sondern eine auf Dauer angelegte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit (BAG Urteil vom 14. Oktober 1993 – 8 AZR 292/92 – nicht veröffentlicht, zu B 2 der Gründe).
1. Eine ausdrückliche Überführungsentscheidung des Beklagten liegt unstreitig nicht vor.
2. Dem Landesarbeitsgericht ist aber auch insoweit zu folgen, als es eine konkludente Überführungsentscheidung des Beklagten durch tatsächliche Überführung der DHfK oder einer Teileinrichtung derselben abgelehnt hat. Die DHfK wurde nicht unverändert und unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltungsstruktur der Universität Leipzig eingegliedert.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurden zwei Drittel der an der DHfK Studierenden zu Diplom-Sportlehrern der Richtung Leistungssport ausgebildet, die übrigen in den Richtungen Breitensport, militärische Körperertüchtigung und sozialistische Körperkultur. Eine Ausbildung von Lehramtsanwärtern fand jedenfalls seit Anfang der Achtziger Jahre nicht mehr statt. Demgegenüber werden an der neuen sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig überwiegend Diplom-Sportlehrer für den Schul- und Breitensport ausgebildet, während die Ausbildung von Trainern im Bereich Leistungssport dort nur noch von untergeordneter Bedeutung ist. Diese mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen belegen eine Aufgaben- und Strukturveränderung, die eine Überführung der DHfK oder von Einrichtungen derselben ausschließt. Der erkennende Senat folgt damit der unveröffentlichten Entscheidung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 7. September 1995 (– 8 AZR 658/93 –), in der dieser aufgrund gleicher tatsächlicher Feststellungen die Überführung der DHfK abgelehnt hat.
3. Der Kläger kann sich auch nicht auf die rechtskräftige Entscheidung des Kreisgerichts Leipzig vom 5. März 1992 (– 16 Ca 5106/91 –) berufen. In ihr ging es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Soweit das Kreisgericht darin tatsächliche Feststellungen getroffen hat, sind diese nicht in Rechtskraft erwachsen. Das gleiche gilt für die Annahme des Kreisgerichts, die DHfK sei überführt worden. Darin lag die für den Bestandsstreit vorgreifliche Beurteilung eines Rechtsverhältnisses, die ebenfalls nicht in Rechtskraft erwächst. An beides sind die Gerichte im vorliegenden Rechtsstreit über die Anrechnung der Beschäftigungszeit des Klägers nicht gebunden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 322 Rz 8, 17, 28).
Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, greift nicht durch. Der Kläger meint, das Landesarbeitsgericht habe ihn darauf hinweisen müssen, daß er im vorliegenden Verfahren trotz des rechtskräftigen Urteils des Kreisgerichts Leipzig zur Überführungsentscheidung vortragen müsse. Diese Rüge ist bereits unzulässig. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche weiteren Tatsachen er im Falle eines richterlichen Hinweises behauptet hätte.
III. Nicht gefolgt werden kann dem Landesarbeitsgericht allerdings, soweit es angenommen hat, die Zeit vor dem 1. Januar 1991 sei als Beschäftigungszeit anzurechnen, weil der Beklagte die Aufgaben der DHfK übernommen habe.
1. Nach Nr. 2 Buchst. b der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O gelten, wenn infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen ist, ohne daß eine Überführung erfolgt ist, als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT-O für Angestellte der Länder Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.
2. Der Beklagte hat die Aufgaben der DHfK nicht ganz oder überwiegend übernommen.
a) Zum Begriff der Aufgabe i.S.d. Bestimmung hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 28. März 1996 (– 6 AZR 561/95 – zur Veröffentlichung vorgesehen) Stellung genommen. Danach ist für die Beurteilung einer Übernahme die Aufgabe der Einrichtung maßgebend und nicht die Fortführung der vom Angestellten arbeitsplatzbezogen auszuübenden Tätigkeit. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß im Rahmen der Ausbildung von Sportlehrern an der sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig nach wie vor Theorie und Methodik des Volleyballspiels gelehrt werde, der Kläger in diesem Rahmen vor und nach 1990 Studenten in Sprung- und Schlagtechniken in Theorie und Praxis unterrichtet und ihnen u.a. erklärt habe, wie spezielle Belastungen einzelner Gelenke beim Springen vermieden werden können. Darauf kommt es nicht an. Das Landesarbeitsgericht hat damit nicht auf die Aufgabe der Einrichtung, sondern auf die arbeitsplatzbezogene Tätigkeit des Klägers abgestellt, an die die Tarifregelung nicht anknüpft.
b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind die Aufgaben der DHfK vom Beklagten nicht übernommen worden.
Schwerpunkt der Tätigkeit der DHfK war die Heranbildung von Sportlehrern, die als Trainer für den Leistungssport bestimmt waren. Die Ausbildung in anderen Bereichen spielte nur eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle. Demgegenüber ist es an der sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig umgekehrt. Dort ist der Breiten- und Schulsport der Schwerpunkt der Ausbildung. Der Leistungssport tritt dahinter zurück. Bei dieser Sachlage kann von einem Aufgabenübergang keine Rede sein. Die Auslegung des Begriffs der Aufgabe nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung bestätigt dies. Nach dieser sollen die Länder nicht verpflichtet sein, Zeiten vor dem 1. Januar 1991 als Beschäftigungszeiten anzurechnen, soweit der betreffende Angestellte in einem Arbeitsgebiet tätig war, das der Staat nach Herstellung der Deutschen Einheit nicht mehr als seine Aufgabe ansieht und deshalb nicht mehr weiterbetreibt. Eine solche Aufgabe stellte die Heranbildung von Trainern für den Leistungssport dar, die bei der DHfK quantitativ erheblich überwog. Dies entsprach der Bedeutung, die in der DDR dem Leistungssport beigemessen wurde, wie die erfolgreiche Teilnahme von DDR-Sportlern an internationalen Wettkämpfen immer wieder belegte.
Eine Aufgabenübernahme kann nicht darin gesehen werden, daß die sportwissenschaftliche Fakultät der Universität Leipzig ebenso wie früher die DHfK Diplom-Sportlehrer ausbildet. Der Senat hat bereits im vorgenannten Urteil vom 28. März 1996 dargelegt, daß die Fortführung einer allgemeinen Zielsetzung einer früheren staatlichen Einrichtung nicht ausreicht, um eine Übernahme von Aufgaben i.S.v. Nr. 2b der Übergangsvorschriften zu begründen. Eine Aufgabenübernahme liegt nur vor, wenn die Aufgaben ihrem Inhalt und Umfang nach im wesentlichen gleich geblieben sind. Dies war hier nicht der Fall. Inhalt und Umfang der Aufgaben der DHfK waren im wesentlichen von der Ausbildung der Sportlehrer für den Leistungssport geprägt. Diese Aufgabe wurde von der Universität Leipzig nicht übernommen, auch nicht in einem rechtserheblichen Sinne teilweise. Daß an der Universität Leipzig in geringem Umfang ebenfalls Diplom-Sportlehrer für den Leistungssport ausgebildet werden, vermag den Anspruch des Klägers nicht zu begründen. Nr. 2b der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O verlangt, daß die Aufgaben ganz oder überwiegend übernommen wurden. Daran fehlt es in bezug auf die Leistungssportausbildung.
IV. Nicht abschließend beurteilen kann der Senat, ob die Zeit vor dem 1. Januar 1991 deshalb nach der Übergangsvorschrift Nr. 2b zu § 19 BAT-O als Beschäftigungszeit gilt, weil der Beklagte einen Aufgabenbereich der DHfK ganz oder überwiegend übernommen hat, in dem der Kläger tätig war. Insoweit bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
1. Ist die Aufgabe einer Einrichtung nur teilweise oder als kleinere abgrenzbare Organisationseinheit ein Aufgabenbereich übernommen worden, kann eine Anrechnung als Beschäftigungszeit erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, daß der Angestellte in dem übernommenen Teil bzw. in dem übernommenen Aufgabenbereich tätig war, während es nicht darauf ankommt, inwieweit er vom Land mit dieser Tätigkeit weiterbeschäftigt wird (BAG Urteil vom 28. März 1996 – 6 AZR 561/95 – zu II 2b der Gründe).
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden auch an der DHfK, wenn auch in geringerem Umfang, Diplom-Sportlehrer für den Breitensport ausgebildet. Eine solche Ausbildung findet auch an der sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig statt. Eine Anrechnung als Beschäftigungszeit käme in Betracht, wenn es an der DHfK einen organisatorisch abgrenzbaren Arbeitsbereich Breitensport gab, den der Beklagte übernommen hat, und wenn der Kläger in diesem Aufgabenbereich beschäftigt war.
Dies wird das Landesarbeitsgericht prüfen müssen. Es wird dabei neben den von den Parteien gegebenenfalls ergänzend vorzutragenden tatsächlichen Anhaltspunkten die rechtlichen Grundlagen eines solchen Aufgabenbereichs ermitteln und z.B. prüfen müssen, ob es einen besonderen Studiengang mit speziellen Lehrveranstaltungen und einem speziellen Abschluß für Diplom-Sportlehrer im Breitensport gab, und ob diese Ausbildung planmäßig und mit einem eigenen Ausbildungsinhalt betrieben wurde, so daß sie als organisatorisch eigenständiger Aufgabenbereich gegenüber der quantitativ erheblich überwiegenden Ausbildung von Sportlehrern für den Leistungssport unterscheidbar war. Ein Aufgabenbereich Breitensport müßte z.B. verneint werden, wenn es bei der DHfK nur einen Ausbildungsgang gab und aus diesem als Sportlehrer für den Breitensport diejenigen ausgesondert wurden, die als Diplom-Sportlehrer für den Leistungssport mangels Eignung nicht in Betracht kamen. In diesem Fall könnte von einem Aufgabenbereich Breitensport bei der DHfK und demgemäß von einer Übernahme dieses Aufgabenbereichs durch die sportwissenschaftliche Fakultät der Universität Leipzig keine Rede sein.
3. Sollte der Kläger in einem organisatorisch eigenständigen Aufgabenbereich Breitensport an der DHfK nur mit einem Teil seiner Arbeitszeit beschäftigt gewesen sein, was deshalb der Fall gewesen sein könnte, weil das Volleyballspiel sowohl als Breitensport wie als Leistungssport betrieben und gelehrt werden kann, so reicht für die Anrechnung der Zeit als Beschäftigungszeit unter entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O aus, wenn die vom Kläger auszuübende Tätigkeit mindestens zur Hälfte auf den Breitensport entfiel.
V. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision befinden müssen.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Reinecke, Gebert, Bruse
Fundstellen
Haufe-Index 884833 |
BAGE, 161 |
NZA 1997, 449 |