Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung. Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer. Betriebliche Altersversorgung. Änderung der Finanzierungsregelungen. Zusatzbeitrag. Verweisungsvereinbarung. Störung der Geschäftsgrundlage. Systemwechsel bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Stichtagsregelung. Gleichheitssatz. Sozialstaatsprinzip. Nettolohnklage. Tarifrecht öffentlicher Dienst. Gleichbehandlung. Prozessrecht
Orientierungssatz
- Die im Arbeitsvertrag enthaltene dynamische Verweisung auf den “BAT vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge” erstreckte sich nicht nur auf den Inhalt und den Umfang der Zusatzversorgung, sondern auch auf die Verteilung der dafür erforderlichen Aufwendungen.
- Nach den anzuwendenden tarifvertraglichen Versorgungsregelungen konnte der Arbeitgeber die Versorgungsanwärter nicht durch einen Einbehalt vom Arbeitsentgelt an den Zusatzbeiträgen beteiligen, die von der Bayerischen Versorgungskammer – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden nach § 64 ihrer Satzung zum Aufbau eines Kapitalstocks erhoben wurden.
Normenkette
BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen; BGB § 313; VersTV-G § 7; ATV-K §§ 1, 15-18, 36-37, 39; Altersvorsorgeplan 2001 Nr. 1.4, Nr. 4.1, Nr. 4.2; Satzung der BVK-ZVKBayGem §§ 61-64
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte von der Nettovergütung des Klägers monatlich 48,23 Euro einbehalten und als “Zusatzbeitrag” des Arbeitnehmers an die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden abführen darf.
Der Kläger ist seit dem 1. November 1981 als Tierarzt beim Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1981 vereinbarten die Parteien ua.:
Ҥ 2
Für das Arbeitsverhältnis gelten der Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge sinngemäß.
§ 3
Nebenabreden
1) An die Stelle der BAT-Grundvergütung tritt das Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13.
2) Zum Ausgleich der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen wird eine nicht gesamtversorgungsfähige Zulage in entsprechender Höhe gewährt.”
Der Beklagte gewährt seinen Arbeitnehmern eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Seit seiner Gründung versichert er sie bei der Bayerischen Versicherungskammer, nunmehr Bayerische Versorgungskammer – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (BVK-ZVKBayGem). Diesen Durchführungsweg übernahm er von seinem Mitglied und Hauptgeldgeber, der Tierseuchenkasse. Seit dem 1. Januar 1967 konnten Mitglieder der BVK-ZVKBayGem nach § 10 Abs. 1 Buchst. d ihrer Satzung auch “juristische Personen des privaten Rechts” sein, “deren Aufgaben öffentlichrechtlich bestimmt sind oder die öffentliche Aufgaben erfüllen oder auf die eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluss ausübt”. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung voraus, “dass der Arbeitgeber das für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände … geltende Versorgungstarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelarbeitsvertraglich anwendet”.
§ 7 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6. März 1967 idF des 39. Änderungstarifvertrags vom 5. Dezember 2001 regelte die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung wie folgt:
“Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 5) des Arbeitnehmers einschließlich des vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beitrags an die Zusatzversorgungseinrichtung abzuführen. Bis zu einem Umlagesatz von 5,2 v. H. trägt der Arbeitgeber die Umlage allein; der darüber hinausgehende Finanzierungsbedarf wird zur Hälfte vom Arbeitgeber durch eine Umlage und zur Hälfte vom Arbeitnehmer durch einen Beitrag getragen. Den Beitrag des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein. …”
Der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV-K) in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung enthält folgende Finanzierungsvorschriften:
“§ 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
(1) Die Finanzierung der Pflichtversicherung wird von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt. Nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen kann die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden (Kombinationsmodell).
…
§ 16 Umlagen
(1) Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber – ggf. einschließlich des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags – an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Umlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, soweit sich aus § 37a nichts anderes ergibt.
…
§ 17 Sanierungsgelder
(1) Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktmodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
(2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.
§ 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
(1) Soweit die Zusatzversorgungseinrichtung für die Pflichtversicherung Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren von höchstens vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhebt, trägt diese der Arbeitgeber, soweit sich aus § 37a nichts anderes ergibt.
(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträge sind von der Zusatzversorgungseinrichtung auf einem gesonderten personenbezogenen Versorgungskonto getrennt von den sonstigen Einnahmen zu führen (Versorgungskonto II).
(3) Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen sind gesondert zu führen und zu verwalten.
…
§ 39 In-Kraft-Treten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. …
…
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages tritt – unbeschadet des § 36 – der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6. März 1967 außer Kraft.
(4) Soweit vorstehend keine Regelung getroffen ist, findet der als Anlage 5 beigefügte Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 mit seinen Anlagen Anwendung (mit Ausnahme des Ausschlusses der Entgeltumwandlung nach 1.3).
Anlage 5
Altersvorsorgeplan 2001
Dieser Tarifvertrag gilt einheitlich für die Tarifgebiete Ost und West
1. Ablösung des Gesamtversorgungssystems
1.1 Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und durch das Punktemodell ersetzt. …
1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel beibehalten. Sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).
…
4. Finanzierung
4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.
Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1. November 2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt.
Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern der Zusatzversorgungskassen geleisteten Beiträgen.
4.2 Für die VBL-West gilt:
Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen.
Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H.”
Mit Rundschreiben vom 16. Mai 2002 Nr. 1/2002 wies die BVK-ZVKBayGem ihre Mitglieder auf Folgendes hin:
“1. Umlage 2002 – Steuer- und sozialversicherungspflichtige Behandlung
Für das laufende Jahr 2002 gilt – abweichend von unserer Darstellung im Rundschreiben Nr. 7/2001 – folgendes: Die Umlage von 5,15 v.H. ist in vollen Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Ein Sanierungsgeld kann von der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden nicht erhoben werden.
…
2. Umlagen und Beiträge ab 1. Januar 2003
Zur weiteren Finanzierung der Zusatzversorgung hat der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse am 16.4. 2002 folgende Entscheidung getroffen:
‘Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 werden für die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ein Umlagesatz in Höhe von 4,75 v.H. und ein Zusatzbeitrag von 2,0 v.H. festgesetzt.
Ab dem Jahr 2004 wird der Zusatzbeitrag bis einschließlich 2007 jährlich um 0,5 Prozentpunkte erhöht. …’
…
Die neue Beschlussfassung über die künftige Finanzierung der Zusatzversorgung war erforderlich geworden, nachdem im Altersvorsorgeplan durch die Tarifvertragsparteien beschlossen worden war, bei der Finanzierung der Zusatzversorgung – je nach Möglichkeit der einzelnen Zusatzversorgungskassen – das bisherige Umlageverfahren durch eine fortschreitende Kapitaldeckung abzulösen.
…”
Die Satzung der BVK-ZVKBayGem in der Neufassung vom 25. Juni 2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2005, enthält folgende Bestimmungen zu Umlagen, Sanierungsgeldern und Zusatzbeiträgen:
Ҥ 61
Aufwendungen für die Pflichtversicherung
Das Mitglied ist Schuldner der
a) Umlagen (§ 62 Abs. 1),
b) Sanierungsgelder (§ 63) und
c) Zusatzbeiträge (§ 64)
einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der/des Pflichtversicherten.
§ 62
Umlagen und Pflichtbeiträge
(1) Die Umlage ist in Höhe des Satzes zu zahlen, den die Kasse jeweils nach § 60 Abs. 1 festsetzt; Bemessungsgrundlage ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (Absatz 2). …
§ 64
Zusatzbeiträge
(1) Zum Aufbau eines Kapitalstocks für die Anwartschaften kann die Kasse Zusatzbeiträge im Abrechnungsverband I als Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zur schrittweisen Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung erheben.
(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträge werden für jede/n Versicherte/n angesammelt und getrennt von den sonstigen Einnahmen geführt.”
Bis einschließlich 31. Dezember 2002 trug der Beklagte allein die Aufwendungen für die Versicherung des Klägers bei der BVK-ZVKBayGem. Seit dem 1. Januar 2003 behält der Beklagte 1 % des Nettoentgelts als Eigenbeteiligung des Klägers ein und führt diesen “Zusatzbeitrag” an die BVK-ZVKBayGem ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für den Einbehalt fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Er hat zuletzt beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.109,29 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2. Der Beklagte hat ab Dezember 2004 jeweils zum Letzten des Monats das vereinbarte Gehalt zu bezahlen, ohne den Einbehalt eines einprozentigen Arbeitnehmeranteils als Zusatzbeitrag zur Abführung an die Bayerische Versorgungskammer.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Einbehalt sei rechtens. Während der Umlagesatz von 4,75 % vom Beklagten getragen werde, diene der von der BVK-ZVKBayGem festgesetzte Zusatzbeitrag von 2 %, der sich seit dem 1. Januar 2005 auf 3 % erhöht habe, dem Aufbau eines Kapitalstocks in einem gesonderten Vermögenstopf. Dieser über die Umlagegrenze hinausgehende Finanzierungsbedarf sei zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer zu tragen. § 16 ATV-K setze inhaltlich den § 7 VersTV-G denknotwendig voraus. Aus § 39 Abs. 4 ATV-K und aus Nr. 1.4, 4.1 und 4.2 des Altersvorsorgeplans 2001 ergebe sich, dass § 7 VersTV-K weiter anzuwenden sei. Die vom Kläger vertretene Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen würde dazu führen, dass diese verfassungswidrig und damit unwirksam wären. Wenn allein der Arbeitgeber den Kapitalstock für die Zusatzversicherung zu finanzieren und die Lasten des Systemwechsels zu tragen hätte, würde der das Sozialstaatsprinzip tragende Gedanke der Solidargemeinschaft aufgegeben und damit Art. 3 iVm. Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG verletzt. Dies verstieße auch gegen die gesetzliche Wertung des § 168 SGB VI, dass die Rentenbeiträge von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte zu tragen seien. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er, der Beklagte, nicht tarifgebunden sei und der BAT nach der einzelvertraglichen Vereinbarung lediglich sinngemäß anzuwenden sei. Ein von den Tarifvertragsparteien beschlossener vollständiger Systemwechsel könne nicht einseitig zu Lasten des Arbeitgebers gehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision möchte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist zulässig und begründet.
A. Beide Anträge genügen den prozessrechtlichen Anforderungen.
I. Mit dem Leistungsantrag hat der Kläger Ansprüche auf Zahlung rückständiger Nettovergütung für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis einschließlich 30. November 2004 geltend gemacht. Eine Nettolohnklage ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG 26. Februar 2003 – 5 AZR 223/02 – BAGE 105, 181, zu I der Gründe).
II. Der Klageantrag zu 2. bezieht sich auf die dem Kläger für die Zeit ab Dezember 2004 zustehende Vergütung. Dieser Antrag ist nicht als unbezifferter und damit unzulässiger Leistungsantrag, sondern als Feststellungsantrag auszulegen. Die prozessrechtlichen Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine negative Feststellungsklage (kein Recht des Beklagten zum Einbehalt eines an die BVK-ZVKBayGem abzuführenden “Zusatzbeitrags” des Klägers) oder der Sache nach um eine positive Feststellungsklage (Zahlung der ungekürzten Nettovergütung) handelt. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist gegeben. Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach § 258 ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht (BAG 18. November 2003 – 3 AZR 592/02 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 19, zu A II der Gründe). Bereits die Feststellungsklage führt zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte.
B. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist nicht verpflichtet, einen “Zusatzbeitrag” für seine betriebliche Altersversorgung zu leisten. Der Beklagte ist demgemäß nicht zum Einbehalt einer derartigen Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers berechtigt. Dafür enthalten die Vorschriften, auf die der Arbeitsvertrag verweist, keine Rechtsgrundlage.
I. Die dem Kläger zustehende Altersversorgung und deren Finanzierung ist im Arbeitsvertrag nicht eigenständig geregelt. Die Parteien haben durch eine dynamische Verweisung den “Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge” übernommen. Diese Bezugnahme erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt und den Umfang der Zusatzversorgung, sondern auch auf die Verteilung der dafür erforderlichen Aufwendungen. Für eine einschränkende Auslegung besteht kein Anlass. Ebenso wenig ist die Geschäftsgrundlage für die Verweisungsvereinbarung gestört. Die Jeweiligkeitsklausel führt zur Anwendung der Finanzierungsvorschriften des ATV-K.
1. Die Verweisungsvereinbarung ist nach ihrem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden Zweck weit auszulegen.
a) Die Parteien haben in § 2 des Arbeitsvertrags umfassend und ohne Einschränkung die jeweils geltenden tarifvertraglichen Regelungen übernommen. Daran ändert nichts, dass sie die “sinngemäße” Anwendung vereinbart haben. Diese Formulierung verdeutlicht, dass die tariflichen Vorschriften nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend gelten. Die Regelungen über die Zusatzversorgung sind in der Verweisungsabrede nicht ausgeklammert worden. Im Gegenteil: § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Oktober 1981 enthält eine Vereinbarung zur Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und setzt damit voraus, dass dem Kläger eine entsprechende Zusatzversorgung zugesagt worden ist. Dementsprechend streiten die Parteien nicht über das Bestehen einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich über deren Inhalt.
b) Die dynamische Verweisung erstreckt sich auf die Lastenverteilung. Sie ist Bestandteil der übernommenen Versorgungsregelungen. Auch insoweit sollen die Arbeitnehmer des Beklagten so gestellt werden wie die Arbeitnehmer, die unter den unmittelbaren Geltungsbereich der tarifvertraglichen Versorgungsvorschriften fallen. Alle wirksamen Änderungen der tarifvertraglichen Versorgungsbestimmungen wurden übernommen und zwar unabhängig davon, ob sie sich zu Lasten des Arbeitgebers oder zu Lasten des Versorgungsberechtigten auswirken.
c) Es kann dahinstehen, ob die in der Jeweiligkeitsklausel enthaltene Unterwerfungserklärung Neuregelungen nicht umfasst, mit denen die Arbeitsvertragsparteien billigerweise nicht rechnen mussten (vgl. dazu Oetker in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 3 Rn. 247 mwN). Diese Frage kann hier offen bleiben. Eine derartige Schranke wäre nicht überschritten. Die für die Gesamtversorgung und dessen Finanzierung maßgeblichen Entwicklungen führten zu veränderten Finanzierungsvorschriften. Anpassungen an die veränderten Umstände waren zu erwarten. Die im ATV-K enthaltenen Bestimmungen über eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer blieben im Bereich des Angemessenen.
2. Die arbeitsvertragliche Verweisungsvereinbarung muss auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) angepasst werden. Geschäftsgrundlage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts die bei Abschluss des Vertrags zu Tage getretene, dem anderen Teil erkennbar gewordene und von ihm nicht beanstandete Vorstellung einer Partei oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Wegfall gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien darauf aufbaut (vgl. ua. BAG 13. Mai 1997 – 3 AZR 79/96 – AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 1, zu II 3 der Gründe mwN; BGH 7. Mai 1997 – IV ZR 179/96 – BGHZ 135, 333, 338). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar kann eine nicht vorhersehbare Änderung der maßgeblichen Normen zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung sind aber die jeweils geltenden tarifvertraglichen Versorgungsregelungen anzuwenden mit allen damit verbundenen Chancen und Risiken. Bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags mussten beide Parteien damit rechnen, dass sich dies zu ihrem Nachteil auswirkt. Sie konnten nicht erwarten, dass sich die betriebliche Altersversorgung und deren Finanzierung bei dem Beklagten anders entwickelt als bei den unmittelbar unter die tariflichen Versorgungsregelungen fallenden Arbeitgebern. Die vertragliche Risikoverteilung umfasst sowohl die Einführung, die Höhe und die Beseitigung einer Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer als auch die Anpassung der Finanzierung an zwischenzeitliche Entwicklungen.
3. Nach dem auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung anzuwendenden § 46 BAT hat der Angestellte einen “Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages”. § 46 BAT regelt nicht selbst die Eigenbeteiligung, sondern überlässt dies einem besonderen Tarifvertrag. Er legt fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Angestellte eine Eigenbeteiligung zu tragen hat.
Die versorgungsrechtlichen Regelungen, auf die § 46 BAT Bezug nimmt, waren bis zum 31. Dezember 2000 unter anderem im Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) und im Tarifvertrag für die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) enthalten. Seit dem 1. Januar 2001 sind sie durch den Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) und den Altersvorsorge-Tarifvertrag-Kommunal (ATV-K) abgelöst worden. Der VersTV-G und der ATV-K gelten nur dann unmittelbar, wenn der Arbeitgeber Mitglied eines der Arbeitgeberverbände ist, die der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) angehören, und wenn der Arbeitgeber außerdem nicht an der VBL beteiligt ist. Da der Beklagte nicht tarifgebunden ist, sind die tariflichen Versorgungsregelungen nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß und damit entsprechend anzuwenden. Kommen mehrere Tarifverträge in Betracht, so ist das Regelungswerk zu Grunde zu legen, das dem konkreten Sachverhalt am besten Rechnung trägt. Dies führt hier zur Anwendung zunächst des VersTV-G und anschließend des ATV-K. Der Beklagte hatte sich vertraglich nicht verpflichtet, den Kläger bei der VBL anzumelden. Es stand ihm frei, die Versorgungsberechtigten bei einer kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. Die BVK-ZVKBayGem ist eine derartige Einrichtung. Da der Beklagte auf Grund der Verweisungsklausel einem öffentlichen Arbeitgeber gleich steht, sind der VersTV-G und der ATV-K die passenden Tarifverträge. Für ein über diese tariflichen Bestimmungen hinausgehendes einzelvertragliches Versorgungsversprechen fehlen ausreichende Anhaltspunkte.
II. § 7 Abs. 1 VersTV-G berechtigt den Beklagten nicht dazu, seit dem 1. Januar 2003 vom Arbeitsentgelt des Klägers eine Eigenbeteiligung in Höhe von 1 % einzubehalten. Zum einen erfasst diese Tarifvorschrift nicht den vom Beklagten geforderten “Zusatzbeitrag”. Zum anderen ist sie am 1. Januar 2001 außer Kraft getreten.
1. § 7 Abs. 1 VersTV-G übernahm das Finanzierungsmodell der Sozialversicherung. Die Aufwendungen für die Zusatzversorgung wurden im Umlageverfahren aufgebracht. Soweit der Umlagesatz 5,2 vH überschritt, hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer den darüber hinausgehenden Finanzierungsbedarf je zur Hälfte zu tragen. Das Umlageverfahren unterscheidet sich vom Kapitaldeckungsverfahren. Die Umlage bemisst sich nach den laufenden Ausgaben für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten. Beiträge der Arbeitnehmer zum Aufbau eines Kapitalstocks sah § 7 Abs. 1 VersTV-G nicht vor. Diesem Zweck dient aber der vom BVK-ZVKBayGem nach § 64 seiner Satzung erhobene Zusatzbeitrag, an dem der Beklagte den Kläger durch einen Einbehalt vom Arbeitsentgelt beteiligen möchte.
2. Abgesehen davon ist § 7 Abs. 1 VersTV-G am 1. Januar 2001 außer Kraft getreten (§ 39 Abs. 3 ATV-K). Seither legt der ATV-K fest, nach welchen Grundsätzen die betriebliche Altersversorgung finanziert wird und wie die Lasten zu verteilen sind. Die bisherigen Tarifvorschriften sind nur noch insoweit von Bedeutung, als sie der ATV-K übernommen hat. § 7 VersTV-G gilt lediglich für die Jahre 2001 und 2002 im Rahmen der Übergangsregelung des § 36 ATV-K fort. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Zeit ab 1. Januar 2003.
III. Auch nach dem ATV-K ist der Kläger nicht verpflichtet, seit dem 1. Januar 2003 einen Teil des Zusatzbeitrags zum Aufbau eines Kapitalstocks zu tragen.
1. Die Finanzierung der Versicherung wird nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ATV-K von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt. § 15 Abs. 1 Satz 2 ATV-K erlaubt es den einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen, nach ihren Möglichkeiten die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abzulösen (Kombinationsmodell). Diese Tarifvorschriften betreffen die finanziellen Grundlagen der Versicherung und damit in erster Linie die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Inwieweit sich die Arbeitnehmer an der Finanzierung zu beteiligen haben, ist in §§ 16 bis 18, 36 ff. ATV-K und Nr. 4 des Altersvorsorgeplans 2001 (Anlage 5 zum ATV-K) geregelt. In diesen Vorschriften ist jedoch die vom Beklagten geforderte Eigenbeteiligung des Klägers nicht vorgesehen.
2. Auf § 16 Abs. 1 ATV-K kann der Beklagte das geltend gemachte Einbehaltungsrecht nicht stützen. Diese Tarifvorschrift ist auf den von der BVK-ZVKBayGem erhobenen Zusatzbeitrag nicht anwendbar.
a) Ebenso wie § 7 Abs. 1 VersTV-G befasst sich auch § 16 Abs. 1 ATV-K mit Umlagen im engeren Sinne. Dazu zählt nicht der an die BVK-ZVKBayGem abgeführte Zusatzbeitrag. Für ihn verwandte die BVK-ZVKBayGem zutreffend nicht das Wort “Umlage”, sondern eine seinem Zweck entsprechende andere Formulierung. Im Rundschreiben vom 16. Mai 2002 hatte die BVK-ZVKBayGem das tarifvertragliche Finanzierungssystem richtig gesehen und konsequent umgesetzt. Sie wies darauf hin, dass ab dem Jahre 2003 der Umlagesatz auf 4,75 vH und “der zur Kapitaldeckung dienende Zusatzbeitrag” auf 2,0 vH festgesetzt worden seien. Durch diesen Beschluss habe sie dem Anliegen der Tarifvertragsparteien Rechnung getragen, das bisherige Umlageverfahren durch eine fortschreitende Kapitaldeckung abzulösen. Die Satzung der BVK-ZVKBayGem baut ebenfalls auf der tarifvertraglichen Terminologie und Systematik auf. Die Umlagen sind in § 62 der Satzung und die der Kapitaldeckung dienenden Zusatzbeiträge in § 64 der Satzung geregelt. Auch der Beklagte geht davon aus, dass der Zusatzbeitrag – im Gegensatz zur echten Umlage – nicht zur Finanzierung der laufenden Versorgungsleistungen, sondern zum “Aufbau eines Kapitalstocks in einem gesonderten Vermögenstopf” (vgl. S. 4 der Revisionsbegründung) verwandt wird.
b) § 16 Abs. 1 ATV-K beteiligt die Arbeitnehmer in begrenztem Umfang an den Umlagelasten und nur an diesen. Der Arbeitnehmerbeitrag wird als “Umlage-Beitrag” bezeichnet. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Umlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, soweit sich aus § 37a ATV-K nichts anderes ergibt. § 37a ATV-K enthält Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost und ist damit im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Im Tarifgebiet West ist die im Jahre 1999 eingeführte Dynamik der Arbeitnehmerbeteiligung aufgehoben worden. Der am 1. November 2001 zu verzeichnende Satz des Umlage-Beitrags bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung bleibt aufrechterhalten. Am 1. November 2001 lag der Umlagesatz bei der BVK-ZVKBayGem nicht über 5,2 %. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G hatte der Arbeitgeber bis zu einem Umlagesatz von 5,2 % die Umlage allein zu tragen. Dementsprechend hatten die Arbeitnehmer des Beklagten am maßgeblichen Stichtag keinen Umlage-Beitrag zu leisten. Dies gilt nach § 16 Abs. 1 ATV-K auch für die Zeit ab 1. Januar 2003.
3. Ebenso wenig bürdet § 17 ATV-K dem Kläger eine Eigenbeteiligung am Zusatzbeitrag auf. Zum einen handelt es sich bei diesem nicht um ein Sanierungsgeld iSd. § 17 ATV-K, wie bereits die Unterscheidung zwischen Sanierungsgeldern und Zusatzbeiträgen in §§ 61, 63 und 64 der Satzung der BVK-ZVKBayGem zeigt. Zum anderen sind die Sanierungsgelder nach § 17 Abs. 1 ATV-K vom Arbeitgeber zu tragen. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an ihnen und ein entsprechender Einbehalt vom Arbeitsentgelt ist im ATV-K nicht vorgesehen.
4. Dem § 18 Abs. 1 ATV-K ist ein Einbehaltungsrecht des Arbeitgebers ebenfalls nicht zu entnehmen. Diese Vorschrift ermöglicht es der Zusatzversorgungseinrichtung, für die Versicherung Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren zu erheben. Derartige Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge sind von der Zusatzversorgungseinrichtung auf einem gesonderten personenbezogenen Versorgungskonto getrennt von den sonstigen Einnahmen zu führen. Diesen Anforderungen trägt § 64 Abs. 2 der Satzung der BVK-ZVKBayGem Rechnung. Diese Bestimmung wurde durch Satzungsänderung vom 11. August 2004 rückwirkend zum 1. Januar 2001 eingefügt. Wie die Satzungsänderung rechtlich zu beurteilen ist, kann dahinstehen. Die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren trägt nach § 18 Abs. 1 ATV-K der Arbeitgeber. Es fehlt eine tarifvertragliche Regelung, die insoweit eine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers vorsieht oder ermöglicht. Auch wenn sich der Zusatzbeitrag nicht unter § 18 ATV-K subsumieren ließe, hätten sich die Arbeitnehmer nicht daran zu beteiligen. Der ATV-K sieht nur eine Belastung der Arbeitnehmer mit Umlage-Beiträgen iSd. § 16 vor.
5. Eine Eigenbeteiligung des Klägers an dem von der BVK-ZVKBayGem erhobenen Zusatzbeitrag lässt sich auch nicht aus Nr. 1.4, 4.1 oder 4.2 des Altersvorsorgeplans 2001 herleiten. Nach § 39 Abs. 4 ATV-K findet der diesen Tarifvertrag als Anlage 5 beigefügte Altersvorsorgeplan 2001 nur insoweit Anwendung, als in den §§ 1 bis 38 ATV-K keine Regelung getroffen ist.
a) Nr. 1.4 des Altersvorsorgeplans 2001 bestimmt, dass die Umlagefinanzierung auch nach dem Systemwechsel beibehalten wird und schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden kann (Kombinationsmodell). Diese Bestimmung ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 ATV-K übernommen worden. Dieser Regelung lässt sich eine von §§ 16 bis 18 ATV-K abweichende Verteilung der Finanzierungslasten zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht entnehmen.
b) Nr. 4.1 des Altersvorsorgeplans 2001 sieht eine über die bisherigen Umlage-Beiträge hinausgehende Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer nicht vor. Im Gegenteil: Nach Nr. 4.1 Satz 3 des Altersvorsorgeplans 2001 verbleibt es im Tarifgebiet West bei den von den Arbeitnehmern geleisteten Beiträgen. Nach der bisherigen Tarifregelung (§ 7 VersTV-G) hatten die Arbeitnehmer allenfalls Umlage-Beiträge zu tragen. Sowohl eine Erhöhung der Umlage-Beiträge als auch eine neuartige Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer widersprechen der Vorgabe der Nr. 4.1 Satz 3 des Altersvorsorgeplans 2001. Nr. 4.1 des Altersvorsorgeplans 2001 ist in §§ 16 bis 18 ATV-K eingearbeitet worden.
c) Nr. 4.2 des Altersvorsorgeplans 2001 ist nicht einschlägig. Zum einen regelt diese Bestimmung die Höhe des Umlage-Beitrags, um den es im vorliegenden Fall nicht geht. Zum anderen handelt es sich um eine Sonderregelung für die VBL-West. Sie gilt nicht für die anderen Zusatzversorgungseinrichtungen. Folgerichtig ist die Eigenbeteiligung für Arbeitnehmer im ATV und im ATV-K unterschiedlich geregelt. § 37 ATV übernimmt die “Sonderregelung für die VBL”. Nach § 37 Abs. 1 ATV beträgt in Übereinstimmung mit Nr. 4.2 des Altersvorsorgeplans 2001 ab 1. Januar 2002 der Umlage-Beitrag 1,41 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Eine derartige Vorschrift fehlt im ATV-K, weil nur Beschäftigte, die nicht bei der VBL versichert sind, unter seinen Geltungsbereich (§ 1 ATV-K) fallen.
IV. Die Satzung der BVK-ZVKBayGem berechtigt den Beklagten nicht dazu, eine Eigenbeteiligung des Klägers am Zusatzbeitrag vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung regelt das Versicherungsverhältnis, nicht jedoch die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien. Dementsprechend schreibt § 61 der Satzung der BVK-ZVKBayGem vor, dass der Arbeitgeber als Mitglied der Zusatzversorgungseinrichtung Schuldner der Umlagen, Sanierungsgelder und Zusatzbeiträge “einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der/des Pflichtversicherten” ist. Bestehen und ggf. Höhe einer Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers sind nicht in der Satzung geregelt. Sie verweist auf die tarif- und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Diese sehen jedoch die vom Beklagten geltend gemachte Eigenbeteiligung des Klägers nicht vor.
V. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Nichtbeteiligung des Klägers am Zusatzbeitrag rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Regelung des § 168 SGB VI über die Beitragstragung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die gesetzliche Rentenversicherung als staatliche Zwangsversicherung ist von der privatautonomen betrieblichen Altersversorgung zu unterscheiden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung einer betrieblichen Altersversorgung besteht nicht. Das Betriebsrentengesetz enthält für den Inhalt der betrieblichen Altersversorgung lediglich Mindestnormen, die berechtigten sozialpolitischen Forderungen Rechnung tragen. Innerhalb dieses Rahmens wird das Versorgungsverhältnis privat- und tarifautonom ausgestaltet.
2. Die Lastenverteilung des ATV-K verstößt weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG).
a) Auch die Tarifvertragsparteien haben bei ihrer tariflichen Normsetzung den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (zu den unterschiedlichen dogmatischen Begründungen der Senate vgl. ua. die Nachweise in BAG 4. April 2000 – 3 AZR 729/98 – AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 19, zu III 2 der Gründe; 30. August 2000 – 4 AZR 563/99 – BAGE 95, 277, zu I 2b der Gründe; 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – BAGE 111, 8, zu B II 1 der Gründe). Es spricht viel dafür, dass diese Begrenzung der Tarifautonomie auf der Schutzfunktion der Grundrechte beruht (so bereits BAG 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – aaO, zu B II 2 der Gründe). Einer abschließenden Stellungnahme bedarf es jedoch auch im vorliegenden Fall nicht, weil die unterschiedlichen dogmatischen Ansätze nicht zu unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben führen (BAG 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – aaO, zu B II 3 der Gründe).
Die Tarifvertragsparteien haben im vorliegenden Fall die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Nach der Stichtagsregelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K hängt es zwar von den Verhältnissen der einzelnen Zusatzversorgungskasse ab, ob und ggf. in welcher Höhe die Arbeitnehmer Umlage-Beiträge zu tragen haben. Diese auf den konkreten Finanzbedarf der Zusatzversorgungskassen abstellende Vorschrift ist aber interessen- und sachgerecht. Im Übrigen würde eine unwirksame Differenzierung bei den Umlage-Beiträgen der Arbeitnehmer nicht dazu führen, dass den Arbeitnehmern eine andersartige Eigenbeteiligung auferlegt werden kann. Nach dem tariflichen Finanzierungssystem sind Umlagen und Zusatzbeiträge voneinander zu unterscheiden.
b) Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Prinzips lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (BVerfG 8. Juni 2004 – 2 BvL 5/00 – BVerfGE 110, 412, 445). Noch weniger kann daraus eine Verpflichtung der geschützten Anspruchsberechtigten zur Eigenbeteiligung hergeleitet werden. Das Sozialstaatsprinzip gewährleistet eine Fürsorge für Hilfsbedürftige, schränkt sie jedoch nicht ein. Sowohl der Umfang der Arbeitgeberleistungen als auch die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung fallen unter die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie.
c) Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er sei nicht tarifgebunden. Seine negative Koalitionsfreiheit ist nicht verletzt worden. Denn er hat durch die dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag privatautonom die tarifvertraglichen Regelungen übernommen.
Auf das Urteil des EuGH vom 9. März 2006 (– C 499/04, Werhof – AP Richtlinie 77/187/EWG Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 44) kann sich der Beklagte nicht berufen. Es befasst sich mit den Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs. Diese Problematik spielt im vorliegenden Fall keine Rolle.
VI. Über die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die geforderten Zinsen stehen dem Kläger nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Satz 1 BGB zu.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Breinlinger, Schoden, Möller
Fundstellen
Haufe-Index 1685713 |
DB 2007, 1092 |