Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheitserfordernis bei Feststellungsklage
Orientierungssatz
Gemäß § 256 ZPO kann nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; der vorliegende Fall läßt Raum für familien-, gesellschafts- und arbeitsrechtliche Leistungsansprüche.
Normenkette
ZPO §§ 253, 256
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.10.1987; Aktenzeichen 17 Sa 1086/87) |
ArbG Solingen (Entscheidung vom 14.05.1987; Aktenzeichen 4 Ca 345/87) |
Tatbestand
Die Parteien heirateten 1966. 1968 übernahm der Beklagte von seinem Vater einen Friseursalon. Das Geschäft befindet sich ebenso wie die Wohnung der Parteien auf einem Hausgrundstück, das der Beklagte 1972 von seiner Großmutter erbte. Zum Ausbau des Geschäfts, insbesondere zur Abfindung der Miterben, leisteten die Klägerin und ihre Mutter finanzielle Beiträge.
Seit 1970 übte die Klägerin in dem Friseurgeschäft Kosmetikarbeiten aus. Seit April 1981 wurden für sie Sozialabgaben auf der Grundlage eines Bruttogehalts von 1.390,-- DM an die Bundesanstalt für Angestellte in Berlin entrichtet.
Mit Schreiben vom 6. November 1986 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er kündige ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Dezember 1986. Im Hinblick auf die in dem allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk vom 10. Dezember 1981 vorgesehenen längeren Kündigungsfristen änderte der Beklagte seine Erklärung später dahingehend, das Arbeitsverhältnis solle erst zum 31. März 1987 beendet werden. Zugleich kündigte am 14. Januar 1987 der damalige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten erneut fristgerecht. Im Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte der Beklagte regelmäßig nicht mehr als 5 Arbeitnehmer.
Mit ihrer am 9. Februar 1987 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung vom 14. Januar 1987 geltend.
In erster Instanz hat sie zunächst vorgetragen, es bestehe zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis, das nicht gekündigt werden könne, solange die Ehegemeinschaft bestehe. Zumindest schränkten die familienrechtlichen Beziehungen die Kündbarkeit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein. Es könne ihr durch ein gleichsam durch die Kündigung herbeigeführtes Verbot des Betretens der Geschäftsräume der Zugang zur gemeinsamen Ehewohnung nicht erheblich erschwert werden.
Jedenfalls sei die Kündigungsfrist nicht eingehalten, da sie als Kosmetikerin Angestellte sei.
Die Klägerin hat die Feststellung beantragt, daß die Kündigung des Beklagten vom 14. Januar 1987 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst habe.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, ungeachtet der finanziellen Beiträge der Klägerin zum Aufbau des Betriebes habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses habe er beenden wollen, weil die Klägerin nicht ausgelastet sei und die Belastung des Betriebes mit einem Arbeitsentgelt von 1.390,-- DM außer Verhältnis zu der von ihr erbrachten Leistung stehe. Eine solche Kündigung werde durch familienrechtliche Bestimmungen weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Die Kündigungsfrist sei eingehalten, denn bei einer Kosmetikerin überwiege die körperliche Tätigkeit, sie sei daher gewerbliche Arbeitnehmerin.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen, das rechtswirksam zum 31. März 1987 gekündigt worden sei. Mit der Berufung hat die Klägerin den neugefaßten Antrag auf Feststellung verfolgt, daß die Kündigung vom 14. Januar 1987 das "als Arbeitsverhältnis" bezeichnete Rechtsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst habe.In der Berufungsinstanz hat die Klägerin geltend gemacht, die Voraussetzungen für ein Arbeitsverhältnis, wie Weisungsunterworfenheit, Übernahme fremdgeplanter, fremdnütziger und von fremder Risikobereitschaft getragener Arbeit seien im Streitfall nicht erfüllt. Auch wirtschaftlich sei die Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses nicht vereinbart gewesen, das Geschäft habe vielmehr gemeinsam betrieben werden sollen. Der Ertrag aus dem Friseursalon sei in eine gemeinsame Kasse gegangen, während ihr Gehalt für den gemeinsamen Haushalt verwandt worden sei. Daraus ergebe sich eine Mischung aus familienrechtlichen, berufsgemeinschaftlichen und arbeitsrechtlichen Beziehungen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise dahingehend abgeändert, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei erst zum 30. Juni 1987 aufgelöst. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Sachantrag weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Da nur die Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision eingelegt hat, war über ihren Feststellungsantrag nur insoweit zu befinden, als er von der Rechtskraft der berufungsgerichtlichen Entscheidung nicht erfaßt ist. Die Klage war insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils als unzulässig abzuweisen.
Der formelle Antrag der Klägerin genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO. Selbst bei extensiver Auslegung ihres Begehrens hat sie darüber hinaus kein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung, "ein Rechtsverhältnis", das als Arbeitsverhältnis bezeichnet sei, sei durch eine Kündigung des Beklagten vom 14. Januar 1987 nicht aufgelöst worden. Da das Kündigungsschutzgesetz nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG keine Anwendung findet, hätte die Zulässigkeit einer solchen allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO vorausgesetzt, daß durch ein Feststellungsurteil der Rechtsfriede zwischen den Parteien hergestellt wird. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn der Klageantrag den Streitgegenstand ganz oder wenigstens abgrenzbar zum Teil erfaßt hätte und wenn weiter hätte angenommen werden können, durch die rechtskräftige Feststellung erübrige sich ein auf den Streitgegenstand bezogene Leistungsklage. Beide Voraussetzungen sind nicht dargetan. Der von der Klägerin für die Schlüssigkeit der Klage allein maßgebende und vorgetragene Sachverhalt läßt Raum für familien-, gesellschafts- und arbeitsrechtliche Leistungsansprüche. Ohne eine genaue Qualifizierung ihres beabsichtigten Leistungsbegehrens ließe sich durch die von ihr begehrte Feststellung ein später geltend zu machender Leistungsanspruch nicht klar dem Rechtsverhältnis zuordnen, über das durch die Feststellung erkannt worden wäre.
Im einzelnen geht der Senat dabei von folgenden Erwägungen aus.
II. Die Klage ist nicht zulässig.
Der Antrag der Klägerin genügt nicht dem auch für eine Feststellungsklage zu fordernden Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Selbst wenn der Antrag dahingehend ausgelegt wird, die Klägerin begehre Feststellung, daß die Kündigung irgendeines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses durch den Beklagten nicht zur Auflösung dieses Rechtsverhältnisses unbestimmten Inhalts geführt habe, bleibt die Klage unzulässig. Ein Rechtsschutzinteresse an einer solchen Feststellung besteht darüber hinaus nicht.
1. Da die Revision ausschließlich Sachrügen erhebt, ist das angefochtene Urteil gemäß § 559 Abs. 2 ZPO von Amts wegen nur auf das Vorliegen unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen zu überprüfen (BAGE 11, 276, 277 = AP Nr. 3 zu § 551 ZPO; BGHZ 31, 279, 281; BGH WM 1981, 678, 679; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 74 Rz 10). Hiervon erfaßt wird auch die Frage der Zulässigkeit der Klage (BAGE 6, 300, 305 = AP Nr. 12 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung; BAG 11, 276 = AP aa0), soweit in der Revisionsinstanz nicht kraft Gesetzes eine Nachprüfung ausgeschlossen ist, § 73 Abs. 2 ArbGG (vgl. BAGE 6, 300, 305 = AP, aa0; BAGE 32, 187, 188 = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen; BAGE 36, 274, 276 f. = AP Nr. 1 zu § 48 ArbGG 1979).
2. Der von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellte Antrag ist unbestimmt.
a) Der Antrag bezieht sich seinem Wortlaut nach, soweit gemäß § 256 ZPO Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt wird, nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, also der rechtlich geregelten Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache (BAGE 4, 114, 120 = AP Nr. 1 zu § 20 MietSchG; BAGE 46, 322, 340 = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
Die Kündigung des Beklagten ist eine Rechtshandlung, deren Unwirksamkeit kein Rechtsverhältnis ist und daher nicht Gegenstand der allgemeinen Feststellungsklage sein kann (BGHZ 37, 331, 333; BGH DB 1965, 1854; KR-Friedrich, 2. Aufl., § 13 KSchG Rz 311; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 256 Rz 3).
b) Der Klageantrag ist als Prozeßhandlung der Auslegung auch durch das Revisionsgericht zugänglich (BAGE 22, 448, 452 = AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG; BAGE 33, 119, 131 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Arzt Krankenhausvertrag; Senatsurteil vom 21. Januar 1988- 2 AZR 533/87 - n.v., zu III 1 der Gründe; BGHZ 4, 328, 335; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO; 20. Aufl., § 559 Rz 10), wenn aus der Klage insgesamt ersichtlich ist, worauf sie gerichtet ist (BAGE 33, 119, 131 = AP, aa0; Senatsurteil vom 5. November 1987 - 2 AZR 305/87 - n.v., zu B I 2 d.Gr.).
c) Dem Vortrag der Klägerin kann entnommen werden, daß es ihr um die Feststellung des Fortbestandes eines zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses geht. Hierfür spricht insbesondere das grundsätzliche Bestreiten einer Kündigungsmöglichkeit und ihre Bezugnahme auf ein angebliches Recht zur Mitarbeit.
Im allgemeinen ist zwar ein außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG gestellter Kündigungsschutzantrag dieser Auslegung zugänglich (BAG 16, 345, 349 = AP Nr. 79 zu § 1 KSchG; KR-Friedrich, aa0, Rz 311; vgl. auch BGH DB 1965, 1854 für die Kündigung eines Pachtvertrages). Sie liegt auch deshalb nahe, weil der Antrag dabei mit dem Streitgegenstand der allgemeinen Feststellungsklage korrespondiert (vgl. Senatsurteil vom 12. August 1976 - 2 AZR 311/75 - = AP Nr. 10 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe; 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - = AP Nr. 50 zu § 256 ZPO, zu II 1 a der Gründe; BAG vom 29. Mai 1961 - 5 AZR 162/59 - AP Nr. 2 zu § 209 BGB, zu I 2 der Gründe). Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, welche substantiellen rechtlichen Beziehungen zwischen ihr und dem Beklagten fortbestehen sollen.
aa) Das Begehren der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ausdrücklich nicht auf die Feststellung eines Arbeitsvertrages gerichtet. Die Klägerin hat unmißverständlich geltend gemacht, die Voraussetzungen für ein Arbeitsverhältnis lägen gerade nicht vor. Sie hat das Vorliegen der wesentlichen Elemente des Arbeitsverhältnisses, insbesondere ihre Weisungsgebundenheit und die Übernahme fremdbestimmter Arbeit ausdrücklich bestritten. Ihr Vortrag in der Berufungsbegründung, "rein formal" habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, erlaubt keine andere rechtliche Beurteilung. Abgesehen davon, daß es sich insoweit um eine Rechtsansicht handelt, bezieht sie sich dabei offenbar auf die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Abwicklung, meint aber gerade, auf sie könne sich der Beklagte nicht berufen, da sie nicht den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen entsprochen habe.
Die Klägerin hat das Rechtsverhältnis der Parteien in der Berufungsinstanz ausdrücklich als "Mischung familienrechtlicher, berufsgemeinschaftlicher und arbeitsrechtlicher Elemente" gekennzeichnet. Sie hat den Antrag in Anpassung an ihren Vortrag bewußt unklar so gefaßt, das "als Arbeitsverhältnis bezeichnete" Rechtsverhältnis der Parteien festzustellen. Die Klägerin distanziert sich damit auch im Antrag eindeutig von der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis, ohne sich jedoch festzulegen, welches konkrete Rechtsverhältnis sie festgestellt haben will. Da bei der Klage auf Feststellung eines Vertragsverhältnisses dessen rechtliche Qualifikation wesentlich für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist, kann diese Qualifikation nicht offen bleiben. Wird auf der Grundlage des gleichen Lebenssachverhalts einmal die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und zum anderen die Feststellung eines Gesellschaftsverhältnisses begehrt, so liegen darin unterschiedliche konkrete Rechtsverhältnisse und damit auch Streitgegenstände. Im ersten Fall werden durch das Feststellungsurteil die Normen festgelegt, die für die Geltendmachung etwa von Lohnansprüchen, Urlaub und des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs anzuwenden sind. Im zweiten Fall kann der obsiegende Kläger die Beiträge seines Vertragspartners einfordern, Mitwirkungsrechte geltend machen und die Veräußerung von Gesamthandeigentum verhindern. Die Klägerin begehrt durch ihren Antrag die Feststellung eines atypischen aus familienrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Elementen zusammengesetzte Rechtsverhältnis der Parteien als solches über den in der Kündigung vom 14. Januar 1987 genannten Beendigungszeitpunkt hinaus. Dieser Antrag ist weder hinreichend bestimmt, noch ist ein Interesse für eine solch unklare Feststellung dargetan.
bb) Das Erfordernis eines bestimmten Antrages gemäß § 253 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Feststellungsklage (Senatsurteil vom 12. November 1959 - 2 AZR 650/57 - AP Nr. 24 zu § 256 ZPO; BGH NJW 1983, 2247, 2250) und ist eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung (BAGE 9, 273 275 f. = AP Nr. 2 zu § 253 ZPO; BAGE 24, 247, 255 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst; BGHZ 11, 181, 184). Ein Feststellungsantrag muß daher den Inhalt des festzustellenden Rechtsverhältnisses genau bezeichnen. Bei der negativen Feststellungsklage folgt daraus die Notwendigkeit, Grund und Gegenstand des Anspruches, dessen sich der Prozeßgegner berühmt, konkret zu benennen (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1959, aa0; Stein/Jonas/Schumann, ZP0, 20. Aufl., § 256 Rz 110).
Bei der positiven Feststellungsklage genügt ebenfalls nicht die Darlegung des Schuldgrundes (vgl. hierzu BGH NJW 83, 2247, 2250). Darüber hinaus muß der Inhalt des festzustellenden Rechtsverhältnisses in hinreichender Weise bezeichnet werden. Im Regelfall geschieht dies durch die Bezugnahme auf ein typisches Schuldverhältnis (Stein/Jonas/Schumann, aa0). Unproblematisch ist auch die Feststellung der Schadenersatzpflicht (vgl. BGH, aa0), da der Inhalt dieses Rechtsverhältnisses durch die §§ 249 ff. BGB hinreichend bestimmt wird.
Dem Antrag der Klägerin ist hingegen der Inhalt des festzustellenden Rechtsverhältnisses nicht zu entnehmen. Sie ordnet es weder einem bestimmten Vertragstypus zu, noch kennzeichnet sie in sonstiger Weise die Art ihrer Ansprüche. Die Bezugnahme auf nicht näher konkretisierte Elemente mehrerer Vertragstypen reicht nicht aus. Sie läßt völlig offen, welche Ansprüche sich jeweils aus welchem Vertragstypus ergeben sollen. Eine antragsgemäße Feststellung würde also nicht mehr beinhalten, als die Bestätigung zwischen den Parteien bestehe überhaupt irgendeine nicht näher konkretisierte Vertragsbeziehung.
Auf das Erfordernis, das festzustellende Rechtsverhältnis genau zu bezeichnen, kann selbst dann nicht verzichtet werden wenn es der Klägerin nur um die Feststellung des Fortbestandes eines Rechtsverhältnisses überhaupt, nicht aber um dessen Inhalt ginge. Das Bestimmtheitserfordernis steht nicht zur Disposition der Parteien. Es dient der Bestimmung des Streitgegenstandes, der wiederum für die Wirkungen der Rechtshängigkeit (§ 261 f. ZPO), die Frage der Klageänderung (§§ 263 f. ZPO) und den Umfang der Rechtskraft (§ 322 ZPO) von Bedeutung ist. Dem Bestimmtheitsgebot kommt somit eine wesentliche Ordnungsfunktion im Verfahren zu, die im Interesse der gesamten Rechtsgemeinschaft besteht.
3. Die Klägerin kann in der Revision ihr Klagebegehren durch Aufrechterhaltung des förmlichen Antrages der Berufungsinstanz nicht wirksam dadurch ändern, daß sie jetzt erstmals durch Konkretisierung ihres Begehrens den Streitgegenstand bestimmt.
a) Die Klägerin macht nunmehr geltend, bei dem Rechtsverhältnis der Parteien handele es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Würde dieser ergänzende Vortrag bei der Auslegung des unverändert gebliebenen förmlichen Antrages berücksichtigt, könnte der Antrag der Klägerin nunmehr als auf die Feststellung des Fortbestandes einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet aufgefaßt werden. Gegenüber dem ursprünglichen Antrag, ein atypisches Rechtsverhältnis festzustellen, ist das aber eine Klageänderung. Denn die Klägerin leitet aus dem unverändert gebliebenen Sachverhalt andere Rechtsfolgen her (vgl. Stein/Jonas/Schumann, § 264 Rz 26). Dadurch verändert sich der Streitgegenstand.
b) Eine solche Klageänderung ist in der Revisionsinstanz unzulässig (Senatsurteil vom 25. Juni 1981 - 2 AZR 219/79 - = AP Nr. 1 zu § 256 ZPO 77; BAGE 48, 160, 171 = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BGHZ 28, 131, 137; Zöller/Schneider, aa0, § 561 Rz 10; Wieczorek/Rößler, ZPO, 2. Aufl., § 561, B II a). Der Feststellungsantrag kann nur in der Fassung beurteilt werden, in der er in der Berufungsinstanz gestellt war (BAGE 48, 160, 171 = AP, aa0). Es liegt kein Fall der bloßen Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO vor, deren Zulässigkeit der Erste Senat des BAG in einem Urteil vom 18. Oktober 1982 (1 AZR 86/72 - = AP Nr. 8 zu § 630 BGB, zu I 1 der Gründe) bejaht hat.
c) Die Zulässigkeit der Klageänderung kann hier auch nicht aus dem Grundsatz hergeleitet werden, daß neue Tatsachen vom Revisionsgericht zu berücksichtigen sind, sofern sie sich auf gemäß § 559 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensvoraussetzungen beziehen (vgl. BAG vom 27. Januar 1961 - 1 AZR 311/59 - AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG; BAGE 52, 133, 139; BGHZ 53, 128, 131; BGHZ 85, 288, 290; BGH VersR 1983,724, 726). Durch Antragsänderungen in der Revisionsinstanz dürfen schützenswerte Belange des Prozeßgegners nicht beeinträchtigt werden (BGHZ 53, 128, 132; 85, 288, 290; BGH WM 1981, 678, 679; ZIP 1983, 994, 995). Eine solche Beeinträchtigung läge hier vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte anders vorgetragen hätte, wenn er von Anfang an mit dem Anspruch auf Feststellung eines Gesellschaftsverhältnisses konfrontiert gewesen wäre. Neues Tatsachenvorbringen könnte aber in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden ( § 561 ZPO). Es ist zwar nicht zu verkennen, daß sich der Beklagte in der Berufungsinstanz tendenziell auch gegen die Feststellung eines Gesellschaftsverhältnisses gewandt hat, indem er die Voraussetzungen des seiner Ansicht nach bestehenden Arbeitsverhältnisses darzulegen versuchte. Solange die Klägerin aber nicht ihrerseits positiv die Feststellung eines Gesellschaftsverhältnisses begehrte, hatte er keinen Anlaß, gerade die hiergegen sprechenden Tatsachen im einzelnen darzulegen. Es ist dem Beklagten nicht zumutbar, sich auf den geänderten Antrag einzulassen, ohne hierzu durch neue Tatsachen Stellung nehmen zu können.
III. Die Klage war demgemäß aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang als unzulässig abzuweisen, und zwar mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO.
Hillebrecht Dr. Weller Ascheid
Dr. Roeckl Rupprecht
Fundstellen