Privatrechtlich organisierte BAT-Anwender sehen sich vielfältigen Problemen gegenüber, die zum einen aus der öffentlich-rechtlichen Orientierung des Tarifvertrages herrühren, zum anderen aus der Unkenntnis des komplizierten Tarifvertragswerkes erwachsen.

  • Häufig wird in den Arbeitsverträgen nur sehr unvollständig auf "den BAT" verwiesen. Zum Teil wird nicht einmal differenziert nach der Fassung des BAT, Bund/Land einerseits, Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VkA) andererseits.

    Dies führt bei der Ermittlung der Grundvergütung, dort bei der abweichenden Berechnung der Lebensaltersstufen, zu Problemen. Unterschiedlich geregelt sind auch die sog. Bewährungsaufstiege nach § 23a (Bewährungsaufstieg bei Tätigkeitsmerkmalen mit Hinweiszeichen, nur gültig für Bund/Land) und § 23b BAT (Fallgruppenaufstieg). (Einzelheiten siehe Eingruppierung) Auch die Vergütungstabellen sind nicht identisch.

    Offen bleibt zum Teil auch die Fassung BAT-O bzw. BAT-West. Dies führt insbesondere bei Einrichtungen in Berlin zu Meinungsverschiedenheiten. Im Zweifel gilt die günstigere Regelung BAT-West, jedenfalls dann, wenn die Firma/Einrichtung ihren Sitz in West-Berlin hat.[1]

  • Privatrechtlich organisierte BAT-Anwender haben Abwicklungsschwierigkeiten, wenn der Tarifvertrag auf das öffentlich-rechtliche Beamtenrecht verweist. Dies ist u.a. der Fall bei den Themen

    Nebentätigkeit (§ 11)

    Haftung des Arbeitnehmers (§ 14)

    Reisekosten, Umzugskosten (§§ 42, 44).

    In einigen Bereichen widerspricht die beamtenrechtliche Regelung der ständigen Rechtsprechung des BAG zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, insbesondere bei den §§ 11 und 14 BAT.

  • Die äußerst komplizierte und aufwendige Berechnung der Dienst- und Beschäftigungszeit der § 2 BAT, § 19 BAT versagt bei privaten Betrieben, da diese und ihre jeweiligen Konkurrenten – bei denen der Arbeitnehmer unter Umständen Vorzeiten abgeleistet hat – nicht "öffentlicher Dienst" im Sinne der genannten Vorschriften sind.

    Gleiches gilt für die Gewährung bzw. Rückzahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld.

    Auch der Begriff "Dienststelle", z.B. in § 12 BAT, paßt nicht auf den privaten BAT-Anwender.

  • Verweist der private Arbeitgeber in seinen Arbeitsverträgen pauschal auf den BAT, ist oft streitig, ob darin die Zusage einer Versorgung entsprechend § 46 BAT in Verbindung mit den Zusatzversorgungs-Tarifverträgen enthalten ist.

    Die Zusatzversorgungskassen nehmen Privatbetriebe grundsätzlich nicht auf.[2] Das BAG hat einen Anspruch auf Zusatzversorgung verneint.[3]

    Dagegen hat das LAG Frankfurt bei uneingeschränkter Bezugnahme auf den BAT auch die Zahlung eines Übergangsgeldes im Sinne der §§ 62 ff. als vereinbart angenommen.

  • Nicht selten wird in den Arbeitsvertrag aufgenommen, daß "die Vergütung sich nach dem BAT richten" soll.

    Erst später erkennt der Arbeitgeber die Bedeutung dieser Formulierung: Nach § 22 BAT gilt die sog. "Tarifautomatik". Den Mitarbeitern steht ein Klaganspruch auf richtige Eingruppierung ihrer Tätigkeit zu, woraus sich diverse Rechtsstreitigkeiten ergeben.

Der privatrechtlich organisierte Arbeitgeber – GmbH, AG, GbR, e.V. – sollte sich, bevor er auf den Tarifvertrag verweist, Gedanken darüber machen,

  • auf welche Fassung des BAT verwiesen werden soll,
  • welche Regelungen ausgeschlossen bleiben sollen, weil sie auf private Einrichtungen nicht passen,
  • welche Regelungen zu einer unnötig komplizierten bürokratischen Abwicklung führen und damit vereinfacht werden müssen,
  • ob er die gesamte BAT-Vergütung einschließlich der Tarifautomatik vereinbaren will oder ob lediglich die Vergütungshöhe dem BAT entnommen werden soll
  • welche Zulagen aus dem vielfältigen Zulagenkatalog des BAT gezahlt werden sollen.
[2] Ausnahmen bestehen in Fällen des Betriebsübergangs.

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