Wegen der sehr aufwendigen Stellenbewertung wird die Eingruppierung des Mitarbeiters, insbesondere bei nicht alltäglichen Aufgabenfeldern, in kleineren Verwaltungen/Einrichtungen/Betrieben ohne entsprechende Fachleute nicht selten nur grob geschätzt.
Das Ziel des BAT, ein objektivierbares Vergütungssystem zu gewährleisten, ist durch die Komplexität der Bewertung gefährdet.
Selbst die unteren Arbeitsgerichte sind mit Eingruppierungen nach dem BAT zum Teil schlicht überfordert.
Dem BAT-Anwender ist daher dringend zu empfehlen, in diesen Punkten vom BAT abzuweichen und statt dessen vereinfachende Regelungen zu treffen.
5.1 Ermittlung der Vergütungsgruppe
Nach § 22 Abs. 2 BAT "ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht".
Die sich aus der Vorschrift ergebende sog. Tarifautomatik führt in der Praxis zu einer Vielzahl von Anträgen auf Höhergruppierung, unter Umständen einer klageweisen Durchsetzung dieser Ansprüche.
In jedem Einzelfall ist aufgrund einer Stellenbewertung die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe des BAT vorzunehmen (§ 22 Abs. 1 BAT). Das Verfahren der Eingruppierung ist äußerst kompliziert, soweit die zu bewertende Tätigkeit auch nur in geringem Umfang von der Norm abweicht.
- Die in den Anlagen 1a und 1b verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (z.B. "gründliche, vielseitige Fachkenntnisse", "selbständige Leistungen") sind wenig greifbar. Auch die Definitionen des Tarifvertrages sind zu allgemein und helfen dem Praktiker kaum weiter.
- Bereits die Ermittlung der auf die Tätigkeitsmerkmale entfallenden Zeitanteile ist häufig nicht objektiv, da der Mitarbeiter in der Regel die Anschreibungen selbst vornimmt. Damit besteht die Gefahr, daß höherwertige Tätigkeiten vom Umfang her überbewertet werden.
- Bei besonderen Tätigkeiten ist weitgehend unwägbar, was als "Arbeitsvorgang" im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT anzunehmen ist, welche Zusammenhangtätigkeiten mit in den Arbeitsvorgang einbezogen werden müssen.
- Die Praxis tendiert teilweise dazu, einem Mitarbeiter, dem der notwendige Prozentwert eines hochwertigen Tätigkeitsmerkmals fehlt, anspruchsvolle Aufgaben zuzuweisen, die in keinem Sachzusammenhang zu seiner allgemeinen Zuständigkeit stehen.Eine sachgerechte Aufgabenerledigung ist damit gefährdet.
- Eine nach BAT zutreffende Eingruppierung führt zunehmend dazu, daß Bewerber, insbesondere wenn sie lebensjung und kinderlos sind, durch die niedrige Vergütung geradezu abgeschreckt werden. Dies z.B. im Bereich von Sekretariatsarbeiten, die regelmäßig der Vergütungsgruppe VII zuzuordnen sind.
Dem BAT-Anwender wird empfohlen, die Tarifautomatik des § 22 BAT auszuschließen. Es erscheint sinnvoll, die Vergütungsgruppen des BAT auf konkrete Tätigkeitsfelder der betroffenen Einrichtung zu beziehen.
Bei der Eingruppierung sollten arbeitsplatz- bzw. funktionsbezogene Zulagen des BAT Berücksichtigung finden, die letztlich nur geschaffen wurden, weil die originäre BAT-Eingruppierung offensichtlich nicht attraktiv genug ist.
Die sind z. B.
- Zulagen für Pflege auf Intensiv-, Psychiatrie-, Geriatriestationen,
- Zulagen für Heimerziehungsdienst,
- Meister-, Techniker-, Programmiererzulagen,
- Bewährungs-, Vergütungsgruppenzulagen,
- Funktionszulagen, Schichtführerzulagen,
- Erschwernis- und Gefahrenzulagen.
Die so ermittelten, BAT-nahen Vergütungsgruppen werden mit dem Betriebs-/Personalrat in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegt.
5.2 Bewährungs-, Zeitaufstiege
Bewährungs- und Zeitaufstiege sind dem Laufbahnprinzip des Beamten nachempfunden. Hinsichtlich der Motivation des Mitarbeiters wirken sie eher kontraproduktiv.
BAT-Anwender sollten Bewährungs- und Zeitaufstiege Grundsätzlich ausschließen. Die zunehmende Berufserfahrung der Mitarbeiter kann entweder bei Gestaltung der einrichtungsbezogen entwickelten Vergütungsgruppen berücksichtigt werden oder in die Leistungsbeurteilung einfließen.