Nicht normativ tarifgebundene Arbeitgeber die den BAT bisher schuldrechtlich – durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag – angewendet haben, haben die Möglichkeit, die BAT-Vergütung insgesamt umzustrukturieren, zu vereinfachen, und damit kostenneutral eine leistungsbezogene Vergütung einzuführen.
Ein BAT-nahes leistungsbezogenes Lohnsystem kann zwei- oder dreistufig entwickelt werden.
6.7.1 Einheitliche Grundvergütung
Stufe 1 wird gebildet durch eine einheitliche Grundvergütung, die sich durchaus an den Bezeichnungen der Vergütungsgruppen des Tarifvertrages orientieren kann.
- Dabei muß nicht zwingend die Tarifautomatik des § 22 BAT zugrunde gelegt werden. Es erscheint sinnvoll, die Vergütungsgruppen des BAT auf konkrete Tätigkeitsfelder der betroffenen Einrichtung zu beziehen.
- Bewährungs- und Zeitaufstiege werden ausgeschlossen. Berufserfahrung und konkrete Praxiskenntnisse finden über die Leistungsbeurteilung Berücksichtigung.
- Der Höhe nach differenziert die neue Grundvergütung nicht mehr nach Ortszuschlag und Grundvergütung des Tarifvertrages, sondern sie wird einheitlich für alle Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe ausgezahlt. Die Alimentation, d.h. die Bezugnahme auf Lebensalter und Familienstand entfällt.
Fiktiv wird davon ausgegangen, daß jeder Mitarbeiter der Einrichtung z.B. 27 Jahre alt und verheiratet ist.
Die neue Grundvergütung setzt sich demnach zusammen aus
- der BAT-Grundvergütung der betroffenen Vergütungsgruppe nach vollendetem 27. Lebensjahr und
- dem Ortszuschlag der Stufe 2 des BAT.
Alle Mitarbeiter einer bestimmten Vergütungsgruppe erhalten die gleiche Grundvergütung.
6.7.2 Zuschlag für Lebensalter/Betriebszugehörigkeit
In einer zweiten – nicht zwingend erforderlichen – Stufe kann in gewissem Umfang ein Zuschlag für Lebensalter/Betriebszugehörigkeit gewährt werden.
Folgendes Beispiel mag die Berechnung erläutern, wobei die angegebenen Werte zur Disposition des jeweiligen Arbeitgebers stehen:
|
Jahre |
Betriebszugehörigkeit |
2 |
5 |
10 |
15 |
20 |
Lebensalter |
25 |
30 |
35 |
40 |
45 |
50 Euro brutto pro Stufe = max. 250 Euro pro Monat
6.7.3 Leistungszulage
Den eigentlichen Kern des neuen Lohnsystems bildet in der dritten Stufe eine Leistungszulage, die vom Umfang her ca. 10 % der Grundvergütung umfassen sollte.
Der Motivation des Mitarbeiters dienen kann eine solche Leistungszulage nur, wenn zuvor bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz differenziert Leistungskriterien ermittelt, mit Leistungspunkten gewichtet und die Leistung des jeweiligen Arbeitnehmers vom Vorgesetzten bzw. einem Beurteilungsgremium, in dem durchaus ein Betriebsrats-/Personalratsmitglied vertreten sein kann, beurteilt wird.
Damit der Vorgesetzte nicht jedem Mitarbeiter die volle Punktzahl zuweist, werden Beurteilungsgruppen von idealerweise 10 bis 15 Mitarbeitern gebildet. Je Mitarbeiter in dieser Gruppe wird eine Durchschnittspunktzahl dem Beurteilenden zugewiesen. Weist der Vorgesetzte einem Mitarbeiter mehr als die Durchschnittspunktzahl zu, so ist naturgemäß einem anderen Mitarbeiter eine niedrigere Punktzahl zuzuordnen.
Den Abschluß einer solchen Leistungsbeurteilung sollte zwingend ein Beurteilungsgespräch bilden, in dem mit dem Mitarbeiter seine Stärken und Schwächen – gegebenenfalls unter konkreter Hilfestellung zur Verbesserung der Leistung – besprochen werden.
In der Praxis hat sich – was die Leistungskriterien angeht – die Beurteilung nach der Grobeinteilung "Arbeitsgüte, Arbeitsmenge und Einsatzbereitschaft" herauskristallisiert.
Einzelheiten zur Erarbeitung einer Leistungszulage, insbesondere zu den Leistungskriterien und zur arbeitsrechtlichen Umsetzung des neuen Lohnsystems, sind in Leistungszulage geschildert.